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Beschluss

6 L 2875/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0706.6L2875.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Diese ist nur gegeben, wenn es zumindest möglich erscheint, dass die Antragsteller in einem subjektiven Recht verletzt sind oder ihnen eine solche Verletzung droht. Das Gesetz schließt mit dieser Regelung grundsätzlich die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus. Subjektive Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie). Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen. Siehe etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2016 – 1 D 308/16 –, juris, Rn. 21. Die Antragsteller berufen sich auf eine Verletzung des § 45 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz). Aus dieser Vorschrift können sie aber kein subjektiv-öffentliches Recht herleiten, da sie nicht dazu bestimmt ist, ihren Individualinteressen zu dienen. Mit der Vorschrift sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 25. März 2014 (1 BvF 1/11) umgesetzt werden. Sie dient dabei dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung des Gebots der Staatsferne des öffentlichen Rundfunks und der möglichst umfassenden Abbildung der Meinungsvielfalt der Gesellschaft. Der Schutz und Einfluss der staatsfernen gesellschaftlichen Organisationen, die in den Gremien des WDR vertreten sind, oder der einzelnen Mitglieder dieser Gremien ist damit – anders als die Antragsteller meinen – nur ein Reflex dieser Absicht des Gesetzgebers. Eine Antragsbefugnis können die Antragsteller auch nicht aus der möglichen Verletzung organschaftlicher Rechte herleiten. Subjektive Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO können auch wehrfähige Innenrechtspositionen sein, die einem Organ oder Organteil eines Rechtsträgers zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind. Ob eine Norm eine solche wehrfähige Innenrechtsposition vermittelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. März 2004 – 15 A 2360/02 –, juris, Rn. 29. Dafür, dass § 15 Abs. 3 Nr. 34 oder § 45 Abs. 2 Satz 4 WDR-Gesetz den Antragstellern eine wehrfähige Innenrechtsposition vermitteln würde, die ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachtes Begehren trüge, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Vorschriften, der Gesetzessystematik oder der Entstehungsgeschichte der Normen. Namentlich steht auch dem Antragsteller zu 2. als Mitglied des Verwaltungsrates kein organschaftliches Recht zu. Es kann dahinstehen, ob der Verwaltungsrat als Organ des Antragsgegners die Einhaltung der sog. Drittelregelung des § 45 Abs. 2 Satz 4 WDR-Gesetz verlangen kann, denn ein solches Recht wird jedenfalls dem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates durch die Vorschrift nicht verliehen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass er gem. § 15 Abs. 3 Nr. 34 WDR-Gesetz ein Mitglied in den Rundfunkrat entsenden darf. Diese Vorschrift erstreckt und beschränkt ihren Gehalt im vorliegenden Zusammenhang vielmehr auf diese Entsendung in den Rundfunkrat und gerade nicht auf die weitere Tätigkeit desselben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt dabei der Empfehlung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hat wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert festgesetzt.