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Beschluss

26 L 3115/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0803.26L3115.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der sinngemäße Antrag des am 00. März 0000 geborenen Antragstellers, ihm vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in der Ausgestaltung nach § 35 a SGB VIII durch Hilfe zum Besuch des Bildungsgangs „Höhere Handelsschule“ in dem O. Berufskolleg ab dem 30. August 2017 und weitere Unterbringung in der Außenwohngruppe des Internats „I. S. “ in C. I1. bzw. Übernahme der Kosten zu gewähren, über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfe-suchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von – glaubhaft gemachten – Rechten. Grundsätzlich darf die Entscheidung in der Hauptsache daher nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) schlechterdings not-wendig ist. Dies ist zu bejahen, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage, § 123 Rn. 14. Vorliegend ist bereits ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, zweifelhaft. Denn dem Antragsteller geht es ausweislich seiner Antragsschrift, insbesondere Seite 6 ab dem 2. Absatz, Seite 8 unten bis 9, und den Seiten 2 und 4 4. Absatz des Schriftsatzes vom 25. Juli 2017 sowie den fachärztlichen Stellungnahmen, die er und seine Eltern zur Begründung des Antrags einholten, und zwar Seite 2 letzter Absatz der Stellungnahme des Dr. E. vom 11. Oktober 2016, Bl. 32 der Gerichtsakte, sowie Seite 2 letzter Absatz der Stellungnahme des Prof. Dr. Dr. W. , Bl. 33 der Gerichtsakte, letztlich mit seinem Antrag um die Möglichkeit, die Höhere Handelsschule des O. Berufskollegs zu besuchen, um dort das Abitur machen zu können. Da dieses Kolleg sich im I. S. befindet und die Einrichtung unter dem 22. Juni 2017 darauf hingewiesen hatte, dass der Schulbesuch an die Internatsunterbringung gebunden sei, verlangt er auch die weitere kostenintensive Internatsunterbringung (Tagessatz 151,00 €), die er und seine unterhaltspflichtigen Eltern bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht finanzieren könnten. Der Antragsgegner hat aber unter dem 1. August 2017 darauf hingewiesen, dass der Leiter der Einrichtung, Herr N. , dem Jugendhilfeträger ausdrücklich bestätigt habe, dass auch ein externer Schulbesuch möglich sei. Der Antragsteller könne zu seinen Eltern ziehen und von dort den Schulweg bestreiten. Der Antragsteller beabsichtige ohnehin nach dem Besuch der Höheren Handelsschule, wie in dem Entwicklungsbericht zu dem Hilfezeitraum 17. August 2014 bis 23. Mai 2017 festgehalten, nach dem Schulbesuch ein Studium zu beginnen und in der Zeit wieder bei seinen Eltern zu wohnen. Auf Bl. 180 der Beiakte 2 wird Bezug genommen. Dass dies, unterstützt von der angebotenen Begleitung durch Fachleistungsstunden einer Fachkraft, nicht realisier- und zumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere aus den fachlichen Stellungnahmen und Hilfeplanprotokollen ist nicht zu entnehmen, dass der einen IQ von 104 aufweisende Antragsteller, der am 6. Juli 2017 das Abschlusszeugnis der dreijährigen Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung erlangte und damit den Abschluss Handelsschule/Fachoberschulreife mit einem Notenschnitt von 1,4 erreichte, aufgrund von dessen zwischenzeitlichem Entwicklungsstand damit überfordert sein könnte. Auch seinen Eltern dürfte dies zuzumuten sein. Zudem könnte der Antragsteller, wie von dem Antragsgegner im Rahmen von weiterer Hilfe nach § 41 SGB VIII angeboten, auch am heutigen Tag in eine betreute Wohngemeinschaft der Caritas in Bonn ziehen. Auf den Schriftsatz vom 1. August 2017 wird verwiesen. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass ab dem neuen Schuljahr reine Schulkosten in einem Umfang anfallen könnten, die von den erwerbstätigen Eltern des Klägers nicht vorübergehend finanziert werden könnten. Vielmehr folgt aus dem Hilfeplanprotokoll vom 12. Juni 2017 auf Bl. 5, worauf auch die Prozessbevollmächtigte in dem Untätigkeitsklageverfahren 26 K 8395/17 hinwies, dass der Antragsgegner für die vom 17. August 2014 bis 7. Juli 2017 erbrachte Hilfe den schon erwähnten Tagessatz von 151,00 € zahlte und daneben vom 7. März bis 30. Mai 2017 eine ambulante Fachkraft mit 4 Fachleistungsstunden/Woche eingesetzt hatte. Schulkosten werden dagegen nicht erwähnt. Es fehlt ungeachtet dessen aber auch an einem Anordnungsanspruch. Soweit der Antragsteller mit diesem Eilantrag Leistungen über das nächste Schulhalbjahr hinaus begehrt, hat der Antrag schon wegen des das Jugendhilferecht prägenden Grundsatzes der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers, § 36 a Abs. 1, § 36 Abs. 2 SGB VIII, und der daraus abgeleiteten bedarfsorientierten lediglich zeitabschnittsweisen Hilfegewährung keinen Erfolg, zumal der Antragsteller am 20. März 2018, also zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres, 21 Jahre alt wird und für die Hilfegewährung ab der Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erhöhte Anforderungen gelten. Aber auch im Übrigen, also für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2017/2018, fehlt es am Anordnungsanspruch. Gem. § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Gemäß dessen Absatz 2 gelten für die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Junge Volljährige sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII diejenigen, die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26.98 –, BVerwGE 109, 325, nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII nicht. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und es soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden. Doch ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift oder der Systematik des Gesetzes zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zu den genannten Zeitpunkten lediglich das – soweit möglich – anzustrebende Optimum. Die Hilfe ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2009 – 12 E 627/09 –, Rn. 3 ff. – juris; Beschluss vom 14. November 2007 – 12 A 2742/07 –; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 12 B 2316/06 –. Dabei ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist. Dies gilt unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird, OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 12 A 2117/14 – juris, Rn. 9. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers gelten hingegen erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Dann muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden kann, OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 12 A 2117/14 – juris, Rn. 11. Der strengere Prüfungsmaßstab ergibt sich aus dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII als Ausnahmevorschrift. Danach wird die Volljährigenhilfe „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und soll lediglich „in begründeten Einzelfällen“ darüber hinaus fortgesetzt werden. Dabei muss die Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten sein, OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 12 A 2117/14 – juris, Rn. 13; Beschluss vom 21. März 2014 – 12 A 1845/12 – juris. Zudem darf die Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII nur „für einen begrenzten Zeitraum“ über das 21. Lebensjahr des Volljährigen hinaus gewährt werden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist indes nicht dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 21. Lebensjahr begonnene Hilfe erst gar nicht fortgesetzt werden kann, wenn von vornherein absehbar ist, dass sie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – also während des gesamten für eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII infrage kommenden Zeitraums – erforderlich bleibt. Eine solche Auslegung kann dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2, 2. HS SGB VIII nicht entnommen werden. Vielmehr sind Fälle denkbar, in welchen das Ende des „begrenzten Zeitraumes“ mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zusammenfällt, vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 – juris, Rn. 90 m. w. N.; dass., Urteil vom 9. August 2016 - 12 A 2117/14 -. Nur die Ausgestaltung der Hilfe richtet sich im Fall seelisch behinderter oder von Behinderung bedrohter junger Menschen gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII also u.a. nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 35 a SGB VIII. Dass der Antragsteller diesem Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII zuzuordnen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dem Jugendamt steht bei seiner Entscheidung über die geeignete und notwendige Hilfeart ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungs-gerichtlichen Kontrolle auf ihre fachliche Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit unterliegt und nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern (lediglich) eine angemessene Lösung des Hilfefalles darstellen muss. So hat sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 12 A 1590/13 –juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. März 2006 – 12 B 04.1261 –juris Rn. 12; VG München, Urteil vom 26. Juni 2013 – M 18 K 12.4051 –juris Rn. 41; vgl. auch Wiesner, in: Wiesner, § 35a Rn. 31. Vorliegend hat der Antragsgegner erhebliche Zweifel an der (weiteren) Eignung des Schulbesuchs mit der Internatsunterbringung zur Erreichung der erwähnten Ziele der Hilfe für junge Volljährige glaubhaft gemacht. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass nur die Gewährung von Hilfe nach § 41 SGB VIII i.V.m. § 35 a SGB VIII analog durch weitere Unterbringung des Antragstellers im Internat I. S. mit dem zweijährigen Besuch der Höheren Handelsschule an dem O. Berufskolleg rechtmäßig wäre. Der Antragsteller weist bereits keine Persönlichkeitsdefizite mehr auf, denen mit Hilfe für junge Volljährige gerichtet auf die Erlangung des Abiturs begegnet werden müsste. Er hat, wie schon ausgeführt, den mittleren Schulabschluss erreicht und zwar mit sehr guten Bewertungen (Mathematik, Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Informationswirtschaft, Volkswirtschaftslehre, Praktische Philosophie, Methodenlehre, Sport/Gesundheitsförderung jeweils „sehr gut“, Deutsch/Kommunikation, Englisch und Politik jeweils „gut“). Im Rahmen des Bildungsganges hatte er ein dreiwöchiges Praktikum absolviert. Der unter dem Asperger-Syndrom leidende, eine durchschnittliche Intelligenz aufweisende Antragsteller verfügt damit bereits jetzt über einen den Schulabschluss vieler Gleichaltriger übertreffenden schulischen Bildungsabschluss. Dr. E. führt denn auch unter dem 11. Oktober 2016 bereits aus, im Bereich Schule bestünden keine wesentlichen Einschränkungen mehr. Es ist darauf zu verweisen, dass selbst für die minderjährigen, der Hilfe nach § 35 a SGB VIII unterfallenden Antragsteller eine angemessene und damit zu fördernde Schulbildung nicht notwendigerweise die bestmögliche Schulbildung wäre. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 12 E 1047/07 -, juris. Der Antragsgegner ist durchaus bereit, einen Bildungsgang hin zu einem Berufsabschluss weiter mit Hilfe für junge Volljährige zu begleiten (sogar den Besuch der Höheren Handelsschule des O. Berufskollegs ohne Internatsunterbringung). Allerdings haben der Antragsteller und seine Eltern sich darauf wegen ihrer Festlegung auf die hier streitige Hilfe bisher nicht eingelassen. Soweit der Antragsgegner es nun vor dem Hintergrund der erreichten Fortschritte des Antragstellers in seiner Persönlichkeitsentwicklung im Übrigen als sinnvoll erachtet, mit weiterer Hilfe für Volljährige vorrangig dessen Selbständigkeit zu fördern und ihm neben dem Besuch einer öffentlichen Bildungseinrichtung, beispielsweise eines wohnortnahen Berufskollegs, Hilfe zum Betreuten Wohnen einschließlich der Begleitung durch Fachkräfte mit wöchentlich 10 Fachleistungsstunden oder einen Platz in einer Wohngemeinschaft der Caritas in C1. , nicht aber eine stationäre Internatsunterbringung anzubieten, erscheint dies im Hinblick auf die Hilfeziele des § 41 SGB VIII zielführend und nicht ungeeignet. Denn die Hilfe ist gemäß des Wortlautes der Norm darauf ausgerichtet, den Hilfesuchenden durch Bearbeitung der Defizite in seiner Persönlichkeitsentwicklung so weit wie möglich zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen, § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nachdem der im Kontakt freundlich und zugewandt erscheinende Antragsteller in der Vergangenheit bereits in einem Einzelzimmer einer Außenwohngruppe ohne dauernd anwesenden Bezugsbetreuer mit autonomem Einnehmen von Frühstück und Abendessen leben, in der Mensa das Mittagessen einnehmen, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch zu seinen Eltern nach Odenthal eigenständig vornehmen, das Einkaufen von Lebensmitteln und das eigenständige Säubern des Zimmers bewältigen konnte, keine Probleme mit der Körperpflege hatte, in der Alltagsstruktur der Schule zudem selbständig und verlässlich organisiert zurechtkam, seine Freizeit gestaltete und mit niemandem Konflikte hatte oder aggressiv war, spricht nichts gegen die Eignung eines solchen Schrittes. Insbesondere mit dem Platz in der angebotenen Wohngemeinschaft (erst Recht bei seinen Eltern) könnte auch der Gefahr von Vereinsamung entgegengewirkt werden. Es könnte in der Gemeinschaft – zumal bei der Begleitung durch Fachleistungsstunden – auch darauf geachtet werden, dass der Antragsteller – womit er noch Schwierigkeiten hat – seine körperlichen Leistungsgrenzen beachtet. Nach dem Ergebnis des der Ermittlung des Entwicklungsstands und weiteren Hilfebedarfs dienenden Clearings durch die ambulante Fachkraft Frau I2. -M. , an dem der Antragsteller und seine Eltern allerdings nur beschränkt bis gar nicht bereit waren mitzuwirken, kann der vorgeschlagene weitere Verselbständigungsschritt unternommen werden. Dies entspricht ihrem Entwicklungsbericht, Bl. 177 bis 181 der Beiakte und Bl. 40 bis 42 der Gerichtsakte. Im Übrigen entspricht es auch dem Bericht des Dr. E. vom 11. Oktober 2016, wonach nur noch hin und wieder bei Abweichungen von der Alltagsroutine Schwierigkeiten aufkämen. Prof. Dr. Dr. W. berichtet nur von den Erscheinungsformen des Autismus, die den Antragsteller lebenslang begleiten werden, und dem Bedürfnis, eine noch bessere Schulbildung in Form des Abiturs zu erlangen. Insoweit, also zu die Schulbildung betreffenden Vorstellungen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die von dem Antragsteller gewünschte Hilfe derzeit und bis zum Abschluss des nächsten Schulhalbjahres die einzig rechtmäßige weitere Hilfe für junge Volljährige darstellt, was Voraussetzung für den Erfolg des Antrags wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.