Urteil
7 K 1726/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1121.7K1726.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 in Kujbyschew (ehem. UdSSR) geborene Klägerin reiste am 12.10.1999 als Ehefrau eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und einbezogen in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes Herrn Q. I. , geb. 00.00.0000, in das Bundesgebiet ein. Ebenfalls einbezogen waren die Kinder Iwan, geb. 17.12.1970, und Igor, geb. 24.02.1978. Einen eigenen Aufnahmeantrag hatte die Klägerin nicht gestellt. Mit Datum vom 27.06.2000 erhielt die Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Datum vom 19.08.2013 beantragte die Klägerin „in Erwartung der neuen Gesetzgebung“ sinngemäß die Anerkennung als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG bei ihrer Heimatgemeinde. Diese leitete den Antrag an das zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) weiter. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 10.12.2014 ab. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass die Klägerin keinen eigenen Aufnahmebescheid gestellt habe und ihrem Begehren deshalb die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegenstehe. Unabhängig davon komme die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur in Betracht, wenn zuvor ein Aufnahmebescheid im Härtewege nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erteilt würde. Dem stehe aber der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen Einreise und Antragstellung entgegen. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, den sie mit dem Urteil des OVG NRW vom 26.05.2014 - 11 A 1250/12 - begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ob die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG der Bescheiderteilung entgegenstehe, könne offen bleiben, weil die Klägerin bereits materiell-rechtlich nicht die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfülle. Im Grundsatz sei hierfür die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Abweichend hiervon bestimme jedoch § 100a BVFG für Personen, die wie die Klägerin vor dem 07.09.2001 ausgesiedelt seien und deren Bescheinigungsverfahren nicht vor dem 07.09.2001 bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen oder anhängig gewesen sei, die Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 07.09.2001 geltenden Fassung. Hiernach fehle es bei der Klägerin an einem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, weil sie in ihrem Inlandspass aus dem Jahre 1980 und in den Geburtsurkunden der Kinder mit russischer Nationalität vermerkt sei. Die Klägerin hat am 11.03.2016 Klage erhoben, die sie zunächst von der mit Beschluss vom 26.08.2016 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig machte. Zur Begründung trägt sie vor: Sie entstamme einer deutschen Familie und habe als Kind noch unter Kommandanturüberwachung gestanden. Sie spreche Dialekt und sei aufgrund ihrer Herkunft im Aussiedlungsgebiet gehänselt worden. Die Forma für die Passeintragung sei nicht von ihr ausgefüllt worden. Ihr Vater sei mordwinischer Volkszugehöriger und die Mutter Deutsche. Die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit gehe auf die sowjetischen Behörden zurück. Sie selbst sei jedenfalls nicht gefragt worden. Eine spätere Änderung sei ihr mangels Kenntnis dieser Möglichkeit bis in die 90er-Jahre nicht möglich gewesen; einer Änderung kurz vor der Ausreise wäre ohnedies entgegengehalten worden, sie sei nur mit Blick auf die beabsichtigte Aussiedlung erfolgt. In ihrer Familie sei stets nur Deutsch gesprochen worden. Einen eigenen Aufnahmeantrag habe sie nicht gestellt, weil sie als Ehefrau eines deutschen Volkszugehörigen habe einreisen können. Dessen Antrag habe schneller bearbeitet werden können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Spätaussiedlerbescheinigung könne nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur erteilt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt sei. Einen Antrag aus eigenem Recht habe die Klägerin jedoch bis heute nicht gestellt. Die Anwendung der Norm sei auch nicht mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung verbunden. Die Klägerin erfülle aber auch in materieller Hinsicht nicht die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise. Diese bestimmten sich bei einer Einreise im Oktober 1999 nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1999 danach, ob die Klägerin sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört habe. Ein solches Bekenntnis lasse sich bei der Klägerin aber nicht positiv feststellen. So sei sie noch in dem kurz vor der Ausreise ausgestellten kasachischen Reisepass vom 05.06.1998 als russische Volkszugehörige geführt. Die Klägerin habe daher gerade nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf eine Änderung des Eintrags, die seit Mitte 1992 bestanden habe, hingewirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 10.12.2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 09.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Hierbei kann es offen bleiben, ob einer Erteilung der Bescheinigung von vornherein die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Hiernach kann die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- und rechtskräftig abgelehnt worden ist. Einen Aufnahmebescheid hat die Klägerin nicht beantragt. Gegen die Anwendung der Ausschlussbestimmung spricht allerdings der Umstand, dass sie erst durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das BVFG eingefügt und am 01.01.2005, also lange nach der Einreise der Klägerin als einbezogene Person und damit im Wege des Aufnahmeverfahrens, in Kraft getreten ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 1254/14 -; zur Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling einer Bezugsperson: BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 und 1 C 30.14 -. Auch bedarf es keiner Klärung der Frage, ob für die Antragstellung nach § 15 Abs. 1 BVFG ein vergleichbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Einreise zu fordern ist wie für einen Aufnahmeantrag, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -; Urteile der Kammer vom 28.10.2016 - 7 K 5103/16 - und vom 18.07.2016 - 7 K 1570/15 -. Denn die Klägerin erfüllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht: Ob eine Verpflichtung zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung besteht, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch das erkennende Gericht folgt, aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Die zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft bemisst sich nach § 4 BVFG. Diese Norm bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt ist. BVerwG, Urteile vom 16.-07.2015 - 1 C 29.14 und 1 C 30.14 -. Der Bescheid nach § 15 Abs. 1 BVFG stellt in diesem Zusammenhang nur den Status fest, der im Zeitpunkt der Einreise bestand. Das 10. BVFG-ÄndG enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a BVFG, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 11 A 1250/12 -, hat der Gesetzgeber für das 10. BVFG-ÄndG gerade nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, Erleichterungen für noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufenden Aufnahmeverfahren zu schaffen; eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Einreise am 12.10.1999 geltende Rechtslage an. Auf eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten durch das 10. BVFG-ÄndG kann sie sich nicht berufen, weil sie vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen hat. Die Beklagte führt zutreffend aus, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin demgemäß nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des BVFG in der 1999 geltenden Fassung (BVFG 1999) bestimmt. Auch § 4 Abs. 1 BVFG 1999 setzte für die Spätaussiedlereigenschaft die deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1999 war deutschen Volkszugehöriger u.a., wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärte, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hatte oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass die Klägerin einem im Sinne des deutschen Kulturkreises geprägtem Haushalt entstammt. Hierfür sprechen die vorgelegten schriftlichen Darstellungen aus dem Umfeld der Klägerin. Da die Klägerin sich jedoch nicht ausdrücklich zur deutschen Nationalität erklärte und auch nicht kraft des geltenden Rechts im Herkunftsgebiet zu ihr gehörte, bedurfte es eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf andere Weise. Hierfür liegt jedoch nichts vor. Im Gegenteil wurde die Klägerin noch in ihrem am 05.06.1998 neu ausgestellten Reisepass mit russischer Nationalität geführt. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen des Herkunftslandes lag regelmäßig ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis. Dies galt auch dann, wenn eine Erklärung möglicherweise nicht ausdrücklich erfolgte, sondern nur von der vorhandenen Eintragung – wie hier – Gebrauch gemacht wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass der seinerzeitigen Rechtslage der UdSSR entsprach oder rechtswidrig war, weil der Vater mordwinischer Volkszugehöriger und die Mutter deutsche Volkszugehörige, die Eintragung einer dritten Volkszugehörigkeit also gar nicht erlaubt gewesen war. Dessen ungeachtet ist es wenig glaubhaft, wenn die Klägerin sich mehr als 50 Jahre nach dem Ereignis zu erinnern meint, die Forma 1 nicht selbst ausgefüllt zu haben. Auch kann die Klägerin nicht darauf verweisen, ihr sei die Möglichkeit zur späteren Änderung der Passeintragung unbekannt gewesen. Selbst wenn all dies der Fall gewesen sein sollte und ihr auch die Eintragung der russischen Eintragung im Inlandspass nicht zurechenbar gewesen sein sollte, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 25.06 -, hat sie mit dem 1998 ausgestellten kasachischen Reisepass von der eingetragenen russischen Nationalität aktiv Gebrauch gemacht. Dass sich die Klägerin seinerzeit selbst nicht als deutsche Volkszugehörige begriff, belegt auch der Umstand, dass sie im Gegensatz zu ihrem Ehemann gerade keinen eigenen Aufnahmeantrag stellte, sondern sich mit der Einbeziehung begnügte. Dies ist mit dem Hinweis darauf, der Ehemann habe einen Antrag gestellt und dessen Antrag habe schneller bearbeitet werden können, nicht schlüssig erklärt. Denn ausweislich des Aufnahmeantrags hatten nicht nur der Ehemann, sondern auch die 1924 geborene Mutter der Klägerin sowie die 1970 und 1978 geborenen Söhne eigene Aufnahmeanträge gestellt. Auch stand die Ausreise nicht unter erkennbarem Zeitdruck, datiert der Aufnahmebescheid doch vom Mai 1999, während die Ausreise erst im Oktober desselben Jahres erfolgte. Lagen danach die Voraussetzungen der deutschen Volkzugehörigkeit im Zeitpunkt der Einreise nicht vor, kann die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG heute nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.