Beschluss
19 L 1945/16
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Besetzung eines höheren statusrechtlichen Amtes bedarf die Übertragung mindestens eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts, der im Hauptsacheverfahren nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.
• Ein Bewerber hat Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; ist diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft, kann die Besetzung der Stelle per einstweiliger Anordnung bis zur Neubescheidung untersagt werden (§ 123 VwGO).
• Strukturierte Auswahlgespräche dürfen nur dann maßgeblich berücksichtigt werden, wenn aus den dienstlichen Beurteilungen ein im Wesentlichen gleicher Qualifikationsstand der Bewerber folgt; andernfalls dürfen dienstliche Beurteilungen nicht anhand des höher wahrgenommenen Dienstpostens, sondern nach dem statusrechtlichen Amt gemessen werden.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung der Stellenbesetzung wegen fehlerhafter Auswahlentscheidung (Bewerbungsverfahrensanspruch) • Bei Besetzung eines höheren statusrechtlichen Amtes bedarf die Übertragung mindestens eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts, der im Hauptsacheverfahren nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann. • Ein Bewerber hat Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; ist diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft, kann die Besetzung der Stelle per einstweiliger Anordnung bis zur Neubescheidung untersagt werden (§ 123 VwGO). • Strukturierte Auswahlgespräche dürfen nur dann maßgeblich berücksichtigt werden, wenn aus den dienstlichen Beurteilungen ein im Wesentlichen gleicher Qualifikationsstand der Bewerber folgt; andernfalls dürfen dienstliche Beurteilungen nicht anhand des höher wahrgenommenen Dienstpostens, sondern nach dem statusrechtlichen Amt gemessen werden. Der Antragsteller bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle eines Brandschutzunterweisers — Hauptbrandmeister mit Amtszulage (A 9 mZ). Die Dienststelle beabsichtigte, dieses Amt dem Beigeladenen zu übertragen und dokumentierte ihre Auswahlentscheidung in einem Besetzungsvermerk. Der Antragsteller rügte, die Auswahlentscheidung verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, weil die Entscheidung maßgeblich auf Ergebnisgesprächen beruhte und eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft zuungunsten des Antragstellers vorgenommen worden sei. Insbesondere sei ein Bewerber zur Auswahlrunde zugelassen worden, obwohl dessen dienstliche Beurteilung eine schlechtere Gesamtnote aufwies, und das Auswahlgremium habe die Beurteilungen nicht anhand des statusrechtlichen Amtes bewertet. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung der Stelle bis zur erneuten Entscheidung zu verhindern. • Rechtliche Grundlage für die einstweilige Anordnung sind § 123 Abs.1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO; erforderlich sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. • Die Übertragung des höheren statusrechtlichen Amtes erfordert mindestens einen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt, dessen Vollzug im Ausgangsverfahren nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen wäre, sodass Sicherungsinteresse besteht. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch verlangt eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; ist nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Rechtsfehler feststellbar und nicht auszuschließen, dass eine fehlerfreie Entscheidung zugunsten des Bewerbers ausfallen würde, besteht ein Anordnungsanspruch. • Die Auswahlentscheidung war rechtswidrig, weil das Auswahlgremium den Auswahlgesprächen maßgebliches Gewicht beimaß, obwohl kein im Wesentlichen gleicher Qualifikationsstand der Bewerber aus den dienstlichen Beurteilungen ersichtlich war. • Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft, weil sie an den Leistungen im höher bewerteten Dienstposten statt am statusrechtlichen Amt gemessen wurde; Maßstab ist jedoch das statusrechtliche Amt (Art.33 Abs.2 GG; §§ 19 Abs.6 LBG NRW, 9 BeamtStG; Rechtsprechung BVerwG/OVG). • Es ist nicht auszuschließen, dass eine erneute, rechtmäßige Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausfallen wird; daher ist die vorläufige Untersagung der Besetzung erforderlich, um den Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO sowie §§ 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.6 GKG; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Antrag des Bewerbers hatte Erfolg. Das Gericht untersagte der Antragsgegnerin per einstweiliger Anordnung, die Stelle des Hauptbrandmeisters mit Amtszulage mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Die Begründung liegt darin, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig war, weil dienstliche Beurteilungen nicht am statusrechtlichen Amt gemessen und Auswahlgespräche zu gewichtend herangezogen wurden, obwohl kein klarer Qualifikationsgleichstand bestand. Die Maßnahme dient der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, weil eine rechtsfehlerfreie Neuauswahl möglicherweise zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.