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Gerichtsbescheid

19 K 4644/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0831.19K4644.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in  Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene und zu 70 % beihilfeberechtigte Kläger war als Oberstudienrat im Dienste des beklagten Landes tätig. Er unterzog sich bei dem Zahnarzt Dr. G. aus Köln einer Implantatbehandlung (vgl. Rechnung vom 28.07.2014, Bl. 18 ff. des Beiakte) in regio 33, 35, 43 und 45 im Gesamtzeitraum vom 25.10.2013 bis zum 09.07.2014. Im Rahmen dieser Behandlung setzte der Zahnarzt für die Befestigung des Untergebisses vier Implantate ein. Unter dem 26.08.2014 beantragte der Kläger bei der Zentralen Scanstelle Beihilfe über den Vordruck zum „Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe“ die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung (Implantatversorgung) gemäß der Rechnung vom (Rechnungsnr.: 0636/5672) des Zahnarztes Dr. G. vom 28.07.2014. Mit dieser Rechnung wurde insgesamt einen Betrag von 8.783,02 EUR geltend gemacht. Mit Bescheid vom 09.09.2014 gewährte das LBV NRW eine Beihilfe in Höhe von 2.680,30 EUR und erläuterte im Übrigen, dass aufgrund der fehlenden Voranerkennung die Aufwendungen für die durchgeführte Implantatbehandlung nicht als beihilfefähig anerkannt werden könne. Im Hinblick auf die Aufwendungen einer herkömmlichen Zahnbehandlung könnten jedoch – bis zur Höchstzahl von acht Implantaten (zwei je Kieferhälfte, unter Berücksichtigung der Implantate, zu denen eine Beihilfe gezahlt wurde) – pauschal je Implantat 500,00 EUR als beihilfefähig anerkannt werden. Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion seien neben der Pauschale beihilfefähig. Mit den Pauschalbeträgen seien sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen abgegolten. Soweit die Rechnung implantatunabhängige Leistungen beinhalte, seien diese als beihilfefähig berücksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in dem Beihilfebescheid vom 09.09.2014 (Bl. 17 der Beiakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.10.2014 an die Beihilfestelle des Landes NRW erhob der Kläger „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 09.09.2014 ohne dies näher zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2015 erhielt das LBV NRW seinen Grundbescheid teilweise aufrecht. Bezüglich der Aufwendungen für die GOZ-Ziffer 3300 vom 12.11.2013 regio 43 und vom 26.06.2014 regio 42 der eingereichten Zahnarztrechnung half das LBV NRW dem Widerspruch mit Teilabhilfebescheid vom 17.06.2015 teilweise ab. Darüber hinaus sei eine Abhilfe jedoch nicht in Betracht gekommen. Die hier erforderlich gewesene Voranerkennung sei nicht nur ein Ordnungserfordernis sondern vielmehr sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Im Übrigen verweist das LBV NRW im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Beihilfebescheid. Der Kläger hat am 15.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass die Inanspruchnahme eines Amtsarztes in seinem Fall aufgrund der Notwendigkeit seiner Behandlung überflüssig gewesen sei. Die Kostenerstattung fordere er aufgrund der Fürsorgepflicht des Landes NRW für seine Beamten ein. Er habe dem Land sogar die Gutachtenkosten eines Amtsarztes erspart. Ferner moniere er die Ungleichbehandlung gegenüber den „disziplinierten anspruchsberechtigten“ Beihilfeempfängern. Übrigens habe die Krankenkasse ihren Anteil in Höhe von 30 % erstattet. Die Voranerkennung sei eine von der Bürokratie erfundene Verwaltungshürde, die zur Verweigerung der Hilfe führen solle. Schließlich müsse in einer flexiblen Staatsverwaltung bei diesem „Zahn-Endstadium“ auch eine Ausnahmeregelung möglich sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (kurz: „LBV NRW“) vom 09.09.2014 und dessen Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 zu verpflichten, die Aufwendungen für eine Implantatversorgung in der Höhe von 500,00 EUR als grundsätzlich beihilfefähig anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Im Übrigen trägt es ergänzend zu seinem Vorbringen vor, dass die Klage wegen Ablaufes der Klagefrist bereits unzulässig sei. Ferner sei die fehlende Voranerkennung auch nicht ausnahmsweise nach § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO entbehrlich gewesen. Im Übrigen gebiete auch nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, dass den Beamten Beihilfen zu allen medizinisch notwendigen Kosten gewährt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer hatte im vorliegenden Fall – trotz des Übertragungsbeschlusses auf den Einzelrichter vom 24.04.2017 – als Spruchkörper zu entscheiden. Denn der nach kammerinternem Geschäftsverteilungsplan zuständige Berichterstatter ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO im ersten Jahr nach seiner Ernennung noch an der Entscheidung als Einzelrichter gehindert. Ein Rückübertragungsbeschluss im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO war indes nicht statthaft, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen. Vielmehr fällt in diesem Fall die Entscheidung für den entsprechenden Zeitraum die Entscheidungskompetenz an den Spruchkörper eo ipso zurück. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 09.10.2001 – Au 9 K 00.801; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 – A 9 S 2774/10; beide juris. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht konnte im konkreten Fall offen lassen, ob die Klage wegen Fristablaufs gem. § 74 VwGO unzulässig ist. Denn jedenfalls hat die Klage der Sache nach keinen Erfolg. Das beklagte Land hat die Anerkennung der Aufwendungen für die durchgeführte Implantatbehandlung des Klägers im Gesamtzeitraum vom 25.10.2013 bis 09.07.2014 über den anerkannten Pauschalbetrag in Höhe von 500,00 EUR für jeweils einen der vier Zahnimplantate hinaus zu Recht abgelehnt; der Kläger ist durch diese Ablehnung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Aufwendungen für implantologische Leistungen ist die Beihilfeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (kurz: „BVO NRW“) in den Fassungen vom 09.12.2012 bzw. vom 15.11.2013 (GV. NRW. 2009, 602), weil es sich um Aufwendungen handelt, die im Laufe der Jahre 2013-2014 entstanden sind. Der jeweilige Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist beihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.05.1994 – 6 A 1153/19; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.04.2017 – 3 K 5541/14; beide juris. Gem. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW a. F. sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte, einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen einer der dort genannten Indikationen im notwendigen Umfang beihilfefähig. Gem. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 8 BVO NRW a. F. ist (weitere) Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese auf Grund eines Gutachtens (gilt nicht für Sätze 3 und 6) des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren). Die jeweils genannten Fassungen dieser Verordnung sind im vorliegenden Fall anzuwenden, da der insofern maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage derjenige ist, in dem die geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind. Die Kammer konnte vorliegend offen lassen, ob eine in der Norm genannte Indikation vorlag. Denn der Kläger hat jedenfalls das für die Anspruchsentstehung insoweit notwendige sog. Voranerkennungsverfahren nicht durchgeführt. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt zur Voruntersuchung für die zahnärztliche Implantatbehandlung bei einem Amtsarzt eingefunden. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass bei einer derartigen Sachlage – trotz Vorliegen einer entsprechenden Indikation – kein Beihilfeanspruch besteht. Denn bei dem Erfordernis einer vorherigen behördlichen Anerkennung, gegen das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtlichen Bedenken bestehen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 – 2 A 7.96; BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 – 2 A 6.97; beide juris, handelt es sich nicht um eine unerhebliche Formalie, sondern um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Der Rechtsanspruch auf Beihilfen zu medizinisch notwendigen Maßnahmen wird dadurch nicht angetastet, seine Verwirklichung jedoch regelmäßig von der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens abhängig gemacht, dass dem Beamten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Treuepflicht zumutbar ist. Das Erfordernis der vorherigen Prüfung der Beihilfefähigkeit der in Aussicht genommenen medizinischen Maßnahmen liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Beamten, der dadurch unter Umständen davor bewahrt wird, nicht erstattungsfähige hohe Aufwendungen zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.2006 – 1 A 2526 m.w.N., juris. Grundsätzlich beihilfefähig war insofern – wie das beklagte Land zutreffend feststellte – lediglich der pro Implantat zu gewährende Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 500,00 EUR. Mit dem Pauschalbetrag sind gem. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW a. F. sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten u.a. für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (zum Beispiel Bohrer, Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten. Der Kläger kann die begehrte Beihilfe auch nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 13 Abs. 9 BVO NRW a. F. verlangen. Gem. § 13 Abs. 9 BVO NRW a. F. wird die Beihilfe trotz einer nach dieser Verordnung erforderlichen Voranerkennung der Beihilfefähigkeit dennoch gewährt, wenn die Voranerkennung ohne Verschulden des Antragstellers unterblieb. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voranerkennung ohne Verschulden des Klägers unterblieb. Die Kenntnis eines solchen notwendigen (anspruchsbegründenden) Verfahrens muss sich der Kläger zurechnen lassen, weil er gehalten ist, sich über die ihn betreffenden wesentlichen Vorschriften selbst kundig zu machen; vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1965 – VIII C 44.63; Buchholz 238.91 BGr 1942 Nr. 8; VG Köln, Urteil vom 16.07.2004 - 19 K 5912/03 - bestätigt durch: OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2006 - 6 A 3640/04 - n.v. (jeweils zur Jahresfrist in § 13 Abs. 3 BVO NRW). Für das Bestehen einer Ausnahme von der Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens, wenn etwa in besonders gelagerten Einzelfällen eine Behandlung aus medizinischen Gründen keinen Aufschub duldete, liegen im konkreten Fall keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine unrechtmäßige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beihilfeempfängern vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 8 BVO NRW a. F ist allgemein gültiges Landesrecht und findet deshalb auf alle Beihilfeberechtigten Anwendung. Rechtlich ohne Belang ist auch das Vorbringen des Klägers, dass die Krankenkasse ihren Anteil in Höhe von 30 % erbracht hat. Die einschlägige Beihilfeverordnung ist für etwaige privatrechtliche Ansprüche gegenüber der eigenen Krankenkasse rechtlich irrelevant. Auch das übrige Vorbringen des Klägers vermag an der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Insbesondere lässt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) hier kein weitergehender Anspruch ableiten. Wie das beklagte Land zutreffend erläutert, ergänzt die Fürsorgepflicht die Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert lediglich, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten auch im Krankheitsfalle sicherstellt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 – 2 C 12/10, juris. Das geltende Beihilfesystem enthält insofern grundsätzlich eine hinreichende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – BvF 3/88; BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981 – 2 BvR 1067/80; beide juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.