Urteil
10 K 5714/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1207.10K5714.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger/Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte/die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger/Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte/die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Einbeziehung seines minderjährigen Sohnes E. . Der Kläger wurde 1977 in Leningrad/Sowjetunion geboren. Nach seinem Studium in den Niederlanden und in Finnland heiratete er 2001 in Russland. Die Ehe, aus der der 2003 geborene Sohn E. hervorging, wurde 2008 geschieden. Der Kläger reiste mit einem Touristenvisum im Juli 2012 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 13.09.2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Betreuung seines Sohnes, der am Universitätsklinikum in Münster wegen einer Krebserkrankung behandelt wurde. Dem Kläger wurden von der Stadt Münster fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse vom 13.09.2012 bis zum 17.05.2014 erteilt. Auf die Anträge des Klägers vom 12.09.2013 und 20.01.2014 hin wurde ihm von der Stadt Münster am 20.02.2014 eine bis zum 19.03.2015 gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt, die bis zum 05.10.2017 verlängert wurde. Der Kläger stellte am 10.02.2014 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Einbeziehung seines Sohnes E. . Er gab an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Er habe Deutsch vom 1. Bis zum 5. Lebensjahr vom Urgroßvater und der Großmutter gelernt sowie in der staatlichen Universität für Kultur und der VHS Münster. Zu seiner Familie trug er vor, die Eltern seien seit 1994 geschieden. Sie beherrschten die deutsche Sprache überhaupt nicht. Da er bei den Großeltern aufgewachsen sei, könne er über die Eltern keine weiteren Angaben machen. Über den Großvater väterlicherseits und über den Großvater mütterlicherseits wisse er nichts. Die Großmutter väterlicherseits sei in Novgorod als M. X. geboren und habe danach in Leningrad gewohnt. Sie habe Deutsch verstanden und einzelne Wörter gesprochen. Die Großmutter mütterlicherseits sei mit Russisch im Inlandspass eingetragen gewesen und habe Deutsch verstanden. Der Kläger legte seine 1977 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der seine Eltern mit russischer Staatsangehörigkeit eingetragen sind. In der Archivbescheinigung der Stadt Sankt Petersburg vom 22.10.2004 ist festgestellt, dass laut Taufregister der Kirche St. Johannes der Täufer der 1905 geborene Q1. am 16.10.1905 getauft wurde, sein Vater Q. J. X. evangelischer Konfession und deutscher Volkszugehörigkeit und seine Mutter E1. J1. , orthodoxer Konfession waren. In der 2005 ausgestellten Geburtsurkunde der Großmutter X. M1. Q2. sind der Vater X. Q3. Q4. mit russischer Staatsangehörigkeit und die Mutter X. N. W. mit polnischer Staatsnagehörigkeit angegeben. Des Weiteren legte der Kläger ein Zertifikat Deutsch B1 vom 22.02.2014 vor. Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 09.02.2015 den Aufnahmeantrag ab, da der Kläger die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe. Er habe bereits 2012 den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Deutschland verlegt und habe erst im Februar 2014 nach fast zweijährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt. Ihm sei auch kein Härtefall-Aufnahmebescheid zu erteilen, da der Aufnahmeantrag erst mehrere Jahre nach Wohnsitznahme gestellt worden sei und daher nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung stehe. Eine Entscheidung über die beantragte Einbeziehung des Sohnes in den begehrten Aufnahmebescheid sei mit der ablehnenden Entscheidung nicht verbunden. In seinem Widerspruch führte der Kläger aus, sein nur fünf Monate nach dem Entschluss, sich auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten, gestellter Aufnahmeantrag stehe „in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise“ (vgl. OVG NRW Urteil vom 03.11.2014 – 11 A 2320/13 - ). Unter Beachtung des Urteils des OVG NRW sei ein nur 19 Monate nach der Einreise aus humanitären Gründen gestellter Antrag immer noch als „in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise“ zu betrachten. Es liege ein Fall der besonderen Härte gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vor, der sich aus der Personensorge und seinem Aufenthaltsrecht ergebe. Nachdem die von ihm geschiedene und sorgeberechtigte Kindesmutter im Oktober 2013 ihren Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegt habe und der Sohn nun einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG besitze, sei es für ihn unzumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen, um das Aufnahmeverfahren vom Ausreisegebiet aus zu betreiben. Es sei auch unzumutbar, den Kontakt und den Umgang mit dem Kind auf wenige Besuche im Jahr zu beschränken, da sich im Zuge der Tumortherapie eine sehr enge Beziehung zwischen ihm als Vater und seinem Sohn entwickelt habe, die auch weiterhin gepflegt werde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 01.09.2015 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hätten keine Härtefallgründe vorgelegen, da insbesondere die belastende medizinische Behandlung des Sohnes erfolgreich abgeschlossen gewesen sei. Der Kläger hat am 29.09.2015 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe bei der Einreise 2012 keinesfalls beabsichtigt, seinen Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet zu verlegen. Erst im Zusammenhang mit der Wohnsitzverlagerung der Kindsmutter habe er sich entscheiden müssen, wie er auf diese geänderten Lebensumstände reagieren solle. Zudem habe sich für ihn erst durch die Änderung des BVFG am 06.09.2013 die Möglichkeit eröffnet, als Spätaussiedler im Bundesgebiet Aufnahme zu finden. Er stamme von einem deutschen Volkszugehörigen, Q. J. X. , ab. Das erforderliche Bekenntnis habe er durch die Vorlage des Zertifikats über ausreichende Sprachkenntnisse, die er bereits in Russland erworben habe, nachgewiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung seines minderjährigen Sohnes E. L. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34. Aufgrund der bislang nicht erfolgten Aufnahme ist das BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) anwendbar. Entscheidend ist daher, ob der Kläger nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen wird. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Dieses Wohnsitzerfordernis liegt beim Kläger ersichtlich nicht vor. Er hatte zum 21.02.2014 also zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Aufnahmeantrag stellte, seinen dauerhaften Wohnsitz ins Bundesgebiet verlagert. Ob die Wohnsitzverlegung bereits bei Einreise mit dem erkrankten Sohn im Juli 2012 beabsichtigt war oder erst später im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung eines Unternehmens erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Kläger, wie durch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dokumentiert, im September 2013 dauerhaft Wohnsitz im Bundesgebiet genommen. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des BGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356.88 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41 (zu § 1 BVFG a. F.) m. w. N.; ferner BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 -, BVerwGE 82, 177 (179). Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 7 Rn. 6; Martinek, in: juris Praxiskommentar BGB, 6. Auflage 2012, § 7 Rdnr. 9. Erforderlich ist in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 (2194); BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (194 f.). Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -, a.a.O. (195 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -, a.a.O. (196). Der Begründung eines Wohnsitzes steht nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 -, juris, Rn. 11, m. w. Nw. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -, juris; ferner Ellenberger, a.a.O. Rn. 12. Zwar wird der Wohnsitz und damit der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen in der Regel an dem Ort sein, an dem er sich überwiegend aufhält. Das schließt aber nicht aus, dass Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt vorübergehend auseinanderfallen können, wobei die Rechtsprechung ein solches Auseinanderfallen in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren anerkennt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 -, juris, für einen Studenten, der seit dreieinhalb Jahren nicht an seinem Wohnsitz in Kasachstan gewesen war. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Wohnsitz in Münster spätestens bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit im September 2013 begründet, da er hiermit seinen Willen zum dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet dokumentiert hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen besonderer Härte gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht vorliegen. Der Kläger ist nicht deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Der Kläger stammt nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Er hat durch keine Unterlagen nachgewiesen, dass einer oder eine seiner Vorfahren deutscher Volkszugehörigkeit gewesen ist. In der Geburtsurkunde des Klägers ist die Staatsangehörigkeit der Eltern mit Russisch angegeben, eine Feststellung zur ihrer Volkszugehörigkeit fehlt. In der Geburtsurkunde seines Vaters J3. H1. L. sind dessen Eltern, die Großmutter des Klägers M1. Q2. L. und der Großvater des Klägers J2. H. L. mit russischer Staatsangehörigkeit angegeben, eine Feststellung zur ihrer Volkszugehörigkeit fehlt. In der Geburtsurkunde der 1933 geborenen Großmutter väterlicherseits sind deren Mutter mit polnischer Staatsangehörigkeit und deren Vater Q3. Q4. X. , der Urgroßvater des Klägers, mit russischer Staatsangehörigkeit angegeben, eine Feststellung zur deutschen Volkszugehörigkeit fehlt. Weitere Unterlagen über die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sind nicht vorgelegt worden. Deutsche Sprachkenntnisse der Eltern und Großeltern sind nicht belegt. Auch durch die Archivbescheinigung von 2004 über die Eintragung der Taufe des Kindes Q. im Jahr 1905 im Taufregister der Kirche St. Johannes der Täufer ist nicht nachgewiesen, dass der Ururgroßvater des Klägers, Q. J. X. , deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des auf ihn anwendbaren § 6 Abs. 1 BVFG gewesen ist. Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer vor dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist und sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur bestätigt wird. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass ein mögliches Bekenntnis des Ururgroßvaters zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur bestätigt wird. Allein die Archivbescheinigung aus dem Jahr 2004 über die Taufe des Kindes Q. im Jahr 1905 reicht hierfür nicht aus. Die Klage auf Einbeziehung des Kindes E. in den dem Kläger zu erteilenden Aufnahmebescheid ist bereits wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig abzuweisen, da im Ablehnungsbescheid ausdrücklich eine Regelung betreffend die Einbeziehung des Sohnes ausgenommen worden war und das Widerspruchsverfahren allein die Erteilung eines Aufnahmebescheides betraf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.