Beschluss
23 L 3025/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1106.23L3025.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.858,62 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.858,62 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die im Justizministerialblatt vom 9. Mai 2015 ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht L. (BesGr R 3 LBesO R NRW) nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des jeweiligen Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus die Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 B 1216/15 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände lassen ihre Auswahl in einem zweiten Auswahlverfahren bei realistischer Betrachtungsweise nicht als möglich erscheinen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, und durch § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW i.V.m. §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG, § 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisiert. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Bewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Vgl. VG L. , Beschluss vom 7. März 2012 - 19 L 1731/11 -, juris. Zur Ermittlung des am besten qualifizierten Bewerbers ist ein Qualifikationsvergleich anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese bilden eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 1 B 1216/15 -, juris und vom 11. Februar 2016 - 1 B 1206/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, juris. Bei einem Vergleich der Gesamturteile sind nach dem Beurteilungssystem vorgesehene Differenzierungen innerhalb einer Note oder Notenstufe mit zu berücksichtigen. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen. Das heißt, er muss der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt ermöglichen. Erst, wenn sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen in dem zuvor dargestellten Sinne kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen lässt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und nötigenfalls auch in noch älteren Beurteilungen vergleichend mit zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 6 B 1080/15 -, juris. Die Antragstellerin ist mit „erheblich über dem Durchschnitt unterer Bereich“ und der Beigeladene mit „erheblich über dem Durchschnitt oberer Bereich“ bewertet worden, so dass die Bewertung der Antragstellerin innerhalb derselben Notenstufe mit zwei Zwischenstufen schlechter ausgefallen ist. Die Anlassbeurteilungen sind bei beiden Bewerbern auf das aktuelle Statusamt R 2 LBesO NRW und damit auf dasselbe Statusamt bezogen. Insofern ist den Anlassbeurteilungen gleiches Gewicht beizumessen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris. Die Beurteilungsergebnisse in dem auf das angestrebte Beförderungsamt bezogenen Eignungsurteil unterscheiden sich ebenfalls um zwei Zwischenstufen. Der Antragstellerin wurde „besonders gut geeignet untere Grenze“ und dem Beigeladenen „besonders gut geeignet oberer Bereich“ zuerkannt. Selbst für den Fall, dass die Antragstellerin erneut zu beurteilen wäre, könnte bei realistischer Betrachtungsweise eine erneute Beurteilung nicht zu einem Notengleichstand mit dem Beigeladenen führen. Dazu müsste die Antragstellerin mindestens eine um zwei Teilnotenstufen bessere Beurteilung erhalten. Das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden ist im Geschäftsbereich des Justizministerium des Landes – gerichtsbekannt – jedoch nicht der Regelfall, sondern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 B 1216/15 -, juris; VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 - 4 K 2646/13 -, juris. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bedarf es besonderer, von der Antragstellerin darzulegender oder sich sonst aus den Akten ergebender Umstände. Eine derartige Ausnahme ist mit Blick auf die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen ihre Beurteilung nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in ihrer Beurteilung vom 23. Juli 2001 hinsichtlich ihrer Erprobung, in der Regelbeurteilung vom 12. Mai 2011 und in der Anlassbeurteilung vom 13. Juli 2011 jeweils die Note „erheblich über dem Durchschnitt unterer Bereich“ erhalten hat, während der Beigeladene bereits in der Regelbeurteilung vom 18. Dezember 2013 mit „erheblich über dem Durchschnitt oberer Bereich“ beurteilt wurde, somit auch mit Blick auf die Leistungsentwicklung der Antragstellerin vor geht. Ob eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vorliegt, kann daher dahinstehen. Gleichwohl sieht die Kammer die Veranlassung auf Folgendes hinzuweisen: Mit der Mehrzahl ihrer Einwände gegen die Anlassbeurteilung vom 11. April 2017 und gegen das Beurteilungsverfahren dringt die Antragstellerin nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar, weil dem Dienstherrn grundsätzlich bei Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum zukommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21/93 -; Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -; Urteil vom 13. Mai 1965 - II C 146/62 -, sämtlich zitiert nach juris. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O. Damit dienstliche Beurteilungen ihrer Zweckbestimmung genügen können, als Grundlage von nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorzunehmenden Personalauswahlentscheidungen zu dienen, müssen sie - an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientiert - inhaltlich aussagekräftig sein. Sie müssen die dienstliche Tätigkeit in einem rechtlich vorgegebenen bzw. hinreichend bestimmbar festgelegten Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf geeignete und zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, (in Richtung auf das Eignungsurteil) das zu erwartende Leistungsvermögen in dem angestrebten Amt auf der Grundlage der in dem innegehabten Amt erbrachten Leistungen sowie der dabei zum Ausdruck gekommenen persönlichen und sozialen Kompetenz des Beurteilten hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Einer dienstlichen Beurteilung fehlt danach die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertung erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der zuständige Beurteiler nicht in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen bzw. der Befähigung und Eignung des zu Beurteilenden zu machen, so ist er darauf angewiesen, dieses Bild durch (ergänzende) Ausschöpfung anderer geeigneter Erkenntnisquellen zu gewinnen, wie namentlich durch Beurteilungsbeiträge bzw. Befragung anderer Personen, welche die Dienstausübung des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennen. Verwertbare Erkenntnisse kann der Beurteiler daneben auch durch Einsichtnahme in schriftliche Arbeitsergebnisse - bei einem Richter etwa in während des Beurteilungszeitraums bearbeitete Akten und getroffene Entscheidungen - gewinnen. Was Feststellungen und Bewertungen Dritter betrifft, ist der Beurteiler an diese nicht gebunden. Da die Entscheidung über die Beurteilung letztlich von ihm verantwortet wird, kann (und ggf. muss) der Beurteiler vielmehr auf der von ihm ermittelten Erkenntnisgrundlage selbstständige Gewichtungen und Bewertungen vornehmen. Dies berücksichtigend kann er auch im Ergebnis zu einem von der Einschätzung der Auskunftsperson(en) abweichenden Urteil gelangen, solange er die vorliegenden Beurteilungsbeiträge bzw. Informationen jedenfalls zur Kenntnis nimmt sowie in seine Überlegungen einbezieht und er die eigene Bewertung nachvollziehbar begründet. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 06. Mai 2012 – 1 A 499/09 -, juris. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Beigeladenen und der Antragstellerin ist unschädlich, dass die Beurteilungen unterschiedliche Beurteilungszeiträume abdecken. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht generell aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2011 – 6 A 1284/11 -, juris. Der Beurteilungszeitraum des Beigeladenen vom 19. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2016 sowie der Beurteilungszeitraum der Antragstellerin vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2016 sind jeweils so lange bemessen, dass über beide Bewerber verlässliche und langfristige Aussagen getroffen werden können. Da sie sich über in weiten Teilen identische Zeiträume erstrecken, ist zur Überzeugung der Kammer nicht erheblich, dass der Beurteilungszeitraum hinsichtlich der Antragstellerin bereits am 1. Juni 2011 begann. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin steht im Einklang mit der AV des Ministeriums der Justiz vom 2. Mai 2005 (2000 – Z.155) – JMBl. NRW S. 121 -, zuletzt geändert durch AV des Ministeriums der Justiz vom 4. Juli 2016. Die Beurteilung ist danach auf den persönlichen Eindruck der oder des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu stützen (Ziffer II Nr. 2). Der Dienstvorgesetzte ist gehalten, in der Beurteilung konkrete Aussagen zu den in Ziffer V Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 genannten Merkmalen zu treffen. Vorliegend ist die Beurteilung der Antragstellerin im Hinblick auf die in der Anlage 1 Teil 5 genannten Merkmale erfolgt. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Anlassbeurteilung im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten des LAG L. ergangen ist. Denn gemäß Ziffer IV. Nr. 1 der AV des Ministeriums der Justiz sollen die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident in der Arbeitsgerichtsbarkeit in das Beurteilungsverfahren einbezogen werden. Der Antragstellerin wurde im Beurteilungsverfahren auch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Ziffer VI. Ziffer 1 der AV ist dem zu Beurteilenden der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur mündlichen Erörterung zu geben. Dies dient dazu, eine zeitlich möglichst nahe Gelegenheit zu geben, Unstimmigkeiten zwischen dem zu Beurteilenden und dem Beurteiler auszuräumen und zu vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen. Diesem Interesse ist genügt, wenn der Betroffene die Gelegenheit zur Äußerung erhält. Entspricht die Beurteilung nach Stellungnahme des zu Beurteilenden weiterhin nicht seinen Vorstellungen, bleibt die Möglichkeit, eine Gegenvorstellung zu erheben und einen Rechtsbehelf zu ergreifen. Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 11 L 379/13 -, juris. Der Präsident des LAG als Beurteiler hat der Antragstellerin im Dezember 2016 den ersten Entwurf ihrer Beurteilung übersandt. Am 10. Februar 2017 fand – ungeachtet der unterschiedlichen Darstellungen der Antragstellerin und des Antragsgegners zu Inhalt und Ablauf – ein Beurteilungsgespräch statt. Nach geringfügigen Änderungen wurde ihr ein weiterer Entwurf Anfang März 2017 übersandt, zu dem sie unter dem 21. März 2017 eine Gegenvorstellung erhob. Zu der überarbeiteten Beurteilung vom 11. April 2017 musste ihr nicht nochmals die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werden. Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls fest, dass die Antragstellerin Gelegenheit hatte, sich im Vorfeld der Beurteilung zu verschiedenen Entwürfen zu äußern. Dem Sinn und Zweck des Anhörungsrechts ist damit Genüge getan. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die sie betreffende Anlassbeurteilung vom 11. April 2017 auch nicht durch Voreingenommenheit des Beurteilers beeinflusst. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sie gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt, BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 - m.w.N. Ist eine dienstliche Beurteilung durch Voreingenommenheit des Beurteilers beeinflusst oder aus einem anderen Grund rechtswidrig, ist der Anspruch, sachgerecht und objektiv beurteilt zu werden, nicht erfüllt und der Dienstherr zur erneuten Beurteilung verpflichtet. Ist eine dienstliche Beurteilung bereits erstellt, lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG in sinnvoller Weise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler "tatsächlich" voreingenommen war und die dienstliche Beurteilung durch diese Voreingenommenheit beeinflusst ist. § 21 VwVfG, nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind. Die für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt tatsächlich nur dann vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998, a.a.O. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998, a.a.O. und Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8/03 -, juris. Dabei darf der Beurteiler nicht schon deshalb als voreingenommen angesehen werden, weil er die Arbeitsweise und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Auch wenn er bei der dafür zuständigen Stelle personelle Veränderungen angeregt hat, um negativen Auswirkungen nicht genügender dienstlicher Leistungen des Beurteilten vorzubeugen, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Voreingenommenheit. Schließlich ist ein Vorgesetzter nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal (unter Umständen durch konfliktträchtige Situationen ausgelöste) Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernstzunehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers sein, sei es, dass sich diese in der dienstlichen Beurteilung finden, sei es, dass sie während des Beurteilungsverfahrens oder anderweitig gefallen sind, vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 1 A 409/04 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier nicht von einer Voreingenommenheit des Beurteilers gegenüber der Antragstellerin auszugehen. Aus der Beurteilung selbst sind aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ersichtlich. Eine Voreingenommenheit des Präsidenten des LAG L. ergibt sich nicht aus dessen Verhalten in Bezug auf die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum bzw. im Vorfeld der Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin basierte die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sie auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten im Sinne des § 17 LDG NRW. Der Verdacht einer schuldhaften Verletzung der der Antragstellerin obliegenden Pflichten nach § 71 DRiG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergab sich aus Unstimmigkeiten zwischen von der Antragstellerin unterschriebenen monatlichen Berichten über die Überschreitung von Absetzungsfristen und den in Kammerstatistiken ausgewiesenen Daten. Die Antragstellerin hatte Fristüberschreitungen von mehr als 42 Tagen zwischen Verkündung und Abgabe einer Entscheidung auf der Geschäftsstelle an das LAG L. zu berichten. Anhand von Ausdrucken aus dem EDV-Programm Kammerstatistik ergab sich der Verdacht, dass die Antragstellerin 22 Verfahren, bei denen es zu einer Fristüberschreitung kam, nicht gemeldet hatte. Dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht auf zureichenden Anhaltspunkten basierte, ergibt sich auch nicht aus den Gründen des Urteils des Landgerichts E. vom 2. Dezember 2016 - DG 00/0000 -. Zwar sah das Gericht ein Dienstvergehen der Antragstellerin nicht als erwiesen an. Dies beruhte jedoch darauf, dass es nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen konnte, dass die in den Monaten Februar bis Juli 2015 abgegebenen Berichte inhaltlich objektiv unzutreffend waren, da sich die Daten im EDV-Programm zur Kammerstatistik als nicht verlässlich erwiesen und es dem Gericht nicht abwegig erschien, dass in größerem Umfang Fehleintragungen durch die Eingabe von Anfang an falscher Daten sowie einer Rekonstruktion falscher Daten im Nachhinein entstanden seien. Nichts anderes folgt daraus, dass der Präsident des LAG L. im dienstgerichtlichen Verfahren nunmehr die ergangene Disziplinarverfügung aufgehoben hat. Die Aufhebung „aus formellen Gründen“ lässt den Anlass für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht rückwirkend entfallen. Auch die Durchführung des Disziplinarverfahrens lässt eine Voreingenommenheit des Präsidenten des LAG L. nicht erkennen. Ob einzelne Verfahrensverstöße während des Disziplinarverfahren zustande kamen, muss hier nicht weiter aufgeklärt werden. Denn aus einzelnen Verfahrensverstößen in einem Disziplinarverfahren lässt sich nicht schließen, dass der Beurteiler voreingenommen ist. Insbesondere hat der Präsident des LAG nicht selbst das Disziplinarverfahren durchgeführt, sondern mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 eine Ermittlungsführerin bestellt. Diese hörte die Antragstellerin an, vernahm Zeugen, sah Akten ein, holte Stellungnahmen ein und legte nach Anhörung der Klägerin einen Ermittlungsbericht vor. Der Ermittlungsbericht vom 15. August 2016 war Grundlage der Disziplinarverfügung vom 22. August 2016. Auch vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass das Disziplinarverfahren von Anfang an mit einer negativen Tendenz bzw. mit dem Motiv einer Rufschädigung gegenüber der Antragstellerin durchgeführt wurde. Die Abmeldung der Antragstellerin für das Seminar „Derecho espanol II“ durch den Präsidenten des LAG im Jahr 2013 führt auch nicht zu einer Voreingenommenheit des Beurteilers. Unabhängig davon, ob die Abmeldung tatsächlich durch ein Schreiben der Antragstellerin hinsichtlich der Personalsituation am Arbeitsgericht T1. motiviert war, ist hierdurch jedenfalls keine nachhaltige, fortwirkende Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses entstanden. Eine Voreingenommenheit der Antragstellerin gegenüber wird durch ihre Behauptung, der Präsident des LAG L. habe versucht, die Geschäftsleiterin des Arbeitsgerichts T1. bei einem Beurteilungsgespräch im Jahr 2016 einzuschüchtern, nicht belegt. Denn es ist in keiner Weise ersichtlich, in wie weit sich aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Behauptungen eine Voreingenommenheit ihr gegenüber ergeben soll. Auch die von der Antragstellerin als zynisch empfundene Äußerung des Präsidenten des LAG L. im Beurteilungsgespräch am 10. Februar 2017 dazu, dass die Antragstellerin während des Disziplinarverfahrens nicht krankheitsbedingt ausgefallen ist, stellt keine unsachliche oder ehrverletzende Äußerung des Beurteilers dar, die so schwerwiegend wäre, dass der Beurteiler aus objektiver Sicht voreingenommen wäre. Eine Voreingenommenheit des an der Beurteilung beteiligten Vizepräsidenten des LAG L. ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin aufgeführten Meinungsverschiedenheiten. Die Meinungsverschiedenheiten stammen aus den Zeitraum 2000 bis 2007. Zu dieser Zeit war Herr Dr. H. Direktor des Arbeitsgerichts T. . Die bereits Jahre zurückliegenden Meinungsverschiedenheiten umfassten die gerichtliche Organisation und Arbeitsabläufe am Arbeitsgericht T. . Die Antragstellerin war nach eigenen Angaben mit der Gerichtsleitung durch Herrn Dr. H. nicht zufrieden. Eine stichhaltige, fortwirkende Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses kann aufgrund der von der Antragstellerin aufgezählten Meinungsverschiedenheiten nicht angenommen werden. Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht daraus, dass der Beurteiler für die Beurteilungen des Beigeladenen und der Antragstellerin eine unterschiedliche Anzahl an Akten herangezogen hat. Bei dem Beigeladenen wurden insgesamt 33 Akten und bei der Antragstellerin 38 Akten zur Beurteilung herangezogen. Eine vergleichbare Erkenntnislage erfordert jedoch nicht eine exakt gleiche Anzahl an vorzulegenden Akten. Denn ein hinreichendes Bild für die Einschätzung der mit Blick auf eine Auswahlentscheidung beurteilungsrelevanter Merkmale kann sich in einem Falle schnell, in einem anderen Fall erst nach umfangreichen Ermittlungen ergeben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, juris. Der Antragsgegner hat dementsprechend vorgetragen, bei der Antragstellerin habe nach Vorlage der durch E-Mail vom 13. Juli 2015 angeforderten Akten aufgrund der Feststellung verschiedener Mängel noch kein einheitliches Leistungsbild bestanden, weshalb mit E-Mail vom 5. August 2015 vier weitere Akten angefordert worden seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin meint, der Beurteiler habe in der Eignungsbeurteilung von ihr erworbene Zusatzqualifikationen und andere eignungsrelevante Gesichtspunkte vernachlässigt und so den beurteilungsrelevanten Sachverhalt nicht vollständig herangezogen, greift dieser Einwand nicht durch. In der Eignungsprognose der Anlassbeurteilung sind alle wesentlichen eignungsrelevanten Aspekte berücksichtigt. Ob diese in dem von der Antragstellerin gewünschten Maße positiv berücksichtigt wurden, ist von der Kammer nicht zu prüfen, da gerade insoweit das Beurteilungsermessen des Beurteilers greift. Dass die Zusatzqualifikationen willkürlich nicht gewürdigt worden sind, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Wahrnehmung der Vertretung einer Kammer durch die Antragstellerin und ihre Kollegen ist zwar nicht explizit in der Beurteilung erwähnt. Jedoch wurde dieser Umstand gewürdigt, indem der Antragstellerin bescheinigt wurde, dass sie auch höheren Belastungen gewachsen sei. Die Tätigkeit als Beauftrage des Haushalts war nicht gesondert in der Beurteilung der Antragstellerin aufzunehmen. Besondere Aufgaben etwa in der Gerichtsverwaltung, die ein Richter neben seiner Rechtsprechungstätigkeit wahrnimmt, sind in einer Beurteilung nur zu erwähnen, wenn sie besonderes Gewicht haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 B 1216/15 -, juris. Nach den für die Kammer nachvollziehbaren Darstellungen des Antragsgegners gehört die Wahrnehmung der Aufgaben einer Beauftragten des Haushalts zu den allgemein von einer Direktorin des Arbeitsgerichts wahrgenommenen Aufgaben. Vor diesem Hintergrund bestand daher keine Veranlassung, diese Teilaufgabe einer Direktorin des Arbeitsgerichts in besonderer Art und Weise in der Beurteilung zu würdigen. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass dieser Teilbereich ihrer Verwaltungstätigkeit im Beurteilungszeitraum besondere, über das normale Maß deutlich hinausgehende Anforderungen mit sich gebracht hat. Dass demgegenüber in der Beurteilung des Beigeladenen die Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten des Haushalts ausdrücklich erwähnt wird, erschließt sich schon deshalb, weil diesem die Aufgabe zusätzlich übertragen wurde und nicht von seiner allgemeinen Verwaltungsfunktion umfasst ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch die von ihr eingeleiteten Renovierungsarbeiten, die Optimierung der Arbeitsabläufe am Arbeitsgericht und ihre Belastbarkeit in der Beurteilung hinreichend gewürdigt worden. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des zu Beurteilenden für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris. Der Beurteiler hat dem Rechnung getragen, in dem er der Antragstellerin unter dem Punkt Sach- und Fachkompetenz bescheinigt, dass sie Engagement und Leistungsfähigkeit bei der Erfüllung der ihr als Direktorin des Arbeitsgerichts obliegenden Verwaltungsaufgaben zeige und sie das Gericht kompetent führe, gerichtsinterne Arbeitsabläufe weiterentwickele und sich für die Ausstattung des Gerichts einsetze. Die Antragstellerin hat zudem nicht aufgezeigt, weshalb die zeitlich vor dem Beurteilungszeitraum liegende Durchführung von Renovierungsarbeiten in den Jahren 2009 und 2010 im Kern ein bis heute fortdauerndes (Gesamt-)Verhalten kennzeichnet, das für das Anforderungsprofil der aktuell zu besetzenden Stelle von besonderer Bedeutung ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, juris. In ihre Beurteilung war auch nicht explizit aufzunehmen, dass die Antragstellerin dem Druck des Disziplinarverfahrens standgehalten und weiterhin ein hohes Leistungs- und Qualitätsniveau gezeigt habe ohne krankheitsbedingt auszufallen. Zum einen wird der Antragstellerin in der Beurteilung bescheinigt, dass sie auch höheren Belastungen gewachsen ist. Zum andern ist es Aufgabe der Beurteilung, die Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Anforderungen an das Richteramt abzubilden. Zu diesen Anforderungen gehören Belastungen, die – wie etwa durch ein Disziplinarverfahren – zusätzlich entstehen, nicht. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin trifft ausreichende Aussagen über das Vorgehen der Antragstellerin in mündlichen Verhandlungen. Unter dem Punkt Sach- und Fachkompetenz werden die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung sowie das Auftreten der Antragstellerin in der Verhandlung eingehend gewürdigt. Dass der Begriff „Vernehmungsgeschick“ hier nicht ausdrücklich genannt wird, ist nicht von Bedeutung, da der Eindruck des Beurteilers aus der „Überhörung“ umfassend wiedergegeben wird. Zudem hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht, dass gerade in der vom Beurteiler besuchten Sitzung ihr Vernehmungsgeschick in besonderer Weise zur Geltung gekommen ist. Ob die Sitzungsvorbereitung und Sitzungsleitung der Antragstellerin sehr gut war, unterliegt der Beurteilung des Dienstherrn. Denn die Beurteilung soll nicht eine Selbsteinschätzung des Beurteilten wiedergeben, sondern stellt ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Dienstherrn dar. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung für die Antragstellerin bestehen jedoch hinsichtlich der Auswahl der mit E-Mails vom 13. Juli 2015 und 5. August 2015 konkret angeforderten Akten. Auch nach den auf gerichtliche Aufforderung erfolgten Erläuterungen im vorliegenden Verfahren steht nicht fest, dass die Anforderung der mit Aktenzeichen benannten Akten auf einer sachgerechten Auswahl basiert. Der Beurteiler ist zwar insoweit „Herr des Verfahrens“, als es ihm (und nicht dem Beurteilten) obliegt, die benötigten Erkenntnisquellen nach Art und Zahl näher zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/15 -, juris. Auch ist grundsätzlich in das Ermessen des Beurteilers gestellt, auf welche Art und Weise er sich im Einzelfall kundig macht. Jedoch müssen die herangezogenen Erkenntnisse unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sein, dem Beurteiler ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Der zu Beurteilende hat dabei grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Beurteilende seine Erkenntnisse nur in einem formalisierten, bei allen zu Beurteilenden gleichermaßen angewandten Verfahren gewinnt. Vgl. VG München, Urteil vom 22. Juli 2015 - M 21 K 14.3868 -, juris. Da bei der Anforderung konkreter Akten zur Beurteilung zweier Bewerber in einem Auswahlverfahren jedoch die grundsätzliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die sich aus den angeforderten Akten ergebende Leistungsfähigkeit eröffnet ist, bedarf es bei dieser Vorgehensweise zumindest einer Dokumentation, nach welchen objektiven Kriterien die Akten jeweils ausgewählt worden sind. Die auf gerichtliche Nachfrage durch den Antragsgegner mitgeteilte Vorgehensweise der Auswahl der Akten aus einem Verzeichnis der abgeschlossenen Berufungsverfahren nach dem Zufallsprinzip durch den Präsident des LAG L. genügt dem nicht. Die entsprechende Liste der abgeschlossenen Berufungsverfahren wurde nicht vorgelegt. Insbesondere fehlt es an einer Erläuterung des konkret angewandten Zufallsprinzips. Die Beachtung eines für alle zu beurteilenden Richter einheitlichen Verfahrens zur Anforderung von Akten ist von besonderer Bedeutung. Denn gerade über die Auswahl der Akten, die der Beurteilung zugrunde gelegt werden, könnte das Beurteilungsergebnis in einer mit Art. 33 Abs. 2 GG widersprechenden Art und Weise gesteuert werden. Die Notwendigkeit zur Dokumentation des Verfahrens der Aktenauswahl ist in besonderem Maße gegeben, wenn – wie hier – Akten angefordert werden, die Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gericht waren, dem der Beurteiler angehört. Denn gerade dann ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Akten – und die Qualität der Aktenbearbeitung – dem Beurteiler schon vor der Auswahl bekannt waren oder bekannt sein konnten. Schließlich sieht die Kammer Veranlassung, auf einen Aspekt in der Beurteilung des Beigeladenen hinzuweisen. Soweit in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 3. März 2017 unter dem Punkt „Soziale Kompetenz“ Loyalität, Kooperationsbereitschaft und Lösungsorientierung gegenüber der Behördenleitung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts bescheinigt werden, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Beurteilung insgesamt, also auch hinsichtlich des Merkmals der „Sozialen Kompetenz“ ist an den Anforderungen an das Richteramt auszurichten. Die Gesichtspunkte „Loyalität“ und „Kooperationsfähigkeit“ gegenüber der Gerichtsleitung gehören allerdings nicht zu den Anforderungen an das Richteramt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die im Streit stehende Beförderungsstelle für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 B 1216/15 -, juris.