Urteil
2 K 10309/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0313.2K10309.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Köln, Flur 00, Flurstück 000/00 (K.-------straße 0, 00000 Köln). Das Grundstück ist mit einem viergeschossigen Wohn- und Bürogebäude bebaut. Es wurde von der Beklagten am 20. April 1989 in die Denkmalliste mit der laufenden Nummer 4935 eingetragen. Östlich an dieses Grundstück grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Gemarkung Köln, Flur 00, Flurstück 000/000 (K.-------straße 00, 00000 Köln) an. Das Grundstück war zur Straße grenzständig zum Grundstück des Klägers mit einem viergeschossigen Bürogebäude bebaut, an das sich im rückwärtigen Bereich ein grenzständig errichteter Anbau anschließt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich der durch Beschlüsse des Rats der Stadt Köln vom 29. Mai 1958 förmlich festgestellten Durchführungspläne Nr. 00000/00-01 und Nr. 00000/00-02, die u.a. eine viergeschossige Bebauung mit „Steildach“ festsetzen. Am 01. Juli 2016 reichte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung des damals viergeschossigen Bürogebäudes auf sechs Geschosse sowie die Durchführung einer Fassadensanierung ein. Die Planung sah vor, Büroflächen im Dachgeschoss um die Fläche der Terrasse zu vergrößern und den vorhandenen Spitzboden auszubauen. In der Folge beantragte die Beigeladene weiterhin die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Durchführungspläne. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen der Durchführungspläne hinsichtlich der Geschossigkeit. Zur Begründung führte sie aus, die Aufstockung des Bürogebäudes auf insgesamt sechs Geschosse sei städtebaulich vertretbar, da die Umgebungsbebauung die geplante Höhenentwicklung bereits aufweise. Die Grundzüge der städtebaulichen Vorgaben blieben gewahrt. Die Abweichung sei weiterhin auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und könne deshalb zugelassen werden. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen weiterhin die begehrte Baugenehmigung für die Aufstockung des Gebäudes auf sechs Geschosse nebst Fassadensanierung und Teilabbruch des bestehenden Dachgeschosses. Der Kläger hat am 16. November 2016 Klage erhoben. Er macht geltend, Baugenehmigung und Befreiungsbescheid verletzten ihn in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks K.-------straße 0. Die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 hinsichtlich der Geschossigkeit sei unwirksam. Einmal würden die Grundzüge der Planung verletzt, ferner sei die Festsetzung der Dachform „Steildach“ auch drittschützend, da sie im Vergleich zu einem Flachdach dem Nachbarn einen besseren Schutz vor Verschattung gewähre. Das habe die Beklagte nicht hinreichend beachtet. Weiterhin habe sie auch seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt, da sie bei Ausübung ihres Befreiungsermessens nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen habe walten lassen. Seine nachbarlichen Interessen seien im angefochtenen Befreiungsbescheid mit keinem einzigen Wort gewürdigt worden. Die Belastungen gingen von dem jetzt genehmigten sechsten Vollgeschoss aus, dieses bedinge nämlich eine überdimensionierte Ausbildung der notwendigen Brandschutzwand zu seinen Lasten. Die jetzt genehmigte Aufmauerung der Grenzwand lasse einen Randriegel entstehen, der seine Interessen an ausreichender Sicht, Besonnung, Belichtung und Belüftung erheblich beschränke und sein denkmalgeschütztes Gebäude erheblich beeinträchtige. Weiterhin habe die Beklagte es unterlassen, von der Festsetzung „Steildach“ zu befreien. Neben diesen bauplanerischen Verstößen verstoße die angefochtene Baugenehmigung auch gegen § 6 BauO NRW, weil die Aufstockung keine Abstandfläche zu seinem Grundstück einhalte. Ferner liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 BauO NRW vor, weil eine erhebliche Überbauung der Grundstücksgrenze genehmigt worden sei, ohne dass die erforderliche Vereinigungsbaulast vorliegen würde. Der dadurch entstehende Überbau sei im Übrigen auch zivilrechtlich illegal. Schließlich verstoße die erteilte Genehmigung gegen den Gebietserhaltungsanspruch und das allgemeine baunachbarliche Rücksichtnahmegebot, weil für das Vorhaben nicht die notwendigen Stellplätze genehmigt worden seien. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Oktober 2016 (Az.: 00/00/0000/0000) und den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 (Az.: 00/000/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die erteilte Baugenehmigung sei nicht nachbarrechtswidrig. Die erteilte Befreiung von den Festsetzungen einer viergeschossigen Bebauung sei rechtmäßig erteilt worden. Die nachbarlichen Interessen des Klägers seien angemessen gewürdigt worden. Die Festsetzung eines „Steildachs“ sei unbestimmt und im Übrigen auch nicht drittschützend. Schließlich verletzte die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens unter keinen Umständen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger. Ferner würden denkmalpflegerische Belange durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Baugenehmigung und macht geltend, die Festsetzungen der Durchführungspläne hätten keinen drittschützenden Charakter, diese Pläne hätten lediglich eine städtebauliche Ordnungsfunktion. Die Baumaßnahme sei dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos, insbesondere entstehe auf der Gartenseite keine „überdimensionierte Barriere“. Ein Abstandflächenverstoß liege ebenfalls nicht vor, weiterhin werde kein Überbau genehmigt. In einem Erörterungstermin vor Ort haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 312/17 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 3 und 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Oktober 2016 und deren Befreiungsbescheid gleichen Datums verletzen ihn nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen subjektiven Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Köln, Flur 00, Flurstück 000/000 (K.-------straße 0). I. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger zunächst nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Dies gilt sowohl dann, wenn die Durchführungspläne Nr. 00000/00-01 bzw. Nr. 00000/00-02 der Beklagten rechtswirksam sind als auch in dem Fall, dass diese Pläne heute keine Rechtswirkungen mehr entfalten. 1. Sofern die Durchführungspläne ordnungsgemäß erlassen, den Anforderungen des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 entsprechend übergeleitet und auch in der Folgezeit nicht funktionslos geworden sind, ist das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Da es sechsgeschossig realisiert werden soll, widerspricht es den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 00000/00-02, der für eine neue Bebauung nur Viergeschossigkeit zulässt und bedarf insoweit der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Diese Norm sieht vor, dass bei der Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch nachbarliche Interessen zu würdigen sind und entfaltet damit drittschützende Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Drittschutz unterschiedlich ausgestaltet je nachdem, ob von einer nachbarschützenden oder ob von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dispensiert wird. Drittschutz des Nachbarn besteht bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen von der Behörde nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Wird hingegen von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans fehlerhaft befreit, ist ein nachbarlicher Abwehranspruch immer gegeben; hier führt mit anderen Worten jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011; Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 B 64/98 -, BRS 60 Nr. 183; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 2999/07 -, BRS 73 Nr. 67; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 31 (Stand: Februar 2015), Rdnr. 69 m.w.N. aus der Rechtsprechung. In Anwendung dieser Grundsätze ist die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Befreiung nicht nachbarrechtswidrig. Der Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, die von der Beklagten (stillschweigend) vorgenommene Dispensierung von der Festsetzung „Steildach“ im Durchführungsplan sei nachbarrechtswidrig. Dies folgt schon daraus, dass es dieser Festsetzung an der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit mangelt und sie deshalb unwirksam ist. Im Übrigen entfaltet diese Festsetzung heute auch deshalb keine Rechtswirkungen mehr, weil sie entgegen § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 keine verbindliche Regelung der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art beinhaltet. Der von der Beklagten ausdrücklich erteilte Dispens von der im Durchführungsplan festgesetzten viergeschossigen Bebauung verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen subjektiven Rechten. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – wie die in Rede stehende Zahl der Vollgeschosse - haben nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützenden Charakter. Ob und in welchem Umfang ihnen nachbarschützende Wirkungen zukommen sollen, hängt vielmehr vom Willen der planenden Gemeinde ab. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.1995 – 4 B 215/95 -, BRS 57 Nr. 219; Söfker, a.a.O., § 16 BauNVO (Stand Februar 2016) Rdnr. 40 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung. Im Einzelfall muss durch Auslegung des in Rede stehenden Bebauungsplans ermittelt werden, ob dessen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur eine städtebauliche oder auch eine nachbarschützende Funktion haben. Anhaltspunkte für den nachbarschützenden Charakter der Festsetzung können sich aus dem Plan selbst, aus der Planbegründung, aus den Planaufstellungsvorgängen und aus der Bewertung des Zusammenhangs, in dem die Festsetzung im Gefüge des Bebauungsplans steht, ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 -, BauR 2014, 869; Schiller in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage 2014, Rdnr. 2033 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung. Gemessen daran hat das erkennende Gericht im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Rat der Stadt Köln bei seiner Beschlussfassung im Mai 1958 die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse allein aus städtebaulichen Gründen getroffen hat und mit dieser Festsetzung keinen Nachbarschutz zugunsten der betroffenen Angrenzer begründen wollte. Die Festsetzung hatte erkennbar allein städtebauliche, den öffentlichen Interessen dienende Belange im Blick. Sie diente in den Nachkriegsjahren des Aufbaus in Köln den öffentlichen Belangen an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem zentralen Bereich der Innenstadt. Eine besondere Grundstückslage, die etwa die Aussicht für bestimmte Grundstücke weiterhin ermöglichen sollte, war zum damaligen Zeitpunkt sichtlich nicht gegeben. Sonstige Anhaltspunkte, die den nachbarschützenden Charakter dieser Festsetzung begründen könnten, ergeben sich weder aus den von der Beklagten vorgelegten Erläuterungen zum Durchführungsplan noch aus den Bestimmungen im Plan selbst. Der nach allem erteilte Dispens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung verletzt dem Kläger gegenüber nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, der erteilte Dispens vom 10. Oktober 2016 führt für den Kläger nicht zu unzumutbaren Belastungen. Die genehmigte Sechsgeschossigkeit des Baukörpers führt zunächst nicht zu Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers, die über das im innerstädtischen zentralen Bereich von Köln zumutbare Maß hinausgehen. Die Grenzwand zum Grundstück des Klägers wird geschlossen in der Qualität einer Brandwand ausgeführt, die zur Straße hin genehmigten „Gauben“ im 6. Geschoss halten den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand zum Grundstück des Klägers ein. Die genehmigte Terrasse im 6. Geschoss ermöglicht vor dem Hintergrund, dass das Gebäude K2. . 00 allein Bürozwecken dient und mit Blick auf die verhältnismäßig geringe Dimension der Terrasse und deren Abstand zum klägerischen Grundstück von mehr als 10 m keine Einsichtnahme auf das Grundstück K1. . 0, die als nicht mehr hinnehmbar zu bewerten ist. Auch eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks des Klägers wird durch das angefochtene Bauvorhaben nicht bewirkt. Die beklagte Aufmauerung der Brandwand verschlechtert die Belichtungssituation des klägerischen Grundstücks allenfalls marginal. Sie betrifft nämlich im Wesentlichen nur die Dachfläche des klägerischen Gebäudes, die aktuell nicht weiter genutzt wird und deren Nutzung für Wohnzwecke auch nicht konkret absehbar ist. Im Übrigen ist die Erhöhung dieses Bauteils bauordnungsrechtlich zwingend vorgegeben (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) und schützt – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – das klägerische Grundstück selbst vor einem möglichen Brandüberschlag. Schließlich ist das Bauvorhaben der Beigeladenen dem Kläger gegenüber auch nicht deshalb rücksichtslos, weil hier ein Vorhaben gestattet wird, welches für das Gebäude des Klägers „eine erdrückende Wirkung“ hat. Insbesondere ist das genehmigte Vorhaben im Verhältnis zum Grundstück des Klägers nicht derart übermächtig, dass dessen Grundstück wie eine von einem „herrschenden“ Grundstück dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. zu dieser Fallkonstellation etwa OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181. Dem Grundstück des Klägers wird auch nach Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens die eigene Charakteristik nicht ansatzweise genommen. Dies belegen insbesondere die zum Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung gemachte Straßenansicht und die Gartenansicht (Beiakte 1, Blatt 2.40, 2.41). Danach überragt die Firsthöhe des Vorhabens der Beigeladenen die Firsthöhe des Wohn- und Bürogebäudes des Klägers (nur) um 1,02 m. Die Traufhöhe des streitigen Bauvorhabens der Beigeladenen ist allein auf der Gartenseite geringfügig höher als die des klägerischen Gebäudes, während die Traufhöhe straßenseitig deutlich unter der Traufhöhe des klägerischen Gebäudes liegt. 2. Sich aus dem Bauplanungsrecht ergebene subjektive Rechte des Klägers werden auch dann nicht verletzt, wenn die Durchführungspläne Nr. 00000/00-01 bzw. 02 der Beklagten heute keine Rechtswirkungen mehr entfalten sollten. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bei dieser Prämisse bodenrechtlich insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil der Standort des Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und planerische Festsetzungen dann nicht existent sind. Im unbeplanten diffusen Innenbereich richtet sich der Nachbarschutz nach ständiger Rechtsprechung nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme, das im Merkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist. Dieses Gebot wird hier aus den soeben genannten Gründen nicht verletzt. II. Die angefochtene Baugenehmigung vom 10. Oktober 2016 verletzt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts. 1. Sie verstößt zunächst nicht gegen § 6 BauO NRW. Soweit es die grenzständige Aufstockung des Baukörpers auf sechs Geschosse betrifft, löst das Bauvorhaben der Beigeladenen zum Grundstück des Klägers hin keine Abstandflächen aus. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a BauO NRW. Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. So liegt der Fall hier. Die grenzständige Aufstockung um zwei Geschosse erfolgt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, die hier durch die Festsetzungen der Durchführungspläne Nr. 00000/00-01 und Nr. 00000/00-02 bzw. durch § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt wird. Dass im vorliegenden Fall ohne Grenzabstand gebaut werden muss, folgt aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist durch geschlossene Bebauung entlang der K.-------straße geprägt, wie die dem Gericht vorliegenden Karten und Pläne dokumentieren. Die von den weiterhin durch die angefochtene Baugenehmigung zugelassenen straßenseitigen „Gauben“ ausgelösten Abstandflächen fallen nicht auf das Grundstück des Klägers und verletzen ihn deshalb nicht in seinen Rechten. 2. Ein Nachbarrechtsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger gerügten Verstoß der Baugenehmigung gegen § 4 Abs. 2 BauO NRW. Einmal ist aus den zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen nicht zu erkennen, dass die Beklagte einen Überbau auf das Grundstück des Klägers zugelassen hat. Zum anderen wäre es dem Kläger unbenommen, für den Fall der Genehmigung eines Überbaus dagegen mit den Mitteln des Zivilrechts (etwa § 1004 BGB) vorzugehen oder eine sog. Überbaurente geltend zu machen. Diese zivilrechtlichen Möglichkeiten werden ihm durch die Erteilung einer Baugenehmigung nicht abgeschnitten, wie § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW ausdrücklich klarstellt. Da eine Baugenehmigung insoweit das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum nicht berührt, kann der Kläger sich als betroffener Nachbar mit einer Anfechtungsklage nicht erfolgreich gegen die Zulassung eines Überbaus (soweit sie überhaupt erfolgt wäre) zur Wehr setzen. Vgl. dazu Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 115, m.w.N. 3. Auch das Vorbringen des Klägers, die streitige Baugenehmigung verletze ihn in seinen Rechten, weil für das Bauvorhaben der Beigeladenen die erforderlichen notwendigen Stellplätze nicht nachgewiesen seien, hilft seiner Klage nicht zum Erfolg. Die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht (§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NRW) haben nach allgemeiner Auffassung keinen nachbarschützenden Charakter. Sie dienen ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 09. März 2007 – 10 B 2675/06 -, BRS 71 Nr. 93; Beschluss vom 30. August 2001 – 10 B 913/01 -. Im besonderen Einzelfall kann ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens allerdings gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 7 B 762/13 -, juris; Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 72. Eine solche unzumutbare Verschärfung der Verkehrssituation in der K.-------straße bedingt durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise erkennbar. Einmal wird dies aus dem Vorbringen des Klägers selbst nicht hinreichend deutlich. Zum anderen ist im vorliegenden Fall die äußerst verkehrsgünstige Lage des Bauvorhabens zu berücksichtigen, welches fußläufig unweit des Kölner Hauptbahnhofs und der U-Bahnstation „Breslauer Platz“ mit mehreren U-Bahnlinien sowie dem Kölner Busbahnhof gelegen ist. Eine unzumutbare Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke ist im vorliegenden Fall mit Blick auf diese idealen Gegebenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs offensichtlich nicht zu erwarten. III. Die angefochtene Baugenehmigung vom 10. Oktober 2016 verletzt den Kläger schließlich auch nicht in sich aus dem Denkmalschutzgesetz ergebenden subjektiven Rechten. Ein subjektives Recht eines Denkmaleigentümers, die baurechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, setzt voraus, dass der im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommende Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Zur Ermittlung des individuellen Denkmalwerts ist in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. März 2012 – 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210. Gemessen daran kommt eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes des Klägers durch das Vorhaben der Beigeladenen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass für dieses Denkmal auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist. Maßgeblich hierfür ist allein die jeweilige Eintragung in die Denkmalliste. Das Objekt K.-------straße 0 ist hier von der Beklagten am 20. April 1989 in die Denkmalliste mit der laufenden Nr. 0000 eingetragen und damit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW unter Schutz gestellt worden. Weder aus dieser Eintragung selbst noch aus der Begründung der Eintragung lässt sich entnehmen, dass damit ein Umgebungsschutz für das Denkmal begründet werden sollte. Die Begründung der Beklagten für die Eintragung lautet: „Bei dem o.g. Wohnhaus handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW). Für das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung sprechen folgende ortsgeschichtliche, städtebauliche und baugeschichtliche Bedeutungskriterien: Das Haus Nr. 8 der 1846 angelegten K.-------straße gehört zusammen mit dem unmittelbar anschließenden, zur gleichen Zeit entstandenen und in der Gestaltung ähnlichen Haus Nr. 0 zu den wenigen verbliebenen und in seiner ursprünglichen charakteristischen Anlage erhaltenen baulichen Zeugnissen dieser Entwicklungsphase der Kölner Altstadt, die einst für weite Bereiche Kölns bestimmend war.“ Aus dieser Begründung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den konkreten Denkmalwert von Bedeutung ist. Dazu hat im Übrigen auch der Kläger selbst nichts von Substanz vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.