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Beschluss

1 D 308/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:1123.1D308.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung ist nicht von vornherein unstatthaft, wenn die einstweilige Anordnung zur effektiven Rechtsschutzgewährung geboten ist.(Rn.13) 2. Es bedarf hierfür allerdings einer Antragsbefugnis analog § 42 Abs 2 VwGO, eines berechtigten Interesses an der begehrten baldigen Feststellung sowie eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung als unzumutbar erscheinen lässt (fallbezogen verneint).(Rn.15) 3. Allein die Zugehörigkeit zur jüdischen Glaubensgemeinschaft begründet kein eine Antragsbefugnis begründendes subjektives Recht auf polizeiliches Einschreiten wegen Verstoßes gegen einen Straftatbestand, der nicht dem Schutz individueller Rechtsgüter dient.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2016 – 1 L 1702/16 – wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung ist nicht von vornherein unstatthaft, wenn die einstweilige Anordnung zur effektiven Rechtsschutzgewährung geboten ist.(Rn.13) 2. Es bedarf hierfür allerdings einer Antragsbefugnis analog § 42 Abs 2 VwGO, eines berechtigten Interesses an der begehrten baldigen Feststellung sowie eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung als unzumutbar erscheinen lässt (fallbezogen verneint).(Rn.15) 3. Allein die Zugehörigkeit zur jüdischen Glaubensgemeinschaft begründet kein eine Antragsbefugnis begründendes subjektives Recht auf polizeiliches Einschreiten wegen Verstoßes gegen einen Straftatbestand, der nicht dem Schutz individueller Rechtsgüter dient.(Rn.21) Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2016 – 1 L 1702/16 – wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen eine aus seiner Sicht gegebene Duldung des Feilbietens von Gegenständen mit nationalsozialistischen Symbolen („Nazi-Orden“ mit Hakenkreuz). Tatsächlich wurden am 17.4.2016 derartige Artikel anlässlich eines Flohmarkts auf dem „G. Markt“ in S. zum Verkauf angeboten. Auf eine vom Antragsteller erstattete Anzeige hin begaben sich Polizeibeamte der Polizeiinspektion S. vor Ort, ohne indes weitere polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit an den Landtag des Saarlandes gerichtetem Petitionsschreiben vom 22.4.2016, mit dem er generell den „ungehinderten Verkauf von Nazi-Emblemen mit Hakenkreuz“ kritisierte. In einer diesbezüglichen Stellungnahme des Antragsgegners zu 1. vom 15.6.2016 ist ausgeführt, ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe anlässlich der am 17.4.2016 durchgeführten Polizeikontrolle nicht festgestellt werden können. Insoweit ist auf eine Stellungnahme des Landespolizeipräsidiums vom 27.5.2016 Bezug genommen, in der es heißt, die zum Verkauf ausgelegten Gegenstände seien „alle ordnungsgemäß abgeklebt“ gewesen. Der im Hinblick auf die Strafanzeige, die der Antragsteller wegen des Vorfalls vom 17.4.2016 gegen den Standbetreiber erstattet hatte, vom Petitionsausschuss ebenfalls um Stellungnahme gebetene Antragsgegner zu 2. wies mit Schreiben vom 27.7.2016 darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft S. das eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe, nachdem ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können, da sämtliche Hakenkreuzdarstellungen auf den öffentlich gezeigten Gegenständen abgeklebt gewesen seien. Mit am 27.9.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung: der Antragsgegner zu 1. dürfe nicht weiter erklären, „ein mit Preisschild oder überhaupt zugeklebter Nazi-Hakenkreuzorden sei wegen des puren Papier-Zuklebens kein handelsverbotener Gegenstand mehr im Sinne des StGB oder überhaupt“, und die vom Antragsgegner zu 2. abgegebene Erklärung vom 27.7.2016 sei „als verwaltungsrechtlich, polizeirechtlich untragbar zu erklären und durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes aufzuheben“. Die Haltung der Antragsgegner sei für ihn als deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens unerträglich. Sie sei verwaltungsgerichtlich als Verstoß gegen das Polizeirecht und das Grundgesetz festzustellen, was er mit dem Ziel, den weiteren zukünftigen öffentlichen Handel und Verkauf von Nazi-Hakenkreuzartikeln gerichtlich zu verbieten, beantrage. Mit Beschluss vom 29.9.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die von ihm zur Durchführung des Verfahrens beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Aus § 42 Abs. 2 VwGO ergebe sich, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Bürger keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gleichsam als „Sachwalter des öffentlichen Interesses“ zu billige. Das Bestreben des Antragstellers, dass die Polizeibehörden gegen den Verkauf und den öffentlichen Handel mit abgeklebten Nazi-Orden einschreiten solle, vermöge auch unter Berücksichtigung der Religionszugehörigkeit des Antragsgegners keine den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende subjektive Rechtsposition zu begründen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 7.10.2016 zugestellt worden. Mit an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gerichtetem Schreiben vom 8.10.2016, eingegangen am 10.10.2016, hat der Kläger – zunächst ohne anwaltliche Vertretung – Beschwerde „wegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe“ eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die Verneinung seiner Antragsbefugnis durch das Verwaltungsgericht verkenne seine Betroffenheit als Jude und Angehöriger eines KZ-Überlebenden, auch ein Nazi-Orden mit abgeklebtem Hakenkreuz bleibe ein Gegenstand, der einem Handelsverbot unterliege, und im Übrigen seien am 17.4.2016 auch Nazi-Orden mit nicht abgeklebten, sichtbaren Hakenkreuzen zum Verkauf angeboten worden. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.9.2016 erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig, insbesondere unter Wahrung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO eingelegt worden. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es für das Prozesskostenhilfeverfahren nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht dargetan. In der Sache begehrt der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der jeweils gegenüber dem Landtagsausschuss für Eingaben abgegebenen Stellungnahmen des Antragsgegners zu 1. vom 15.6.2016 und des Antragsgegners zu 2. vom 27.7.2016, denen zufolge anlässlich der am 17.4.2016 durchgeführten Polizeikontrolle kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Ein derartiges Rechtsschutzbegehren, zu dessen Durchsetzung in der Hauptsache die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft wäre – eine solche hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 1810/16 auch erhoben –, im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen, ist nicht von vornherein unstatthaft, wenn dies zur effektiven Rechtsschutzgewährung geboten ist. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 123 Rdnr. 61 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 9 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist allerdings des Weiteren, dass der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es auch für die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 51, m.w.N. und dementsprechend für den hier gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz einer Antragsbefugnis – und dass er dem Erfordernis des § 43 Abs. 1 VwGO entsprechend ein berechtigtes Interesse an der baldigen von ihm begehrten Feststellung hat. Gegebenenfalls hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit glaubhaft zu machen, welche die mit einer vorläufigen Feststellung zumindest zeitweise verbundene Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zu rechtfertigen vermag. siehe hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnrn. 13 ff. Fallbezogen stehen sämtliche vorstehend aufgeführten Erfordernisse einem Erfolg des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers entgegen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.9.2016 zunächst davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Diese setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend macht, „in seinen Rechten verletzt zu sein“, d.h., dass eine Verletzung eigener – individueller – Rechte des Antragstellers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen – die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus und verhindert die Möglichkeit eines einzelnen Bürgers, die Verwaltungsgerichte als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen. Subjektive Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (sog. „Schutznormtheorie“). Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen. Beschluss des Senats vom 14.5.2014 – 1 D 272/14 –, NVwZ-RR 2014, 671, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rdnrn. 59 und 78 Eine Verletzung eigener Rechte in dem vorstehend dargelegten Sinne ist vom Antragsteller fallbezogen weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller beanstandet die jeweils von den Antragsgegnern dem Landtagsausschuss für Eingaben gegenüber geäußerte Erklärung, dass anlässlich der am 17.4.2016 durchgeführten Polizeikontrolle kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Diese Erklärungen verletzen den Antragsteller indes selbst dann nicht in eigenen Rechten, wenn sie in der Sache fehlerhaft wären, sodass sie fallbezogen einer gerichtlichen Überprüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht zugänglich sind. Als Straftatbestand, dessen (drohende oder bereits erfolgte) Verwirklichung ein präventives polizeiliches Einschreiten am 17.4.2016 (Antragsgegner zu 1.) bzw. eine Strafverfolgung (Antragsgegner zu 2.) hätte veranlassen können, kommt § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) in Betracht, der insoweit auch vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückt wird. Die Strafvorschrift, die im Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs unter der Überschrift „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ angesiedelt ist, dient indes nicht dem Schutz individueller Rechtsgüter. Geschützte Rechtsgüter sind vielmehr der demokratische Rechtsstaat und der öffentliche (politische) Friede, deren abstrakte Gefährdung unter Strafe gestellt wird. Der einzelne Staatsbürger wird daher durch eine Straftat nach § 86a StGB nicht verletzt. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 86a Rdnr. 2 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.4.1986 – 3 Ws 140/86 –, juris Dementsprechend vermag auch die von Polizei- bzw. Strafverfolgungsbehörden geäußerte Rechtsauffassung zum Vorliegen dieser Straftat den einzelnen Bürger regelmäßig nicht in seinen Rechten zu verletzen. Soweit der Antragsteller betont, die aus seiner Sicht in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Landtagsausschuss für Eingaben zum Ausdruck kommende Haltung der Antragsgegner sei für ihn als Jude und Angehörigen eines Opfers des Nazi-Unrechts unerträglich, ergibt sich auch hieraus keine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller als (nach seinem Vortrag) Angehöriger des jüdischen Glaubens die Vorgänge vom 17.4.2016 und ihre Duldung durch die Antragsgegner als seine Gefühle in besonderem Maße verletzend empfunden haben mag. Dies reicht indes zur Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte im Verständnis des § 42 Abs. 2 VwGO nicht aus. so schon Beschluss des Senats vom 14.5.2014 – 1 D 272/14 –, a.a.O., juris-Rdnr. 6 Zwar ist im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr anerkannt, dass dem einzelnen Bürger gegen die Ordnungsbehörden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten zustehen kann, wenn individuelle Rechtsgüter bedroht sind, und dass dieses Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf polizeiliches Einschreiten verdichten kann, wenn sich das Ermessen der Ordnungsbehörde wegen des Ausmaßes und der Schwere der drohenden Gefahr auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert. In einem derartigen Fall, der insbesondere bei der drohenden Verletzung von Grundrechten in Betracht zu ziehen ist, kann auch die polizeirechtliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG i.V.m. § 1 Abs. 3 SPolG eine Klage- bzw. Antragsbefugnis begründen. vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13.3.1980 – 6 S 7.80 –, NJW 1980, 2484, zitiert nach juris, m.w.N. Fallbezogen beruft sich der Antragsteller auf seinen jüdischen Glauben und damit auf sein Grundrecht aus Art. 4 GG. Insoweit ist aber bereits nicht erkennbar, inwieweit das Feilbieten von Orden oder anderen Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus, selbst wenn hierauf Hakenkreuzsymbole erkennbar sind, den Antragsteller in seinem Grundrecht hätten verletzen können. Umso weniger kommt eine Grundrechtsverletzung durch die insoweit von den Antragsgegnern zum Straftatbestand des § 86a StGB geäußerte Rechtsauffassung in Betracht. Die Absätze 1 und 2 des Art. 4 GG bestimmen, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind (Abs. 1) und die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird (Abs. 2). Durch die Vorgänge vom 17.4.2016 ist der Antragsteller aber ersichtlich weder in seiner Glaubensfreiheit noch in seiner ungestörten Religionsausübung beeinträchtigt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Rechtsordnung das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht ausnahmslos unter Strafe stellt. In § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB (sog. Sozialadäquanzklausel) sind ausdrücklich Ausnahmen von der Strafbarkeit vorgesehen. So läuft die kurzfristige Ausstellung von mit NS-Emblemen versehenen Gegenständen dem Schutzzweck des § 86 a StGB beispielsweise dann nicht zuwider, wenn ihr eine auf seriöse Sammler ausgerichtete Geschäftstätigkeit auf wissenschaftlicher Grundlage zugrunde liegt. BGH, Urteil vom 25.5.1983 – 3 StR 67/83 (S) –, BGHSt 31, 383, zitiert nach juris; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 86a Rdnrn. 20 ff. Ungeachtet der Frage, ob hiervon ausgehend die Vorgänge vom 17.4.2016 strafrechtlich relevant waren, ist jedenfalls ein Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 4 GG nicht erkennbar. Die vom Antragsteller beanstandeten, von den Antragsgegnern dem Landtagsausschuss für Eingaben gegenüber abgegebenen Stellungnahmen erfüllen ersichtlich auch nicht den Tatbestand der Beleidigung des Antragstellers nach § 185 StGB, denn sie waren weder dazu bestimmt noch irgendwie geeignet, den Antragsteller in seiner Ehre oder Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zu verletzen. Sonstige eigene Rechte des Antragstellers, in denen dieser durch die Antragsgegner verletzt sein könnte, sind nicht erkennbar. Bereits aus diesem Grund verspricht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen hat der Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen von ihm begehrten Feststellung entgegen dem Erfordernis des § 43 Abs. 1 VwGO nicht dargetan. s. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rdnrn. 23 ff. Insbesondere die hier als Feststellungsinteresse in Betracht zu ziehende Gefahr einer Wiederholung der vom Antragsteller als belastend angesehenen Äußerungen der Antragsgegner ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller aus deren Zuständigkeitsbereich verzogen ist und sich ausweislich der von ihm angegebenen Anschrift nicht mehr im Saarland aufhält, nicht zu besorgen. Schließlich hat der Antragsteller auch dem eingangs bereits dargelegten Erfordernis, einen Anordnungsgrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft zu machen, nicht genügt. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt grundsätzlich voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung, hier die Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Feststellungsklage, abzuwarten. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 26 Allein der Umstand, dass es bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren erneut zu einem öffentlichen Verkauf von Gegenständen mit NS-Emblemen und einer diesbezüglichen „Duldung“ durch die Antragsgegner kommen könnte, rechtfertigt eine mit der begehrten einstweiligen Anordnung zeitweise verbundene Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Saarland hat, ersichtlich nicht. Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 5502 KostVO der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.