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Beschluss

24 L 866/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0614.24L866.16.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.420,64 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.420,64 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11. Dezember 2015 gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 (24 K 7132/15) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat eine Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern sowie Haftungsbescheide, soweit sie Abgaben im Sinne dieser Vorschrift betreffen, - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen (1.) oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides sind anzunehmen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-) Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris, Rn. 3, m.w.N. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -,NVwZ-RR 1993, 269. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs richtet sich nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -,nrwe; Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NwVBl. 1994, 337. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 und der mit diesem verbundenen Zahlungsaufforderung. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Haftungsbescheid als rechtmäßig erweisen wird. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller für nicht entrichtete Gewerbesteuerforderungen für das Veranlagungsjahr 2009 nebst Verspätungszuschlag und Zinsen in Höhe von 295.157,00 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen (10.996,00 Euro) und Mahngebühren (52,00 Euro), insgesamt 306.205,00 Euro, der „Yoo München GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) in Höhe von 11 % (33.682,55 Euro) in Haftung. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift gilt – wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung – für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO entsprechend, da ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NW: 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. Gemäß § 69 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen unter anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Zu diesen steuerlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, fällige Steuern aus den verwalteten Mittel zu entrichten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO), worauf die Antragsgegnerin die Inhaftungnahme des Antrag-stellers in dem angefochtenen Bescheid gestützt hat. Der Antragsteller war jedenfalls ab dem 14. Juli 2010 (Eintragung in das Handels-register) bis zu deren Erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. April 2013 (Beschluss des Amtsgerichts Köln, 75 IN 463/12) alleiniger Ge-schäftsführer der Komplementärgesellschaft der Primärschuldnerin, der „Z. N. “. Deren Unternehmensgegenstand war ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln (HRB 56942) u. a. die Übernahme der Geschäftsführung der Primärschuldnerin. In dieser Eigenschaft gehört der Antragsteller zu den möglichen Haftungsschuldnern, denn im Falle einer mit der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft betrauten Komplementär-GmbH hat deren Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der Komplementärin auch für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Kommandit-gesellschaft Sorge zu tragen, vgl. Finanzgericht (FG) Köln, Urteil vom 6. November 2014 - 13 K 1065/13 -, juris, Rn. 31; FG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 3 K 1632/12 -, juris, Rn. 32. Der Umstand, dass zunächst die Komplementärgesellschaft selbst gemäß §§ 161, 128 Handelsgesetzbuch (HGB) den Gläubigern der Primärschuldnerin (hier: der Antragsgegnerin als Steuergläubigerin) unbeschränkt haftet, schließt die unmittel-bare Inhaftungnahme des Geschäftsführers dieser Gesellschaft nicht aus. Die GmbH haftet allenfalls neben dem Geschäftsführer, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 9. Juli 1985 – VII R 127/80 –, juris,Rn. 12; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Juni 2007 – II 144/2004 –, juris, Rn. 49. Weiterhin bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine durchgreifendenden Zweifel daran, dass der Antragsteller bezogen auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Haftungssumme die ihm als gesetzlicher Vertreter der für die Geschäftsführung der Primärschuldnerin zuständigen Komplementär- GmbH auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt hat, in dem er die am 11. Juli 2012 fälligen Steuerforderungen der Antragsgegnerin nicht entrichtet hat. Dem kann der Antragsteller zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Primärschuldnerin sei umfassend durch die Muttergesellschaft, die W. AG, gemanagt worden - insbesondere durch den Vorstandsvorsitzenden und den Finanzvorstand -, an deren Weisungen er gebunden gewesen sei und welche sämtlichen Zahlungsverkehr an sich gezogen hätten. Denn die Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten ergibt sich allein schon aus seiner nominellen Bestellung als Geschäftsführer der Gesellschaft. Ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht in der Lage, sich gegenüber anderen beteiligten Personen durchzusetzen, muss er als Geschäftsführer zurücktreten, vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2004 - VII R 52/02 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 12 A 3449/07 -, m.w.N. (nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht der geltend gemachte Schaden zudem im Sinne von § 69 Satz 1 AO auf der festgestellten Pflichtverletzung, wobei die Antragsgegnerin in Anwendung der Grundsätze der anteiligen Tilgung den Antragsteller nur in Höhe von 11 % der gegenüber der Primärschuldnerin bestehenden Steuerforderungen in Anspruch nimmt. In Anwendung der bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen geltenden Adäquanztheorie sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, den Erfolg zu verursachen. Sofern ein Unterlassen in Betracht kommt, muss, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, ein Hinzudenken der unterbliebenen Handlung zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Erfolgs genügt dazu nicht, vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2008 - VII R 19/08 -, juris, m.w.N. Hiervon ausgehend würde der Antragsteller - welcher den Haftungsbescheid in vollem Umfang angefochten hat - aufgrund der pflichtwidrigen Nichtentrichtung der Steuerforderungen nur dann nicht für den Steuerausfall in der hier geltend gemachten Höhe haften, wenn der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen keinerlei Mittel mehr zu Verfügung gestanden hätten, um die Forderungen ihrer Gläubiger auch nur anteilig begleichen zu können. Die Primärschuldnerin hat jedoch – was der Antragsteller nicht bestreitet – zu diesem Zeitpunkt über ein Bankguthaben in Höhe von rund 41.000,00 Euro verfügt. Auf die Frage, ob und wann Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Insolvenzordnung (InsO) eingetreten ist, dürfte es in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller nur in Höhe von 11% der Haftungssumme in Anspruch nimmt, nicht ankommen. Weiterhin trägt der Antragsteller vor, er habe zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen aufgrund der seinerzeit bereits bestehenden Überschuldungssituation der Primärschuldnerin kein Zahlungen leisten dürfen, weil er gemäß § 64 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hafte. Zudem hätten Zahlungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Dem dürfte jedoch nach summarischer Prüfung nicht zu folgen sein. Der Antragsteller macht damit sinngemäß geltend, es habe eine entschuldigende Pflichtenkollision bestanden, welche eine Haftung ausschließe. Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller auch hiermit nicht durchdringen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06 -, juris, Rn. 12, unter Aufgabe der bis dahin bestehenden Rechtsprechung, ist vielmehr auch in den Fällen wie dem vorliegenden die Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar, so dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 64 Satz 2 GmbHG entfällt, wenn der Geschäftsführer fällige Steuerforderungen begleicht, vgl. hierzu ausführlich: FG Köln, Urteil vom 6. November 2014 - - 13 K 1065/13 -, juris, Rn. 58 ff.; insoweit bestätigt durch BFH,Urteil vom 26. Januar 2016 - VII R 3/15 -, juris, Rn. 11. Ebenso wenig ist derzeit ersichtlich, inwieweit der Antragsteller, der keinen konkreten Straftatbestand benennt, sich durch eine Zahlung der Steuerforderungen strafbar gemacht hätte. Insbesondere dürfte der nach bisherigem Sach- und Streitstand allenfalls in Betracht kommende Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 283c Straf-gesetzbuch - StGB) nicht erfüllt sein, da die Steuerforderung der Antragsgegnerin bereits fällig war, so dass es an der erforderlichen Inkongruenz der Zahlung mangeln dürfte, vgl. hierzu Fischer, Strafgesetzbuch, 63. Auflage 2016, § 283c, Rn. 3;FG Köln, Urteil vom 6.November 2014, a.a.O. Schließlich steht einer Haftung des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass geleistete Zahlungen ohnehin durch den Insolvenzverwalter gemäß § 130 Insolvenzordnung (InsO) hätten angefochten werden können und ggf. hätten zurückerstattet werden müssen. Denn hierbei handelt es sich um einen hypothetischen Kausalverlauf, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht zu berücksichtigen ist, vgl. zuletzt mit ausführlicher Begründung: BFH, Urteil vom 26. Januar 2016, a.a.O., Rn. 14 ff.; so auch OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2010- 12 A 3449/07 -, n.v. Zudem spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Recht auch für die ab Fälligkeit der Forderung bis zur Stellung des Insolvenzantrages entstandenen Säumniszuschläge in Haftung genommen hat, § 69 Satz 2 AO. Gegen die Einbeziehung der Mahngebühr in Höhe von 52,00 Euro bestehen ebenfalls keine Bedenken. Diese sind als steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 37 AO, auf die sich die Haftung des § 69 Satz 1 AO bezieht. Darunter fallen gemäß § 3 Abs. 4 AO auch Kosten der Zwangsvollstreckung, vgl. § 337 AO, wobei nach § 1 Abs. 2 AO für die hier in Frage stehenden Realsteuern § 20 VwVG NRW gilt, wonach abweichend von § 337 Abs. 2 AO Mahnkosten erhoben werden können. Nach summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Haftungsbescheid im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Haftungsschuld als rechtwidrig erweisen wird. Ist - wie hier - davon auszugehen, dass die Mittel der Primärschuldnerin nicht zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ausgereicht hätten, so ist die Haftung durch Bildung einer Haftungsquote der Höhe nach zu beschränken. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Verbindlichkeiten erfüllt worden sind. Da der Antragsteller trotz Aufforderung der Antragsgegnerin im Rahmen der erfolgten Anhörung zu seiner beabsichtigten Inhaftungnahme keine Angaben zu den Liquiditätsverhältnissen der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum gemacht hat, hat die Antragsgegnerin die Haftungsquote auf der Grundlage der ihr seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse auf 11 % der offenen Forderungen geschätzt (vgl. § 162 Abs. 1 AO). Ob der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen daran gehindert war, an der Ermittlung der Quote mitzuwirken, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Derzeit spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin - entgegen der Ansicht des Antragstellers, der gegen die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung der Quote zu Grunde gelegten Beträge keine Einwände erhoben hat - zu Recht die gegenüber der W. AG bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 3.740.253,00 Euro nicht berücksichtigt hat. Denn bei der Berechnung der Haftungsquote werden lediglich bereits fällige Verbindlichkeiten zu Grunde gelegt, weil nur für solche Verbindlichkeiten überhaupt eine Tilgungsverpflichtung besteht, vgl. FG Saarland, Urteil vom 7. November 2000 - 1 K 94/00 -, juris, Rn. 43. Bereits in der Begründung des Insolvenzantrages mit Schriftsatz vom 5. Dezem- ber 2012 wurde jedoch ausgeführt, dass es sich bei den genannten Darlehens-verbindlichkeiten um nicht fällige, konzerninterne Forderungen aus der Projekt-finanzierung handele. Ebenso werden diese in den Gutachten und Berichten des Insolvenzverwalters nicht als fällige Verbindlichkeiten genannt (z.B. Gutachten vom 11. März 2013, VI.1). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller für die nicht entrichteten Forderungen in Haftung zu nehmen, ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO war, sind derzeit weder dargelegt noch ersichtlich. Wegen der dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, kann der Erlass eines Haftungsbescheides bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein. Deshalb ist das Entschließungsermessen vorliegend mit dem Hinweis auf die Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände regelmäßig ausreichend begründet, vgl. BFH, Urteile vom 13. Juni 1997 - VII R 96/96 -, BFH/NV 1998, 4;vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung andere potentielle Haftungsschuldner hätte in den Blick nehmen müssen. Eine Inhaftungnahme der Komplementär-GmbH, welche neben dem Geschäftsführer haftet, kam nicht in Betracht, weil diese laut Eintragung in das Handelsregister (Amtsgericht Köln, HRB 56942) bereits am 3. April 2013 und damit vor Erlass des Haftungsbescheides durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst war. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Personen, z.B. faktische Geschäftsführer, als Haftungsschuldner in Betracht kommen könnten, lagen der Antragsgegnerin, auf deren Anhörung der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht reagiert hat, bei Erlass des Haftungsbescheides nicht vor. Unabhängig davon ist der Vortrag des Antragstellers zu unsubstantiiert, um eine andere Entscheidung in der Sache zu rechtfertigen. Dem Erlass des Haftungsbescheides stand überdies nicht § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO entgegen, wonach ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen kann, wenn die festgesetzte Steuer verjährt ist. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 228 AO für die mit Bescheiden vom 8. Juni 2012 festgesetzten Steuerforderungen läuft erst am 31. Dezember 2017 ab. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung, welche ihre Rechtsgrundlage in § 219 AO findet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Dass die Vollziehung der mit dem angefochtenen Haftungsbescheid bzw. der Zahlungsaufforderung geltend gemachten Forderungen für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge haben könnte, ist derzeit nicht ersichtlich. Eine solche liegt (nur) vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), stattgebender Kammerbeschlussvom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris, Rn. 20. Der Betroffene muss jedoch seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vortragen und glaubhaft machen, vgl. zur insoweit gleichlautenden Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 1 undAbs. 3 FGO: BFH, Beschluss vom 25. November 2014 - VII B 65/14 -,juris, Rn. 31, m.w.N. Hieran fehlt es vorliegend. Der Vortrag des Antragstellers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ist pauschal und unsubstantiiert geblieben; Unterlagen hierzu wurden nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs.1 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in abgabenrechtlichen Eilverfahren ¼ des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes (hier: 33.682,55 €) zu Grunde zu legen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57).