Beschluss
6 B 540/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0714.6B540.16.00
12mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers gegen die Ablehnung seines Antrags, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn in den gehobenen Polizeivollzugs-dienst einzustellen.
Der Dienstherr ist berechtigt, die Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierung abzulehnen (wie Beschluss vom 26. September 2014 - 6 B 1064/14 -).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers gegen die Ablehnung seines Antrags, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn in den gehobenen Polizeivollzugs-dienst einzustellen. Der Dienstherr ist berechtigt, die Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierung abzulehnen (wie Beschluss vom 26. September 2014 - 6 B 1064/14 -). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2016, mit dem die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer 22,5 cm x 5 cm großen Tätowierung auf dem rechten Unterarm und einer 66,5 cm x 33 cm großen Tätowierung auf dem linken Arm abgelehnt worden sei, sei rechtmäßig. Nach Art. 33 Abs. 2 GG habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung Befähigung und fachlicher Leistung sei ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen sei, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibe es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gericht beimesse und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirkliche, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt sei. Der Dienstherr könne Anforderungen insbesondere auch im Hinblick auf Eignungskriterien stellen, die nicht die fachliche Eignung beträfen. Dies gelte auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen beträfen Beamte, die sich bereits im Dienst befänden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis würden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufsauswahlentscheidung zu Gunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schütze. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG sei gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt und verhältnismäßig sei. Nach diesen Grundsätzen sei die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst rechtlich nicht zu beanstanden. Die in Rede stehenden Tätowierungen beeinträchtigten die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform. Die sich an den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07 A - orientierende Entscheidung des Antragsgegners sei - ebenso wie der Erlass selbst - verhältnismäßig. Diese Annahmen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Erwägungen, die der Antragsgegner für die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst angeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein unzulässiger Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers nicht festzustellen. Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, die Entscheidung des Antragsgegners verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Frage, inwieweit Tätowierungen ein Einstellungshindernis darstellen, von den Polizeibehörden anderer Bundesländer und auch des Bundes sowie von den Einstellungsbehörden der Bundeswehr abweichend beurteilt werde, verkennt er bereits, dass Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nur innerhalb des Geltungsbereichs der nordrhein-westfälischen Landesverfassung vermittelt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 8 B 185.97 -, juris, und vom 13. Juli 1977 - VI C 85.75 -, ZBR 1978, 69; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1914/15 -, NVwZ-RR 2016, 236; Nieders. OVG, Urteil vom 9. Juni 2015 - 5 KN 148/14 -, PersV 2015, 380. Grundlage der Argumentation des Antragsgegners im Ablehnungsbescheid ist die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform. Dort heißt es: „Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 29.05.2013 - 403 - 26.00.07. A - ist Körperschmuck als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht und kann einen Eignungs-mangel darstellen, der für sich genommen bereits einer Einstellung entgegensteht. Bei der Prüfung der vollen Dienstfähigkeit im Rahmen der Einstellungsuntersuchung gilt es im Interesse der späteren Aufgabenwahrnehmung bezogen auf das äußere Erscheinungsbild den Schutz des Vertrauens der Bürgerin und des Bürgers in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu berücksichtigen. Daher wird eine Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber durch Körperschmuck unter den im Erlass festgelegten Gesichtspunkten berücksichtigt, soweit nicht schon unter medizinischen Gesichtspunkten die Polizeidienstuntauglichkeit vom polizeiärztlichen Dienst festgestellt wird (…). Wie auch durch die Uniform dokumentiert, soll in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfen durch den bei Ihrem Mandanten vorliegenden Körperschmuck nicht beeinträchtigt sein (Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion).“ Vgl. zu insoweit wortgleichen Ablehnungsbescheiden: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 - 6 B 1064/14 -, NWVBl. 2015, 33, und vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 -, juris. Die an den genannten Erlass anknüpfende Annahme des Antragsgegners, die großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierungen des Antragstellers am rechten Unterarm und am linken Arm beeinträchtigten die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann bislang nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden hat, dass auch bei einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentant der Staatsgewalt größere sichtbare Tätowierungen allgemein toleriert werden. Alleine die Größe der Tätowierungen kann Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellen sich solche Tätowierungen als Ausdruck einer sehr individuellen „Note“ eines Polizeivollzugsbeamten dar. Sie stehen im starken Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und bieten schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen - auch im Hinblick auf die Akzeptanz hoheitlicher Entscheidungen -, die im Ergebnis dazu führen können, den betreffenden Polizeivollzugsbeamten wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen ihn Misstrauen hervorzurufen. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 - 6 B 1064/14 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Dem setzt auch das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere vermag die vom Antragsteller angeführte Querschnittsstudie “Tattoos und Piercings in Deutschland“ der Medizinischen Fakultät (Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie) der Ruhr-Universität Bochum (Hans J. Trampisch, Katja Brandau) vom 21. Mai 2014, http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/mam/content/tattoo-studie.pdf, eine gewandelte Anschauung im Hinblick auf Tätowierungen, die beim Tragen von Dienstkleidung sichtbar sind, nicht zu belegen. Sie widmet sich dieser Frage gar nicht und trifft im Übrigen auch keinerlei Aussage dazu, ob die dort errechneten, bereits tätowierten Bevölkerungsanteile ihre Tätowierungen an sichtbarer/auffälliger Stelle tragen. Allein der Umstand, dass ein zunehmender Bevölkerungsanteil - nicht notwendig jederzeit sichtbare - Tätowierungen trägt, zwingt den Antragsgegner nicht dazu, die nach wie vor damit verbundenen Auffälligkeiten hinzunehmen und sein Interesse an einem einheitlichen äußeren Erscheinungsbild uniformierter Polizeivollzugsbeamter zurückzustellen. Vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, ZBR 2014, 385. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe seine Auffassung zum (noch) nicht vollzogenen Wandel in der Anschauung der Bevölkerung zu sichtbaren und auffälligen Tätowierungen bei uniformierten Polizeivollzugsbeamten nicht mit Erkenntnisquellen belegt, ist anzumerken, dass der Antragsteller umgekehrt nicht aufzeigt, aus welchen Erkenntnisquellen sich ein solcher Wandel ergeben soll. Dass die von ihm erwähnte Studie der S. -Universität C. in dieser Hinsicht keine aussagekräftige Erkenntnisquelle ist, wurde oben bereits dargestellt. Ungeachtet dessen lässt er den Einschätzungsspielraum außer Acht, der dem Antragsgegner insoweit zusteht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, a.a.O. Aus welchen Gründen es dem Antragsgegner nicht möglich sein soll, die Wirkungen eines einheitlichen und nicht durch auffällige individuelle Merkmale beeinträchtigten äußeren Erscheinungsbildes der Polizeivollzugsbeamten - nicht zuletzt auf der Grundlage seiner steten Erfahrungen im Polizeivollzugsdienst - selbst hinreichend verlässlich einzuschätzen, ist nicht erkennbar. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, die in Rede stehenden Tätowierungen des Antragstellers seien weder dezent noch lediglich handtellergroß, weshalb im Rahmen der individuellen Einzelbewertung (vgl. Ziffer 3 b) Absatz 3 Satz 1 des genannten Erlasses) der Eignungsmangel nicht habe verneint werden müssen. Nach Ziffer 3 b) Absatz 1 des Erlasses ist Körperschmuck im sichtbaren Bereich als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Unter Körperschmuck sind nach Ziffer 1 des Erlasses alle nicht medizinischen Körpermodifikationen zu verstehen, die (überwiegend permanent) den Körper verändern, wie etwa Tätowierungen. Als Maßstab für die Unterscheidung zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers gilt die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden beziehungsweise Blusen definiert (Ziffer 1 Abs. 2 bis 4 des Erlasses). Ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich kann nach Ziffer 3 b) Absatz 3 Satz 1 des Erlasses im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Soweit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, „die Zulässigkeit von ‚dezenten‘ oder handtellergroßen Tätowierungen“ sei „letztlich willkürlich“, lässt er die weiteren Vorgaben des Erlasses unberücksichtigt. Dort heißt es im Anschluss an Ziffer 3 b) Abs. 3 Satz 1: „Zudem ist zugunsten der Bewerberin bzw. des Bewerbers eine versteckte bzw. weniger sichtbare Lage zu berücksichtigen (z.B. im Bereich des Handgelenkes auf der Innenseite des Unterarms). Das Motiv ist in diesen Fällen besonders sorgfältig zu würdigen. Eine positive Entscheidung kommt nur z.B. bei Körperschmuck (z.B. Tätowierungen, Skarifikationen) von minderer Größe in Betracht, die keine Botschaft transportieren oder zumindest weltanschaulich neutral bleiben. Der im Dienst sichtbare Körperschmuck darf nicht Ausdruck überzogener Individualität sein, der die Toleranz anderer übermäßig beansprucht. Beispiele hierfür sind: - nach den fachlichen Bewertungen durch das LKA unverdächtige Zahlen- oder Buchstaben-Kombinationen bzw. Namen (mit z.B. nachweislich rein privatem Hintergrund), - kleinere Blumenmotive oder abstrakte Ornamente (sog. Tribals), - Herzchen, Sterne, Pfeile, Pfotenabdrücke oder Ähnliches und - Kurze (d.h. aus wenigen Worten bestehende) Sinnsprüche.“ Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diesen Vorgaben unsachliche Erwägungen zu Grunde liegen, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).