Urteil
8 A 45/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Asylanträge, die vor dem 20.07.2015 gestellt wurden, dürfen wegen der Übergangsregelung des Art.51 Abs.1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil im anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde.
• Eine ausländische Gewährung subsidiären Schutzes ist nicht gleichbedeutend mit einer Flüchtlingsanerkennung; nur letztere rechtfertigt nach der alten Rechtslage die Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat.
• Ein Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, darf nicht in eine Ablehnung eines Zweitantrags nach §71a AsylG umgedeutet werden, wenn dadurch für den Betroffenen ungünstigere Rechtsfolgen eintreten.
• Die Behörde muss prüfen, ob im anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft geprüft und ggf. abgelehnt wurde; nur dann kommt eine Prüfung nach §71a AsylG in Betracht.
Entscheidungsgründe
Übergangsregelung und Unzulässigkeit: Subsidiärer Schutz in anderem Staat rechtfertigt vor 20.7.2015 keine Unzulässigkeitsentscheidung • Asylanträge, die vor dem 20.07.2015 gestellt wurden, dürfen wegen der Übergangsregelung des Art.51 Abs.1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil im anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde. • Eine ausländische Gewährung subsidiären Schutzes ist nicht gleichbedeutend mit einer Flüchtlingsanerkennung; nur letztere rechtfertigt nach der alten Rechtslage die Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat. • Ein Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, darf nicht in eine Ablehnung eines Zweitantrags nach §71a AsylG umgedeutet werden, wenn dadurch für den Betroffenen ungünstigere Rechtsfolgen eintreten. • Die Behörde muss prüfen, ob im anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft geprüft und ggf. abgelehnt wurde; nur dann kommt eine Prüfung nach §71a AsylG in Betracht. Der Kläger focht einen Bescheid der Beklagten vom 10.06.2015 an, mit dem sein Asylantrag in Deutschland als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angedroht wurde, weil ihm in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Er begehrte die Aufhebung des Bescheids und die "Aufstockung" seines Schutzes in Deutschland, insbesondere die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Beklagte hielt die Klage für unbegründet und führte an, die Entscheidung sei als Ablehnung eines Zweitantrags nach §71a AsylG umzudeuten. Das Gericht prüfte, ob die Übergangsregelungen der EU-Richtlinie 2013/32/EU anzuwenden sind und ob die Umdeutung in eine §71a-Entscheidung rechtlich möglich und zulässig sei. Es bezog sich auf die BVerwG-Rechtsprechung und frühere VG-Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen subsidiärem Schutz und Flüchtlingseigenschaft. Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung war der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach §77 AsylG. • Die Klage war zulässig als Anfechtungsklage und hatte in der Sache Erfolg, da der Bescheid rechtswidrig war und die Rechte des Klägers verletzte. • Nach der Übergangsregelung in Art.51 Abs.1 der Richtlinie 2013/32/EU dürfen vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge nicht nach der neuen Regelung behandelt werden; maßgeblich ist die frühere Asylverfahrensrichtlinie a.F., nach der ein Antrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nur unzulässig ist, wenn dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. • Die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien stellt keine Flüchtlingsanerkennung dar; deshalb durfte die Beklagte den Antrag nicht allein aus diesem Grund als unzulässig ablehnen. • Die Beklagte konnte sich nicht auf frühere BVerwG-Entscheidungen berufen, die auf Fälle mit ausländlicher Flüchtlingsanerkennung abstellen; die vorliegende Fallkonstellation ist anders zu beurteilen. • Eine Umdeutung des Unzulässigkeitsbescheids in eine materielle Ablehnung nach §71a AsylG ist nicht möglich, weil die Rechtsfolgen für den Kläger dadurch ungünstiger würden und die formellen und materiellen Voraussetzungen einer konformen Umdeutung (§47 VwVfG) nicht erfüllt sind. • Die Behörde hat bislang nicht geprüft, ob im anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft inhaltlich geprüft und ggf. abgelehnt wurde; diese Feststellungen sind nötig, bevor eine Prüfung nach §71a AsylG erfolgen kann. • Folglich entfällt auch die Grundlage für die ausgesprochene Abschiebungsandrohung; das Bundesamt muss das Asylverfahren in Deutschland durchführen bzw. die erforderlichen Prüfungen des ausländischen Verfahrens nachholen. Die Klage war erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2015 ist rechtswidrig und aufzuheben, weil ein vor dem 20.07.2015 gestellter Asylantrag nicht allein wegen in Italien gewährtem subsidiärem Schutz als unzulässig abgelehnt werden durfte. Die Beklagte hat die Voraussetzungen für eine Umdeutung in eine Ablehnung nach §71a AsylG nicht dargelegt und die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Daher entfällt auch die Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt muss den Asylantrag in Deutschland weiter bearbeiten und gegebenenfalls klären, ob im anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft geprüft und abgelehnt wurde; nur bei einer solchen ausländischen Prüfung käme eine Entscheidung nach §71a AsylG in Betracht. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gerichtlich geregelt.