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Urteil

8 K 4754/14.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0106.8K4754.14A.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 6. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. April 2014 einen Asylantrag. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lagen Hinweise darauf vor, dass sich der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Italien aufgehalten und dort ein Asylverfahren betrieben hatte. Auf das Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Italien teilten die italienischen Behörden unter dem 29. Juni 2014 mit, dass dem Kläger in Italien internationaler Schutz in der Form des subsidiären Schutzes gewährt worden sei. Mit Bescheid vom 19. August 2014 stellte das Bundesamt unter Hinweis auf § 26a AsylVfG in der damals geltend Fassung (AsylVfG a.F.) fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik kein Asylrecht zustehe. Ferner ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Italien an. Die Anordnung der Abschiebung wurde auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. gestützt. Der Kläger hat am 28. August 2014 Klage erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 1609/14.A) gab das Gericht mit Beschluss vom 29. September 2014 mit Blick auf die unklaren Verhältnisse für subsidiär Schutzberechtigte in Italien statt. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, in Italien bestünden systemische Mängel des Asylsystems. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom19. August 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Verzicht des Bundesamtes ergibt sich aus den allgemeinen Prozesserklärungen des Bundesamtes vom 25. Februar 2016 und24. März 2016. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. "Drittstaatenbescheide" nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG a.F. können ebenso wie Entscheidungen über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnungen ("Dublin-Bescheide") nur mit der isolierten Anfechtungsklage angefochten werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 – und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – m.w.N., beide juris. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 394). Denn nach § 77 Abs. 1 AsylG ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen. Damit sind während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Änderungen des Asylgesetzes zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 –, juris. Nach der danach im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage findet der Bescheid im Gesetz keine Rechtsgrundlage. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der internationale Schutz den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG genannten europäischen Bestimmungen. Dem Kläger wurde nach den Angaben der italienischen Behörden in Italien zwar internationaler Schutz in der Form des subsidiären Schutzes gewährt, gleichwohl ist die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn in dem anderen Mitgliedstaat (lediglich) subsidiärer Schutz zugesprochen und der Asylantrag in der Bundesrepublik vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden ist. Denn eine Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat widerspricht in diesen Fällen den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 25 Abs. 2 a) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie a.F.) können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag, sofern nicht ein Anwendungsfall der Dublin-Bestimmungen vorliegt (vgl. dazu § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG), nur dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat die „Flüchtlingseigenschaft“ zuerkannt hat. Auf die insoweit weitergehende Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F.), nach der ein Asylantrag als unzulässig betrachtet werden kann, wenn ein anderer Mitgliedstaat „internationalen Schutz“ (Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz) gewährt hat, kann in Fällen der vorliegenden Art nicht zurückgegriffen werden. Denn die Asylverfahrensrichtlinie n.F. ist bei einer Antragstellung vor dem 20. Juli 2015 nicht anwendbar. Nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. gelten für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Folglich darf ein – wie hier – vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie a.F. als unzulässig betrachtet werden, was danach nur möglich ist, wenn der andere Mitgliedstaat die „Flüchtlingseigenschaft“ zuerkannt hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –; VG Magdeburg, Urteil vom 4. Februar 2016 – 8 A 45/16 –; VG Kassel, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 4 L 1781/16.KS.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2016 – 22 L 2936/16.A –, alle juris. Daran fehlt es hier. Der Bescheid kann auch nicht auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG aufrechterhalten werden. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO (Richtlinie EU Nr. 604/2013) oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Bescheid kann auf diese Rechtgrundlage nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar ist und im Übrigen auch kein Fall der Dublin III-VO (Richtlinie EU Nr. 604/2013) vorliegt. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle der Zuerkennung des internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat die speziellere Regelung, die die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausschließt. Die ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des § 29 Abs. 1 AsylG. Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausdrücklich auf die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der internationale Schutz den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG genannten europäischen Bestimmungen. Aus dieser Verweisung folgt, dass der Begriff „internationaler Schutz“ dem der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) entspricht. Der internationale Schutz umfasst danach neben dem Flüchtlingsschutz auch den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie. Der Fall, in dem „nur“ subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, fällt damit ebenso unter § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wie die Fälle der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Für ein solches Verständnis des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG spricht auch der erkennbare Wille des Gesetzgebers. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst, ohne dass hierdurch materiell die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit in der Sache geändert worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 –, juris. Aus der Begründung des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes, mit dem die Neufassung des § 29 AsylG eingeführt wurde, ergibt sich das eindeutige Bestreben des Gesetzgebers, dem gesamten Asylgesetz eine einheitliche Behandlung des Flüchtlingsstatus sowie des subsidiären Schutzes unter dem Begriff „internationaler Schutz“ zugrunde zu legen, wie er der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und der Asylverfahrensrichtlinie n.F. (Richtlinie 2013/32/EU) entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber gerade hinsichtlich der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von diesem Bestreben abrücken wollte, ohne dies ausdrücklich zu benennen, sind nicht erkennbar, vgl. dazu BR-Drs. 266/16 und BT-Drs. 18/8829, sowie VG Hamburg, Urteil vom 22. November 2016 – 16 A 5054/14 –, juris. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Fälle der Zuerkennung subsidiären Schutzes aus dem Anwendungsbereich der Nr. 2 herausfallen und statt dessen – anders als die Fälle der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus – der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unterfallen sollten, so wohl OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris (wobei unklar bleibt, ob dies nur für „Altfälle“ oder für alle Fälle gelten soll). Abgesehen davon ergibt sich im vorliegenden Fall auch keine Zuständigkeit Italiens auf der Grundlage der Dublin III-VO (Richtlinie EU Nr. 604/2013). Denn diese Verordnung findet auf Asylbewerber, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz (internationaler Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie) zuerkannt worden ist, keine Anwendung. Das ergibt sich bereits aus dem Regelungszusammenhang der Verordnung. Nach Art. 20 Dublin III-VO (Richtlinie EU Nr. 604/2013) wird das Verfahren für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz nur eingeleitet, wenn in einem Mitgliedstaat „erstmals“ ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist gemäß Art. 2 c) der Verordnung derjenige, der einen Antrag auf „internationalen Schutz“ gestellt hat, über den noch nicht „endgültig“ entschieden wurde, wobei nach Art. 2 b) Dublin III-VO (Richtlinie EU Nr. 604/2013) der „Antrag“ ein Antrag im Sinne der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und der Asylverfahrensrichtlinie n.F. (Richtlinie 2013/32/EU) ist. Damit wird jedenfalls mit Inkrafttreten der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), die den Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ für beide Schutzarten eingeführt hat, eine international subsidiär schutzberechtigte Person nunmehr als „anerkannt“ behandelt, vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340, sodass mit dieser Entscheidung das Verfahren nach der Dublin III-VO (Richtlinie EU Nr. 604/2013) abgeschlossen ist, a. A. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – m.w.N.,juris. Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. (Richtlinie 2013/32/EU) zugrunde, der zwischen den Fällen der Dublin III-VO (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F.) und den Fällen unterscheidet, in denen „internationalen Schutz“ im Sinne der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) gewährt wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Schließlich entspricht dies auch der Regelung des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG, der die Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie n.F. erkennbar umsetzen will (s.o.). Damit fehlt es auch für die ergangene Abschiebungsanordnung an einer Rechts-grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.