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Urteil

7 K 8636/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0502.7K8636.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am in B. /Kasachstan geboren. Ihre Eltern waren der am geborene Herr T. , der von 1958 bis 1969 als Lehrer und von 1969 bis 1985 als Direktor einer Mittelschule tätig war. Mutter war die am geborene Frau U. . Diese war bis zu ihrer Pensionierung 1982 Lehrerin an derselben Schule wie ihr Ehemann. Die Klägerin beantragte mit Datum vom 15.05.2014 durch einen in Deutschland lebenden Bruder als Bevollmächtigten beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Vor 2002 habe sie nach ihrem verstorbenen Ehemann L. die Nationalität von Korea geführt. Sie habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch wie Russisch gesprochen. Deutsch sei ihr von der Mutter und Verwandten vermittelt worden. Außerdem habe sie in der Schule und auf der Fachoberschule Deutschunterreicht gehabt. Sie verstehe wenig Deutsch. Ihre Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch aus. Die Klägerin unterzog sich am 16.09.2015 in Astana einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich. Mit Bescheid vom 16.03.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG entgegen, da sie für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von lit. b) der Vorschrift in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf den Vater der Klägerin und dessen Tätigkeit als Direktor einer Mittelschule in der Zeit vom 04.12.1969 bis zum 09.09.1982 laut Arbeitsbuch und bis 1985 nach den Antragsangaben. Die Schule habe nach diesen Angaben über ca. 10 russische und 10 kasachische Klassen verfügt. Die Anzahl der Schüler pro Klasse habe zwischen 25 und 35 variiert. Die Funktion eines Schuldirektors habe zwar Tätigkeiten umfasst, die in vergleichbarer Weise auch in anderen Gesellschaftssystemen ausgeübt würden. Der Vater sei aber fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden gewesen. Die hieraus abzuleitende Privilegierung des Vaters weise auf das Fehlen eines mittelbaren oder unmittelbaren Vertreibungsdrucks hin. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, den sie nicht begründete Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2016 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 30.09.2016 Klage erhoben. Ihr Vater habe keine Funktion im Sinne des Ausschlusstatbestandes ausgeübt. Der Ort der Schule habe nur etwa 1000 Einwohner gehabt. An der Schule habe es 5-10 russische und ca. 10 kasachische Klassen gegeben. Der Vater sei koreanischer Abstammung und habe nur an den russischen Klassen unterrichtet. Ihre Mutter habe in derselben Schule Deutsch unterrichtet. Insgesamt habe die Schule nur etwa 200-300 Schüler gezählt. Der Direktor, der die kasachischen Schüler unterrichtet habe, sei „Hauptdirektor“ gewesen. Demgegenüber habe ihr Vater keine herausgehobene Position inne gehabt, sondern nur unterrichtet. Mit der Aufrechterhaltung des Systems habe die Tätigkeit nichts zu tun gehabt. Die Koreaner seien seinerzeit ebenso wie die Deutschen verschleppt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des BVA vom 16.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist unter anderem, ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 01.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Wer deutscher Volkszugehöriger ist, bestimmt sich nach § 6 BVFG. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen, namentlich in Bezug auf die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit hinsichtlich der Merkmale Abstammung und Sprache. Den insoweit im Sprachtestprotokoll vom 16.09.2015 niedergelegten Erkenntnissen und den weiteren im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist die Beklagte selbst nicht entgegen getreten. Hierauf ist Bezug zu nehmen. Dem Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedlerin steht der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 BVFG nicht entgegen: Gemäß § 5 Nr. 2 lit. b BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Nach lit. c der Vorschrift erwirbt diese Rechtsstellung auch derjenige nicht, der mit den Inhaber einer solchen Funktion für mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat Der Ausschlusstatbestand knüpft in seiner durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) eingeführten Fassung nicht an ein ideologisches Werturteil, sondern an das fehlende Vertreibungsschicksal des Aufnahmebewerbers an. Zwar billigt das BVFG jedem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen; dies auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten jedoch solche Tätigkeiten mit dem Statusverlust belegt werden, die herrschaftserhaltend waren und deren Funktionsträger den besonderen Schutz des kommunistischen Systems genossen. Hierbei beantwortet sich die Frage, welche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Aufgrund der systemerhaltenden Komponente der Tätigkeit kommen grundsätzlich Funktionen, die auch in einer nicht-kommunistischen Gesellschaftordnung erforderlich sind, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in Betracht. Im Gegensatz hierzu unterfallen dem Ausschlusstatbestand solche Tätigkeiten, die an zuständige Parteiorgane angebunden und ihnen unterstellt sind. Hierbei kommt es stets auf die konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die Einrichtung an, in der die Funktion ausgeübt wird. Besondere Machtbefugnisse im Sinne von Entscheidungen „auf höchster Ebene“, die Auswirkungen auf das gesamte System der UdSSR zeitigten, sind hierbei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Aufnahmebewerber einen Posten bekleidete, der dem eines hauptamtlichen Funktionärs der Partei zumindest vergleichbar war, ohne dass es auf die Parteimitgliedschaft allein maßgeblich ankommt. Denn das Herrschaftssystem der ehemaligen UdSSR war durch die führende Rolle der KPdSU in Staat und Gesellschaft geprägt. Zur Systemerhaltung bedeutsam waren all diejenigen Tätigkeiten, die der Durchsetzung des Willens der Partei dienten. Zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116; - 5 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 - 2 A 963/04 -; Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -; BayVGH Beschluss vom 05.08.2010 - 11 ZB 08.2722 -, Beschluss vom 22.10.2009 - 12 A 3301/06 -; Urteile der Kammer vom 29.04.2014 - 7 K 3171/13 -, vom 30.01.2012 - 7 K 2363/10 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Loseblatt B 2, § 5 BVFG, 3 g. Dies vorausgeschickt bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme des BVA, die vom hier maßgeblichen Vater der Klägerin in der Zeit seit Dezember 1969 ausgeübte Tätigkeit als Mittelschuldirektor habe im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam gegolten oder sei es aufgrund der Umstände des Einzelfalls gewesen. Im Ansatz umfasst die Funktion eines Schuldirektors Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise auch in anderen Gesellschaftssystemen ausgeübt wurden und werden. Hierzu zählen insbesondere die verantwortliche Leitung der Schulverwaltung, die Organisation von Unterrichtsabläufen sowie die Überwachung des Schulbetriebes im Allgemeinen. Ausgehend von § 60 des Schulgesetzes NRW bringt dies beispielsweise die Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen des Landes NRW vom 18.06.2012 (ABl. NRW S. 384) in ihren §§ 20-32 dadurch zum Ausdruck, dass sie der Schulleitung die allgemeine Weisungsbefugnis gegenüber allen an der Schule tätigen Personen einräumt (§ 21 Abs. 1), ihr die Verwaltung des Schulvermögens (§ 24) sowie das Hausrecht (§ 25) sowie die Außervertretung der Schule (§ 26) überantwortet und ihr in diesem Zusammenhang die Verantwortung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten der Lehrer und für die Verwaltungsarbeit auferlegt (§ 20 Abs. 4). Vergleichbares kann auch für den Vater der Klägerin unterstellt werden. Neben der eigenen Unterrichtstätigkeit mögen besonders bei kleineren Schuleinheiten auch die Kontrolle des Schulgebäudes und seine Instandsetzung zum Aufgabengebiet gezählt haben. Vgl. Urteil der Kammer vom 13.08.2013 - 7 K 3171/13 - Diese Tätigkeitsbeschreibung fügt sich in das Bild eines umfassend verantwortlichen Schulleiters, wie es seit jeher auch in westlichen Staaten besteht. In einer Gesamtschau bestehen damit keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Position eines Schulleiters in der ehemaligen UdSSR mit der anderenorts zumindest teilweise deckungsgleich war. Dem entspricht es, dass auch das der Beklagten bekannte Gutachten von T1. an das VG Köln vom 23.09.2004 dem Schuldirektor in der UdSSR die alleinige Verantwortung für Schulbetrieb und Unterrichtsarbeit zuschreibt. Der in dem Gutachten hervorgehobene Umstand, dass der Schulleiter fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden war, unterschied ihn nicht wesentlich von vergleichbaren Positionen in westlichen Demokratien, wenngleich die gesellschaftspolitischen Bedingungen unterschiedlich waren. Die Einbindung in die „Vertikale von Macht und Kontrolle“ ist als Kriterium zur Bewertung einer Position wenig ergiebig. Denn sie gilt auch – und vielleicht umso mehr – für untergeordnete Tätigkeiten. Soweit das Gutachten in seinem Abschnitt „Der Direktor und die KPdSU“ die Einbindung des Bildungswesens in die durch die Partei gesteuerte Gesellschaftordnung hervorhebt, ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass die Position des Schulleiters für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Denn die Überformung aller gesellschaftlichen Bereiche durch den Willen der Partei war für alle nach sowjetischem Muster organisierten Gesellschaftssysteme typisch. Die Einflussnahme der Partei traf nicht nur das Bildungswesen, sondern in gleicher Weise z.B. die Wirtschaft, das kulturelle Leben oder das Militär. Die Tatsache, dass die Partei über den Schulleiter nicht nur in Fragen der ideologischen Erziehung in die Schule hineinregierte, sondern den gesamten Schulbetrieb innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers beeinflusste, dürfte damit noch nicht auf einen erheblichen Unterschied zu anderen gesellschaftlichen Bereichen der UdSSR weisen. Wenn aber das Bundesverwaltungsgericht sogar deutschen Volkszugehörigen ohne Statusverlust das Recht einräumt, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen – und zwar auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee – gebietet dies eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes. Denn nach dem Staats- und Gesellschaftsverständnis der ehemaligen UdSSR waren „ideologiefreie“ gesellschaftliche Bereiche kaum denkbar. Mit jedem Aufstieg in eine Führungsposition war eine Systembindung verbunden. Systemfreie Führungspositionen sind und waren mit dem Herrschaftsanspruch eines totalitären Systems unvereinbar. Soll aber die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit beruflichen Aufstiegs ohne Statusverlust nicht gänzlich theoretisch bleiben, ist es angezeigt, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG auf genuin systemerhaltende Tätigkeiten zu begrenzen. Angesichts dessen spricht alles dafür, die Stellung des Mittelschuldirektors in der UdSSR nicht hierunter zu fassen. Anders: VG Minden, Urteil vom 16.09.2005 - 4 K 724/03 -, juris. Dass die Stellung des Vaters der Klägerin auch nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls als bedeutsam im Sinne der Systemerkaltung galt, wird durch die unbestritten geringe Größe der Schule und den Umstand bestätigt, dass der Vater der Klägerin als Koreaner selbst Mitglied einer nationalen Minderheit in der kasachischen Sowjetrepublik war. Die sog. „Korjo-Saram“ („Sowjetkoreaner“) bildeten seit dem Ende des 19. Jahrhundert und insbesondere nach der Annexion Koreas durch Japan im Jahre 1910 eine nennenswerte Minderheit im Gebiet der späteren Sowjetunion. Noch beim sowjetischen Zensus 1937 sollen fast 170.000 Menschen angegeben haben, Koreaner zu sein. Ein großer Teil von ihnen wurde in den folgenden Jahren – mit den Zugehörigen zur deutschen Volksgruppe durchaus vergleichbar – aus dem russischen Fernen Osten nach Zentralasien verschleppt, um sie dem japanischen Einfluss zu entziehen. Vgl. www.wikipedia.org/wiki/Korjo-Saram . Von einer besonderen Anbindung an das bestehende System kann damit auch in der Außensicht nicht ausgegangen werden, zumal nichts dafür vorliegt, dass der Vater der Klägerin während seiner immerhin fast 13-jährigen Tätigkeit als Mittelschuldirektor irgendwelche Parteiämter oder Ämter in parteinahen Organisationen annahm. Auch liegt nichts dafür vor, dass er in das Nomenklatura-System, also in das Kadersystem der KPDSU eingezogen war. Alles spricht dafür, dass er lediglich einfaches Parteimitglied war. Angesichts einer Mitgliederzahl von 19 Millionen Menschen, Stand 1987 lt. www.wikipedia.org/wiki/Kommunistische_Partei_der_Sowjetunion , hob dies den Vater der Klägerin auch mit Blick auf seine Position als Direktor einer Mittelschule nicht wesentlich aus der überwiegenden Anzahl seiner Mitbürger heraus. Vgl. hierzu hingegen die Positionen eines Leiters der Volksbildungsabteilung auf Kreisebene im Urteil der Kammer vom 13.08.2013 - 7 K 3171/13 -, eines Komsomol-Sekretärs im Urteil vom 29.04.2014 - 7 K 3276/13 - oder einer Tätigkeit in der Kreisleitung der Partei im Urteil vom 15.04.2015 - 7 K 8032/13 -, die einen typischen Parteibezug aufwiesen. Lebte damit die Klägerin nicht mit einem Inhaber einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG in häuslicher Gemeinschaft, ist ihr – vorbehaltlich der Überprüfung nach § 28 Satz 2 BVFG – ein Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.