Beschluss
19 L 3564/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1019.19L3564.17.00
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Tenor
- 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 19 K 13216/17 zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 zuzulassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
- 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 19 K 13216/17 zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 zuzulassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 (Az. 53.2 – 27.11.01) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, hilfsweise den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 (Az. 53.2 – 27.11.01) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen, hat nur hinsichtlich des Hilfsantrages in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2017 ist nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Klage 19 K 13216/17 gegen diesen Bescheid ist nicht offensichtlich unzulässig; die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO für die hier statthafte Verpflichtungsklage wurde im Ergebnis gewahrt. Dem Antragsteller war nach § 60 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die genannte Klagefrist wurde zunächst versäumt. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid vom 11.07.2017 gilt aufgrund des im Verwaltungsvorgang (Bl. 74) bestehenden Ab-Vermerks bei dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am 17.08.2017 als bekannt gegeben. Unschädlich ist dabei, dass der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2017 an den Antragsgegner mitgeteilt hat, dass der Bescheid bereits am 16.08.2017 eingegangen sei. Denn gem. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW gilt die hier einschlägige sog. Drei-Tages-Fiktion nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V m. § 187 BGB am 18.08.2017 beginnende Klagefrist endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO Abs. 1, 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18.09.2017, da das Ende der Frist auf einen Sonntag, den 17.09.2017, fiel. Der Antragsteller hat indes am 28.09.2017 Klage erhoben. Er hat dies jedoch innerhalb der nach § 60 Abs. 2 Satz 3, Satz 1 VwGO geltenden Zwei-Wochen-Frist nachgeholt. Der Wegfall des Hindernisses war im konkreten Fall die Kenntnisnahme von der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 13.09.2017, welche einen Tag später ausgeführt wurde. Es ist unschädlich, dass der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 12.10.2017 (also nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist) gestellt hat. Denn gem. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn – wie vorliegend geschehen – die verabsäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist nachgeholt wurde. Der Antragsteller hat die rechtzeitige Klageerhebung im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO auch unverschuldet versäumt. Ein etwaiges Verschulden seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes wird dem Antragsteller nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat hier die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts angewandt. Er hat die Klageschrift nach eigenen Angaben am 29.08.2017 persönlich verfasst, unterschrieben, frankiert und kuvertiert. Sodann ließ er diesen Brief durch die in der Kanzlei noch anwesende Schreibkraft Frau G. -S. auf deren Heimweg in den Briefkasten einwerfen. Unter Berücksichtigung der für einen einfachen Brief üblichen Postlaufzeiten konnte der Bevollmächtigte insofern mit einem rechtzeitigen Eingang der Klage bei Gericht rechnen. Schließlich hat der Antragsteller die relevanten Umstände durch die Versicherung an Eides statt der Frau G. -S. gem. §§ 60 Abs. 2 Satz 2, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO auch glaubhaft gemacht. Diese hat hierin insbesondere plausibel und detailliert geschildert, dass sie die vom Bevollmächtigten des Antragstellers verfasste Klageschrift auf ihrem Nachhauseweg am 29.08.2017 in den Briefkasten eingeworfen hat. Der Antrag hat in dem im Tenor genannten Umfang nur hinsichtlich des Hilfsantrages auch in der Sache Erfolg. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf den Hilfsantrag gegeben. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Recht des Antragstellers auf Zugang zu öffentlichen Ämtern verletzt ist. Der Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2017, mit dem die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeidienst wegen einer 25 x 27 cm großen Tätowierung auf dem linken Unterarm abgelehnt wurde, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften (vgl. hier § 9 Abs. 1 BeamtStG) gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom16.12.2003 - 1 B 2117/03 - nrwe. Der Dienstherr kann Anforderungen auch im Hinblick auf Eignungskriterien, die nicht die fachliche Eignung betreffen, stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, juris und vom25.02.2010 - 2 C 22.09 -, juris. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Ablehnung der Bewerbung des Antrag-stellers als rechtswidrig. Die Kammer schließt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen der Wertung des VG Düsseldorf in seinem Eilbeschluss vom 24.08.2017 (Az.: 2 L 3279/17) in einem ähnlich gelagerten Fall an. Der Dienstherr kann zwar Anforderungen an die charakterliche und persönliche Eignung von Beamtenbewerbern durch Erlass aufstellen. Die Beurteilung des Antragsgegners, die Tätowierung des Antragstellers auf dem linken Unterarm beeinträchtige die Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion der Uniform, ist aber ermessensfehlerhaft. Denn hierfür mangelt es an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage. Auch ist nicht offenkundig, dass Tätowierungen der vorliegenden Art zur Folge haben, dass ein Polizeivollzugsbeamter von weiten Teilen der Bevölkerung ausgegrenzt wird oder ihm Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass er bei der Amtsausführung nicht ernst genommen wird oder dass ihm das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 – 2 L 3279/17, juris. Die Polizeiuniform soll ein sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Eindruck der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält. Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. 03. 2006 - 2 C 3.05 -, juris. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die Tätowierung am Unterarm des Antragstellers geeignet ist, die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform zu beeinflussen. Tätowierungen, die nach der inhaltlichen Aussage einen achtungs- bzw. vertrauensunwürdigen Eindruck entstehen lassen, sind zwar geeignet, ein Einstellungshindernis für den Polizeivollzugsdienst zu begründen, vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 29.03.2012 - 19 L 251/12 -, juris und vom 23.08.2012 - 19 L 993/12 -, juris. Bei der Tätowierung des Antragstellers liegt jedoch eine derartige Symbolik bzw. Motivgestaltung nicht vor. Zu sehen sind lediglich Tauben, Wald, eine Art Kreuz sowie Schriftzüge und Liedtexte. Die Annahme des Antragsgegners, dass großflächige Tätowierungen auf der Innenseite eines Unterarms, auch wenn sie keine mit dem beamtenrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbare Botschaft transportieren, das seriöse und neutrale Auftreten des Bewerbers beeinträchtigen könnte, unterliegt aber durchgreifenden Zweifeln. Denn sie ist nicht belegt. Mangels belastbarer Erkenntnisse zu der Annahme, dass eine wie hier am Unterarm befindliche großflächige Tätowierung unabhängig von ihrer Gestaltung (Motive, farbliche Hervorhebung) und ihres „Standortes“ (Innen- oder Außenseite des Unterarms) den Schluss auf ein unseriöses oder unkorrektes Auftreten im Dienst zulassen, ist die Einschätzung des Antragsgegners nicht nachvollziehbar, vgl. hierzu im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 – 2 L 3279/17 – Rn. 22 ff. m. w. N., juris. Es ist auch nicht offenkundig, dass großflächige Tätowierungen dazu führen, dass ein Polizeivollzugsbeamter von weiten Teilen der Bevölkerung abgelehnt wird. In Bezug auf die Größe oder des Umfangs der Tätowierungen alleine, sind insbesondere auch die entsprechenden Veränderungen in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit und ein damit verbundener Wechsel der Anschauungen maßgeblich zu berücksichtigen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 – 2 L 3279/17 – Rn. 30 ff. m. w. N., juris. Die gesellschaftliche Akzeptanz von Tätowierungen hat stark zugenommen. Tätowierungen sind mittlerweile eine Modeerscheinung, die in nahezu allen gesellschaftlichen Schichten anzutreffen ist. Allein die Größe von Tätowierungen lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf gesellschaftliche Haltungen und Einstellungen zu. Sie sind heutzutage in allen Bevölkerungskreisen zu finden, ohne dass die tätowierte Person mit grundsätzlicher Ablehnung zu rechnen hat. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29.03.2012 – 19 L 251/12, juris. Zwar kann auch alleine die Größe der Tätowierungen Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellen sich solche Tätowierungen als Ausdruck einer sehr individuellen "Note" eines Polizeivollzugsbeamten dar. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2016 – 6 B 540/16. Es ist jedoch weder gerichts- noch allgemeinkundig, dass weite Teile der Bevölkerung – selbst wenn diese entsprechende Tätowierungen bei Polizeivollzugsbeamten für nicht vorteilhaft halten oder sogar ablehnen – sich deswegen den Anordnungen tätowierter Polizeivollzugsbeamter widersetzen, ihre Hinweise nicht ernst nehmen oder es ablehnen, sie um Hilfe zu bitten. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 – 2 L 3279/17 – Rn. 40, juris. Dem Hauptantrag des Antragstellers mit dem Petitum der vorläufigen Einstellung in den Polizeivollzugsdienst war im konkreten Fall indes nicht stattzugeben. Denn insoweit hat der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist der Antragsteller dem Vorbringen des Antragsgegners, dass – unabhängig von der Tätowierung des Antragstellers – noch keine zahnärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde und die Überprüfung seiner Person noch erfolgen muss, nicht entgegengetreten. Diese verbleibenden Einstellungshindernisse standen einer Stattgabe des Hauptantrages dementsprechend entgegen. Es ist im Übrigen hinsichtlich der Stattgabe des Hilfsantrages rechtlich unerheblich, dass der Unterricht an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung bereits Anfang September 2017 begonnen hat und die Modulprüfungen, die nur einmal wiederholt werden können, bereits im Januar 2018 erfolgen. Denn selbst wenn ein Aufholen des Lernstoffes bei einem späteren Beginn nicht realistisch wäre, so hat dies keine Auswirkungen auf den hier in Rede stehenden Anordnungsanspruch des Antragstellers auf weitere Zulassung zum Auswahlverfahren. Es steht dem Antragsteller vielmehr frei, ob er von der Wahrnehmung dieses Anspruchs Gebrauch macht oder nicht. Dem Antragsteller steht auch der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. Das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Sie käme für ihn zu spät, da die Ausbildung bereits im September 2017 begonnen hat. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens könnten – auch angesichts möglicher Rechtsmittelverfahren – mehrere Jahre vergehen. Bei dieser Sachlage ist dem Antragsteller, der den vernünftigen Wunsch und ein nachvollziehbares Interesse daran hat, die Weichen für seine berufliche Zukunft zeitnah zu stellen, auch die Verweisung auf eine erneute Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwerts wurde abgesehen, da der vorliegende Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.