Urteil
7 K 5311/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0516.7K5311.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1939 in Noginsk (Gebiet Moskau, ehemalige UdSSR) geborene Klägerin ist kirgisische Staatsangehörige und begehrt die Aufnahme als Spätaussiedlerin. Am 09.01.2003 stellte sie einen Aufnahmeantrag, mit dem sie gleichzeitig die Einbeziehung ihres jetzigen Ehemannes sowie ihrer beiden Kinder K. und F. aus früheren Ehen und ihrer drei Enkelkinder und die Erlaubnis zur Einreise ihrer Schwiegertochter und ihres Schwiegersohnes nach § 8 Abs. 2 BVFG beantragte. In der vorgelegten Kopie ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr 1939 werden als Eltern J. L. , Vatersname T. und J1. N. , Vatersname K1. aufgeführt. In der am 10.10.2002 neu ausgestellten Geburtsurkunde ist beim Vater die russische Volkszugehörigkeit, bei der Mutter die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen. In dem am 14.12.2002 ebenfalls neu ausgestellten Inlandspass wird auch die Klägerin als Deutsche geführt. In dem Aufnahmeantrag gab die Klägerin an, ihr Vater sei Russe, die Mutter (1910 – 1973) sei deutsche Volkszugehörige gewesen und habe Deutsch verstehen, sprechen und schreiben können. Die Großeltern mütterlicherseits, der Großvater K1. N. (1887 – 1947) und die Großmutter N1. N. (1888 – 1947) seien auch Deutsche gewesen und hätten die Sprache beherrscht. Sie habe die deutsche Sprache ab Geburt von der Mutter und einer Tante sowie später in der Schule und der Universität gelernt. Sie habe von ihrer Mutter eine deutsche Erziehung bekommen. Diese habe als Deutschlehrerin an der Schule gearbeitet. Jetzt werde zu Hause häufig Deutsch und häufig Russisch gesprochen. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Am 04.08.2003 nahm die Klägerin an einem Sprachtest an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bischkek teil. Der Sprachtester stellte fest, dass eine Verständigung zwar möglich war, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges aber nicht zustande gekommen sei. Im Protokoll findet sich der Vermerk, die Antragstellerin verfüge über geringe Deutschkenntnisse, da sie seit dem 12. Lebensjahr fast nur noch Russisch gesprochen habe. Mit Bescheid vom 12.04.2006 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. In der Begründung wurde angegeben, sie sei keine deutsche Volkszugehörige. Denn sie verfüge nur über unzureichende Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichten. Hiergegen legte die damalige Bevollmächtigte am 05.05.2006 Widerspruch ein. Die Klägerin sei im Krieg nach Mittelasien ausgesiedelt worden. Dort habe es niemanden gegeben, mit dem sie Deutsch habe sprechen können. Ihre Mutter habe sich stets bemüht, ihr Hochdeutsch beizubringen. Sie selbst versuche alles dafür zu tun, um die deutsche Sprache zu beherrschen. In einem weiteren Schreiben wurde berichtet, die Mutter der Klägerin sei zu Beginn des Krieges mit 3 kleinen Kindern zunächst zu ihren Verwandten nach Nordossetien in den Kaukasus gereist. Jedoch sei die ganze zahlreiche Familie 1942 in verschiedene Gebiete der Sowjetunion verstreut worden. Die Klägerin selbst sei nach Kirgisien evakuiert worden, weil der Vater Russe gewesen sei und in der Sowjetarmee gedient habe. Dort habe sie nicht in den deutschen Siedlungen, sondern unter Kirgisen und Usbeken gelebt. Es sei lebensgefährlich gewesen, die deutsche Sprache zu gebrauchen und auch die Mutter habe nur Zuhause Deutsch gesprochen. Erst nach der Kommandanturabschaffung habe sie sich wieder mit den deutschen Verwandten treffen können. In einem weiteren Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin während des Testes Fieber und Bluthochdruck gehabt habe und sich deshalb nicht richtig habe konzentrieren können. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 wurde der Widerspruch wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse zurückgewiesen. Die Klägerin habe vor dem Sprachtest trotz eines entsprechenden Hinweises nicht auf gesundheitliche Probleme wie Fieber oder Bluthochdruck hingewiesen. Es spiele auch keine Rolle, ob ihr die deutsche Sprache früher in der Familie vermittelt worden sei. Denn maßgeblich seien die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der möglichen Ausreise. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten mittels Postzustellungsurkunde am 02.03.2007 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. Mit einem am 03.03.2014 beim BVA eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin, ihren Antrag nach dem neuen Gesetz über die Spätaussiedler erneut zu prüfen und ihre Tochter und die drei Enkelsöhne einzubeziehen. Sie bat darum, sie wegen ihres Gesundheitszustandes von der Sprachprüfung zu befreien und legte einen Auszug aus ihrer Krankenakte vom 29.01.2014 vor, die vom Zentrum für Familienmedizin in Bischkek ausgestellt wurde. Danach leidet die Klägerin u.a. an einer subkortikalen arteriosklerotischen Enzephalopathie, Grad 2-3 mit kognitiven und mnestischen Störungen sowie einer vertebrobasilären Insuffizienz. Ferner bestehe Parkinsonismus in der Zitterform. Auf Anforderung des Bundesverwaltungsamtes legte die Klägerin ihr Arbeitsbuch sowie das Arbeitsbuch des Vaters in Fotokopie mit einer deutschen Übersetzung vor. Mit Bescheid vom 07.06.2021 wurde das Verfahren wegen einer Änderung der Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz wieder aufgenommen und der Antrag erneut abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft sei nach § 5 Nr. 2 Buchstabe c) BVFG ausgeschlossen, weil die Klägerin für mindestens 3 Jahre mit dem Inhaber einer Funktion in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Denn ihr Vater sei nach den Einträgen in seinem Arbeitsbuch von 1946 bis 1951 und von 1954 bis 1961 als stellvertretender Schulleiter tätig gewesen. Von Juli 1961 bis Juni 1962 sei er Schulaufsichtsbeamter und anschließend erneut bis 1968 stellvertretender Schulleiter gewesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – vermutlich am 23.07.2021 – Widerspruch eingelegt. Darin wird vorgetragen, der Vater der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam gegolten habe. Im Gegenteil sei der parteilose Vater nach Art. 58 des Strafgesetzbuches der RSFSR, sog. 58-er, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, die er von 1942 bis 1945 unter menschenunwürdigen Bedingungen in einer Zwangsarbeiteranstalt im Gebiet Penza verbüßt habe. Er sei erst am 02.11.1981 rehabilitiert worden. Zum Nachweis wurden eine undeutliche Kopie einer handschriftlich ausgefüllten Bescheinigung (Bl. 161) mit einer deutschen Übersetzung sowie eine maschinenschriftliche Bescheinigung vom 10.12.1981 ohne deutsche Übersetzung beigefügt. Der Vater der Klägerin sei einzig und allein wegen des akuten Lehrermangels nach dem sogenannten Großen Vaterländischen Krieg von 1941 – 1945 mit 37 Millionen Todesopfern in einem Lehramt beschäftigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Vater der Klägerin habe in einem Zeitraum von 1946 bis 1968 an diversen Mittelschulen im Gebiet Frunse, im Kostromskaja Gebiet und im Kalinskii Bezirk die Funktion eines stellvertretenden Direktors ausgeübt. Die Schulleiter und ihre Stellvertreter seien für die Durchsetzung der herrschenden Parteilinie im Bildungsbereich verantwortlich gewesen. Daher hätten sie eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems bedeutsam gewesen sei. Außerdem habe sich in dem 2003 durchgeführten Sprachtest gezeigt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Zwar sei in ihrer Krankenkarte eine mäßiggradig ausgeprägte Enzephalopathie erwähnt. Ein kausaler Zusammenhang mit dem Spracherwerb oder dem Sprachvermögen könne dieser Angabe aber nicht entnommen werden. Nicht jede Gedächtnisstörung müsse sich auf die Fähigkeit zum Erlernen einer Sprache auswirken. Ein kausaler Zusammenhang der fehlenden Sprachkenntnisse mit den jetzigen gesundheitlichen Beschwerden sei nicht ersichtlich (VG Köln, Urteil vom 25.01.2021 – 10 K 7774/18 – ). Hiergegen hat die Klägerin am 15.10.2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt sie zunächst den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin tritt dem Vortrag der Beklagten entgegen, die Klage sei verfristet. Der Widerspruchsbescheid hätte förmlich bekanntgegeben werden müssen, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hier sei der Widerspruchsbescheid gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, und zwar am 15.09.2022. Die Klage sei daher fristgemäß am 15.10.2021 eingegangen. Schließlich werden zum Nachweis des Gesundheitszustandes der Klägerin ein Befundbericht über eine Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenks der Klägerin vom 28.12.2018 sowie ein ärztlicher Bericht über eine stationäre Behandlung der Klägerin in der Medizinischen Klinik „B. “ in Bischkek in der Zeit vom 11.02.2021 bis zum 15.02.2021 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung wird dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorsorglich eine Kopie des Gutachtens von Prof. Dr. H. T1. vom 23. September 2004 in der Sache VG Köln 2 K 3693/02 zur Stellung des Mittelschuldirektors im kommunistischen System der ehemaligen UdSSR ausgehändigt. Der daraufhin beantragte Schriftsatznachlass bis zum 26.05.2023 wird gewährt. Innerhalb der Frist ist jedoch kein weiterer Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 07.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint zunächst, die Klage sei unzulässig, weil die Klagefrist versäumt sei. Der Widerspruchsbescheid sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Zugrundelegung der Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG am 10.09.2021 zugestellt worden. Denn der Bescheid sei am 06.06.2021 abgesandt worden. Die Klagefrist habe somit am 11.10.2021, einem Montag, geendet. Die erst am 15.10.2021 bei Gericht eingegangene Klageschrift habe daher die Klagefrist nicht gewahrt. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin erfülle in ihrer Person den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchstabe c BVFG. Außerdem habe sie nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse. Der Auszug aus der Krankenkarte rechtfertige nicht die Annahme, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar sei, sich die nötigen Deutschkenntnisse anzueignen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie noch innerhalb der in § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Klagefrist von einem Monat beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Frist beginnt nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides. Im Unterschied zu anderen Verwaltungsakten ist der Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzustellen, und zwar nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes. Dies bedeutet, dass die Zustellung nur wirksam in den im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Formen erfolgen kann, § 2 Abs. 1 VwZG. Die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 41 VwVfG gelten für die Zustellung eines Widerspruchsbescheides also nur subsidiär. Hier ist der Widerspruchsbescheid in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 4 VwZG per Post gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Das von dem Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren vorgelegte Empfangsbekenntnis wurde von diesem am 15.09.2021 unterschrieben und am selben Tag an das Bundesverwaltungsamt per Fax zurückgesandt. Damit ist die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 15.09.2021 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG nachgewiesen. Die Klagefrist lief somit am 15.10.2021 ab, sodass die an diesem Tag eingegangene Klage noch innerhalb der Frist erhoben wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen des § 4 BVFG als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 4 BVFG nicht. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 10.08.2007 i.d.F. vom 19.06.2020 ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 S. 3 Fall 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Die Klägerin hat die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gespräches in deutscher Sprache nicht nachgewiesen. Ein Gespräch ist ein zumindest einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten können. Dabei reicht es nicht aus, sich nur punktuell verständlich zu machen. Erforderlich ist ein wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen in ganzen Sätzen. Dabei genügen ein begrenzter Wortschatz und ein einfacher Satzbau. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unbeachtlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder so oft auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann, wie etwa bei Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockenden Äußerungen. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, muss sich gerade im Alltag erweisen und jederzeit, also auch in belastenden Situationen wie etwa einer gerichtlichen Anhörung abrufbar sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris Rn 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2010 - 12 A 2345/08 - juris Rn 13. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bischkek am 04.08.2003 nicht nachgewiesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können. Der Sprechtester hat zum Sprachvermögen der Klägerin in ihrer Anhörung festgestellt, dass eine Verständigung zwar möglich, ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache aber wegen eines zu geringen Wortschatzes nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin habe schon einige Fragen trotz mehrfacher Wiederholung nicht oder falsch verstanden. Die Antworten seien zögerlich und stockend, teils mit längeren Pausen erfolgt. Schon bei der Bildung einfacher Sätze hätten erhebliche Probleme bestanden. Eine zusammenhängende Darstellung eines einfachen Sachverhaltes in zusammenhängenden Sätzen sei nicht möglich gewesen. Diese Ausführungen zum Sprachvermögen lassen sich anhand des Protokolls nachvollziehen und werden auch von der Klägerin nicht angegriffen. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, den Sprachtest durchzuführen, finden sich nicht im Protokoll. Es wurde lediglich festgestellt, dass die Antragstellerin einen angespannten Eindruck gemacht habe. Auf das Vorliegen einer gesundheitlichen Belastung in Form von Fieber oder Bluthochdruck hat die Klägerin vor dem Sprachtest nicht hingewiesen, obwohl sie das diesbezügliche Merkblatt unterschrieben hat. Dass sich die sprachlichen Fähigkeiten der Klägerin im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag am 07.06.2021 in einer Weise gebessert hätten, die nun für die Führung eines einfachen Gespräches ausreichend wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Bitte, sie aus gesundheitlichen Gründen von dem Sprachtest zu befreien, spricht eher für das Gegenteil. Soweit sich die Klägerin nun darauf stützt, zu ihren Gunsten greife wegen ihrer gesundheitlichen Probleme die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 2 S. 3 2. HS BVFG ein, hat sie dies nicht durch entsprechende fachärztliche Bescheinigungen nachvollziehbar belegt. Nach dieser Vorschrift ist der Antragsteller vom Nachweis der Sprachkenntnisse befreit, wenn er die Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX nicht besitzen kann. Die Ausnahmevorschrift stellt auf das Vorliegen einer "körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit" ab. Was unter dieser Voraussetzung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, da der Wortlaut der streitbefangenen Vorschrift nicht eindeutig und so weit gefasst ist, dass der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt ohne eine Interpretation bzw. Auslegung des Gesetzes nicht festgestellt werden kann. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht entnehmen, wie die durch das 10. BVFG Änderungsgesetz vom 06.09.2013 neu eingeführte Voraussetzung der "körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit" als Grund für eine Befreiung vom Sprachnachweis zu interpretieren ist, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 28.02.2023 – 7 K 2885/19 –. Bei systematischer Auslegung der Regelung, die den Regelungs- und Bedeutungszusammenhang der Vorschrift im Gesamtgefüge des § 6 Abs. 2 BVFG in den Blick nimmt, ist der Begriff der "körperlichen, geistigen und seelischen Krankheit" eng auszulegen. Eine eingeschränkte Auslegung folgt aus dem Zusammenhang des Krankheitsbegriffs mit dem Sprachnachweis. Die fehlende Fähigkeit "zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können" ist allein auf solche Krankheiten beschränkt, die den Spracherwerb und das Sprachvermögen unmittelbar betreffen. Der altersgemäße Abbau geistiger Fähigkeiten, der keine Krankheit ist, sondern einen natürlichen Entwicklungsprozess darstellt, wird von der Vorschrift nicht erfasst. Hierdurch erleiden Angehörige der älteren Generation keinen Nachteil, da ihnen die Möglichkeit offenbleibt, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe dadurch zu belegen, dass sie die familiäre Vermittlung ihrer Deutschkenntnisse nachweisen (BtDrucks. 17/13937). Auch die teleologische Auslegung führt zu einer engen Auslegung des Krankheitsbegriffs in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt. Eine enge Auslegung ist wegen der durch das 10. BVFG Änderungsgesetz vorgenommenen Möglichkeit, jederzeit Deutschkenntnisse zu erwerben und nachzuweisen sowie sein Bekenntnis durch Deutschkenntnisse zu bestätigen, erforderlich. Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 durch das 10. BVFG Änderungsgesetz kann nunmehr ein Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden, wobei dieser Nachweis aufgrund der gleichzeitigen Gesetzesänderung in § 27 Abs. 3 BVFG jederzeit erbracht werden kann. In Anbetracht der Bedeutung, die den deutschen Sprachkenntnissen nach dieser Gesetzesänderung zugemessen wird, ist die neu aufgenommene Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG als Regulativ eng auszulegen. Vgl. VG Köln, Urteile vom 25.01.2021 – 10 K 7774/18 – und vom 21.08.2019 – 10 K 5308/17 – juris Rn 19 f. Ob eine Krankheit vorliegt, die sich auf den Spracherwerb und das Sprachvermögen auswirkt, muss daher im jeweiligen Einzelfall nachgewiesen werden. Die Klägerin hat einen ausreichenden Nachweis darüber, dass sie an einer Krankheit leidet, die ihren Spracherwerb bzw. ihr Sprachvermögen unmittelbar betrifft, nicht erbracht. Ein fachärztliches Gutachten, welches spezifisch zu ihrer Sprachfähigkeit Ausführungen macht, hat sie nicht vorgelegt. Insbesondere handelt es sich bei der Übersetzung eines Auszuges aus ihrer Krankenkarte vom 29.01.2014, die mit den Antragsunterlagen vorgelegt wurde, nicht um ein fachärztliches Gutachten. Die Krankenkarte wurde von einem Zentrum für Familienmedizin in Bischkek ausgestellt. Zwar werden darin eine subkortikale arteriosklerotische Enzephalopathie mit kognitiven und mnestischen Störungen, eine vertebrobasiläre Insuffizienz sowie eine mäßiggradige Enzephalopathie diagnostiziert. Ferner wird eine Parkinson-Erkrankung erwähnt. Es werden jedoch keine Aussagen zu den Auswirkungen dieser Erkrankungen auf die Sprachfähigkeiten der Klägerin gemacht. Im Übrigen liegt das Original dieser Bescheinigung nicht vor, sodass auch die Echtheit des Dokuments nicht beurteilt werden kann. Auch die im Klageverfahren zum Gesundheitszustand vorgelegten Unterlagen erfüllen die Voraussetzungen an den Nachweis einer die Sprachfähigkeit ausschließenden Krankheit nicht. Der Befundbericht über eine Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenks vom 28.12.2018 lässt ein mit dem Sprachvermögen in Zusammenhang stehendes Krankheitsbild nicht erkennen. Auch der Arztbericht über eine stationäre Behandlung der Klägerin in der Medizinischen Klinik „B. “ in Bischkek in der Zeit vom 11.02.2021 bis zum 15.02.2021 enthält kein neurologisches Fachgutachten. Es wird lediglich unter den Diagnosen der Befund „Diszirkulatorische Enzephalopathie II. Grades mit Parkinson-Syndrom“ wieder erwähnt. Ein kausaler Zusammenhang mit einer Sprachstörung wird jedoch nicht begründet. Weitere aktuelle Untersuchungen des Gehirns werden in dem Bericht nicht aufgeführt. Vielmehr werden bei den akuten Beschwerden allein Herzbeschwerden genannt. Auch hier wurde nur eine deutsche Übersetzung, aber nicht das Original der Bescheinigung eingereicht. Die Klägerin ist somit keine deutsche Volkszugehörige, weil sie weder die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Krankheit nachgewiesen hat, die ihr das Beherrschen der deutschen Sprache unmöglich macht. Die Klägerin kann darüber hinaus die Spätaussiedlereigenschaft nicht erwerben, weil in ihrer Person ein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 Nr. 2 c BVFG vorliegt. Nach § 5 Nr. 2 b BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalls war. Nach § 5 Nr. 2 c BVFG tritt dieselbe Rechtsfolge bei Personen ein, die für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c BVFG, weil sie mindestens 5 Jahre (nämlich im Alter von 7 bis 12 Jahren) mit ihrem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, während dieser eine Funktion als stellvertretender Mittelschuldirektor ausgeübt hat. Laut den Eintragungen im Arbeitsbuch des Vaters war dieser in den Zeiträumen von 1946 bis 1951, von 1954 bis 1961 und von 1962 bis 1967 als stellvertretender Schulleiter an verschiedenen Mittelschulen sowie von 1961 bis 1962 als Direktor einer Mittelschule in Medweditskaja beschäftigt. Diese Stellungen waren mit einer Funktion verbunden, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems für gewöhnlich als bedeutsam galt, weil es zum Aufgabenbereich des Schulleiters gehörte, die Einhaltung der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler in der schulischen Erziehung der Kinder zu leiten und zu überwachen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.05.2018 – 11 A 1375/17 – juris, Rn. 9 und vom 01.12.2006 – 2 A 4265/05 – juris, Rn. 3; VG Minden, Urteil vom 16.09.2005 – 4 K 724/03 – juris, Rn. 31, 32; VG Köln, Urteil vom 12.12.2018 – 10 K 9757/17 – juris, Rn. 19; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 17.01.2023 – 7 K 4606/21 – juris: für den Leiter einer Sportschule; a. A. VG Köln, Urteil vom 02.05.2017 – 7 K 8636/16 –, aufgehoben durch OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2018, a.a.O. Diese Einschätzung, die sich auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten von Prof. Dr. H. T1. vom 23.09.2004 im Verfahren 2 K 3693/02 des Verwaltungsgerichts Köln stützen kann, wird von der Klägerseite auch nach Gewährung eines Schriftsatznachlasses bis zum 26.05.2023 nicht substantiiert angegriffen. Zwar begründet der Sachverständige Prof. T1. in dem angesprochenen Gutachten in erster Linie die systemstützende Funktion des Mittelschuldirektors. Jedoch können die Aussagen auch auf dessen Stellvertreter erstreckt werden. Dies lässt sich zum einen daraus ableiten, dass auch der stellvertretene Mittelschuldirektor zu dem sog. Nomenklaturasystem gehörte, also zu dem von der KPdSU errichteten System der Steuerung und Überwachung der Besetzung von Leitungsposten (vgl. Gutachten, S. 8 f.). Dies zeigt die Bedeutung, die dieser Funktion von der kommunistischen Partei im Bildungsbereich zugemessen wurde. Dieser Bedeutung entsprechen auch die besonderen Anerkennungen, die der Vater der Klägerin laut seinem Arbeitsbuch in den Jahren 1958 und 1960 für die gute Organisation und gewissenhafte Haltung zur Bildungs- und Erziehungsarbeit erhalten hat (vgl. insoweit Gutachten, S. 3). Zum anderen ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck einer stellvertretenden Tätigkeit. Der Stellvertreter tritt, zumindest in den Fällen der Verhinderung, an die Stelle des Funktionsinhabers und muss in Zeiten dessen Abwesenheit dessen Aufgaben in gleicher Weise erfüllen wie dieser. Dies ist nur möglich, wenn der Vertreter über alle Aufgaben informiert ist und in Übereinstimmung mit dem Funktionsinhaber handelt. Die kommunistische Indoktrination von Schülern und Lehrern muss also in der Abwesenheit des Schulleiters zur Sicherstellung ihrer Wirksamkeit in der gleichen Weise fortgeführt werden. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch der stellvertretende Schulleiter zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems beigetragen hat. Diese Annahme wird nicht durch den Vortrag entkräftet, der Vater der Klägerin sei kein Anhänger des kommunistischen Systems gewesen, denn er sei von 1942 bis 1945 wegen konterrevolutionärer Tätigkeiten in Lagerhaft gewesen. Diese Behauptung ist weder glaubhaft noch für die Erfüllung der Merkmale des § 5 Nr. 2 b und c BVFG relevant. Eine angebliche Verurteilung des Vaters der Klägerin wegen einer antirevolutionären Aktivität ist weder substantiiert noch lässt sie sich mit der Erklärung der Klägerin vom 14.08.2006 im Verwaltungsverfahren in Einklang bringen. Darin berichtet die Klägerin, ihre Mutter sei 1942 von Ossetien nach Kirgisien evakuiert worden, weil der Vater Russe gewesen sei und in der Sowjetarmee gedient habe. Deshalb habe die Familie nicht in den deutschen Sondersiedlungen gewohnt, sondern unter Usbeken und Kirgisen. Die Mutter der Klägerin ist also nicht wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verfolgt worden, sondern wegen der russischen Volkszugehörigkeit des Ehemannes und seinem Dienst in der Sowjetarmee privilegiert worden. Diese Privilegien wären der Familie nicht gewährt worden, wenn der Vater wegen einer systemgefährdenden Tätigkeit und Haltung im Jahr 1942 verurteilt worden wäre. Auch wäre es unverständlich, dass die zuständigen Stellen dem Vater der Klägerin unmittelbar nach seiner Entlassung im Jahr 1945, nämlich bereits im Jahr 1946 eine Stellung als stellvertretender Mittelschuldirektor und damit eine mit systemstützenden Erziehungsaufgaben verbundene Funktion anvertraut hätten. Auch ein möglicherweise nach dem Krieg herrschender Lehrermangel kann die sofortige Übertragung einer Leitungsfunktion an einen unzuverlässigen Bewerber nicht begründen. Die vorgelegte undeutliche Kopie der Haftbescheinigung vom 10.08.1945 erscheint dem Gericht nicht als beweisgeeignet; dies gilt ebenso für die Übersetzung einer Rehabilitationsbescheinigung. Ungeachtet dessen ist es unstreitig, dass der Vater der Klägerin über viele Jahre die Funktion eines stellvertretenden Mittelschuldirektors ausgeübt hat. Diese Tätigkeit ist nach einer abstrakten Betrachtungsweise systemstützend. Es kommt nicht darauf an, warum der Inhaber der Position diese erhalten hat und wie er sie konkret ausgeübt hat. Denn der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b und c BVFG knüpft nicht an eine ideologische Haltung des Funktionsinhabers an, sondern allein an das fehlende Vertreibungsschicksal, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.03.2001 – 5 C 15.00 – juris, Rn. 14, vom 21.01.2004 – 5 B 96.03 – juris, Rn. 14 und vom 05.09.2018 – 1 B 60/18 – juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2018 – 11 A 375/17 – juris, Rn. 11. Wer in das politische System integriert war und dessen Schutz genossen hat, war keinem Vertreibungsdruck ausgesetzt. Dies gilt nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung in § 5 Nr. 2 c BVFG auch für die Haushaltsangehörigen des Funktionsinhabers. Hierbei ist unerheblich, ob der Funktionsinhaber selbst deutscher Volkszugehöriger war oder einer anderen Nationalität angehörte. Zwar regelt § 5 Nr. 2 b BVFG den Fall, dass der Funktionsinhaber selbst eine Rechtsstellung als Spätaussiedler beantragt hat, die eine deutsche Volkszugehörigkeit nach § 4 BVFG voraussetzt und bei einer systemstützenden Funktion ausgeschlossen ist. In den Fällen des § 5 Nr. 2 c BVFG ist der Funktionsinhaber aber nicht der Antragsteller. Vielmehr ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft auch ausgeschlossen, wenn ein Dritter Inhaber einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG war, mit dem der Antragsteller für mindestens drei Jahre in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat. Dass der Inhaber dieser Funktion deutscher Volkszugehöriger sein musste, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Auch Sinn und Zweck der Regelung fordern keine Einschränkung des Regelungsgehaltes auf Funktionsinhaber deutscher Nationalität. Wie ausgeführt, knüpft die Regelung in § 5 Nr. 2 b BVFG an das fehlende Kriegsfolgeschicksal einer Person an, die in das kommunistische System integriert war, weil diese vom Schutz des Systems profitierte. Vom Schutz des Systems profitierten aber ebenso Funktionsinhaber nicht-deutscher Nationalität. Es gibt keinen Grund, die Schutzwirkung des Systems für die Haushaltsangehörigen des Funktionsinhabers in diesem Fall anders zu beurteilen. In der Rechtsprechung wird die Vorschrift des § 5 Nr. 2 c BVFG daher auch ohne weiteres auf Funktionsinhaber nicht-deutscher Nationalität angewendet, vgl. etwa OVG, Beschluss vom 12.09.2016 – 11 A 362/14- und Urteil vom 09.11.2005 – 2 A 3385/04 – beide in juris. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.