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Urteil

11 A 2558/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Person, die bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten hat, kann im Härteweg nach § 27 Abs. 2 BVFG einen Aufnahmebescheid und sodann eine Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG) erlangen. • Der Wohnsitzbegriff für die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich nach §§ 7–11 BGB; ein berufsbedingter, befristeter Aufenthalt im Ausland begründet nicht ohne Weiteres die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. • Für die Beurteilung des Wohnsitzwechsels sind alle persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände zu würdigen; die bloße überwiegende tatsächliche Anwesenheit an einem Beschäftigungsort reicht nicht aus, wenn der Wille zur dauernden Niederlassung fehlt.
Entscheidungsgründe
Aufnahmebescheid und Spätaussiedlerbescheinigung trotz vorübergehendem Auslandaufenthalt • Eine Person, die bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten hat, kann im Härteweg nach § 27 Abs. 2 BVFG einen Aufnahmebescheid und sodann eine Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG) erlangen. • Der Wohnsitzbegriff für die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich nach §§ 7–11 BGB; ein berufsbedingter, befristeter Aufenthalt im Ausland begründet nicht ohne Weiteres die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. • Für die Beurteilung des Wohnsitzwechsels sind alle persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände zu würdigen; die bloße überwiegende tatsächliche Anwesenheit an einem Beschäftigungsort reicht nicht aus, wenn der Wille zur dauernden Niederlassung fehlt. Die Klägerin, in der ehemaligen UdSSR geboren und von ihrer Mutter als deutsche Volkszugehörige geführt, war seit 2007 als Balletttänzerin an der Wiener Staatsoper engagiert. 2010 reiste sie mit ihrer Mutter nach Deutschland ein; die Mutter erhielt eine Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG), die Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling. Die Klägerin beantragte zuvor die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides; das Bundesverwaltungsamt lehnte dies ab mit der Begründung, sie habe ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten durch ihren Aufenthalt in Wien aufgegeben. Die Klägerin hielt dagegen, ihr Lebensmittelpunkt sei weiterhin in der Russischen Föderation gewesen; die Beschäftigungen in Wien seien befristet und berufsbedingt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG gab der Berufung statt und verpflichtete die Beklagte zur Erteilung des Aufnahmebescheids und zur Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung. • Anwendbare Vorschriften sind insbesondere § 4 Abs. 1 BVFG (Spätaussiedlereigenschaft), § 15 BVFG (Bescheinigungen), § 27 Abs. 2 BVFG (Härteweg) sowie die Wohnsitzregeln der §§ 7–11 BGB. • Zur Frage der Zulässigkeit: Die zwischenzeitlich ergangene Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG hindert nicht den Anspruch auf einen Aufnahmebescheid im Härteweg; die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag nicht aufgegeben, sondern hilfsweise weiterverfolgt. • Härteweg (§ 27 Abs. 2 BVFG): Eine besondere Härte liegt vor, weil die Klägerin durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG nach § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat; es wäre verfassungsrechtlich problematisch, sie zur Ausreise zu verpflichten, um das Verfahren aus dem Herkunftsgebiet zu führen (Art. 11 GG). • Spätaussiedlereigenschaft (§ 4 Abs. 1 BVFG): Entscheidend ist, ob die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten vor der Übersiedlung nach Deutschland aufgegeben hat. Der Wohnsitzbegriff des BVFG entspricht dem des BGB (§§ 7–11 BGB). • Wohnsitzfeststellung: Zwar hielt sich die Klägerin 2007–2010 überwiegend in Wien auf und war dort gemeldet, doch sprachen mehrere Umstände gegen eine Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet: befristete saisonale Engagements ohne sichere Perspektive, fehlende familiäre Bindungen in Wien, fortbestehender Besitz und Nutzung einer Eigentumswohnung in St. Petersburg, fortbestehende Immatrikulation an einer Universität und enge Bindungen zu den Eltern in Moskau. • Rechtliche Würdigung: Unter Abwägung aller persönlichen, beruflichen und familiären Umstände kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht den Willen zur dauerhaften Niederlassung in Wien hatte; der räumliche Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse blieb im Aussiedlungsgebiet, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt sind. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Klägerin erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG; die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamts waren rechtswidrig. • Prozesskosten: Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das OVG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet trotz überwiegender Aufenthalte in Wien nicht aufgegeben hat und wegen der bereits erlangten staatsangehörigkeitsrechtlichen Wirkung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ein Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt. Die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamts waren damit rechtswidrig; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.