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Urteil

7 K 6471/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0109.7K6471.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1949 in Russland geborene Kläger erhielt 1997 einen Aufnahmebescheid, in den die Klägerin, seine Ehefrau, einbezogen wurde. In dem Aufnahmeantrag hatte der Kläger angegeben, seit 1971 in Q1. und K1. /Kasachstan als Lehrer tätig gewesen zu sein. Im Jahr 2012 legte der Kläger im Rahmen des zur Aussiedlung durchgeführten Visumsverfahrens eine Archivbescheinigung vor. Danach war der Kläger von 1970 an – unterbrochen durch den Wehrdienst – als Physiklehrer an Mittelschulen tätig. Ab 1973 war er „Leiter der Lehrabteilung für die Lehr- und Erziehungsarbeit in der Mittelschule „Q. “, seit 1976 Direktor der Mittelschule „K. “ und ab 1981 Direktor der Mittelschule „Q. “. Im Oktober 1986 erfolgte eine Versetzung zum „Leiter der Volksbildungsabteilung des Rayons M. “. Diese Tätigkeit übte er bis 2005 aus; anschließend war er bis 2006 Leiter der Abteilung für Bildung und Sport des Rayons „K2. “. Auf entsprechende Anfragen des Bundesverwaltungsamts führte die Tochter des Klägers schriftlich aus: „1. Vom 01.03.1973 bis 15.07.1976 war mein Vater Leiter der Lehrabteilung, zuständig für den Stundenplan, die Stundenauslastung der Lehrkräfte und Kontrolle der Einhaltung dieser Punkte. Er unterrichtete in dieser Zeit die Fächer Physik und Astronomie, er war aber nicht zuständig für die politische Bildung der Schüler oder Lehrer. 2. Vom 15.07.1976 bis 27.10.1986 wurde er zum Direktor der 2 von Ihnen aufgeführten Mittelschulen ernannt aufgrund seiner korrekten pädagogischen Leistung und Arbeitsweise. Er wurde gerne in kleinen Dorfschulen eingesetzt, wo es auch keine geeigneten Physiklehrer gab. Er unterrichtete weiterhin die Fächer Physik und Astronomie. Damit ist der Wechsel von einer Schule zur anderen zu erklären. Als Direktor war er für die Aufgaben aus Punkt 1 verantwortlich. Dazu kam noch die Verantwortung für die Kontrolle des Schulgebäudezustandes und Instandsetzung dessen (Heizung, Reinigung, Renovierungsarbeiten). Die einzige Bedingung für diesen Posten war, dass er Mitglied der Partei wurde. Er war aber nie ein aktives Mitglied, sondern es war für ihn eine reine Formalität, die es ihm ermöglichte in seinem Traumberuf Pädagoge zu bleiben. Wäre er nicht eingetreten, hätte er nicht einmal als einfacher Lehrer mehr arbeiten können. 3. Vom 27.10.1986 bis 01.01.2005 wurde er zum Leiter der Volksbildungsabteilung ernannt, die für die Bildung in den Mittelschulen des Rayons M. zuständig war. Er war aber auch nicht für die politische Bildung zuständig, sondern für Instandhaltung und Renovierung der Schulgebäude des Rayons, für die Kontrolle der korrekten Durchführung der Abschlussprüfungen. Er konnte geeignete Lehrkräfte den jeweiligen Schulleitern vorschlagen, diese waren an seinen Vorschlag aber nicht gebunden. Er vertrat bei Bedarf in dieser Zeit auch erkrankte oder fehlende Physiklehrer. 4. Als Lehrer war er seinem jeweiligen Direktor Rechenschaft schuldig. Als Direktor der Volksbildungsabteilung des Rayons. Als Leiter der Volksbildungsabteilung der Gebietsfortbildungsabteilung in Q2. , Nordkasachstan. 5. Die Volksbildungsabteilung war der Verwaltung des Rayons M. unterstellt. 6.-7. Er war nie Mitglied des Komsomol, zum Eintritt in die KPdSU wurde er gezwungen, um als Lehrer, wozu er sich berufen fühlte, weiter arbeiten zu können. Er war aber nie ein aktives Mitglied. Als es möglich wurde, ist er auch sofort auf eigenen Wunsch 1991 aus der Partei ausgetreten. ...“ Mit Bescheid vom 18.02.2013 nahm das BVA den Aufnahmebescheid unter Anordnung sofortiger Vollziehung zurück. Der Aufnahmebescheid sei rechtswidrig. Die Tätigkeiten des Klägers als Direktor einer Mittelschule und in noch größerem Umfang als Leiter der Volksbildungsabteilung eines Rayons erfüllten den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d Bundesvertriebenengesetz in der bei Erteilung des Aufnahmebescheids geltenden Fassung - BVFG a.F. -. In diesen Positionen sei der Kläger in erheblichem Umfang an der kommunistischen Erziehung der Jugend beteiligt gewesen. Die Partei habe in diesen Funktionen wichtige Positionen gesehen, um ihre Weltanschauung und ihr Herrschaftssystem an die junge Generation zu vermitteln. Beide Dienststellungen hätten zum Nomenklatura-System gezählt, d.h. die Partei habe sich die Personalentscheidungen für diese Posten vorbehalten und deren Inhaber damit persönlich an sich gebunden. Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs machten die Kläger geltend, der Kläger habe als Direktor der Mittelschule überwiegend Lehrtätigkeit und schulorganisatorische Aufgaben übernommen, darunter auch solche, die üblicherweise von einem Hausmeister erledigt würden. Belastbare Anhaltspunkte, dass die Stellung im Nomenklatura-System vergeben worden und daher auf eine besondere Systembindung zurückzuführen sei, lägen nicht vor. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen ländlich geprägten Rayon gehandelt habe. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 zurück. Hinsichtlich der Einstufung der Ämter des Klägers stützte es sich dabei auf ein Gutachten von Prof. Dr. Simon vom 23.09.2004. Mit ihrer Klage - 7 K 3171/13 - trugen die Kläger ergänzend vor, das Gutachten von Prof. Dr. T. werde dem Werdegang des Klägers nicht gerecht. Im Gegensatz zu der begutachteten Person habe er die Abteilungsleitung nicht mit 16 Jahren ohne Vorbildung erhalten; er habe das Amt erst zu Beginn der Perestroika-Ära aufgenommen und ohne „Karriereknick“ bis 2006 bekleidet. Im Rahmen des Klageverfahrens ergänzte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen dahingehend, dass die Rücknahme auch deshalb im öffentlichen Interesse liege, weil der Kläger selbst dann, wenn ihm der Aufnahmebescheid belassen würde, nach einer Einreise den Spätaussiedlerstatus nach der dann anzuwendenden Bestimmung des § 5 Nr. 2 b BVFG in der aktuellen Fassung - n.F. - nicht erwerben könne. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.08.2013 ab. Es könne offenbleiben, ob § 5 BVFG a.F. oder n.F. anzuwenden sei, weil die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit beide Tatbestände erfülle. Zwar bestünden Bedenken gegen die Annahme, dass die Position des Mittelschuldirektors unter diese Norm falle. Jedoch habe der Kläger spätestens mit seiner Ernennung zum Leiter der Volksbildungsabteilung des Rayons den Ausschlusstatbestand erfüllt. Mit Urteil vom 10.02.2014 - 11 A 2133/14 - hob das OVG NRW auf die von ihm zugelassene Berufung hin den Rücknahmebescheid auf. Der Aufnahmebescheid sei rechtmäßig, denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die in Rede stehenden Positionen aufgrund einer besonderen Systembindung habe erreichen können, welche der allein maßgebende § 5 BVFG a.F. voraussetze. Zudem habe das Bundesverwaltungsamt ermessensfehlerhaft den langen Zeitraum zwischen Erlass und Rücknahme des Aufnahmebescheids unberücksichtigt gelassen. Das Bundesverwaltungsamt wies die Kläger in der Folge darauf hin, dass sie nach einer Einreise in das Bundesgebiet damit rechnen müssten, keine Anerkennung als Spätaussiedler bzw. als dessen Ehegattin zu finden. Im Juli 2014 siedelten die Kläger in das Bundesgebiet über und beantragten ihre Einbeziehung in das Verteilungsverfahren. Ihre Tochter beschrieb ergänzend zu ihren ursprünglichen Erklärungen den Zuständigkeitsbereich ihres Vaters als Leiter der Volksbildungsabteilung u.a. wie folgt: „Verwaltet die Aktivitäten der Bildungsorganisation in Übereinstimmung mit der Satzung und anderen gesetzlichen Vorschriften. Organisiert die Durchführung der staatlichen Bildungsstandards gemeinsam mit den pädagogischen und methodischen Beratungsstellen. Genehmigt ... Arbeitspläne und Programme. Ermöglicht allgemeine Schulpflicht nach dem Bildungsgesetz. Organisiert und entwickelt wissenschaftlich-methodische und materielle Basis des pädagogischen Bildungsprozess... Führt die Auswahl der Lehrer und Support-Mitarbeiter nach der Management-Struktur. Bestätigt die Personal- und Stellenbeschreibungen der Mitarbeiter und schafft die Voraussetzungen, um ihre beruflichen Fähigkeiten zu verbessern. Führt die Lehrkraftzertifizierung nach vorgeschriebenen Normen. Bietet Lehrern und anderen pädagogischen Kräften die Förderung und Auszeichnung für besonders gute Arbeitsleistungen, führt die Maßregelungen im Rahmen seiner Zuständigkeit...“ Mit Bescheid vom 22.07.2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Einbeziehung der Kläger in das Registrier- und Verteilverfahren ab. Ferner erging die Entscheidung, dass eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG nicht ausgestellt werde. Der Kläger sei kein Spätaussiedler, denn er erfülle den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt seiner Einreise geltenden neuen Fassung. Aufgrund seiner Tätigkeit als Mittelschuldirektor und Leiter der Volksbildungsabteilung eines Rayons habe er eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe bzw. gewesen sei. Hierzu bezog sich das Bundesverwaltungsamt auf das Gutachten von Prof. Dr. T. vom 23.09.2004. Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruchs verwiesen die Kläger auf ihr Vorbringen im Rücknahmeverfahren. Die Erwägungen im Urteil des OVG NRW zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Rücknahme schlügen auf das Bescheinigungsverfahren durch. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015 zurück. Zu den Organisationen, die nach der politischen Doktrin und der Verfassungswirklichkeit die allumfassende Herrschaft der KPdSU abgesichert, zur Durchsetzung des Parteiwillens in den gesellschaftlichen Bereich hineingewirkt und für das politische System eine stabilisierende Funktion ausgeübt hätten, zählten unter anderem auch die Volksbildungsabteilungen und Mittelschulen. Die Kläger haben am 07.11.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Beklagte könne den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands nicht anhand eines 12 Jahre alten Gutachtens aus einem völlig anderen Verfahren führen. Im Gegensatz zu dem dortigen Prozessbeteiligten habe der Kläger nicht in einem Zentrum der Industrialisierung sondern auf dem Land, in einem ehemaligen Deportationsgebiet gelebt und die Qualifikation für den Beruf des Lehrers besessen. Seinen beruflichen Werdegang habe der Kläger beruflichen Fähigkeiten und nicht seiner Parteizugehörigkeit zu verdanken. Für die ideologische Arbeit an der Schule des Klägers sei der Parteisekretär verantwortlich gewesen. Seine Position als Leiter der Volksbildungsabteilung habe sich auf die dörfliche Ebene beschränkt. In der Zeit von Gorbatschow habe die Bedeutung der KPdSU abgenommen. Auch nach der Gesetzesneufassung sei es dem Spätaussiedler nicht verwehrt gewesen, grundsätzlich alle Funktionen zu bekleiden, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- oder Gesellschaftsordnungen vorgesehen seien. Die Funktion eines Direktors einer Mittelschule - zumal in Personalunion mit der Tätigkeit eines Physiklehrers - sei in jedem kultivierten Gesellschaftssystem zu finden. Sie weise keine affirmative Beziehung zum kommunistischen Herrschaftssystem auf. Könne nach der Rechtsprechung des BVerwG die Aufrechterhaltung des kommunistischen Wirtschaftssystems nicht mit der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gleichgesetzt werden, gelte Entsprechendes für den Bildungsbereich. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 27.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 zu verpflichten, sie in das Registrier- und Verteilverfahren einzubeziehen sowie dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, der Direktor einer Mittelschule sei für die KPdSU die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers gewesen. Deren Führungsanspruch sei erst im Februar 1990 aufgegeben worden. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit auch nach dem Zerfall der Sowjetunion weiter ausgeübt habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 7 K 3171/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Kläger ihre Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 BVFG begehren, ist die Klage bereits unzulässig. Den Klägern fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht erkennbar, welche Vorteile ihnen eine Einbeziehung in das Verteilverfahren bieten könnte. Sie verfügen seit Jahren über einen Wohnsitz in Bünde und sind auf eine Erstversorgung, insb. Unterbringung in einer Einrichtung offensichtlich nicht angewiesen. Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die im Bescheid vom 27.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2015 enthaltene Weigerung des Bundesverwaltungsamts, den Klägern Bescheinigungen im Sinne von § 15 BVFG zu erteilen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG; daher kann auch die Klägerin keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beanspruchen. Nach § 15 Abs. 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen, um als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Für den Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung beurteilt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4 - 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Fassung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -. Die Spätaussiedlereigenschaft erwirbt nach § 5 Nr. 2. b) BVFG in der seit dem 01.01.2000 geltenden neuen Fassung nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalls war. Einer nach § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. noch erforderlichen besonderen Bindung des Betreffenden an das totalitäre System, die zudem ursächlich für das Innehaben der herausgehobenen Stellung sein musste, bedarf es nun zum Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft nicht mehr. Damit fallen bei dem Kläger die für die Aufnahme und die (gebundene) Entscheidung über die Bescheinigungserteilung maßgeblichen Anforderungen auseinander. Eine derartige Situation ist den Bestimmungen des BVFG jedoch immanent. Denn das Gesetz knüpft für das Bescheinigungsverfahren nicht an die materiellen Voraussetzungen der Aufnahmeentscheidung an. Das Aufnahmeverfahren präjudiziert das Bescheinigungsverfahren nicht, so dass Bewertungen in den beiden Verfahren bezüglich der Spätaussiedlereigenschaft unterschiedlich ausfallen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 30.00 -. Für ein „Durchschlagen“ der Senatsentscheidung aus dem Rücknahmeverfahren auf das vorliegende Verfahren bietet das Gesetz danach keinen Raum. Der Ausschlusstatbestand knüpft in seiner durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) eingeführten Fassung nicht an ein ideologisches Werturteil, sondern an das fehlende Vertreibungsschicksal des Aufnahmebewerbers an. Zwar billigt das BVFG jedem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, dies auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedoch solche Tätigkeiten mit dem Statusverlust belegt werden, die herrschaftserhaltend waren und deren Funktionsträger daher den besonderen Schutz des kommunistischen Systems genossen. Hierbei beantwortet sich die Frage, welche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. gewöhnlich als bedeutsam galt, nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Aufgrund der systemerhaltenden Komponente der Tätigkeit kommen grundsätzlich Funktionen, die auch in einer nicht-kommunistischen Gesellschaftsordnung erforderlich sind, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in Betracht. Im Gegensatz hierzu unterfallen dem Ausschlusstatbestand solche Tätigkeiten, die an zuständige Parteiorgane angebunden und ihnen unterstellt sind. Hierbei kommt es stets auf die konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die Einrichtung an, in der die Funktion ausgeübt wird. Das Herrschaftssystem der ehemaligen UdSSR war durch die führende und lenkende Rolle der KPdSU in Staat und Gesellschaft geprägt. Zur Systemerhaltung bedeutsam waren all diejenigen Tätigkeiten, die der Durchsetzung des Willens der Partei dienten, vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 -, - 5 C 17.00 -, - 5 C 24.00 - und vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 -; OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 - 2 A 963/04 -; Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -; BayVGH, Beschluss vom 05.08.2010 - 11 ZB 08.2722 -; Urteil der Kammer vom 30.01.2012 - 7 K 2363/10 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, B 2, § 5 BVFG, 3 g.“ Die Kammer lässt hier offen, ob die Funktion des Mittelschuldirektors, die der Kläger bekleidet hat, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. erfüllt, bejahend VG Minden, Urteil vom 16.09.2005 - 2 A 4265/05 -; OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2006 - 4265/05 -; anders VG Köln, Urteil vom 02.05.2017 - 7 K 8636/16 -. Denn der Kläger hatte spätestens mit seiner Ernennung zum Leiter der Volksbildungsabteilung des Rayons M. am 27.10.1986 eine Stellung erreicht, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. An dieser bereits im Rücknahmeverfahren von dem erkennenden Einzelrichter vertretenen Auffassung hält die Kammer fest. Das Gutachten von Prof. Dr. T. legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass mit dem Posten des Leiters der Volksbildungsabteilung deutlich größere Kompetenzen verbunden waren als mit dem des Mittelschuldirektors. Die Abteilungen für Volksbildung kontrollierten hiernach die Arbeit der Lehrerkollektive und der Schulleiter in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Abteilung für Volksbildung war verantwortlich für die Durchsetzung der allgemeinen Mittelschulpflicht sowie für „Maßnahmen zur weiteren Vervollkommnung des Unterrichts und der kommunistischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Die Volksbildungsabteilungen verfügten zur Erfüllung ihrer Aufgaben über operative Eigenzuständigkeit im Rahmen des Exekutivkomitees. Ihre Leiter hatten das Recht, Anordnungen zu erlassen, die für die unterstellten Einrichtungen verbindlich waren. Prof. Dr. T. stuft den Leiter der Abteilung für Volksbildung als den obersten Schulverwaltungsbeamten in seinem Zuständigkeitsbereich mit erheblichen Kompetenzen ein, dessen Bindung an den Parteiapparat stärker ausgeprägt war als bei einem Mittelschuldirektor. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, jedenfalls das Amt des Leiters der Volksbildungsabteilung dem Ausschlusstatbestand zuzuordnen. Dies ist im Fall des Klägers umso mehr gerechtfertigt, als die leitende Tätigkeit im Gegensatz zu der begutachteten Fallgestaltung nicht auf städtischer, sondern auf Rayonebene angesiedelt war. Der Kläger trat mit der Übernahme des Amtes aus der Rolle eines von mehreren Schuldirektoren heraus und übernahm koordinierende Funktionen im Sinne der Parteilinie in einem überörtlichen Bereich. Die von Klägerseite gegen das Gutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dass das Gutachten aus dem Jahr 2004 stammt, ist unschädlich. Denn maßgeblich sind Umstände, die in noch fernerer Vergangenheit zurückliegen. Die Frage, welche Funktionen gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des damaligen Systems herrschenden Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Dass sich seit dem Gutachten gegenläufige wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben hätten, ist nicht erkennbar. Die Annahme, der in dem Gutachten erwähnte Aussiedlungsbewerber sei bereits mit 16 Jahren Leiter der Abteilung für Volksbildung geworden, beruht auf einer missverständlichen Formulierung auf Seite 1 des Gutachtens. Aus der Darstellung seiner weiteren Vita ergibt sich, dass er 1978 zum Direktor einer Mittelschule und zwei Jahre später – also 1980 – zum Leiter der Abteilung für Volksbildung in seiner Heimatstadt aufstieg. Bei einem Geburtsjahrgang 1947 war er also 32 oder 33 Jahre alt, als er das Amt erreichte. Damit war er bei Amtsantritt nur unwesentlich jünger als der Kläger, der nach einer Beförderung zum Mittelschuldirektor im Alter von nur 27 Jahren mit 37 Jahren zum Leiter der Volksbildungsabteilung ernannt wurde. Zudem hatte die im Gutachten genannte Person entgegen der Darstellung der Klägerseite eine pädagogische Hochschulausbildung im Abend- und Fernstudium erworben, ehe sie zum Mittelschuldirektor und anschließend zum Leiter der Abteilung für Volksbildung aufstieg. Die hier herangezogenen Passagen des Gutachtens beziehen sich darüber hinaus nicht auf die individuelle Situation des dortigen Klägers, sondern allgemein auf den in Rede stehenden Posten. Nicht erheblich ist, ob der Kläger die fragliche Funktion allein wegen seiner fachlichen Eignung übernommen hat. Die berufliche Qualifikation berührt nicht die Einordnung der Funktion unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -. Da der Tatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. eine Systembindung nicht mehr voraussetzt, kommt es auch nicht auf die streitige Frage der Zugehörigkeit der Stellung zum Nomenklatura-System an. Der Umstand, dass der Kläger neben seinen administrativen Aufgaben auch hausmeisterähnliche Tätigkeiten wahrnahm, spricht ebenfalls nicht gegen die beschriebene Einstufung. Soweit es die hier ausschließlich relevante Tätigkeit als Leiter der Volksbildungsabteilung betrifft, konstatiert auch das Gutachten, dass die Volksbildungsabteilungen für die materiell-technische Versorgung der Schulen zuständig waren. Dass hierzu neben planerischen und verwaltungstechnischen Aufgaben auch praktische Tätigkeiten gehört haben sollen, spricht für sich genommen nicht gegen die Einstufung als in besonderer Weise systemstützend. Ohne Belang ist auch, dass der Rayon M1. nach den Angaben der Kläger ländlich geprägt und ehemaliges Deportationsgebiet ist. Denn das Erfordernis der Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Parteilinie stellte sich aus der Sicht der KPdSU für Stadt und Land gleichermaßen. Gerade für ideologisch geprägte Regime ist das Formen des Nachwuchses im Sinne der herrschenden Staats- und Gesellschaftsauffassung von zentraler Bedeutung. Anhaltspunkte für die Annahme, die Stellung eines Leiters der Volksbildungsabteilung auf dem Land bzw. in einem Gebiet mit relativ hohem Anteil an deutschstämmiger Bevölkerung sei in diesem Zusammenhang als weniger bedeutsam erachtet worden, liegen nicht vor. Mit einer Position etwa im Bereich der Wirtschaft lässt sich die Funktion des Leiters einer Abteilung für Volksbildung auf Rayonebene nicht vergleichen. Ihre spezifische Bedeutung, die sie auch von Leitungsfunktionen in der Schulverwaltung anderer, nicht totalitärer Staatsordnungen unterscheidet, liegt in der Steuerung der weltanschaulichen Indoktrination des heranwachsenden Teils der sowjetischen Gesellschaft. Die schulische Erziehung bot der KPdSU eine wesentliche Möglichkeit zur ideologischen Prägung der gesamten sowjetischen Jugend. Dementsprechend kam einer Schaltstelle, die diese auf überörtlicher Ebene in enger Anbindung an die Partei koordinierte und überwachte, grundlegende Bedeutung für den Führungsanspruch der Partei und die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu. Entgegen der Ansicht der Klägerseite entfällt die Bedeutsamkeit der Funktion nicht deswegen, weil der Kläger sie erst 1986 angetreten hat zu einem Zeitpunkt, zu dem nach seiner Ansicht die Bedeutung der KPdSU abgenommen hat. Das kommunistische Herrschaftssystem endete erst am 07.02.1990 - in Kasachstan sogar erst im April 1990 - mit dem Beschluss des ZK der KPdSU, den in der sowjetischen Verfassung verankerten Führungsanspruch der KP aufzugeben. Bis zu diesem Beschluss war offen, ob und in welchem Umfang sich Bestrebungen zur Reform der KP durchsetzen würden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 - 2 A 962/04 -; Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -. Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger die Position bis 2005, also weit über den Zerfall der UdSSR hinaus, bekleidet hat. Derartige personelle Kontinuitäten sind nach dem Zerfall totalitärer Systeme nicht unüblich und gerade auch im Fall Kasachstans bis hin zur Staatsspitze anzutreffen gewesen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil vom 13.08.2013 - 7 K 3171/13 - Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 154 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.