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Urteil

15 K 11716/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0323.15K11716.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 31.08.1997 geborene Kläger erstrebt seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes. Am 17.05.2015 kam es – nach einer Strafanzeige – zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln (000 Js 000/00) u.a. gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgte am 10.06.2015 durch das Polizeipräsidium Köln eine „Beschuldigtenvernehmung“ des Klägers, zu deren Beginn dieser auf seine Rechte als Beschuldigter (Verdacht, Marihuana geraucht und besessen zu haben) hingewiesen wurde; der Kläger unterzeichnete diese Erklärung mit dem Text „Ich habe die Belehrung verstanden.“. Gegen Ende der Vernehmung wies er u.a. darauf hin, dass er Polizist werden wolle und so etwas nicht mache. Das Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 29.06.2015 – dem Kläger unter dem 02.06.2016 mit dem Betreff „Ermittlungsverfahren gegen Sie; Tatvorwurf: Besitz von BtM ohne Besitzerlaubnis“ mitgeteilt – gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Bewerbungsverfahrens zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes unterzeichnete der Kläger am 01.09.2015 eine vorgedruckte „Erklärung über Straf- bzw. Ermittlungsverfahren / Ordnungswidrigkeitsverfahren“. Nach den handschriftlich einzutragenden Angaben zur Person lautet der Vordruck: „Angaben zu abgeschlossenen bzw. noch laufenden Verfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen): Ich war als Beschuldigter (Strafverfahren) / Betroffener (Ordnungswidrigkeitsverfahren) in ein polizeiliches, staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Verfahren verwickelt.“ Der Vordruck sieht zwei Kästchen vor: - ja - nein. Dort ist handschriftlich „nein“ angekreuzt. Im Verlauf des Bewerbungsverfahrens teilte das Polizeipräsidium Köln der Bundespolizeiakademie unter dem 19.07.2016 – auf entsprechende Anfrage – mit, dass gegen den Kläger das o.g. Verfahren geführt worden sei. Mit Bescheid vom 26.07.2016 teilte die Bundespolizeiakademie dem Kläger mit, dass seine Bewerbung um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht berücksichtigt werden könne, weil Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden, da er das gegen ihn geführte Straf-/Ermittlungsverfahren verschwiegen habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.08.2016 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er seinerzeit als Unbeteiligter in eine polizeiliche Kontrolle geraten sei; seine Personalien seien erfasst und er sei zu einer Vernehmung geladen worden. Bei dieser habe ihm die Beamtin erklärt, dass er sich keinerlei Sorgen machen müsse. Er habe bei seinen Angaben das polizeiliche Verfahren rechtlich unzutreffend eingeordnet und sei nicht davon ausgegangen, als Beschuldigter angehört zu werden. Er habe im Übrigen die Angelegenheit im Rahmen des Bewerbungsverfahrens im persönlichen Gespräch erwähnt; man habe ihm versichert, dass dies keine Auswirkungen auf seine Bewerbung haben werde. Die Bundespolizeiakademie wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2016 als unbegründet zurück: Ausgehend von der für eine Einstellung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes erforderlichen charakterlichen Eignung eines Bewerbers und dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse, begründe das Verschweigen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel an dieser erforderlichen Eignung. Da die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehöre, seien Verstöße – auch wenn sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten – insoweit grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.11.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 15.12.2016 Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren verfolgt er sein Begehren weiter. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeiakademie vom 26.07.2016 und deren Widerspruchsbescheides vom 11.11.2016 zu verpflichten, ihn in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und vertritt – unter Bezugnahme auf die dort gemachten Ausführungen – weiterhin die Ansicht, dass sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass dem Kläger wegen des Verschweigens des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Einstellungsverfahrens die charakterliche Eignung für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Bundes fehle. Die Einlassung des Klägers, er sei als „Unbeteiligter“ vernommen worden, sei als Schutzbehauptung zu werten; im Übrigen sei der Wortlaut des Vordrucks verständlich und eindeutig. Der Umstand, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, sei ohne Belang, weil es um die charakterliche Eignung eines angehenden Polizeivollzugsbeamten gehe. Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der Einstellung nach dem Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens habe fragen dürfen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Köln 000 Js 000/00 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) aufgrund des übereinstimmend von den Beteiligten erklärten Verzichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 26.07.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.11.2016 sind rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Bundes (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift gewährt allerdings keinen unbedingten Einstellungsanspruch. Sie vermittelt dem Bewerber vielmehr ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist dabei ein Akt wertender Erkenntnis. Sie ist als solche vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 02.11.2016 - 6 B 1172/16 -, juris, Rn. 9 und vom 18.10.2013 - 1 B 1131/13 -, juris, Rn. 5 ff., 14 f.. Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen; vgl. OVG NRW, a.a.O.. Die Verneinung der Eignung muss allerdings auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruhen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2008 - 6 B 1520/08 -, juris, Rn. 6. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Entscheidung der Bundespolizeiakademie, den Kläger wegen fehlender charakterlicher Eignung nicht in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei einzustellen, nicht als rechtsfehlerhaft. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung und erfordert eine prognostische Einschätzung, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird; dabei hat eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, zu erfolgen; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 17/16 –, NVwZ-RR 2016, 831 = ZBR 2017, 38 = juris, Rn. 26 m.w.N.. Die Bundespolizeiakademie durfte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens – unter Zugrundelegung eines unstreitigen Sachverhalts – zutreffend davon ausgehen, dass dem Kläger wegen seiner unrichtigen Angaben zu dem gegen ihn als „Beschuldigtem“ geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die geforderte charakterliche Eignung für die erstrebte Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes fehlt. Ausgehend davon, dass bereits bei berechtigten Zweifeln an der geforderten charakterlichen Eignung die Einstellung versagt werden kann, ist das dem Kläger vorgehaltene Verschweigen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durchaus geeignet, solche Zweifel zu begründen. Dies hat die Bundespolizeiakademie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11.11.2016 im Einzelnen ausgeführt (insbesondere S. 6); das Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen der Kläger nichts von Belang entgegengesetzt hat. Insbesondere der Hinweis des Klägers, er sei in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nur „Unbeteiligter“ gewesen, verfängt unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Belehrung bei seiner polizeilichen Vernehmung und dem ausdrücklichen Bezug auf ein „Ermittlungsverfahren gegen Sie; Tatvorwurf: Besitz von BtM ohne Besitzerlaubnis“ im staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheid erkennbar nicht. Wenn der Kläger bei diesem Sachverhalt entgegen den ausführlichen Hinweisen im Rahmen des Einstellungsverfahrens seine Stellung als Beschuldigter in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren verneint, kann dies nur als – im Ergebnis allerdings untauglicher – Versuch gewertet werden, vergangenes Verhalten bewusst zu verschweigen. Der Einwand des Klägers, man habe ihm gesagt, dass das Ermittlungsverfahren keine Auswirkungen auf seine Bewerbung haben werde, ist letztlich unerheblich, weil es nicht um einen strafrechtlichen Vorwurf, sondern um das Verschweigen einer relevanten Tatsache geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.