Gerichtsbescheid
23 K 1053/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0113.23K1053.15.00
9mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Zum 1. Juli 2009 leitete die Beklagte die Besoldung des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 12 vorläufig in die Erfahrungsstufe 5 über. Gleichfalls zum 1. Juli 2009 wurde der Kläger zum Major (Besoldungsgruppe A 13) befördert. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 mit, dass ab dem Zeitpunkt der Beförderung die endgültige Stufe 4+ festgesetzt werde und dass diese Zuordnung endgültig im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der nächste regelmäßige Aufstieg in die Erfahrungsstufe 5 zum 1. August 2010 vorgesehen sei. Dem Bescheid war als Anlage eine tabellarische Übersicht beigefügt, in der unter „Nachzeichnung (mit der Besoldungsgruppe der ERSTEN Beförderung/Planstelleneinweisung)“ der voraussichtliche Stufenaufstieg dargestellt war. Fehlerhaft wurde der Kläger jedoch weiterhin (ab dem 1. Juli 2009) aus der Besoldungsgruppe A 12 Erfahrungsstufe 5 und ab dem 1. August 2010 aus der Erfahrungsstufe 6 besoldet. Nachdem der Kläger mit Urkunde vom 10. März 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 zum Oberstleutnant befördert worden war, fiel der Beklagten im Rahmen der nunmehr neu festzusetzenden Besoldung die bislang fehlerhafte Besoldung des Klägers auf. Unter dem 23. Mai 2014 teilte die Beklagte dem Kläger daher mit, dass es aufgrund der Zahlung der Besoldung aus der falschen Erfahrungsstufe in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 zu einer Überzahlung in Höhe von 5.645,23 EUR gekommen, sei und hörte den Kläger zur Rückforderung dieses Betrages an. Hierauf machte der Kläger geltend, er habe den überzahlten Betrag im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Wegen der komplizierten Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei es ihm als besoldungsrechtlichem Laien nicht möglich gewesen, die Überzahlung zu erkennen. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass die Überleitung im zeitlichen Zusammenhang mit seiner damaligen Beförderung zum Major durchgeführt worden sei. Mit Leistungsbescheid vom 25. Juli 2014 – zugestellt am 25. August 2014 – forderte die Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe von 5.645,23 EUR zurück. In der Begründung führte sie u.a. aus, der Mangel des rechtlichen Grundes sei für den Kläger offensichtlich gewesen, so dass er ihn hätte erkennen müssen. Auch aus Gründen der Billigkeit könne nicht auf die Rückforderung verzichtet werden. Hiergegen legte der Kläger am 27. August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Kern aus, er habe die Überzahlung nicht erkennen können und habe die fehlerhafte Besoldung auch nicht verursacht. Die Überzahlung sei vielmehr auf einen Fehler des Mitarbeiters beim Bundesverwaltungsamt zurückzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2015 – zugestellt am 28. Januar 2015 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, auf der Grundlage des Schreibens vom 15. Oktober 2009 seien dem Kläger die Zeitpunkte der Stufenaufstiege bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung seiner Prüf- und Sorgfaltspflichten hätte er daher die Überzahlung ohne Weiteres erkennen können. Da Eingabefehler – wie hier – im Rahmen der Massenverwaltung immer wieder vorkämen, überwiege nicht der Verursachungsbeitrag der Behörde. Daher könne auch aus Billigkeitsgesichtspunkten kein teilweiser Erlass erfolgen. Am 20. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Unter dem 7. Juli 2015 änderte die Beklagte den streitigen Rückforderungsbescheid und den Widerspruchsbescheid dahingehend ab, dass aus Gründen der Billigkeit der Rückforderungsbetrag in Höhe von 30% erlassen wird und der Rückforderungsbetrag somit nur noch 3.951,67 EUR beträgt. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, er erhebe die Einrede der Verjährung. Jedenfalls für die Zeit vor dem Jahr 2011 sei ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Beklagten verjährt, zumal den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen sei, wann und wie die Beklagte festgestellt habe, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei. Die Behauptung der Beklagten, dass keine grob fahrlässige Unkenntnis bestanden habe, erfolge „ins Blaue“ hinein. Zudem sei er im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert, da er die überzahlten Beträge für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Gemessen an den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hafte er auch nicht verschärft, weil die rechtsgrundlose Überzahlung für ihn auch nicht erkennbar gewesen sei. Zudem habe die Beklagte bei der Billigkeitsentscheidung verkannt, dass sie aufgrund des unstreitigen Eingabefehlers den alleinentscheidenden Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2015 in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor, eine Verjährung sei nicht eingetreten, da die Überzahlung erst im Mai 2014 festgestellt worden sei. Dies sei entsprechend in der Verwaltungsakte dokumentiert. Die Überzahlung sei für den Kläger auch leicht erkennbar gewesen. Aufgrund der Mitteilung über die endgültige Stufenfestsetzung hätte der Kläger durch schlichtes Lesen die fragliche Überzahlung erkennen können. Aufgrund der für den Kläger bestehenden Treuepflicht sei dieser verpflichtet, die Besoldungsmitteilungen und die Auszahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2015 sind in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 2015 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Dem Kläger sind im hier streitigen Zeitraum Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Ihm stand – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2009 über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 4+ mitsamt der dazugehörigen Anlage ergibt – für die Monate Juli 2009 bis Juli 2010 ein Grundgehalt nach der Erfahrungsstufe 4+ und ab dem 1. August 2010 nach der Erfahrungsstufe 5 zu. Hiervon abweichend hat die Beklagte dem Kläger tatsächlich ab Juli 2009 ein Gehalt nach der Erfahrungsstufe 5 und ab dem 1. August 2010 nach der Erfahrungsstufe 6 ausgezahlt. Aufgrund der fehlerhaften Stufenzuordnung hat der Kläger in diesem Zeitraum nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.654,23 EUR zuviel und damit rechtsgrundlos erhalten, aus dem sich unter Berücksichtigung des Billigkeitserlasses der jetzt noch streitige Rückforderungsbtrag von 3.951,67 EUR ergibt. Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger gemäߠ§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings im Falle des Klägers deshalb aus, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 10, jeweils m.w.N. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11; Urteil der Kammer vom 3. Febraur 2016 – 23 K 3330/14 – Der Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in jedem Einzelfall steht der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 (Az ZI1-30200/1#7) in keiner Weise entgegen; er konkretisiert sie lediglich für Fälle der verspäteten Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die in den Besoldungsmitteilungen enthaltenen Zuordnungen zu den Erfahrungsstufen 5 und später 6 fehlerhaft war. Aus der vom Kläger selbst vorgelegten Besoldungsmitteilung vom 18. Februar 2012 ergibt sich unmittelbar, dass der Kläger Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13/Erfahrungsstufe 6 erhielt. Die Besoldungsmitteilung enthält in der rechten oberen Ecke eine Rubrik "Persönliche/Organisatorische Daten". Dort ist unter der Überschrift "Besoldungsgr./stufe" der Eintrag "A 13 H/6" zu finden (vom Kläger in der vorgelegten Kopie selbst markiert). Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungskriterien handelte, musste der Kläger auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen. Er hätte daher erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge die Erfahrungsstufe 6 zugrundelag. Dass diese Zuordnung in der Besoldungsmitteilung nicht richtig sein konnte, musste sich dem Kläger wiederum ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse und ohne dass er hierzu besonders „eingewiesen“ worden wäre aufdrängen; ein schlichter Vergleich mit der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 4+ vom 15. Oktober 2009 einschließlich der Anlage mit den konkreten Zeitpunkten der Stufenaufstiege hätte insofern genügt. Diese Unterlagen musste er aufgrund der oben konkretisierten Treuepflicht zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung der Stufe und im Zeitpunkt des Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden Erhöhung der Bezüge im August 2010 noch einmal zur Hand nehmen. Aufgrund seiner Beförderung im Jahr 2009 musste und konnte der Kläger erkennen, dass nicht die erste Tabelle mit der Überschrift „Stufensteigerungen (OHNE Beförderung ab dem 01.07.2009)“, sondern einzig die zweite Tabelle für ihn maßgeblich sein konnte, dies trotz etwas komplizierter Fassung der Überschrift: "Nachzeichnung (mit der Besoldungsgruppe der ERSTEN Beförderung/Planstelleneinweisung)". Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht teilweise verjährt. Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Versorgungsbezüge verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Kenntnis von den Umständen, die den Rückforderungsanspruch begründen, hat die Beklagte im Rahmen der Festsetzung der Besoldung nach Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant im März 2014 erlangt. Dieser Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist zur Überzeugung der Kammer durch den vorgelegten Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert. In der Reihenfolge der chronologischen Abheftung folgt unmittelbar auf die Mitteilung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr über die Beförderung die Anhörung des Klägers zur Überzahlung und zur etwaigen Rückforderung. Damit liegt es auf der Hand, dass im Zusammenhang mit der beförderungsbedingten Neufestsetzung der Besoldung des Klägers die nicht den tatsächlichen Erfahrungsstufen entsprechende Besoldung aufgefallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Überzahlung hatte, lassen sich dem Verwaltungsvorgang in keiner Weise entnehmen. Ausgehend hiervon begann die Verjährung des Rückforderungsanspruchs erst am 1. Januar 2015, so dass Verjährung erst am 31. Dezember 2017 eingetreten wäre. Die Beklagte hätte auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit zu einem früheren Zeitpunkt von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Ende). Denn ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten ist nicht erkennbar. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2015 – 5 LA 139/14 – und BGH, Urteil vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10 – m. w. N. Gemessen an diesem hohen Maßstab liegt keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vor. Bei der Bundeswehrverwaltung handelt es sich um eine "Massenverwaltung", von der nicht verlangt werden kann, regelmäßig sämtliche Besoldungs- und Bezügemitteilungen auf nicht gänzlich vermeidbare Fehler zu kontrollieren. Das Erfordernis eines solchen Kontrollmechanismus würde die Bundeswehr angesichts der zahlreichen Veränderungen in den Mitteilungen aufgrund von Veränderungen verschiedenster Besoldungsmerkmale vor einen nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand stellen. Denn diejenigen Fehler, die – wie auch der vorliegende – erst nach längerer Zeit auffallen, werden gerade nicht vom Computersystem, sondern nur durch menschlichen Aufwand entdeckt. Ein flächendeckender Kontrollmeachnismus würde also Kräfte bündeln, die die Bundeswehr nicht zur Verfügung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei waren in Höhe des erledigten Teils die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil diese den Kläger insoweit klaglos gestellt hat.