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Urteil

7 K 1544/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0926.7K1544.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Aufnahme als Spätaussiedlerin. Sie wurde am 00.00.0000 in Bijsk, ehemalige Sowjetunion (heute Russische Föderation) geboren. 1985 zog sie in die Ukrainische SSR und lebte bis 2014 im ukrainischen Teil des Donezbeckens, zuletzt in Awdijiwka. Am 24.08.2014 reiste sie mit ihrem Sohn E. W. und ihrer Tochter B1. S. zu ihrer Schwester nach Deutschland ein; am 18.12.2014 beantragte sie hier Asyl. Am 14.01.2015 beantragte sie bei der Beklagten die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dem Antrag war u.a. eine Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes vom 10.01.1995 beigefügt, in der die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Die Frage nach vorhandenen Deutschkenntnissen beantwortete die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 24.04.2015 und 12.11.2015 bat die Beklagte die Klägerin vergeblich um Vorsprache bei ihrer Außenstelle in Friedland. Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 03.12.2015 ab, weil die Klägerin die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und auch nicht nachgewiesen habe, dass sie im Zeitpunkt ihrer ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2016 aus den Gründen des Ablehnungsbescheides zurück. Am 08.03.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, aus ihren Abstammungsurkunden und ihrem Pass ergebe sich, dass sie deutsche Volkszugehörige sei. Sie könne ausreichend Deutsch für ein einfaches Gespräch sprechen und habe dies auch in der Vergangenheit gekonnt. Sie halte sich vorübergehend in Deutschland auf, da sie aus Donezk geflüchtet sei. Es sei ihr nicht zumutbar, in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. Da sie keine Einladung zu einem weiteren Sprachtest erhalten habe, habe sie auch nicht erscheinen können. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Hilfsbeweisanträge gestellt, hinsichtlich derer das Gericht auf das Sitzungsprotokoll Bezug nimmt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2016 zu verpflichten, ihr unter Einbeziehung ihrer Kinder E. W. und B1. S. einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 03.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz nicht mehr in den Aussiedlungsgebieten, als sie die Aufnahme bei der Beklagten beantragte. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 –, juris, Rz. 10 f. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Der Wohnsitz ist der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. Ellenberger im immer noch so genannten „Palandt“, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 7 Rz. 1 ff. m.w.N.; zum Namen dieses Gesetzeskommentars s. van de Loo, Den Palandt umbenennen – Ein Beitrag zu juristischer Erinnerungskultur in Deutschland, JZ 2017, 827 - 830; Initiative Palandt Umbenennen, http://palandtumbenennen.de. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 –, juris, Rz. 16 ff. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wer sein Heimatland aus verfolgungsbedingten Gründen verlässt und in ein anderes Land auswandert, gibt in der Regel – und so auch hier – seinen Wohnsitz auf. Das gilt nur dann nicht, wenn der Betroffene davon ausgeht, dass er das Heimatland nur vorübergehend verlässt und dieses sein Lebensmittelpunkt bleiben soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1969 – III C 123.67 –, juris, Rz. 14. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Awdijiwka am 24.08.2014 mit ihren Kindern verlassen und ist nach Deutschland zu ihrer Schwester eingereist. Sie hat hier am 18.12.2014 einen Asylantrag sowie am 14.01.2015 einen Aufnahmeantrag gestellt. Insbesondere mit dem Asylantrag brachte sie zum Ausdruck, ihren Wohnsitz in der Ukraine aufgeben und ihren ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland begründen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, dass sie zwei Wochen nach ihrer Einreise mit ihren Kindern nach Deutschland durch eine E-Mail erfahren habe, dass ihr Haus am Heimatort bombardiert worden sei. Deswegen habe sie sich entschieden, in Deutschland als Asylbewerberin zu bleiben. Spätestens mit Kenntnis von der Bombardierung ihres Wohnhauses und ihrem damit verknüpften Entschluss, in Deutschland zu bleiben, hat die Klägerin ihren Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben. Denn jedenfalls bildete der bisherige Wohnort für die Klägerin ohne das Wohnhaus keinen Lebensmittelpunkt mehr. Ihre Ausreise mit ihren beiden Kindern nach Deutschland bestätigt, dass hier vor allen anderen örtlichen Beziehungen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für ihre Lebensentfaltung liegt. Soweit die Klägerin unsubstantiiert hat vortragen lassen, sich nur vorübergehend in Deutschland aufzuhalten, überzeugt dies angesichts der von ihr selbst zum Ausdruck gebrachten Einreiseumstände nicht. Der Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet steht ebenso wenig entgegen, dass der gegenwärtige Aufenthaltsstatus rechtlich ungewiss ist. Dies schließt, solange der Betroffene sich tatsächlich in Deutschland niedergelassen hat, einen Niederlassungswillen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 –, juris, Rz. 46. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige. Wer – wie sie – nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 S. 3 Fall 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht besitzen. Die Klägerin hat diese Fähigkeit nicht nachgewiesen. Ein Gespräch ist ein zumindest einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten können. Dabei reicht es nicht aus, sich nur punktuell verständlich zu machen. Erforderlich ist ein wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen in ganzen Sätzen. Dabei genügen ein begrenzter Wortschatz und ein einfacher Satzbau. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unbeachtlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder so oft auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann, wie etwa bei Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockenden Äußerungen. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, muss sich gerade im Alltag erweisen und jederzeit, also auch in belastenden Situationen wie etwa einer gerichtlichen Anhörung abrufbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 33.02 –, juris, Rz. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2010 – 12 A 2345/08 –, juris, Rz. 13. Bereits das Verhalten der Klägerin im Verwaltungsverfahren lässt daran zweifeln, dass sie diese Fähigkeit im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung besessen hat. Entgegen ihrer verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit (§ 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG) hat sie im Formular zum Aufnahmeantrag keine Angaben zu ihrem Sprachvermögen gemacht und ist mehrfachen Einladungen der Beklagten zu einer Vorsprache nicht gefolgt, ohne dass hierfür ein legitimer Grund erkennbar war. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht sogar fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn sie war hierzu auch in der mündlichen Verhandlung nicht fähig. Die Klägerin konnte viele einfache Fragen des Gerichts oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht verstehen. Die mehrfach gestellte und erläuterte Frage nach ihren Sprachkenntnissen im Zeitpunkt der Einreise verstand sie nicht. Andere Fragen wie nach dem Beginn ihrer Berufstätigkeit oder dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung konnte sie nicht zutreffend beantworten. Einmal musste ihr anwesender Sohn eine Frage übersetzen. Abgesehen von einigen Antworten, die eingeübt wirkten, sprach die Klägerin auch nicht in ganzen Sätzen. Unterstellt man zu ihren Gunsten, dass sie im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, so hätte sie diese Fähigkeit zwischenzeitlich verloren. Die Klägerin hat jedoch keine Gründe vorgetragen, warum sie ihre behauptete Sprachfähigkeit nach dem Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung eingebüßt hätte. Angesichts der von ihr in der mündlichen Verhandlung gezeigten, unzureichenden Sprachfertigkeiten ist es ohne jeden Zweifel ausgeschlossen, dass sie zur Zeit der Behördenentscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte und musste das Gericht den vagen Äußerungen ihrer informatorisch angehörten Schwester nicht weiter nachgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Klägerin steht auch kein Anspruch nach § 27 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BVFG zu. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin konnte nach dem bereits Ausgeführten auch im Zeitpunkt der Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 2 S. 3 Fall 2 BVFG) kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Nicht zu folgen war den in der mündlichen Verhandlung von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellten Hilfsbeweisanträgen, ihren Schwager und ihre informatorisch angehörte Schwester als Zeugen zur Frage der Sprachfähigkeit im Einreisezeitpunkt zu vernehmen. Grundsätzlich darf ein Gericht von einer Beweisaufnahme nicht deshalb absehen, weil es vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt ist oder den Sachverhalt bereits für geklärt hält. Auch die bloße Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache rechtfertigt es nicht, eine Beweisaufnahme zu unterlassen. Ausnahmsweise kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn aufgrund eines bereits erhobenen Beweises die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung nicht mehr erschüttert werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 – 4 B 27.08 –, juris, Rz. 12. Es ist logisch ausgeschlossen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einreise in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, diese Fähigkeit jedoch ohne außergewöhnliche Gründe nach einem über dreijährigen Aufenthalt in Deutschland nicht mehr nachweisen kann. Sie hat auch keine äußeren Gründe dafür dargelegt, warum sie heute nicht mehr ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.