Urteil
5 K 2255/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1114.5K2255.17.00
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Leitsätze
Der Erlass einer Wohnsitzauflage nach § 12 a Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 12 a Abs. 9 und § 5 Abs. 4 AWoV NW ohne vorherige Anhörung des Betroffenen verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Dieser Verstoß kann durch die Durchführung eines Klageverfahrens geheilt werden.
§ 12 a AufenthG steht mit Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU, mit Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention und mit Art. 3 GG in Einklang.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12 a Abs. 3 AufenthG ist derjenige der letzten Behördenentscheidung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erlass einer Wohnsitzauflage nach § 12 a Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 12 a Abs. 9 und § 5 Abs. 4 AWoV NW ohne vorherige Anhörung des Betroffenen verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Dieser Verstoß kann durch die Durchführung eines Klageverfahrens geheilt werden. § 12 a AufenthG steht mit Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU, mit Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention und mit Art. 3 GG in Einklang. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12 a Abs. 3 AufenthG ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborenen Kläger ist – nach eigenen Angaben – syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde auf seinen Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.08.2016 subsidiärer Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG gewährt. Am 13.09.2016 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Er war für die Durchführung des Asylverfahrens mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.2015 der Gemeinde F. zugewiesen. Mit Bescheid vom 16.01.2017, dem Kläger zugestellt am 24.01.2017, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kläger der Gemeinde F. zu und verpflichtete ihn, für die Dauer seines erlaubten Aufenthaltes, längstens für drei Jahre, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) dort zu nehmen. Hierbei stützte sie sich auf § 12a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 9 AufenthG i.V.m. § 5 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung vom 15.11.2016 (AWoV). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß § 5 Abs. 7 AWoV weder einer Anhörung noch einer Begründung bedürfe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzzuweisung zu stellen, sofern der Kläger berücksichtigungsfähige Gründe gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG nachweisen könne. Mit weiterem Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom selben Tage wurden die Eltern des Klägers der Gemeinde F. zugewiesen, die sich ebenfalls mit einer Klage gegen die Entscheidung wenden (Az. 5 K 2736/17). Der Kläger hat am 17.02.2017 Klage erhoben. Er macht mit seiner Klage im Wesentlichen geltend, dass subsidiär Schutzberechtigte aufgrund von Art. 33 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU grundsätzlich Freizügigkeit genössen. Darüber hinaus knüpfe die Wohnsitzzuweisung letztlich an die Verteilungen nach Abschnitt 5 des Asylgesetzes an. Diese erfolgten aber allein nach fiskalischen Erwägungen in einem äußerst bürokratischen Verfahren, in dem Integrationsgesichtspunkte keine Rolle spielten. Einer Wohnsitzauflage aus fiskalischen Gründen stünden aber Art. 29 und Art. 33 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU entgegen. Das Argument, dass an dem Ort der Zuweisung eine Integration bereits erfolgt sei, überzeuge nicht, da integrationsfördernde Maßnahmen seitens des Staates grundsätzlich erst nach einer Schutzgewährung bereitgestellt würden. Die pauschale Zuweisung sei auch nicht geeignet, die Integration des Betroffenen zu erleichtern. Die Verteilung nach dem Gießkannenprinzip führe gerade nicht zu einer smarten und effektiven Nutzung der Integrationschancen. Dementsprechend setze § 12a Abs. 3 AufenthG eine Einzelfallprüfung voraus. Schließlich verstoße die Wohnsitzauflage auch gegen Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK in der Fassung vom 22.10.2013. Schließlich habe der Kläger auch gut integrierte Verwandte in der Bundesrepublik. Die Unterstützung dieser Verwandten würde die Integration des Klägers erleichtern. Es handele sich dabei um einen Onkel mütterlicherseits (mit Frau und Kindern) in E. , eine Tante der Mutter in C. , eine Cousine in T. und Großmutter mit Onkel, Tanten und Cousinen in H. . Mit Verfügung vom 05.09.2017 hat die Berichterstatterin den Kläger gebeten mitzuteilen, bei welchen Verwandten der Kläger Wohnsitz nehmen möchte und den Nachweis der verwandtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 25.10.2017 teilt der Kläger mit, zusammen mit seiner Mutter zu seiner Tante T1. L. nach T2. . B1. ziehen zu wollen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16.01.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung aus: Das Regelungsziel des § 12a AufenthG – die Steuerung der Wohnsitznahme zur Integrationsförderung – lasse sich in einem Flächenland wie Nordrhein-Westfalen und bei der großen Zahl zu integrierender Schutzberechtigter nicht über ausschließlich einzelfallbezogene Zuweisungen erreichen. Die Zuweisung müsse vielmehr zum einen im Grundsatz über einen integrationspolitisch gebildeten Verteilungsschlüssel koordiniert werden und zum anderen grundsätzlich bei allen von § 12a AufenthG erfassten Ausländern erfolgen, um als Steuerungsinstrument funktionieren zu können. Beides setze voraus, dass die integrationsfördernde Wirkung der landesrechtlichen Verteilung grundsätzlich typisierend bzw. pauschalierend bestimmt werden könne und nicht in jedem Fall auf einen individuell umgehend nachweisbaren Integrationserfolg abgestellt werde. Konkrete Umstände des Einzelfalles könnten Ausnahmen rechtfertigen. Für Ausländer, die bereits einen Wohnsitz in der Gemeinde ihrer Zuweisung nach dem Asylgesetz unterhielten, sei regelmäßig davon auszugehen, dass mit der Wohnsitzauflage die bereits begonnene Integration fortgesetzt werde und die Zuweisung mithin der weiteren Integration diene und dem Interesse des Betroffenen entspreche. Zum Verfahren trägt die Beklagte vor, dass in Fällen des § 5 Abs. 4 AWoV ein „verkürztes“ Verfahren vorgesehen worden sei, um mit dem Entscheidungstempo des Bundesamts weitgehend Schritt halten zu können. Hintergrund sei gewesen, dass mit der Wohnsitzzuweisung in der Mehrzahl der Fälle der Interessenlage der Betroffenen entsprochen werde. Soweit das nicht der Fall sei, bestehe die Möglichkeit, jederzeit einen gebührenfreien Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzzuweisung zu stellen und Umstände geltend zu machen, die wegen der unterbliebenen Anhörung nicht geltend gemacht werden konnten. Der Kläger hätte keine Umstände vorgetragen und dargelegt, die im vorliegenden Fall die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des zuletzt wohl gewünschten Zuzugs nach T2. . B1. verweist der Beklagte auf seine ständige Verwaltungspraxis zum Zuzug zu Verwandten und bittet den Kläger um Mitteilung weiterer Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Wohnsitzverpflichtung für die Gemeinde F. ist § 12a Abs. 3 AufenthG. Danach kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Nr. 1), sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Nr. 2) und unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Nr. 3) erleichtert werden kann. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 AufenthG ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 12a Abs. 3 AufenthG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Gerichtsbescheids der Kammer vom 31. Juli 2017 – 5 K 1559/17 –, juris Rn. 26 ff. verwiesen. Vgl. zur Vereinbarkeit von Art. 12a AufenthG mit Verfassungs- und Europarecht auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 – 8 ME 90/17 –, juris, Rn. 33 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 8 L 2836/16 –, juris, Rn. 32 ff. Der durch die Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 AufenthG gegebene Eingriff in das für Ausländer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freizügigkeitsrecht ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck, da sie die Integration anerkannter Asylberechtigter, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter fördern soll. Vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 42 f. Die Regelung ist unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Ein bei gleicher Wirksamkeit weniger einschneidendes Mittel ist nicht ersichtlich. Selbst wenn in § 12a Abs. 4 AufenthG ein weniger einschneidendes Mittel gegenüber § 12a Abs. 3 AufenthG zu sehen ist, so wäre der Ausschluss von einzelnen Ballungsgebieten für die Wohnsitznahme zur Förderung der individuellen Integration nicht gleichermaßen in der Fläche wirksam. Da zeitgleich mit § 12a Abs. 3 AufenthG weitreichende Ausnahme-, Abweichungs- und Härtefallregelungen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG) in Kraft getreten sind, ist die Regelung auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Regelung des § 12a AufenthG ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die unterschiedliche Behandlung anerkannter Asylberechtigter, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter einerseits und nicht von der Regelung erfasster Ausländergruppen anderseits ist sachlich gerechtfertigt, da im Bundesgebiet asyl- bzw. schutzsuchende Ausländer im Allgemeinen einen höheren Integrationsbedarf haben als solche, die bspw. zur Aufnahme einer Arbeit oder eines Studiums oder im Rahmen des Familiennachzugs nach entsprechender Vorbereitung „geplant“ zugewandert sind. Soweit die Regelung auch Ausländer mit humanitärem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4, 4a, 4b und Abs. 5 AufenthG nicht erfasst, betrifft dies besondere Einzelfälle mit heterogenen Strukturen, die keinen vergleichbaren einheitlichen Integrationsbedarf auslösen. § 12a AufenthG steht auch mit den Vorschriften des Europarechts in Einklang. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) verlangt, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, innerhalb eines Mitgliedstaats die gleiche Freizügigkeit gewährt wird wie anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht Art. 33 Qualifikationsrichtlinie einer Wohnsitzauflage entgegen, die Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anders als andere Drittstaatsangehörige trifft, die sich in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden, etwa um eine angemessene Verteilung der Gewährung bestimmter Sozialleistungen auf die jeweiligen Träger zu erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2016 – C-443/14 (Alo) und C-444/14 (Osso) –, juris, Rn. 56. Dagegen steht Art. 33 Qualifikationsrichtlinie einer Wohnsitzauflage nicht entgegen, wenn sie der Integration der von ihr erfassten Personengruppen dient und die erfassten Personengruppen sich im Hinblick auf dieses genannte Ziel nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation anderer Drittstaatsangehöriger objektiv vergleichbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2016 – C-443/14 (Alo) und C-444/14 (Osso) –, juris Rn. 64. Das ist hier der Fall. § 12a AufenthG dient der Förderung der Integration und die von der Regelung erfassten Ausländer haben – wie bereits dargestellt – auch einen verstärkten Integrationsbedarf gegenüber anderen zuziehenden Drittstaatsangehörigen. § 12a AufenthG steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ein über den Inhalt von Art. 33 Qualifikationsrichtlinie hinausgehendes Freizügigkeitsrecht sieht diese Norm nicht vor. Vielmehr erlaubt auch § 26 der Genfer Flüchtlingskonvention den Vertragsstaaten, im Hinblick auf die Freizügigkeit aus einem sachlichen Grund heraus zwischen Flüchtlingen und anderen Ausländergruppen zu differenzieren. Denn die Norm sieht vor, dass jeder vertragschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren muss, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden (Hervorhebung durch das Gericht). Der Ausdruck „unter den gleichen Umständen“ ist nach Art. 6 der Genfer Flüchtlingskonvention dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Person alle Bedingungen erfüllen muss (einschließlich derjenigen, die sich auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfüllen müsste, wenn sie nicht Flüchtlinge wäre, um das in Betracht kommende Recht in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme der Bedingungen, die ihrer Natur nach ein Flüchtling nicht erfüllen kann. Vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 – 8 ME 90/17 –, juris, Rn. 47. Entsprechend hat auch der EuGH Art. 33 Qualifikationsrichtlinie im Lichte von Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgelegt. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2016 – C-443/14 (Alo) und C-444/14 (Osso) – m.w.N., juris, Rn. 28 f., 35. § 12a AufenthG steht schließlich auch im Einklang mit Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Zwar liegt ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vor, nach dem jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält das Recht hat, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Der Eingriff ist jedoch nach Art. 2 Abs. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt, da er gesetzlich vorgesehen ist und mit dem Ziel der Integrationsförderung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dient. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 – 8 ME 90/17 –, juris, Rn. 49. Die auf der Grundlage von § 12a Abs. 3 AufenthG angeordnete Wohnsitzverpflichtung ist im vorliegenden Fall nicht wegen eines Anhörungsfehlers formell rechtswidrig. Dem Kläger ist vorliegend zwar entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW keine Gelegenheit gegeben worden, sich vor Erlass der belastenden Maßnahme zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung war auch nicht auf der Grundlage von § 5 Abs. 7 Satz 3 Var. 1 AWoV entbehrlich, da diese Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt und damit nichtig ist. Vgl. dazu mit ausführlicher Begründung Gerichtsbescheid der Kammer vom 31. Juli 2017 – 5 K 1559/17 –, juris, Rn. 42 ff. Die Verletzung des Anhörungsmangels ist hier jedoch durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Für die Nachholung der Anhörung genügt der Austausch von Sachäußerungen im Gerichtsverfahren, wenn die jeweilige Behörde Bereitschaft zeigt, den Vortrag des Betroffenen zum Anlass zu nehmen, ihre Entscheidung ergebnisoffen auf den Prüfstand zu stellen, damit die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess uneingeschränkt erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris, Rn. 7. Das ist hier der Fall. Die Bezirksregierung Arnsberg ist im Gerichtsverfahren auf das Vorbringen des Klägers hin in eine erneute Sachprüfung eingetreten und hat die Wohnsitzverpflichtung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens aufrechterhalten. Die unterbliebene Begründung des Bescheids stellt keinen Verfahrensfehler dar. § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ermöglicht ein Absehen vom Begründungserfordernis durch Rechtsvorschriften. Eine solche Rechtsvorschrift ist mit dem auf der Grundlage von § 12 Abs. 9 AufenthG erlassenen § 5 Abs. 7 Satz 3 Var. 2 AWoV gegeben. Auch § 77 Abs. 1 AufenthG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift sieht eine Begründungspflicht für Entscheidungen nach § 12a Abs. 3 AufenthG nicht vor. Die dem Kläger auferlegte Wohnsitzverpflichtung ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist als subsidiär Schutzberechtigter i. S. v. § 4 AsylG vom persönlichen Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1, 3 AufenthG erfasst. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass er oder ein Familienangehöriger einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nachgehen. Die Wohnsitzverpflichtung vom 26. Januar 2017 ist auch innerhalb der nach § 12a Abs. 3 AufenthG vorgesehenen Sechs-Monats-Frist nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus durch Bescheid des Bundesamts vom 20. August 2016 ergangen. Weiter kann durch die Wohnsitzverpflichtung i.S.v. § 12 Abs. 3 AufenthG die Versorgung des Klägers mit angemessenem Wohnraum (Nr. 1), der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse (Nr. 2) und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Nr. 3) erleichtert werden. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei diesen Anforderungen um Tatbestandsmerkmale der Norm und nicht um ermessenlenkende Kriterien handelt. Der Gesetzgeber hat die Grundsatzentscheidung getroffen, dass die Kriterien der Wohnraumversorgung, des Erwerbs von Deutschkenntnissen und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt für eine Integration wesentlich sind. Vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 45. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein Ermessen der Behörde erst dann eröffnet sein soll, wenn davon auszugehen ist, dass die Wohnraumversorgung, der Erwerb von Deutschkenntnissen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch die Wohnsitzverpflichtung tatsächlich erleichtert werden können. So auch: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/16, Die Wohnsitzregelung nach dem Entwurf des Integrationsgesetzes aus verfassungsrechtlicher Sicht, S. 15; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 9 L 5/17 –, juris, Rn. 9. Der Behörde steht bei der Prüfung, ob durch die Wohnsitzverpflichtung die Wohnraumversorgung, der Erwerb von Deutschkenntnissen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden können, ein gewisser Prognosespielraum zu. Vgl. Gesetzentwurf, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 45. Es ist dabei nicht gefordert, dass jedes der in Nr. 1 bis 3 genannten Kriterien im Einzelfall in idealtypischer Weise erfüllt ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut „erleichtert werden kann“. Darüber hinaus können sich die in Nr. 1 bis 3 genannten Kriterien dergestalt gegenseitig neutralisieren, als bspw. in Regionen mit guter Arbeitsmarktlage der Wohnraum knapper sein und in Regionen mit guter Wohnraumlage wiederum der Arbeitsmarkt angespannter sein dürfte. So auch: Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Integrationsgesetzes, Bundestags-Drucksache 18/8829, S. 19. Vielmehr kommt es darauf an, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Kriterien der Normzweck der Integrationsförderung erfüllt ist. Den durch § 12a Abs. 3 AufenthG eingeräumten Prognosespielraum hat der Beklagte mit dem Erlass von § 5 Abs. 4 AWoV – auf dessen Grundlage auch die Wohnsitzverpflichtung des Klägers ergangen ist – in zulässiger Weise ausgefüllt. Nach § 5 Abs. 4 AWoV sollen dem persönlichen Anwendungsbereich des § 12a Abs. 3 AufenthG unterfallende Ausländer, die zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung in einer Gemeinde ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten, dort nicht in einer Landeseinrichtung untergebracht und nicht verpflichtet sind, in einem anderen Bundesland zu wohnen, dieser Gemeinde zugewiesen werden. Es bestehen nach Auffassung der Kammer grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Annahme des Beklagten, dass die Integration im Bundesland Nordrhein-Westfalen im Regelfall durch den Verbleib an dem Ort, in dem für die Durchführung des Asylverfahrens Aufenthalt genommen wurde und bereits erste Schritte in die Integration erfolgt sind, gefördert und der Verbleib an diesem Ort als integrationserleichternd im Sinne von § 12a Abs. 3 AufenthG angesehen werden kann. Dementsprechend bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit der Beklagte basierend auf dieser Annahme regelmäßig eine Wohnsitzverpflichtung nach § 5 Abs. 4 AWoV anordnet. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Asyl- oder international Schutzberechtigte in der Wohnsitzgemeinde Wohnraum bezogen hat, der angemessen ist, und einen Sprach- bzw. Integrationskurs besucht oder besuchen kann, wenn die für das Asylverfahren erfolgte Verteilung aufrechterhalten bleibt. Durch diese Verteilung besteht für die Kommunen eine Planungsmöglichkeit hinsichtlich des Wohnraums und der zur Verfügung zu stellenden Integrationsangebote. Sie verhindert zudem eine integrationshemmende Ansiedlung von bestimmten Bevölkerungsgruppen an einem Ort. Es bestehen auch keine generellen Einwände gegen die Annahme, dass in Nordrhein-Westfalen flächendeckend Ausbildungs- und Arbeitsplätze zumindest in zumutbarer Entfernung von den Orten der Zuweisung im Asylverfahren zur Verfügung stehen. Durch die Regelung in § 12a Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG wird dem Betroffenen zudem ermöglicht, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis außerhalb der Gemeinde der Zuweisung anzunehmen und die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung zu beantragen. Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 31. Juli 2017 – 5 K 1559/17 –, juris, Rn. 62; a.A. im Ergebnis wohl: VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 9 L 5/17 –, juris, Rn. 10. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirksregierung Arnsberg das ihr nach § 12a Abs. 3 AufenthG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Aus der fehlenden Begründung der Wohnsitzverpflichtung kann nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch geschlossen werden. Denn eine Begründungspflicht entfällt, wenn die Richtung der Ermessensbetätigung durch eine ermessenslenkende Vorschrift vorgegeben ist. Eine solche ist mit § 5 Abs. 4 AWoV gegeben. Diese Vorschrift soll die Behörde nicht nur bei der Ausfüllung des ihr auf Tatbestandsseite des § 12a Abs. 3 AufenthG zustehenden Prognosespielraums, sondern auch bei der Ausübung ihres Ermessens leiten. Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 31. Juli 2017 – 5 K 1559/17 – m.w.N., juris, Rn. 64 ff.; a.A. im Ergebnis wohl VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 9 L 5/17 –, juris, Rn. 12. Im Falle einer ermessenlenkenden Vorschrift liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens jedoch vor, wenn im Einzelfall außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die Behörde diese Umstände nicht berücksichtigt hat. Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 31. Juli 2017 – 5 K 1559/17 – m.w.N., juris, Rn. 73 ff. Entsprechend sieht § 5 Abs. 6 AWoV vor, dass im Einzelfall vorgetragene oder sonst ersichtliche humanitäre Gründe oder gewichtige integrationsrelevante Umstände bei der Zuweisung angemessen berücksichtigt werden müssen. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers ist diesen Anforderungen Genüge getan. Das Vorbringen bietet keinen Anlass zu der Annahme, dass die Zuweisung nach F. aus besonderen individuellen Gründen ermessensfehlerhaft ist. Die Eltern des Klägers sind ebenfalls der Gemeinde F. zugewiesen worden. Soweit der Kläger vorträgt, alleine oder mit seinen Eltern zu einem der Verwandten in Nordrhein-Westfalen – zuletzt einer Tante in T2. . B1. – ziehen zu wollen, sind schon verwandtschaftliche Beziehungen nicht nachgewiesen worden. Auch entsprechende Meldebescheinigungen für die genannten Verwandten sind nicht vorgelegt worden. Auch ein besonderer Unterstützungsbedarf des Klägers und/oder der Verwandten, der ggf. aus humanitären Gründen zu berücksichtigen wäre, wurde nicht substantiiert dargelegt. Gleiches gilt für eine Integrationsförderung durch einen Umzug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat die Berufung nicht nach § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen, da die Rechtssache nach seiner Auffassung keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Das Urteil weicht auch nicht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Aus den vorgenannten Gründen hat das Gericht auch eine Sprungrevision (§§ 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht zugelassen.