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Urteil

7 K 3691/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0920.7K3691.15.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.08.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.08.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der 1954 in Asbest/Gebiet Swerdlowsk/Russland geborene Kläger beantragte 1996 die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Die Eltern des Klägers, C. L. und F. L. , geborene L1. , sind in seiner Geburtsurkunde beide als deutsche Volkszugehörige bezeichnet. Er selbst wird in seinem 1976 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt. Sein bevollmächtigter Bruder I. gab im Aufnahmeantrag an, der Kläger habe Deutsch seit Geburt von den Eltern sowie weiteren Verwandten erlernt und könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Im September 1997 unterzog sich der Kläger in der Botschaft der Beklagten in Moskau einem Sprachtest. Dabei erklärte er, als Kind von den Eltern Deutsch gelernt zu haben. Nach Beurteilung des Sprachtesters war eine Verständigung kaum möglich; der Kläger habe nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen. Sein Wortschatz habe für ein einfaches Gespräch nicht ausgereicht. Eine Entscheidung über den Aufnahmeantrag unterblieb. Der Kläger wurde im November 2000 gemeinsam mit seinem Sohn F1. in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Im April 2001 reisten der Kläger und seine Mutter in das Bundesgebiet ein und erhielten einen Registrierschein. Darin ist der Kläger als Person erfasst, die am Sprachtest teilgenommen habe und die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche. Der Kläger erhielt auf seinen Antrag im Juli 2001 eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers. In dem Antrag hatte er Deutsch als seine Muttersprache und Umgangssprache in der Familie bezeichnet. Der Mutter des Klägers wurde 2001 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Sie hatte bei Antragstellung erklärt, Deutsch sei ihre Muttersprache und Umgangssprache in der Familie. In ihren Bescheinigungsakten ist vermerkt, die Mutter des Klägers spreche in einem guten, flüssigen Deutsch mit Dialekt. Eine aus Asbest stammende Zeugin, Frau H. , hatte angegeben, sie habe bis 1959 in einer „Kaserne“ mit der Mutter des Klägers gewohnt. Die Mutter des Klägers könne nur schlecht Russisch sprechen; zu Hause in der Familie L. habe sie mit ihr Deutsch gesprochen. Einer vorgelegten Archivbescheinigung der Innenverwaltung des Gebiets Donezk zufolge befand sich die Mutter des Klägers als deutsche, aus Thälmann/Gebiet Stalino stammende, während des Krieges in Deutschland aufhältige und anschließend in die UdSSR umgesiedelte Person mit ihrem Ehemann C. , ihrer Tochter S. und dem Kläger in der Spezialansiedlung. Die Mutter des Klägers ist 2002 verstorben. Die 1952 geborene Schwester S. des Klägers, die ebenfalls im April 2001 nach Deutschland übergesiedelt ist, hat einen Aufnahmebescheid und eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten. Bei ihrem 1997 durchgeführten Sprachtest war festgestellt worden, sie könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, wobei sie einen ausgeprägten Dialekt verwende. Sie hatte angegeben, Deutsch von den Eltern und Russisch erst in der Schule gelernt zu haben. Sie habe außerdem einen Sprachkurs gemacht. Der 1957 geborene Bruder I. des Klägers lebt seit 1991 im Bundesgebiet. Ihm sind ein Aufnahmebescheid und ein Vertriebenenausweis erteilt worden. Im Aufnahmeantrag hatte er Deutsch als seine Muttersprache und Umgangssprache in der Familie bezeichnet. Der Sohn F1. des Klägers betreibt von Russland aus die Wiederaufnahme seines erfolglos durchgeführten Aufnahmeverfahrens. Er hatte mitgeteilt, seine Eltern hätten zu Hause nicht Deutsch mit ihm gesprochen. Über den Wiederaufnahmeantrag hat das Bundesverwaltungsamt noch nicht entschieden. Im August 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Im November 2014 beantragte er die Ausstellung eines Aufnahmebescheids, den er für sich und zum Zweck der Einbeziehung seines Sohnes F1. benötige. Sein Prozessbevollmächtigter vertrat den Standpunkt, nach der anzuwendenden Neufassung des BVFG sei die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache entbehrlich. Zugunsten des Klägers müsse Berücksichtigung finden, dass er bei seiner Ausreise ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können. Die Anträge hat das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 06.08.2015 abgelehnt. Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger nach § 6 Abs. 2 BVFG in der auf ihn gemäß § 100 a BVFG anzuwendenden Fassung aus dem Jahr 2001, denn er habe bei seiner Aussiedlung kein einfaches Gespräch auf Deutsch aufgrund familiärer Vermittlung führen können. Für die Erteilung eines Aufnahmebescheids fehle ihm schon das Rechtsschutzbedürfnis. Mit der bereits am 26.06.2015 erhobenen Klage macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, der Kläger habe seine Deutschkenntnisse nach dem Sprachtest erweitert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 06.08.2015 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid und eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch werde sie im Hinblick auf das bereits anhängige Klageverfahren nicht mehr entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen BVFG-Akten der Mutter, der Geschwister S. und I. sowie des Sohnes F1. des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Für die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogene und bereits übergesiedelte Kläger benötigt den Aufnahmebescheid zwar weder für seine Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens, noch für die Ausstellung einer eigenen Spätaussiedlerbescheinigung. Der Aufnahmebescheid ist aber erforderlich, um eine Einbeziehung seines Sohnes zu ermöglichen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2016 - 11 A 2206/14 -. Der Sohn F1. kann seine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der F. L. nicht mehr ausnutzen, weil die Großmutter vor seiner Übersiedlung verstorben ist. Ein eigener Aufnahmebescheid ist ihm bislang nicht erteilt worden. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 06.08.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu. Nach § 15 Abs. 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und - 1 C 30.14 -. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers, der im April 2001 im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist ist, kommt es daher auf §§ 4, 6 BVFG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 02.06.1993 - BVFG 1993 - an. Die mit Wirkung zum 07.09.2001 eingeführte Übergangsregelung des § 100 a BVFG, die zeitweise für Personen, die vor ihrem Inkrafttreten übergesiedelt waren, ausdrücklich eine abweichende Rechtslage vorgesehen hat, ist seit ihrer Aufhebung mit Wirkung vom 12.11.2015 nicht mehr anwendbar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 B 83.16 -; OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 802/13 -. Der Kläger ist Spätaussiedler i.S.d. § 4, 6 BVFG 1993. Gem. § 4 Abs. 1 BVFG 1993 ist Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Kläger, der die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG geregelten Stichtagsvoraussetzungen erfüllt, ist deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG 1993. Er stammt i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVFG von deutschen Volkszugehörigen ab. Die Eltern sind in seiner Geburtsurkunde als deutsche Volkszugehörige erfasst. Der Mutter, die das typische Schicksal der Ukrainedeutschen erlitten hat und in der Nachkriegszeit mit dem Vater sowie der Schwester des Klägers und dem Kläger selbst unter Kommandanturaufsicht gestanden hat, ist eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden. Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 ist ebenfalls erfüllt. Der Kläger, der in seinem 1976 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt wird, gehörte nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität. Dem Kläger ist auch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des BVerwG verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbständigkeit vermittelt worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Die Sprache muss zumindest Gewicht haben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt hat und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen sprechen, wie sie selbst beherrschen. Die Kenntnis der deutschen Sprache ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Bei einem Rückschluss von aktuellem Sprachvermögen auf eine zurückliegende Sprachvermittlung sind beispielsweise zu berücksichtigen die Dauer des Aufenthalts im Elternhaus, die Sprachbegabung und der Bildungsstand des Betreffenden, die Dauer seit der Trennung vom Elternhaus sowie die Möglichkeit weiter Deutsch zu sprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -; OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 11 A 2336/14 -. Gemessen an diesem Maßstab ist dem Kläger die deutsche Sprache hinreichend vermittelt worden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der familiäre Gebrauch der deutschen Sprache in Kindheit und Jugend des Klägers zumindest Gewicht hatte. Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Gericht neben den Umständen, die sich aus den Akten des Klägers und seiner Familienangehörigen ergeben, auch die ergänzenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Mutter und sein 1970 verstorbener Vater hätten beide Deutsch gesprochen. Sie hätten auch Russisch gekonnt, die Mutter zusätzlich etwas Ukrainisch. Zu Hause sei immer Deutsch gesprochen worden. Er und seine beiden Geschwister hätten am Anfang nur Deutsch sprechen können. Russisch hätten sie erst ab der Schulzeit gelernt. Mit acht Jahren sei er auf die Schule gekommen. Man habe mit seiner Einschulung ein Jahr gewartet, weil er kein Russisch gekonnt habe. In der Schule habe er keinen Deutschunterricht gehabt. Als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei, hätten sie in der Familie auch schon mal Russisch gesprochen. In Asbest sei seine Familie sie anfangs in Baracken untergebracht gewesen, wo nur deutsche Leute gelebt hätten. Anfang der sechziger Jahre hätten sie diese Siedlung verlassen und seien in richtige Häuser umgezogen. Damals seien Onkel und Tante sowie die Großmutter nach Kasachstan verzogen. Nach der Militärzeit sei er mit 22 Jahren zu Hause ausgezogen. Er habe aber weiter seine Mutter besucht und gemeinsam mit ihr sowie seinem Bruder I. einen Garten gehabt, in dem sie Gemüse und Obst gezogen hätten. Seine Ehefrau sei Russin. Mit ihr spreche er bis heute nur Russisch. Diese Angaben stehen mit denen seiner Geschwister und seiner Mutter sowie der Zeugin H. zum Sprachgebrauch in der Familie in Einklang. Dieses übereinstimmende Vorbringen lässt die Annahme zu, dass die deutsche Sprache in der elterlichen Familie, die sich ausschließlich aus deutschen Volkszugehörigen zusammensetzte, während Kindheit und Jugend des Klägers umgangssprachlich verwendet worden ist. Dabei hält das Gericht es für glaubhaft, dass der Kläger bis zu seiner Einschulung mit acht Jahren zu Hause ausschließlich Deutsch und anschließend Deutsch sowie Russisch gesprochen hat. Es erscheint lebensnah, dass mit dem beginnenden Schulbesuch der Kinder auch die Verwendung der Landessprache in das Elternhaus Eingang gefunden hat. In diese Phase fallen zudem der Wegzug der Familie aus der „deutschen“ Barackensiedlung und die Übersiedlung der Verwandten nach Kasachstan. Dass in der Familie während der zweiten Hälfte der bis zur Selbständigkeit des Klägers dauernden Zeitspanne neben Deutsch auch Russisch gesprochen wurde, ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschädlich. Bezogen auf den gesamten Prägezeitraum kam der deutschen Sprache sogar Vorrang vor der Landessprache zu. Die vorgetragene Sprachvermittlung an den Kläger findet ihre Bestätigung dadurch, dass seine Mutter bei der Ankunft in Deutschland noch flüssig Deutsch mit Dialekt sprach und sowohl die zwei Jahre ältere Schwester des Klägers als auch sein drei Jahre jüngerer Bruder noch als Erwachsene die deutsche Sprache in einem Umfang beherrscht haben, der die Erteilung eines Aufnahmebescheids und ihre Anerkennung als (Spät-)Aussiedler zuließ. Als eindeutiger Beleg für den familiären Gebrauch der deutschen Sprache während der Kindheit des Klägers fällt dabei der ausgeprägte Dialekt ins Gewicht, den der Sprachtester bei der Schwester des Klägers ausgemacht hat. Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Kläger als mittleres von drei Geschwistern in der Familie ebenfalls mit Gewicht Deutsch gelernt hat. Dieser Annahme steht die Bewertung seines 1997 absolvierten Sprachtests nicht entgegen. Das Wortlautprotokoll des Prüfungsgesprächs weckt bereits Zweifel daran, dass die Beurteilung, der Kläger habe sich kaum auf Deutsch verständigen können, zutreffend war. Von nur acht an ihn gestellten Fragen hat er sieben oder zumindest sechs verstanden und in - wenn auch grammatikalisch fehlerhaften, knappen - Sätzen beantwortet. Jedenfalls lassen die Einschränkungen, denen der Kläger beim deutschen Sprachgebrauch im Jahr 1997 unterlag, nicht den Rückschluss zu, er habe bis zum Erreichen der Selbstständigkeit nicht hinreichend Deutsch in der Familie gelernt. Zu berücksichtigen ist die lange Zeitspanne von 25 Jahren, die zwischen dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erreichens der Selbständigkeit und dem Sprachtest gelegen hat. Während dieses Zeitraums bestanden für den Kläger als Kraftfahrer in einer Asbestfabrik und in seiner eigenen mit einer ausschließlich russischsprachigen Ehefrau gegründeten Familie offensichtlich nur eingeschränkte Möglichkeiten, die deutsche Sprache weiter zu gebrauchen. Aus demselben Grund kommt dem zum noch späteren Zeitpunkt seiner Ausreise gefertigten Vermerk im Registrierschein, in dem eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache verneint wird, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dabei ist den Akten ohnehin nicht zu entnehmen, ob dieser Vermerk auf den Test aus dem Jahr 1997 Bezug nimmt oder ob und mit welchem genauen Inhalt anlässlich der Registrierung noch ein zusätzlicher Sprachtest gemacht worden ist. 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Für den Kläger, der das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen hat, kommt nur die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härteweg in Betracht. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend vom Erfordernis eines Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger kann sich auf eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen. Ihm ist es als deutschem Staatsangehörigen nicht zuzumuten, die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 1.03 -. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übersiedlung des Klägers im Jahr 2001 und der Stellung des Aufnahmeantrags fehlte. Abzustellen ist dabei nicht auf den im November 2014 gestellten Antrag, sondern auf den Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1996, über den das Bundesverwaltungsamt bis zum 06.08.2015 nicht abschließend entschieden hat, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23.06.2016 - 11 A 2206/14 -. Der Kläger erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG richtet sich die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als „sonstige Voraussetzung“ nach derselben Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -. Für die Feststellung, dass der Kläger die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, kann daher auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709 ZPO.