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Beschluss

6 B 1594/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen nach Bestenauslesegrundsätzen rechtfertigt die alleinige Differenz zwischen Anlass- und Regelbeurteilungen keine Vermutung unzulänglicher Vergleichbarkeit. • Anlassbeurteilungen sind unverzichtbar, um Qualifikationsvergleiche zu ermöglichen, wenn aktuelle Regelbeurteilungen fehlen; daher gelten für ihre Vergleichbarkeit nicht dieselben strengen Anforderungen wie für Regelbeurteilungen. • Unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange ein qualifizierter Vergleich ohne wesentliche Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. • Die Identität der beurteilenden Person ist unbeachtlich, wenn Beurteilungen nach denselben dienstlichen Richtlinien erstellt wurden und der Beurteiler die Anforderungen erfüllt.
Entscheidungsgründe
Anlass- und Regelbeurteilungen bei Auswahlentscheidungen: Vergleichbarkeit und Zulässigkeit • Bei Auswahlentscheidungen nach Bestenauslesegrundsätzen rechtfertigt die alleinige Differenz zwischen Anlass- und Regelbeurteilungen keine Vermutung unzulänglicher Vergleichbarkeit. • Anlassbeurteilungen sind unverzichtbar, um Qualifikationsvergleiche zu ermöglichen, wenn aktuelle Regelbeurteilungen fehlen; daher gelten für ihre Vergleichbarkeit nicht dieselben strengen Anforderungen wie für Regelbeurteilungen. • Unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange ein qualifizierter Vergleich ohne wesentliche Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. • Die Identität der beurteilenden Person ist unbeachtlich, wenn Beurteilungen nach denselben dienstlichen Richtlinien erstellt wurden und der Beurteiler die Anforderungen erfüllt. Ein Bewerber (Antragsteller) rügte die Auswahlentscheidung einer Behörde zugunsten zweier Beigeladener im Rahmen einer Beförderung. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war, dass der Antragsteller eine Anlassbeurteilung mit längerem Beurteilungszeitraum vorlegte, während die Beigeladenen auf Regelbeurteilungen gestützt wurden. Der Antragsteller machte geltend, die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume und der personelle Wechsel bei Beurteilern hätten zu einer unzulässigen Benachteiligung und mangelnder Vergleichbarkeit geführt. Ferner bestritt er, dass die Beigeladenen die Voraussetzungen für eine bestimmte Besoldungszulage erfüllten. Die Behörde verteidigte die Auswahlentscheidung mit dem Argument, die Beurteilungen seien ausreichend aktuell und vergleichbar; die Beigeladenen gehörten dem gehobenen technischen Dienst an. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und ob die Auswahlentscheidung den Bestenauslesegrundsätzen entspricht. • Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet: Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht. • Ein Missachten des Bestenauslesegrundsatzes ist nicht feststellbar; die bloße Differenz zwischen Anlass- und Regelbeurteilungen begründet nicht die Vermutung unzureichender Tatsachengrundlage für die Auswahl. • Anlassbeurteilungen dienen dazu, fehlende aktuelle Regelbeurteilungen zu ersetzen und ermöglichen den verfassungsrechtlich gebotenen Qualifikationsvergleich; daher können an die Vergleichbarkeit zwischen Anlass- und Regelbeurteilungen nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt werden wie zwischen Regelbeurteilungen. • Praktikabilitätsgründe rechtfertigen unterschiedliche Beurteilungszeiträume; solche Unterschiede sind hinzunehmen, soweit ein Vergleich ohne wesentliche Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. • Für die Entscheidung genügt im Regelfall, dass die Beurteilungen zum Zeitpunkt der Auswahl hinreichend aktuell sind, die Beurteilungszeiträume aussagekräftig und keine sachlichen Anhaltspunkte für Vorteil oder Nachteil eines Bewerbers vorliegen. • Der personelle Wechsel bei Beurteilern in den letzten Regelbeurteilungen lieferte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der längere Zeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers diese nachteilig beeinflusst hätte; bei Beurteilungen nach denselben Richtlinien ist die Identität des Beurteilers grundsätzlich ohne Bedeutung. • Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladenen die rechtlichen Voraussetzungen für die streitige Zulage nicht erfüllten; die vorgelegten Geschäftsverteilungspläne widerlegen die Darstellungen nicht und die Zugehörigkeit zum gehobenen technischen Dienst wurde bejaht. Der Antrag wurde abgelehnt; die Beschwerde war zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Auswahlentscheidung der Behörde die Bestenauslesegrundsätze wahrt und keine unzulässige Benachteiligung des Antragstellers vorliegt. Unterschiede zwischen Anlass- und Regelbeurteilungen rechtfertigen keine automatische Rechtsverletzung, sofern ein qualifizierter Vergleich möglich ist und keine sachlichen Anhaltspunkte für eine Benachteiligung bestehen. Auch die Rüge, die Beigeladenen erfüllten nicht die Voraussetzungen für die streitige Zulage, wurde nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.