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Urteil

14 K 1315/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1122.14K1315.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Adresse „N.-----------weg 00, 51570 Windeck“. Das Grundstück ist an die öffentliche Frischwasserversorgung sowie die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (seit 2005/2006) angeschlossen, die die Beklagte durch ihren Eigenbetrieb „Gemeindewerke Windeck“ betreibt. Vom Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf das Niederschlagswasser wurde der Kläger im Jahr 2005 von der Beklagten befreit. 2002 schloss die Beklagte mit der WTE Wassertechnik GmbH (WTE) und der WTE Wassertechnik Betriebsgesellschaft mbH (WTEB) einen Betreibervertrag über die Wasserverteilung und Abwasserentsorgung der Beklagten. Danach übernahmen die WTE und die WTEB (zukünftig: Betreiber) die Wasserverteilung und die Abwasserbeseitigung. Gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 1 des Betreibervertrags umfasste die Geschäftsbesorgung der Betreiber auch die Erstellung sowie Versendung von Gebührenbescheiden und den Entwurf von Widerspruchsbescheiden (lit. d), die Aufstellung von Entwürfen für Wirtschaftspläne der Gemeindewerke (lit. i) und die Erstellung von Entwürfen für Jahresabschlüsse einschließlich Nachkalkulationen der Gemeindewerke (lit. j). Gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 6 des Betreibervertrags erstellten die Betreiber auf Aufforderung die Beitrags- und Gebührenkalkulation für die Beklagte. Gemäß § 9 des Betreibervertrags hatte die Beklagte für die Bereiche Wasser und Abwasser je ein Gesamtentgelt zu zahlen, welches sich für die Jahre 2003 bis 2007 aus folgenden Entgeltbestandteilen (netto/pro Jahr) zusammensetzte: fixes Betriebsentgelt (Wasser): 000.000 € bis 000.000 € fixes Betriebsentgelt (Abwasser Kanal): 000.000 € bis 000.000 € variables Betriebsentgelt (Wasser): 0,000 €/m³ variables Betriebsentgelt (Abwasser Kanal): 0,000 €/m³ fixes Geschäftsbesorgungsentgelt (Wasser): 000.000,00 fixes Geschäftsbesorgungsentgelt (Abwasser): 000.000,00 €. Zur Preisanpassung wurden Preisgleitformeln vereinbart und gemäß § 20 des Betreibervertrags betrug die Laufzeit 25 Jahre. Zum 1. April 2005 wurden Aufgaben von den Betreibern auf die Beklagte rückübertragen. Konkret ging es um das Aufgabengebiet „Anlagen- und Finanzbuchhaltung der Gemeindewerke“. Hiervon umfasst war auch die Gebührenkalkulation. Das fixe Geschäftsbesorgungsentgelt wurde bzgl. Wasser auf 000.000.00 € und bzgl. Abwasser auf 000.000,00 € reduziert. 2008 regelten die Beteiligten die Aufgabenverteilung zwischen den Gemeindewerken und den Betreibern erneut neu und reduzierten das fixe Geschäftsbesorgungsentgelt (Wasser und Abwasser) entsprechend. Danach gehörte die Erstellung sowie Versendung von Gebührenbescheiden noch weitestgehend zum Aufgabenbereich der Betreiber. Die Gebührenkalkulation führten die Gemeindewerke durch. Mit der 8. Anpassungsvereinbarung vom 20. September 2012 reagierten die Vertragspartner auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), wonach die Gebührenerhebung durch private Dritte unzulässig ist, und übertrugen Aufgaben der Geschäftsbesorgung teilweise zurück auf die Gemeindewerke. Das fixe Geschäftsbesorgungsentgelt wurde pauschal um 00.000 € reduziert, wobei 80 % im Bereich Abwasser und 20 % im Bereich Wasserversorgung berücksichtigt wurden, so dass folgende Summen vereinbart wurden: fixes Geschäftsbesorgungsentgelt (Wasser): 000.000,00 € fixes Geschäftsbesorgungsentgelt (Abwasser): 000.000,00 €. Die Änderungen der Aufgabenverteilung führten dazu, dass die Betreiber im Rahmen der Erstellung und Versendung von Gebührenbescheiden selbst keine Aufgaben mehr übernehmen. Lediglich beim Einlesen der Zählerkarten und bei Ausdruck/Versand der Bescheide bedienen sich die Gemeindewerke anderer Dritter. Im Rahmen der Frisch- und Schmutzwasserkalkulationen für das Jahr 2013 wurden folgende Kostenpunkte in Ansatz gebracht, die in Zusammenhang mit der Einschaltung der Betreiber standen: Für die Frischwasserversorgung wurden Gesamtaufwendungen in Höhe von 0.000.000 € ermittelt. Darin enthalten waren Entgelte der Betreiber in Höhe von insgesamt 000.000 €. Bezogen auf die Geschäftsbesorgungstätigkeiten wurden 000.000 € kalkuliert. Für die Abwasserbeseitigung wurden Gesamtaufwendungen in Höhe von 0.000.000,00 € ermittelt. Darunter befanden sich insgesamt Entgelte der Betreiber in Höhe von 0.000.000 €. Das darin enthaltene fixe Geschäftsbesorgungsentgelt betrug 000.000 €. Die kalkulierten Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung wurden unter Berücksichtigung des Verteilungsschlüssels nach dem Gutachten der Mittelrheinischen Treuhand GmbH auf die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren aufgeteilt. Unter dem 31. Januar 2014 erließ die Beklagte durch die Gemeindewerke einen Gebührenbescheid für das Veranlagungsjahr 2013. Dabei wurden Wassergebühren in Höhe von 000,00 € und Schmutzwassergebühren in Höhe von 000,00 € festgesetzt. Basis der Verbrauchsgebühren war jeweils eine Frischwassermenge von 181 m³. Der Kläger hat am 3. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte werde durch die Betreiber in erheblichem Umfang im Rahmen der Gebührenheranziehung unterstützt. Diese Unterstützung durch private Dritte sei rechtswidrig, da sie über eine erlaubte Verwaltungshilfe hinausgehe. Aus Anlage 2 der Vereinbarung vom 20. September 2012 ergebe sich, dass die Betreiber weiterhin hoheitliche Aufgaben wahrnehmen würden. Weiter seien die Kosten, die die Beklagte für die Tätigkeiten der Betreiber im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation in Ansatz bringe, überhöht oder bereits dem Grunde nach nicht ansatzfähig. Würde die Beklagte ihre öffentlichen Aufgaben ohne die Betreiber erledigen, sei mit einer deutlichen Kostenersparnis zu rechnen. Die vorgelegten Kalkulationsunterlagen seien nicht geeignet, die Ansatzfähigkeit zu überprüfen. Gleiches gelte für die jeweilige Höhe der Kosten. Die Kostenquotelung zwischen Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sei nicht einheitlich durchgehalten. Die Beklagte dürfe derartige Unterstützungsaufträge auch nicht ohne jede Ausschreibung seit 2002 ununterbrochen an die Betreiber geben. Für eine Laufzeit von 25 Jahren seien die Preisanpassungsklauseln ungeeignet. Der Kläger beantragt, den Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren der Beklagten vom 31. Januar 2014 (Kundennummer 000000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den erlassenen Bescheid und führt zur Begründung weiter aus, die Gemeindewerke seien nach ihrer Betriebssatzung ermächtigt, die laufenden Benutzungsgebühren zu erheben. Diese Aufgabe werde auch durch die Gemeindewerke erledigt. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zu den Grenzen der Verwaltungshilfe durch private Dritte habe die Beklagte den seit 2002 laufenden Betreibervertrag mit der 8. Anpassungsvereinbarung vom 20. September 2012 umfassend geändert. Die Einbeziehung der Betreiber sei deutlich reduziert worden und finde im Rahmen hoheitlicher Entscheidungsbereiche gar nicht mehr statt. Das Entgelt der Betreiber sei bei der Kalkulation ansatzfähig und das Ergebnis eines detaillierten und laufend durch Preisgleitformeln angepassten Systems. Vor Abschluss des Vertrages im Jahr 2002 habe ein entsprechendes Vergabeverfahren stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren der Beklagten vom 31. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der angegriffene Bescheid ist von der Betriebsleitung der Gemeindewerke Windeck als der für die Erhebung der Gebühren zuständigen Behörde erlassen worden. Berechtigt zur Erhebung der Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen ist gemäß § 1 Abs. 1 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zunächst die Gemeinde Windeck, die zur Erfüllung der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung die Gemeindewerke als Eigenbetrieb gegründet hat und diese Aufgaben (incl. der Gebührenerhebung) auf diese übertragen hat, § 1 der Betriebssatzung der Gemeindewerke vom 20. Dezember 2005. Bei der Erstellung des Bescheids als hoheitliche Handlung hat die Beklagte die Betreiber nicht in einem unzulässigen Umfang mitwirken lassen. Bei der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Abgabenbescheiden kann es sich – sofern diese Mitwirkung gewisse rechtliche Grenzen nicht überschreitet – um eine grundsätzlich zulässige Verwaltungshilfe handeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Dezember 2013 – 9 E 1060/12 – Rn. 16 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 24. Mai 2011 – 14 K 1092/10 – Rn. 50 ff.; zitiert nach juris. Die Grenzen der zulässigen Verwaltungshilfe werden überschritten, wenn die abgabenerhebende Behörde den (konkreten) Inhalt des Abgabenbescheids nicht kennt und ihn vor seinem Erlass nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft hat. Dann hat sie intern gerade keine eigene konkrete Erlassentscheidung getroffen hat, sondern diese Entscheidung auf der Grundlage allgemeiner Vorgaben dem Privaten überlassen. vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 2.11 – Rn. 9; zitiert nach juris. Ein solches Vorgehen begründet nicht nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit, sondern unter Umständen sogar an der Wirksamkeit der Gebührenfestsetzung. Wird der „Bescheid“ von dem Privaten, wenngleich ggf. auch auf Anweisung der Behörde, erlassen und tritt nach außen der Private als Entscheidungsträger in Erscheinung, handelt sich um einen sog. Scheinverwaltungsakt, der nicht in Bestandskraft erwachsen und auch nicht Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung sein kann. vgl. OVG NRW Beschluss vom 31. Dezember 2013 – 9 E 1060/12 – Rn. 22 ff.; zitiert nach juris. Gemessen an diesen Vorgaben liegt kein Scheinverwaltungsakt vor, da – anders als in der Vergangenheit – die Betriebsleitung der Gemeindewerke als abgabenerhebende Behörde eindeutig erkennbar nach außen tritt. Die Betreiber werden in dem gesamten Bescheid an keiner Stelle erwähnt. Die Mitwirkung Dritter bei dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hielt sich auch in den Grenzen zulässiger Verwaltungshilfe in oben genanntem Sinne. Seit der 8. Anpassungsvereinbarung im Jahr 2012 wirken die Betreiber im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnungen gar nicht mehr mit. Lediglich an drei Stellen bedienen sich die Gemeindewerke der Unterstützung anderer Dritter. Dies betrifft das Einlesen der Zählerkarten sowie die Erstellung von Fehlerprotokollen in diesem Zusammenhang. Schließlich erfolgen der Ausdruck und der Versand der Bescheide durch einen Dritten. Diese Handlungen bewegen sich allesamt im Rahmen zulässiger Verwaltungshilfe. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Heranziehung zu Frischwassergebühren beruht auf §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW i.V.m. §§ 8, 10, 12, 13, 14 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Windeck vom 15. Dezember 1986 in der bei Bescheiderlass gültigen Fassung. Die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren beruht auf §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW i.V.m. §§ 8, 10, 12, 13, 14 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck vom 30. Dezember 1981 in der bei Bescheiderlass gültigen Fassung. Weder die grundsätzliche Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen noch deren Umfang stehen zwischen den Beteiligten in Streit. Entgegen der klägerischen Ansicht bestehen gegen die in den Satzungen – durch den Rat beschlossenen – Gebührensätze keine kalkulatorischen Bedenken dahingehend, dass diese infolge eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW rechtswidrig und damit unwirksam sind. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das für den Kalkulationszeitraum (hier Veranlagungsjahr 2013) vorkalkulatorisch veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 – Rn. 87, 92.; zitiert nach juris. Vom Satzungsgeber selbst vorgegebene sog. „Kalkulationsziele“ sind allerdings bei der Gebührenkalkulation zwingend zu beachten und können nicht nachträglich zur Rechtfertigung einer fehlerhaften Kalkulation verändert werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – Rn. 128 ff.; zitiert nach juris. Bei Amtsermittlung der Verwaltungsgerichte und der diese mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ist zu beachten, dass die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet sind, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht die Rechtsprechung des OVG NRW auf Grund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem klägerischen Sachvortrag oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die Klägerseite, insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten ist, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 – Rn. 88; zitiert nach juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen nicht festzustellen. Die klägerischen Bedenken beziehen sich ausschließlich auf die in die Vorkalkulation eingestellten Zahlungsansprüche der Betreiber, die auf dem Betreibervertrag aus dem Jahr 2002 beruhen. Dieser Vertrag ist nicht unwirksam und damit Rechtsgrundlage für die eingestellten Zahlungsansprüche, da mit der 8. Anpassungsvereinbarung aus dem Jahr 2012 die ursprüngliche (rechtswidrige) Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die Betreiber rückgängig gemacht wurde. Der Betreibervertrag in seiner für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Fassung stellt inhaltlich eine zulässige funktionelle Privatisierung dar. Bei dieser Art der Privatisierung wird der Private nur als Verwaltungshelfer bzw. Erfüllungsgehilfe des öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers tätig. Eine solche „funktionale Privatisierung“ ist grundsätzlich zulässig. Es steht im Ermessen des Hoheitsträgers, inwieweit er sich bei der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben der (intern-) unterstützenden Hilfe privater Dritter bedienen will. Aufgabenzuständigkeit und -verantwortung müssen allerdings bei ihm verbleiben. Er darf sich seiner Letztentscheidungsverantwortung nicht begeben und muss sich hinreichende Kontroll- und Einwirkungsrechte vorbehalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93 – Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10/08 – Rn. 33; zitiert jeweils nach juris. In den jeweiligen Anlagen des Betreibervertrags sind die internen Arbeitsabläufe zwischen den Betreibern und den Gemeindewerken ausführlich aufgezeigt. Im Rahmen der hoheitlichen Gebührenerhebung sind die Betreiber völlig unbeteiligt. In Zusammenhang mit den hoheitlichen Entscheidungen zum Anschluss- und Benutzungszwang bzw. zu entsprechenden Befreiungen von der Überlassungspflicht liegt die Letztentscheidung bei der Beklagten. Die Betreiber werden lediglich intern bei der Sachverhaltsermittlung tätig und entwerfen Entscheidungen unterschriftsreif. Dies bedeutet aber auch, dass die Letztverantwortlichkeit beim Hoheitsträger verbleibt. Auch der Höhe nach sind die in die Kalkulation eingestellten Zahlungsansprüche der Betreiber nicht rechtswidrig. Bei diesem an die Betreiber zu zahlenden Entgelt handelt es sich um Kosten, die als Fremdleistungsentgelt grundsätzlich in der Gebührenkalkulation ansatzfähig sind, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 4 KAG NRW. Fremdleistungen sind solche Leistungen, die von einer von der gebührenerhebenden Körperschaft oder Anstalt rechtlich getrennten Person im Rahmen der Erstellung der gebührenpflichtigen Leistung an diese erbracht werden. Allerdings sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, d.h. insbesondere nur die im Rahmen der Leistungserstellung betriebsnotwendigen Kosten ansatzfähig. Dies sind bei Fremdleistungen nur solche vertragsgemäßen Entgelte, die für die zu erbringenden Leistungen nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gefordert und angenommen werden dürfen und deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – Rn. 44 f. m.w.N.; zitiert nach juris. Die gebührenerhebende Körperschaft oder Anstalt darf ein in Rechnung gestelltes bzw. angekündigtes Entgelt eines Fremdleisters nicht unbesehen in ihre Gebührenkalkulation übernehmen. Sie ist verpflichtet zu prüfen, ob es sich bei dem Entgelt um betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht. Bei Vorlage einer Vorkalkulation des Fremdleisters über das für das kommende Jahr zu erwartende Entgelt hat sie bei der Aufstellung ihrer eigenen Gebührenkalkulation eine im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO justiziable Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob das Entgelt den besagten Anforderungen genügt. Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf die Einhaltung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger 1953 Nr. 244) (VO PR Nr. 30/53), die zuletzt durch Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, sowie die in den zugehörigen Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten getroffenen Bestimmungen (LSP). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – Rn. 46; zitiert nach juris. Der der gebührenerhebenden Körperschaft oder Anstalt eröffnete Prognosespielraum wird allerdings erst dann überschritten und lässt die Kalkulation fehlerhaft werden, wenn bei der nach den vorstehenden Kriterien durchzuführenden Prüfung aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung der Forderung des Dritten bereits absehbar ist und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz unvertretbar, mithin also ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2012 – 9 A 1064/10 – Rn. 23; zitiert nach juris. Gemessen daran ist das Entgelt preisrechtlich nicht zu beanstanden. Dies betrifft insbesondere die allein klägerseits gerügte Kostenposition „fixes Geschäftsbesorgungsentgelt“. Die vertraglich vereinbarte Vergütung weist ein Gesamtentgelt der Betreiber aus, das sich aus fixen und variablen Betriebsentgelten, Herstellungsentgelten und fixen Geschäftsbesorgungsentgelten zusammensetzt, vgl. § 9 des Betreibervertrags. Bei der Feststellung des preisrechtlich zulässigen Entgeltes ist zu beachten, dass sich aus den Bestimmungen in §§ 1 und 4 bis 7 der VO PR Nr. 30/53 eine bestimmte Rangfolge der Preistypen ergibt. Nach § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist bei Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 der Vorrang vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 zu geben. Besteht kein Markt für die öffentlich nachgefragte Leistung, sind für die Preisbildung allein die Selbstkostenpreise des Auftragnehmers gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 maßgeblich. Bei den von den Betreibern erbrachten Betriebsführungsleistungen im Rahmen der öffentlichen Frischwasserversorgung / Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht um marktgängige Leistungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 A 4187/01 – Rn. 40; zitiert nach juris. Kommt kein Marktpreis in Betracht, so ist der zulässige Preis in absteigender Stufenfolge als Selbstkostenfestpreis (§ 6 Abs. 1 und 2 VO PR Nr. 30/53), als vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis, § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53) und schließlich als Selbstkostenerstattungspreis (§ 7 VO PR Nr. 30/53) zu ermitteln. Indem die Vertragsparteien das fixe Geschäftsbesorgungsentgelt bei Vertragsschluss bis einschließlich 2006 festgelegt hatten und seitdem eine Preisgleitformel anwenden, deren Bezugspunkt im Vorjahr liegt, haben sie einen Selbstkostenfestpreis nach § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 vereinbart. Dass die einkalkulierten Geschäftsbesorgungsentgelte überhöht sind, ist nicht ersichtlich. Mit Wegfall von Leistungen der Betreiber infolge der Vertragsanpassungen erfolgte zugleich eine Reduzierung des jeweiligen fixen Geschäftsbesorgungsentgelts. Zuletzt wurde durch die 8. Anpassungsvereinbarung das Geschäftsbesorgungsentgelt um 80.000 EUR reduziert. Die vereinbarte Preisgleitformel bzgl. der Geschäftsbesorgungsentgelte verstößt auch nicht gegen das Preisklauselverbot nach § 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (PrkG), da Bezugspunkt der Preisentwicklung der jeweilige Index des Statistischen Bundesamtes ist und demnach eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 d) PrkG vorliegt. Im Übrigen erschöpfen sich die klägerischen Rügen darin, dass die Geschäftsbesorgung durch die Gemeindewerke selbst günstiger sei als durch die Betreiber. Diese pauschale Behauptung ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Höhe des Kostenansatzes zu begründen, zumal nach den preisrechtlichen Regelungen durchaus ein unternehmerischer Wagnisaufschlag zulässig ist, vgl. Nr. 47 ff. LSP. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – Rn. 99; zitiert nach juris. Dass im Übrigen in die Entgeltberechnung Posten eingestellt worden sind, die nicht betriebsnotwendig sind, oder dass der ermittelte Festpreis nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der vereinbarten Entsorgungsleistung steht, hat der Kläger nicht aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Verteilung der Kosten erfolgte nach dem Ergebnis des Verteilungsschlüssels des Gutachtens der Mittelrheinischen Treuhand GmbH, ohne dass der Kläger begründete Zweifel an deren Vorgehensweise aufzeigen konnte. Schließlich steht auch die Dauer des Betreibervertrags der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht entgegen, wobei bereits nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die Vertragsdauer auf den satzungsrechtlichen Gebührensatz im konkreten Veranlagungsjahr haben soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).