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Beschluss

19 L 2538/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0213.19L2538.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die in der Beförderungsmitteilung vom 11.10.2016 genannten Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 mit den Beigeladenen zu besetzen bis über die gegen die Auswahlentscheidung gerichtete Klage 19 K 9409/16 rechtskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte auf der Grundlage der zum Stichtag 31.05.2014 erstellten Regelbeurteilungen der Bewerber von einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen ausgehen. Die Beigeladenen sind in ihren Regelbeurteilungen mit der Gesamtnote 5 Punkte („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) und damit um zwei Notenstufen besser beurteilt als der Antragsteller, der in seiner Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 3 Punkte („entspricht voll den Anforderungen“) beurteilt wurde. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, juris; vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 -, juris; vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris. Die einer Auswahlentscheidung zugrundegelegten Regelbeurteilungen sind grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn die Endzeitpunkte ihrer Beurteilungszeiträume im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2016 – 6 B 487/16 -, juris; Beschluss vom 15.07.2010 – 6 B 368/10 -, juris. Dies ist hier der Fall. Der Beurteilungsstichtag der Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen lag im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 11.10.2016 nicht länger als 3 Jahre zurück. Die Regelbeurteilungen decken einen Beurteilungszeitraum bis zum 31.05.2014 ab. Eine hinreichende Aktualität einer nicht länger als 3 Jahre zurückliegenden Regelbeurteilung ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW ausnahmsweise dann nicht anzunehmen, wenn ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2016 – 6 B 487/16 -, juris; Beschluss vom 07.11.2013 – 6 B 1034/13 -, juris. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nach dem Stichtag seiner Beurteilung grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners im Klageverfahren 19 K 7323/16 wird der Antragsteller seit dem 01.09.2013 beim PP C. in der Direktion Kriminalität, KK 00 als Sachbearbeiter eingesetzt, wobei er seit dem 21.01.2014 zusätzlich temporär als Leiter verschiedener Ermittlungsgruppen verwendet wird. Nach Angaben des Antragsgegners wird der Antragsteller neben seiner zeitweiligen Verwendung als Leiter von Ermittlungsgruppen überwiegend als Sachbearbeiter im KK 00 eingesetzt. Die zusätzlich übertragenen Leitungsaufgaben stellen keine grundlegende Änderung der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben dar. Sie erweitern lediglich die dem Antragsteller übertragene Sachbearbeiterfunktion, in der er nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners nach wie vor überwiegend eingesetzt wird. Der Antragsgegner durfte seiner Auswahlentscheidung auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen zugrundelegen, obwohl sie für die Beigeladenen im niedrigeren statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 9 erstellt wurden und damit auf einem im Vergleich zur Beurteilung des Antragstellers unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab beruhen. Wird die Auswahlentscheidung – wie hier – auf der Grundlage nicht unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen, ist der Dienstherr gehalten, die in unterschiedlichen Statusämtern ergangenen dienstlichen Beurteilungen durch eine gewichtende Betrachtung miteinander vergleichbar zu machen. Bei dieser Gewichtung kann er der im höheren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich ein höheres Gewicht beimessen, weil mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14 -, juris und vom 21.11.2013 - 6 B 1030/13 -, juris m.w.N.. Eine solche Gewichtung hat der Antragsgegner hier vorgenommen. Er hat neben den Bewerbern, die im Amt der Besoldungsgruppe A 10 mit der Gesamtnote 4 Punkte („übertrifft die Anforderungen“) beurteilt wurden, nur diejenigen Bewerber mit einer Beurteilung im niedrigeren statusrechtlichen Amt 9 ausgewählt, deren Gesamturteil auf die Bestnote 5 Punkte („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) lautet. Dass der Antragsgegner die im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 mit der Gesamtnote 5 Punkte beurteilten Beamten dem Antragsteller vorgezogen hat, der im höheren statusrechtlichen der Besoldungsgruppe A 10 mit der Gesamtnote 3 Punkte beurteilt ist, ist nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hält sich im Rahmen seines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsermessens, das ihm bei der Gewichtung unterschiedlicher Beurteilungen eingeräumt ist, wenn er den im höheren Statusamt erstellten Beurteilungen ein nur um eine Notenstufe besseres Gewicht beimisst, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 – 6 B 1212/04 – juris. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner nicht gehalten, für die Beigeladenen gem. Ziff. 4.3 der BRL Pol eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Nach dieser Bestimmung sind Beamte und Beamtinnen in einem neuen statusrechtlichen Amt aus besonderem Anlass zu beurteilen, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist. Die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Beigeladenen war nach den Grundätzen der Bestenauslese nicht erforderlich, weil der Dienstherr die in unterschiedlichen Ämtern erstellten Beurteilungen mittels einer gewichtenden Betrachtung miteinander vergleichbar machen durfte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.