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Urteil

23 K 81/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0621.23K81.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Unter dem 26. Juli 2012 legte er dem Dienstherrn eine Bescheinigung der Stadt L. vom 22. März 2012 über das Bestehen einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 30% vor. In der Folgezeit übersandte er einen Bescheid des S. Kreises über einen Grad der Behinderung von 50%. 3 Aufgrund eines Eingabefehlers bei der Beklagten erhielt der Kläger vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2014 einen Wehrdienstbeschädigungsausgleich in Höhe von monatlich 127,00 EUR (insgesamt 4.179,00 EUR). In den jeweiligen Bezügemitteilungen waren die Zahlungen mit „0610 Wehrdienstbeschädigung Mde 30“ ausgewiesen. 4 Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2015 den überzahlten Betrag in Höhe von 4.179,00 EUR zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, der Kläger habe keine Wehrdienstbeschädigung erlitten. Eine solche liege nur dann vor, wenn gesundheitliche Schäden durch Wehrdienstverrichtungen oder durch Unfälle während der Dienstausübung verursacht würden. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Daher stehe ihm nach § 85 SVG kein Ausgleich zu. Da der Kläger selbst davon ausgehe, dass bei ihm keine Wehrdienstbeschädigung vorliege, sei der Mangel des rechtlichen Grundes für den Kläger auch offensichtlich gewesen. Gleichzeitig erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit den Bezügen des Klägers in Höhe von 200,00 EUR monatlich bis zum 1. Juli 2015. 5 Gegen den Bescheid vom 10. Juni 2015 legte der Kläger am 7. Juli 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, das Verschulden, das zur Überzahlung geführt habe, liege vollständig auf Seiten der Behörde. Er selbst habe nur die Bescheinigungen über den Grad der Behinderung eingereicht; einen Antrag auf Zahlung des Ausgleichs nach § 85 SVG habe er nicht gestellt. Aus einem Vermerk in der Akte vom 15. April 2015 ergebe sich, dass er mehrfach wegen der Zahlung telefonisch nachgefragt habe. Auch bei diesen Telefonaten sei ihm nicht gesagt worden, dass ihm die Zahlung nicht zustehe. Er habe damit jedenfalls alles Notwendige getan. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015 – abgesandt am 14. Dezember 2015 – reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag aus Gründen der Billigkeit um 30% auf 2.925,30 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. 7 Am 6. Januar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, unmittelbar nachdem er zum ersten Mal die Zahlungen auf seiner Besoldungsmitteilung gesehen habe, habe er Anfang 2012 bei der Personalabteilung angerufen und gefragt, ob die Zahlung korrekt sei. Bei diesem Telefonat – das seine Lebensgefährtin gehört habe – sei ihm bestätigt worden, dass mit der Zahlung alles in Ordnung sei. Ein Fehlverhalten sei ihm insgesamt nicht vorzuwerfen. Insbesondere habe er den Bescheid über die Feststellung des Grades der Behinderung richtig an die zuständige Personalstelle übermittelt. In der Folgezeit habe die Beklagte trotz weiterer Änderungen der Besoldung ihren eigenen Fehler nicht bemerkt. Nach einem weiteren Vermerk im Verwaltungsvorgang vom 15. April 2015 habe er erneut mehrfach wegen der Zahlungen angerufen. Auch in diesen Gesprächen sei ihm nicht gesagt worden, dass die Zahlung rechtswidrig erfolgt sei. Angesichts der zahlreichen Nachfragen habe sich die Rechtswidrigkeit der Zahlung für ihn nicht aufgedrängt. Offenbar habe die Beklagte dies ähnlich gesehen, da in einem Vermerk vom 4. Mai 2015 auch die Frage des Rückgriffs gegen den Sachbearbeiter angesprochen werde. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2015 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, in den Telefonaten nach Einstellung der Zahlungen habe sich der Kläger nur für den Grund der Einstellung erkundigt. Ihm sei daraufhin gesagt worden, dass er die Ausgleichszahlung für eine Wehrdienstbeschädigung zu Unrecht erhalten habe. Es gehöre zum Grundwissen eines Berufssoldaten, dass für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs eine Gesundheitsbeschädigung vorliegen müsse, die während der Ausübung des Wehrdienstes in Form eines Unfalls oder durch die Eigentümlichkeit der militärischen Dienstausübung entstanden sei. Außerdem sei Berufssoldaten auch bekannt, dass die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung nur in einem gesonderten Verfahren erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund sei die Fehlerhaftigkeit der Zahlung für den Kläger offensichtlich gewesen. Dem Verursachungsbeitrag auf Seiten der Beklagten habe sie durch den Erlass im Umfang von 30% Rechnung getragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVG (wortgleich mit § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Versorgungs-/Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. 17 Dem Kläger ist im hier streitigen Zeitraum (1. Januar 2012 bis 30. September 2014) ohne Rechtsgrund ein Ausgleich für eine Wehrdienstbeschädigung gezahlt worden. Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, da – was der Kläger auch nicht in Abrede stellt – die Voraussetzungen des § 85 SVG nicht vorlagen; der Kläger hat keine Wehrdienstbeschädigung erlitten. 18 Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger gemäߠ§ 49 Abs. 2 Satz 2 SVG nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings im Falle des Klägers deshalb aus, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzungen liegen hier vor. 19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 10, jeweils m.w.N. 21 Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11. 23 In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG und § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11; Urteil der Kammer vom 3. Febraur 2016 – 23 K 3330/14 –und Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2017 – 23 K 1053/15 –. 25 Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die rechtsgrundlose Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die in den Besoldungsmitteilungen ab September 2012 ausgewiesene Zahlung für eine Wehrdienstbeschädigung (Ziffer 0610 unter „Laufende Bezüge“) unrichtig ist. Dem Kläger ist als Berufssoldat klar, was unter dem Begriff der „Wehrdienstbeschädigung“ zu verstehen ist und dass eine solche nicht mit der von ihm angezeigten Schwerbehinderung gleichzusetzen ist. Darüber hinaus ergeben sich die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung wegen einer Wehrdienstbeschädigung eindeutig und gut allgemein verständlich aus § 85 SVG. Ferner hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es zum Grundwissen eines Berufssoldaten gehört, dass eine Wehrdienstbeschädigung nur in einem gesonderten Verfahren anerkannt werden kann. Ein entsprechender Anerkennungsbescheid ist jedoch nie ergangen. 26 Daher musste sich dem Kläger selbst dann, wenn er eine telefonische gegenteilige Auskunft erhalten haben sollte, ohne Weiteres aufdrängen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung nicht vorlagen. Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob ein entsprechendes Telefonat stattgefunden hat, bedurfte es daher nicht. Die im Jahr 2015 durch Vermerke im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierten Anrufe des Klägers erfolgten erst nach der Einstellung der Zahlungen und der Kläger erkundigte sich lediglich nach dem Grund für die Einstellung der Zahlung. 27 Im Übrigen – ohne dass es hierauf noch ankäme – hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben nach Aufnahme der Zahlungen beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und nicht etwa bei der für die Zahlungen zuständigen Besoldungsstelle angerufen. Damit hat er sich bei einer für die Zahlungen nicht zuständigen Stelle erkundigt. Zudem ist sein Vorbringen, er habe gleich Anfang des Jahres 2012 angerufen, nicht nachvollziehbar, da die Zahlungen (einschließlich einer Nachzahlung) erst im Anschluss an die Besoldungsmitteilung für den Monat September 2012 aufgenommen wurden. 28 Die getroffene Billigkeitsentscheidung, mit der die Beklagte den Rückforderungsbetrag um 30% reduziert hat, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.