OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 762/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0127.7B762.13.00
4mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderungen des angefochtenen Beschlusses. Gründe für eine Änderung des Beschlusses sind im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. 4 Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren (VG Münster - 2 K 1415/13 -) erscheinen nach der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung als offen (1.). Dies folgt zwar nicht aus der von der Antragstellerin angesprochenen Stellplatzproblematik; die dazu vorgetragenen Einwendungen dürften vielmehr unbegründet sein (1. a). Offene Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin sind hingegen im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Gebietsgewährleistungsanspruch anzunehmen (1. b). Eine dies zugrunde legende Interessenabwägung fällt allerdings zu Lasten der Antragstellerin aus (2.). 5 1. a) Weist ein Vorhaben nicht die erforderliche Zahl von Stellplätzen auf, kann sich aus einem solchen Mangel nur ausnahmsweise ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. 6 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -,BauR 2013, 1640. 7 Selbst wenn vorliegend ein Stellplatzdefizit festzustellen wäre - wie die Antragstellerin meint -, dürfte es seiner Größenordnung nach nicht ausreichen, um eine Ausnahmesituation im zuvor beschriebenen Sinne zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, es sei eine gute Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr gegeben und auch ansonsten sei die Lage des Grundstücks derart beschaffen, dass eine eher geringere Stellplatzzahl als üblich ausreichend sei, im Grundsatz selbst für zutreffend hält. Soweit es zu Behinderungen des Lieferverkehrs zu den beiden Lebensmittelmärkten im Gebäude der Antragstellerin kommen sollte, wäre dem ggf. mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu begegnen. Soweit die Antragstellerin ferner rügt, die Baugenehmigung lasse - ohne dass eine entsprechende Befreiung erteilt worden sei - eine Bebauung im Bereich von Stellplätzen zu, die in dem Bebauungsplan für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzt seien, so ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass dieser Festsetzung nachbarschützende Bedeutung zukommt. 8 b) Ob die Antragstellerin dem streitigen Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch entgegen halten kann, bedarf sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht weiterer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. 9 Ob das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden kann, wird sich voraussichtlich weder nach den Verhältnissen auf den Grundstücken der Beigeladenen im Plangebiet noch nach Maßgabe der Umstände in dem als MK I ausgewiesenen Teilgebiet beurteilen. Richtigerweise dürften im vorliegenden Einzelfall diejenigen Bereiche insgesamt in den Blick zu nehmen sein, die durch den Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesen sind und räumlich zusammenhängen. Wie sich die Nutzungsverhältnisse bezogen auf diese – sich städtebaulich wechselseitig prägenden Flächen darstellen und ob danach der Gebietscharakter bei Realisierung des streitigen Vorhabens noch gewahrt ist, ist den vorliegenden Akten nicht hinreichend zu entnehmen. Die dazu erforderlichen Feststellungen müssen dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. 10 Soweit die insoweit nötige tatsächliche Aufklärung ergeben sollte, dass das streitige Vorhaben als Ausnahme nach der genannten Vorschrift zulässig ist, wird in rechtlicher Hinsicht ferner der Frage nachzugehen sein, ob es für das Bestehen eines Gebietsgewährleistungsanspruchs darauf ankommt, dass die ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 31 Abs. 1 BauGB ermessenfehlerfrei erteilt worden ist. 11 Vgl. dazu insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BauRt 2003, 1011, BRS 66 Nr. 89, m. w. N.; vgl. ferner BVwerG, Beschluss vom 3. Januar 2012 ‑ 4 B 27.11 -, BauR 2012, 754, BRS 79 Nr. 90. 12 Diese Frage könnte nach dem derzeitigen Sachstand deswegen entscheidungserheblich werden, weil es bisher an einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung durch die Antragsgegnerin fehlen dürfte, denn die bisher von ihr angestellten Erwägungen waren jeweils auf einen voraussichtlich unrichtigen Bezugsrahmen (Verhältnisse auf den Grundstücken der Beigeladenen im Plangebiet, Verhältnisse im Gebiet MK I) ausgerichtet sind. 13 2. Mit Blick auf die danach unter dem Blickwinkel des Gebietsgewährleistungsanspruchs offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei geht der Senat von der in § 212 a BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung aus, nach der dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich Vorrang eingeräumt ist. Das von dem Vorhaben im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs für die Antragstellerin Beeinträchtigungen ausgehen, die für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wären, vermag der Senat demgegenüber nicht zu erkennen. Insbesondere ist nichts dafür zu ersehen oder vorgetragen, dass die gewerblichen Betätigungen auf dem Grundstück der Antragstellerin durch das Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart beeinträchtigt werden könnten. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.