Leitsatz: 1. Zur Klagebefugnis eines Umweltverbandes gegen die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne (Seite 14) 2. Der Braunkohletagebau Hambach als Ganzes ist ein Vorhaben im Sinne von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG; die Entscheidung über einzelne Abbauschnitte bedarf keiner Prüfung der Umweltverträglichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie (Seite 16 ff) 3. Zur Frage, inwieweit nach Abschluss des in der FFH-Richtlinie vorgesehenen Meldeverfahrens noch Raum für die Figur des potentiellen FFH-Gebiets im Falle der (Neu-)Identifizierung eines solchen Gebietes ist (Seite 19 f) 4. Obwohl unterstellt werden kann, dass der "Hambacher Forst" die ökologischen Qualitäten nach Anhang III der FFH-Richtlinie aufweist, ist er kein potentielles FFH-Gebiet. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Nachmeldebedarf zum Netz besonderer Schutzgebiete "Natura 2000" wegen des Lebensraumtyps 9160 oder der Bechsteinfledermaus besteht (Seite 21 ff) 5. Der "Hambacher Forst" ist kein faktisches Vogelschutzgebiet (Seite 26 ff) 6. Zur Bindungswirkung eines bestands- und rechtskräftig zugelassenen Rahmenbetriebsplans für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans (Seite 32 f) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Als anerkannter Naturschutzverband wendet sich der Kläger zuletzt noch gegen die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Braunkohletagebaus Hambach für den Zeitraum 2020 bis 2030 und die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Jahre 2015 bis 2017. Der Braunkohletagebau Hambach liegt im rheinischen Braunkohlenrevier. Die Planung des Abbaus erfolgte ursprünglich auf der Grundlage des Gesetzes über die gesamte Planung im rheinischen Braunkohlengebiet vom 25.4.1950. Danach war vorgesehen, dass durch den "Planungsausschuss für das rheinische Braunkohlengebiet" (Braunkohlenausschuss) ein Gesamtplan aufgestellt wird, wobei die Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung des Plans auch zeitlich, räumlich und sachlich in Teilabschnitten erfolgen könne. Nach entsprechendem Antrag und nach Einholen u.a. eines aus elf Teilen bestehenden ökologischen Gutachtens wurde der im Dezember 1976 aufgestellte "Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach – des Gesamtplanes für das rheinische Braunkohlengebiet" (im Folgenden: Teilplan 12/1) im Jahr 1977 einschließlich der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbau- und Außenhaldenflächen für verbindlich erklärt. Im März 1978 ließ das damals zuständige Bergamt Köln die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebspläne für die Gewinnung von Braunkohle bis zum Jahr 1995 auf einer Teilfläche des von dem Teilplan 12/1 erfassten Gebiets zu. Auf der Grundlage von in der Folgezeit ebenfalls zugelassenen Haupt- und Sonderbetriebsplänen begann die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Jahre 1978 mit dem Aufschluss der Lagerstätte. Die Braunkohlengewinnung setzte im Jahre 1984 ein. Eine weitere Rechtsvorgängerin der Beigeladenen stellte im Mai 1993 einen Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 auf (im Folgenden: 2. Rahmenbetriebsplan). Der gesamte Planungsraum liegt innerhalb der vom Teilplan 12/1 erfassten Fläche. Diesen 2. Rahmenbetriebsplan ließ das damals zuständige Bergamt Düren mit Bescheid vom 17.8.1995 zu, befristet bis zum 31.12.2020 und versehen mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage, mit der er u.a. Verstöße gegen die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL), gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und gegen die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) geltend machte, blieb in allen Instanzen und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos (VG Aachen, Urteil vom 10.11.1999 – 3 K 2040/96 –; OVG NRW, Urteil vom 17.12.2004 – 21 A 102/00 –; BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 – 7 B 26.05 –; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.4.2006 – 1 BvR 160/06 –). Auf zwei Eingaben beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments schloss sich dieser einer Stellungnahme der EU-Kommission aus dem September 1998 an, die deutschen Behörden hätten eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die die Grundlage für die Genehmigung von 1977 gewesen sei; das Vorhaben sowie die gewährten Genehmigungen verstießen nicht gegen die UVP-RL. Gegen die im November 2011 erfolgte Zulassung eines von der Beigeladenen aufgestellten Hauptbetriebsplans für die Jahre 2011 bis 2014 betrieb der Kläger beim VG Aachen ein Eilrechtsschutzverfahren (1 L 2/13) und ein Klageverfahren (1 K 2863/12). Mit dem im Klageverfahren ergangenen Urteil vom 5.9.2013 sah das VG Aachen geltend gemachte verfahrensmäßige Rechte des Klägers als verwirkt an. Etwa seit dem Jahr 2012/2013 befinden sich im Hambacher Forst mehrere, derzeit wohl 16 dauerhaft bewohnte Baumhäuser von Personen, die sich für den Erhalt des Waldes einsetzen. Mit Bescheid vom 24.10.2013 ließ die Bezirksregierung Arnsberg den Sonderbetriebsplan betreffend die artenschutzrechtlichen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2020 (Restfläche des 2. Rahmenbetriebsplans) zu. Der im Verwaltungsverfahren beteiligte Kläger hatte zahlreiche Einwendungen u.a. naturschutzrechtlicher Art jedenfalls betreffend Fledermäuse, Haselmaus, Amphibien und einiger Vogelarten vorgebracht und geltend gemacht, die Reste des Hambacher Forstes seien als potentielles FFH-Gebiet und faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen. Der Kläger erhob gegen den Zulassungsbescheid keine Klage. Im Jahr 2017 wurde eine dem Gericht nicht vorliegende 1. Änderung des Sonderbetriebsplans zugelassen. Der Rhein-Erft-Kreis als Untere Landschaftsschutzbehörde erteilte der Beigeladenen unter dem 7.10.2013 eine bis Ende des Jahres 2020 und unter dem 11.9.2014 eine auf die Jahre 2020 bis 2030 befristete artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 5 BNatSchG, jeweils gültig nur in Verbindung mit einem bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Rahmenbetriebsplan. Der Kreis Düren erteilte nahezu identische Ausnahmegenehmigungen unter dem 17.10.2013 und 18.7.2014. Mit dem ersten vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 26.11.2014 ließ die Bezirksregierung Arnsberg nach §§ 55, 56 i.V.m. § 48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) den im Juni 2014 eingereichten Hauptbetriebsplan befristet bis zum 31.12.2017 und erneut mit zahlreichen Nebenbestimmungen zu. Die räumliche Darstellung des „Planstands“ Ende 2017 liegt im räumlichen Geltungsbereich des 2. Rahmenbetriebsplans, die „Hauptbetriebsplangrenze“ bis Ende 2017 reicht im süd-westlichen Teil über diesen hinaus. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bezirksregierung Arnsberg unter dem 22.12.2014 die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids an. Mit Bescheid vom 12.12.2014 ließ die Bezirksregierung Arnsberg den ebenfalls streitigen 3. Rahmenbetriebsplan vom 1.12.2011 mit der 1. Änderung vom 14.5.2013 (Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030) gemäß § 48 Abs. 2, §§ 55, 56 BBergG zu. Auf Antrag vom 24./26.9.2016 und nach Beteiligung u.a. des Klägers Anfang 2017 ließ die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 19.7.2017 die 1. Änderung nach Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans zu; Gegenstand sind räumliche und inhaltliche Änderungen von artenschutzrechtlichen Maßnahmen. Der Zulassungsbescheid vom 26.11.2014 (Hauptbetriebsplan) und die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 22.1.2014 wurden dem Kläger nicht, der Zulassungsbescheid vom 12.12.2014 (3. Rahmenbetriebsplan) wurde ihm am 29.1.2015 zugestellt. Der Kläger hat am 2.3.2015, einem Montag, Klage erhoben. Soweit mit der Klage auch die Feststellung begehrt wurde, ein Grundstück des Klägers könne nicht zu Gunsten der Durchführung des Tagebaus Hambach enteignet werden, hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und der Kläger die Klage zurückgenommen (14 K 6381/17). Auf einen am 22.8.2017 gestellten Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz (14 L 3477/17) hat die Kammer mit Beschluss vom 25.10.2017 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet, soweit sich diese gegen den Bescheid vom 26.11.2014 über die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 - 2017 richtet und soweit dessen räumlicher Geltungsbereichs über den räumlichen Geltungsbereich des mit Bescheid vom 17.8.1995 zugelassenen 2. Rahmenbetriebsplans hinausgeht; im Übrigen hat sie den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden, nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Zur Begründung der vorliegenden Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, insbesondere unter Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). In der Sache seien die Fortführung des Tagebaus Hambach und die dieser zugrunde liegenden Zulassungsbescheide rechtswidrig. Über die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans sei im Wege eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden gewesen. Im Zuge der Verwirklichung des Tagebaus gemäß der Rahmenbetriebsplanzulassung 2020 bis 2030 komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung ausgewiesener FFH-Gebiete, für die keine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erteilt worden sei. Im Rahmen der Zulassung sowohl des Hauptbetriebsplans als auch des 3. Rahmenbetriebsplans hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und berücksichtigt werden müssen, dass der Hambacher Forst dem Schutzregime für potentielle FFH-Gebiete und/oder faktische Vogelschutzgebiete unterfalle. Die Betriebsplanzulassungen hätten wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht erfolgen dürfen. Der Hambacher Forst sei mit Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II der FFH-RL ausgestattet, was eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 als zwingend erscheinen lasse. Der Kläger verweist insbesondere auf den LRT 9160 (Eichen-Hainbuchenwald) und die Bechsteinfledermaus sowie das Große Mausohr. Die Naturschutzverbände hätten im Jahr 2002 oder 2003 unter anderem den Hambacher Forst mit einer Fläche von 1550 ha, davon angeblich 900 ha LRT 9160, als FFH-Gebietsmeldung vorgeschlagen. In Bezug auf die Bechsteinfledermaus sei im Naturraum D35 (niederrheinische Bucht und niederrheinisches Tiefland) für die Meldung der FFH-Gebiete nur die kleinste der drei bekannten Kolonien gemeldet worden, nämlich die im Nörvenicher Wald. Die zwei größeren befänden sich im Hambacher Forst und zwar nur hier mit dem Erhaltungszustand „hervorragend“. EU-weit sei der Bestand im Hambacher Wald der zweitgrößte der gesamten atlantischen biogeographischen Region. Auch für das Große Mausohr stelle der Hambacher Forst ein zentrales Nahrungshabitat dar. Der Hambacher Forst unterliege zudem dem Rechtsregime für faktische Vogelschutzgebiete. In dem vom Rahmenbetriebsplan 2020 - 2030 erfassten Bereich seien 17 Reviere des Mittelspechtes nachgewiesen worden. Durch die Fortführung des Tagebaus würde das FFH-Gebiet DE-5105-301 (Dickbusch/Lörsfelder Busch/Steinheide) in seiner Teilfläche Steinheide insbesondere durch Lärm und Licht und die FFH-Gebiete DE-5003-301 (Kellenberg und Rur) und DE-5107-302 (Waldseenbereich Theresia) durch Grundwasserabsenkungen beeinträchtigt. Die Weiterführung unter anderem auch des Tagebaus Hambach sei energiewirtschaftlich nicht notwendig und mit der von der Bundesregierung und der Landesregierung betriebenen Klimaschutzpolitik unvereinbar. Mit Schriftsatz vom 8.8.2017 legt der Kläger eine von ihm beauftragte „Naturschutzfachliche Bewertung der Gebietsgrenzen von FFH-Gebieten im Erweiterungsbereich des Tagebaus Hambach“ vom 7.8.2017 vor, aus der sich ergebe, dass die Aufnahme des Hambacher Waldes in das kohärente Schutzgebietsnetz Natura 2000 unabweisbar sei. Der Kläger leitet die Meldeverpflichtung aus dem Vorkommen weiterer FFH-Arten und Lebensraumtypen im Hambacher Wald ab. Allein der Bestand des LRT 9160 betreffe im Bereich des 3. Rahmenbetriebsplans eine Fläche von ca. 104 ha und zusammen mit weiteren Flächen u.a. des 2. Rahmenbetriebsplan ca. 250 ha. Es würden Teilflächen des Teilgebiets Steinheide des FFH-Gebiets DE-5105-301 direkt in Anspruch genommen, was sich aus der Verkennung der Gebietsgrenzen ergebe. Wegen der im Einzelnen genannten Arten und der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 599 bis 654 der Gerichtsakte Band III verwiesen. Mit Schriftsatz vom 9.10.2017 vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. U.a. erfülle das Vorkommen der Bechsteinfledermaus im Hambacher Wald Funktionen der Vernetzung, die kein anderes gemeldetes FFH-Gebiet zu erfüllen vermöge. Die Einbeziehung in das Schutzgebietsnetz Natura 2000 sei unverzichtbar, um insoweit die Kohärenz des Schutzgebietsnetzes herzustellen. Aufgrund der mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse sei die Nachmeldung des Hambacher Forstes zwingend. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1099 bis 1112 der Gerichtsakte Band IV verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 27.10.2017 (Bl. 1160 bis 1190 der Gerichtsakte Band IV) reicht der Kläger Luftbilder zur räumlichen Ausdehnung des Hambacher Waldes zu verschiedenen Zeitpunkten ein. Er trägt weiter vor, es sei unstreitig, dass der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans und der Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 - 2017 keine Konzentrationswirkung bezüglich anderer fachgesetzlicher Genehmigungserfordernisse zukomme. Allerdings komme vorliegend der Zulassung des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans eine Genehmigungswirkung im Sinne von §§ 15, 17 Abs. 1 BNatSchG zu. Ähnlich verhalte es sich in Bezug auf das grundsätzliche Genehmigungserfordernis für Waldrodungen. § 43 Abs. 1 Buchst. d) des Landesforstgesetzes NRW (LFoG) enthalte lediglich einen Dispens von den Erfordernissen des § 39 LFoG und sei wegen Verstoßes gegen die bundesrechtliche Vorgabe des § 9 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) nicht anwendbar. Ein Braunkohlenplan stelle insbesondere keine rechtsverbindliche Feststellung einer anderen Nutzungsart dar. Die Zulassungen des 3. Rahmenbetriebsplans und des Hauptbetriebsplans 2015 - 2017 seien auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig, die erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen des Kreises Düren und des Rhein-Erft-Kreises defizitär. Der Kläger regt die Vorlage von zwei Fragen an den Europäischen Gerichtshof an und beantragt, 1. den Zulassungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 12.12.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 19.7.2017 „für den 3. Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030“ aufzuheben, 2. den Zulassungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 26.11.2014 für den Hauptbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach vom 1.1.2015 bis 31.12.2017 aufzuheben. Das beklagte Land (im Folgenden zur Vereinfachung: die Beklagte) beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird das im streitigen Raum maßgebliche Natura-2000-Gebiet mit drei gelisteten FFH-Gebieten beschrieben und vorgetragen, die Meldung von FFH- und Vogelschutzgebieten sei abgeschlossen. In der Sache sei für die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans kein Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen. Der Hambacher Forst stelle kein potentielles FFH Gebiet dar. Für den vom Kläger benannten LRT 9160 seien allein in Nordrhein-Westfalen 104 bzw. 107 Gebiete gemeldet und gelistet. Im Hinblick hierauf sei das Land NRW seiner Meldepflicht nachgekommen. Es sei auch nicht auf eine vermeintliche Fläche von 900 ha des LRT 9160 im Jahr 2003 abzustellen. Mit einer Meldung und Listung von 33 FFH-Gebieten in Nordrhein-Westfalen, in denen die Bechsteinfledermaus vorkomme, sei den Meldeverpflichtungen insoweit ebenfalls nachgekommen worden. Die Art „Großes Mausohr“ sei für 69 gemeldete und gelistete FFH-Gebiete im Bundesland Nordrhein-Westfalen relevant. Das FFH-Gebiet „Dickbusch, Lörsfelder Busch und Steinheide“ sei nicht fehlerhaft abgegrenzt. Die Fortführung des Tagebaus Hambach im räumlichen Geltungsbereich des 3. Rahmenbetriebsplans führe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele dieses Gebietes, so dass eine Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht durchzuführen gewesen sei. Durch bergbaubedingte Inanspruchnahme von Waldflächen außerhalb dieses Gebietes ausgelöste Konkurrenz- und Verdrängungseffekte, die sich nachteilig auf die Populationen der charakteristischen Arten des LRT 9160 auswirken könnten, seien nach den von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Untersuchungen ausgeschlossen. Auch sonst seien keine erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes bzw. seiner Erhaltungsziele zu erwarten. Der Hambacher Forst sei nach ornithologischen Kriterien insbesondere mit Blick auf den Mittelspecht nicht als faktisches Vogelschutzgebiet zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des Klägers führten die mit dem Tagebauvorhaben verbundenen Sümpfungsmaßnahmen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der FFH-Gebiete „Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich“ und „Waldseenbereich Theresia“. Diese Maßnahmen seien Gegenstand eigenständiger wasserrechtlicher Erlaubnisverfahren. Die Beklagte vertieft und ergänzt diesen Vortrag mit Blick auf den klägerischen Schriftsatz vom 8.8.2017 und unter Vorlage des Zulassungsbescheides vom 19.7.2017 mit Schriftsatz vom 26.9.17. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 840 bis 910 der Gerichtsakte Band III Bezug genommen. Die Beklagte verweist des Weiteren auf die Unanfechtbarkeit der Zulassungen des 2. Rahmenbetriebsplans und des Sonderbetriebsplans betreffend die artenschutzrechtlichen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2020 (Restfläche des 2. Rahmenbetriebsplans) nebst 1. Änderung sowie der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Landschaftsbehörden. Die im genannten Sonderbetriebsplan dargelegten artenschutzrechtlichen Maßnahmen seien inzwischen durchgeführt worden. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27.10.2017 zu den anderweitigen artenschutzrechtlichen Entscheidungen sei nicht relevant. Vorsorglich widerspreche die Beklagte einer „verdeckten“ Klageänderung und Klageerweiterung ausdrücklich. Die von den Naturschutzbehörden erteilten Ausnahmegenehmigungen könnten nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Im Übrigen verkenne der Kläger zu den forstrechtlichen Anforderungen die mit dem Braunkohlenplan verbundenen Rechtswirkungen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, für die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen. Der Hambacher Forst sei kein potentielles FFH-Gebiet. Den Mitgliedsstaaten sei bei der Meldung der maßgeblichen Gebiete nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie anhand der im Anhang III Phase I genannten Kriterien ein ökologisch-fachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Nach Abschluss der Phase II, also nach der Kommissionsentscheidung über die Listung der Gebiete, streite eine tatsächliche Vermutung für die richtige Gebietsabgrenzung und erst Recht für die Vollständigkeit der ausgewählten Gebiete. Es sei zudem fraglich, ob für die Figur des potentiellen FFH-Gebietes überhaupt noch Raum bestehe, soweit sich der Einwand auf die Identifizierung von Gebieten beziehe. Eine fachliche Entscheidung der EU-Kommission, die die tatsächliche Vermutung fachlicher Richtigkeit in sich trage, liege mit der Gebietsliste für die atlantische biogeografische Region vom 7.12.2004 vor. Diese Liste nenne den Hambacher Forst nicht. In dem 2005 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland für einen Nachmeldebedarf in der atlantischen Region seien ausdrücklich auch die hier maßgeblichen, nicht prioritären Lebensraumtypen und Arten des Hambacher Forstes benannt gewesen (LRT 9160, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr). Aufgrund der Nachmeldung weiterer Gebiete, unter anderem des südöstlich des Hambacher Forstes gelegenen, mit Stieleichen-Hainbuchenwald ausgestatteten und explizit zum Schutz einer Kolonie der Bechsteinfledermaus nachgemeldeten Gebiets „Nörvenicher Wald“ habe die Kommission das Verfahren im Oktober 2006 eingestellt. Bis heute habe die Kommission, anders als bei einigen anderen Mitgliedstaaten, keine verbliebenen Meldedefizite thematisiert. Der Hambacher Forst sei nicht fehlerhaft nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden. Das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete habe einen fortgeschrittenen Stand erreicht. Der Vortrag, es bestehe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe, unterliege daher besonderen Darlegungsanforderungen. Bei der Ermittlung der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete gebe es einen ausschließlich auf ornithologischen Kriterien beruhenden Ermessensspielraum. Die nordrhein-westfälischen Auswahlkriterien für Vogelschutzgebiete seien im Falle des Hambacher Forstes nicht erfüllt. Der Hambacher Forst gehöre auch nicht zu den fünf wichtigsten Gebieten für die nur in Betracht kommende Art des Mittelspechtes. Der Hambacher Forst habe im Zeitpunkt der Zulassung der Betriebspläne mit max. 38 Revieren des Mittelspechtes unstreitig nicht zu den zahlen- und flächenmäßig am besten geeigneten Gebiete in Nordrhein-Westfalen gezählt. Die Erhaltungsziele von FFH-Gebieten in der Umgebung würden nicht erheblich beeinträchtigt. Insbesondere habe der Kläger die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung des Teilgebiets „Steinheide“ nicht widerlegt. Erhebliche Beeinträchtigungen dieses Gebietes seien nicht zu befürchten. Tagebaubedingte Einwirkungen auf andere vom Kläger genannten FFH-Gebiete seien von vornherein nur hinsichtlich der mit dem Tagebau verbundenen Grundwasserabsenkung zu diskutieren. Die in Rede stehenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen seien jedoch nicht Regelungsgegenstand des 3. Rahmenbetriebsplans, sondern würden in eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zugelassen. Die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans habe sich daher auf eine Machbarkeitsprognose beschränken können. Eine mögliche kleinflächige Grundwasserabsenkung im FFH-Gebiet „Kellenberg und Rur“ führe allenfalls dazu, dass der Flurabstand der Grundwasseroberfläche unter Geländeoberkante max. 2,6 m betragen werde; die verschiedenen Baumarten hätten Wurzeltiefen zwischen 3,5 und 3,87 m. Eine geringfügige Absenkung des Grundwasserspiegels von rund 0,15 m für einen lokal begrenzten Uferbereich im Westen des Hürther Waldsees im FFH-Gebiet „Waldseenbereich Theresia“ sei unerheblich, da der See nicht ausschließlich vom Grundwasser abhänge. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans unterliege keiner UVP-Pflicht. Mit Schriftsatz vom 27.9.2017 führt der Beigeladene aus, mit Änderung des UmwRG zum 2.6.2017 sei die Klage zulässig geworden. Der Kläger sei jedoch weiterhin auf solche Einwendungen beschränkt, die er im Betriebsplanverfahren fristgerecht geltend gemacht habe, worüber er ordnungsgemäß belehrt worden sei, § 48 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BBergG. Im Übrigen vertieft die Beigeladene ihren bisherigen Vortrag mit Blick auf ergänzenden Vortrag des Klägers. Unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt zur Feststellung eines potentiellen FFH-Gebiets seien zentrale Annahmen der vom Kläger vorgelegten Bewertung der Schreiber Umweltplanung vom 7.8.2017 unzutreffend. Eine Verpflichtung zur Nachmeldung des Hambacher Forstes gebe es weder mit Blick auf das Vorkommen der Bechsteinfledermaus, des LRT 9160 oder weiterer Lebensraumtypen und Arten. Entgegen der Annahme des Klägers seien die an das Naturschutzgebiet „Bürgewald Steinheide“ westlich angrenzenden Flächen nicht wegen der Festsetzungen des Landschaftsplans 3 in die FFH-Schutzgebietskulisse einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 1001 bis 1090 der Gerichtsakte Band IV verwiesen. Der Sonderbetriebsplan betreffend die artenschutzrechtlichen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2020 (Restfläche des 2. Rahmenbetriebsplans) sei mit Bescheid vom 22.10.2013 bestandskräftig zugelassen. Die 1. Änderung dieses Sonderbetriebsplans habe den gleichen Gegenstand wie die 1. Änderung des 3. Rahmenbetriebsplans. In der Regel zwei Jahre vorlaufend erfolgten die Vorfeldfreimachung sowie artenschutzrechtliche Maßnahmen. Diese zur Gewinnung gehörenden begleitenden Maßnahmen seien im Hauptbetriebsplan geregelt. Die vom Kläger nunmehr erhobenen artenschutzrechtlichen Einwände seien u.a. nach § 6 UmwRG verspätet. Ungeachtet dessen sei das Artenschutzkonzept im Bereich des 3. Rahmenbetriebsplans identisch mit dem Artenschutzkonzept des Sonderbetriebsplans Artenschutz. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO mit Beschluss vom 31.5.2017 (5 F 19/17) das VG Köln als zuständiges Gericht bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (Band I bis V), des abgetrennten Verfahrens 14 K 6381/17 und des Eilrechtsschutzverfahrens 14 L 3477/17 sowie auf den Inhalt der vom Kläger eingereichten Anlagen (Beiakten 1 bis 3, 138), der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Dokumente (Beiakten 4 bis 136, 139, 140, 140a, 141 bis 148) und der von der Beigeladenen als Anlagen zum Schriftsatz vom 6.10.2015 eingereichten Unterlagen (Beiakte 137) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die am Montag, dem 2.3.2015, erhobene Klage in Bezug auf den Zulassungsbescheid vom 12.12.2014, der dem Kläger am 29.1 2015 zugestellt wurde, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Die Klagebefugnis des Klägers als im Land NRW anerkannter Umweltverband ergibt sich nunmehr jedenfalls aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der seit dem 2.6.2017 geltenden und nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung. Dabei unterstellt die Kammer in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers, dass auch die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 26.11.2014 eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG darstellt. Da der Kläger schon aus diesen Gründen klagebefugt ist, kann an dieser Stelle dahinstehen, dass – wie noch auszuführen ist – für die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen kann (und tatsächlich nicht besteht, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Dabei ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich für die (materielle) Beurteilung der Sach- und Rechtslage, vorliegend also spätestens Januar 2015. Ob sich dies für die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans mit Blick auf den Bescheid vom 19.7.2017 (1. Änderung nach Zulassung) und dessen Regelungsgehalt teilweise anders darstellt, muss nicht entschieden werden, da sich vorliegend hieraus keine abweichenden materiellen Rechtsfragen ergeben. Allerdings wären bei Drittanfechtungen – wie vorliegend – Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nachträglich zugunsten des Adressaten der Zulassung, hier also der Beigeladenen, eingetreten sind, in die rechtliche Beurteilung einzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1985 – 4 C 42.81 –, juris, Rn. 9 f. (zu einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbescheid), Beschluss vom 22.4.1996 – 4 B 54.96 –, juris, Rn. 4 (zur baurechtlichen Nachbaranfechtung); OVG NRW, Urteil vom 15.5.1998 – 21 A 7553/95 –, juris, Rn 54 ff. Der angefochtene Bescheid vom 12.12.2014 in Gestalt des Bescheids vom 19.7.2017 (Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans) leidet jedenfalls an keinen Rechtsfehlern, die der Kläger rügen kann. Er verstößt nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Umweltbezogene Rechtsvorschriften, soweit vorliegend von Belang, sind nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume sowie die Artenvielfalt beziehen. Selbst wenn zur Bestimmung des Prüfungsrahmens unterstellt würde, die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans sei eine (unterlassene) Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG mit der Folge, dass sich die Begründetheit der Klage nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG richten würde und im vorliegenden Verfahren auch nicht umweltbezogene Rechtsvorschriften zu prüfen wären, wäre die Klage nicht begründet. Ein Verstoß gegen nicht umweltbezogene Rechtsvorschriften, der Belange im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz UmwRG berührt, wird vom Kläger weder geltend gemacht noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Wie im Folgenden noch ausgeführt wird, besteht eine Pflicht zur Durchführung einer UVP ohnehin nicht, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG. Der Zulassungsbescheid vom 12.12.2014 in Gestalt des Bescheids vom 19.7.2017 findet seine hinreichende Grundlage in § 55 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 9 und Satz 2, § 52 Abs. 2 Nr. 1, § 48 Abs. 1 und 2 BBergG. Hiernach ist ein Rahmenbetriebsplan im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nrn.1, 3 bis 9 und Satz 2 BBergG vorliegen und der Zulassung u.a. keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegenstehen. Abgesehen von der Frage, ob die Entscheidung über eine Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Abs. 2a, §§ 57a ff BBergG hätte erfolgen müssen, entspricht der angefochtene Bescheid den formellen Anforderungen, insbesondere aus § 52 Abs. 4 Satz 1, §§ 54, 56 BBergG, § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG, § 66 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG. Dies ist insoweit zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf deshalb keiner Vertiefung. Soweit der Kläger – wie bereits in dem gegen die Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans betriebenen gerichtlichen Verfahren – der Ansicht ist, die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans unterliege der Pflicht für eine UVP, so dass ein Planfeststellungsverfahren mit entsprechenden Mitwirkungsrechten des Klägers hätte durchgeführt werden müssen, trifft dies nicht zu. Das zum Gegenstand des 3. Rahmenbetriebsplans gemachte Tagebauvorhaben ist kein Vorhaben im Sinne von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG. Nach dieser Vorschrift ist u.a. für die Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Mit Vorhaben in diesem Sinne ist allein das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint, hier der Tagebau Hambach, wie er bereits im Teilplan 12/1 bestimmt ist. Mit dessen Ausführung wurde – nach entsprechender Begutachtung und Bewertung der ökologischen Auswirkungen – bereits vor Erlass der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (aktuell: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; im Folgenden: UVP-RL), vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), insbesondere dessen § 51 (1990), und vor Inkrafttreten des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG (Ende 1990) begonnen. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung über einzelne Abbauabschnitte des Gesamtvorhabens „Tagebau Hambach“ keiner Prüfung der Umweltverträglichkeit bedarf. Vgl. ausführlich zum 2. Rahmenbetriebsplan: OVG NRW, Urteil vom 17.12.2004 – 21 A 102/00 –, juris, Rn. 78 bis 179, umfänglich bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 – 7 B 26.05 –, auch mit Blick auf vom Kläger dort aufgeführte Rechtsprechung des EuGH; vgl. bereits zum Erkundungsbergwerk Salzstock Gorleben: BVerwG, Urteil vom 2.11.1995 – 4 C 14.94 –; zum Braunkohletagebau Garzweiler: OVG NRW, Urteil vom 7.6.2005 – 11 A 1193/02 –. Die Kammer schließt sich dieser Ansicht uneingeschränkt an, so dass dahinstehen kann, inwieweit sich die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen in den vom Kläger erfolglos betriebenen Verfahren gegen die Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans auf diese Rechtsfrage erstreckt. Die vom Kläger genannten, nach 2005 ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs enthalten keine Aussagen, die ein Abweichen von der bisherigen Bewertung veranlassen könnten. Sie sind in erster Linie zu der Frage ergangen, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL), materiell zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997, für bereits vor deren Inkrafttreten genehmigte oder begonnene Vorhaben/Projekte reichen. In dem vom Kläger angeführten Urteil vom 14.1.2010 – C-226/08 –, das bereits keinen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt betrifft, ist im Tenor zu Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten, dass auch wiederkehrende Maßnahmen als einheitliches Projekt im Sinne der FFH-RL angesehen werden können. Eine Aussage zur UVP-Pflicht bereits vor Inkrafttreten der UVP-RL begonnener Vorhaben oder Projekte enthält das Urteil nicht. In dem in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Urteil vom 24.11.2011 – C-404/09 – ist in den Ziffern 70 bis 75 dargelegt, dass die Regelungen der UVP-RL grundsätzlich nicht rückwirkend anwendbar sind. Ansonsten waren die vom Kläger des hiesigen Verfahrens aufgeworfenen Fragen dort unerheblich. Zudem lag dem Urteil der Sachverhalt zugrunde, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen zwar durchgeführt worden waren, diese Prüfungen aber nicht den Anforderungen der UVP-RL entsprachen. Zu beurteilen waren im Übrigen Verpflichtungen eines Mitgliedsstaats, die sich aus der – anders als vorliegend – tatsächlich erfolgten Ausweisung/Meldung eines Schutzgebiets nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-RL ergaben. Das Urteil vom 14.1.2016 – C-399/14 – betraf ebenfalls keinen vergleichbaren Sachverhalt und zudem Fragen der FFH-RL, wobei eine entsprechende Untersuchung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zwar tatsächlich, aber fehlerhaft durchgeführt worden war. Zudem ging es um die Auswirkungen eines Projekts auf ein zeitlich nach der Genehmigungserteilung (Planfeststellung) tatsächlich unter Schutz gestelltes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung. Das Urteil vom 26.4.2017 – C-142/16 –, ebenfalls Anforderungen aus der FFH-RL betreffend, erging zu der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland eine Vertragsverletzung dadurch begangen hatte, dass eine nach deutschem Wasserrecht erfolgte UVP nicht ausreichend die Auswirkungen auf ein (entferntes) Natura-2000-Gebiet berücksichtigt hatte. Im Übrigen enthalten die Ausführungen im Urteil in den Nummern 56 ff. keine Aussage, bereits begonnene Projekte als solche seien (nachträglich) einer UVP zu unterziehen. Vielmehr ist insbesondere in Nummer 60 lediglich angemerkt, dass bei der UVP für ein (neues) Projekt auch die Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die kumulativ von einem vor Inkrafttreten der UVP-RL begonnenen und deshalb selber nicht UVP-pflichtigen Projekt ausgehen. Der angefochtene Zulassungsbescheid vom 12.12.2014 in Gestalt des Bescheids vom 19.7.2017 ist auch materiell nicht zu beanstanden. Insbesondere stehen der Zulassung keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegen. Zu diesen öffentlichen Interessen gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.2012 – 7 B 68.11 –, juris, Rn. 6; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.12.2007 – 11 A 1194/02 –, juris, Leitsatz 4 und Rn. 161 ff. Soweit der Kläger meint, „der Hambacher Forst“ genieße als sog. potentielles FFH-Gebiet den besonderen Schutz von Art. 6 FFH-RL, trifft dies nicht zu. Es ist bereits zweifelhaft, ob in einem Fall, in dem es nicht um die Abgrenzung eines tatsächlich ausgewiesenen Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung geht, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, juris, Rn. 99, mit weiteren Nachweisen; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.7.11 – 1 A 10473/07 –, juris, Rn. 116, sondern – wie vorliegend – um die (Neu-)Identifizierung eines solchen Gebiets, überhaupt noch Raum für dieses Rechtsinstitut ist. Die Figur des potentiellen FFH-Gebietes beruht auf der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Mitgliedsstaat während der festgesetzten Umsetzungsfrist einer Richtlinie keine Vorschriften erlassen darf, die geeignet sind, die Erreichung der in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.1997 – C-129/96 – (Tenor Ziffer 2), juris, Rn. 44 ff., vgl. auch die ausführliche Darstellung VG Sigmaringen, Urteil vom 21.1.2016 – 2 K 505/14 –, juris, Rn. 138 ff. Vorliegend ist nicht nur die Umsetzungsfrist der FFH-RL (zuletzt: 31.12.1997, vgl. Art. 2 der Richtlinie 97/62/EG vom 27.10.1997) abgelaufen, sondern ist zudem das Melde- und Festlegungsverfahren nach den Art. 3 und 4 (insbes. Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3) FFH-RL grundsätzlich abgeschlossen, nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens allen Verpflichtungen nachgekommen war. Vgl. zu den Nachforderungen die von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2005 u.a. in Bezug auf den Lebensraumtyp 9160 sowie auf die Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr für den atlantischen Bereich;vgl. im Übrigen: Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 – L 12/384 –, Amtsblatt der EU vom 15.1.2008; OVG Lüneburg, Urteil vom 4.7.2017 – 7 KS 7/15 –, juris, Rn. 142; VG Sigmaringen, Urteil vom 21.1.2016 – 2 K 505/14 –, juris, Rn. 137 ff, insbes. 148 – 154, 162; VG Darmstadt, Urteil vom 22.12.2015 – 7 K 1452/13 –, juris, Rn. 213; HessVGH, Beschluss vom 20.2.2014 – 2 B 277/14 –, juris, Rn. 57; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6.2.2013 – 1 B 11266/12 -, juris, Rn. 50 (auch zur nachträglichen Feststellung einer weiteren Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus). Die FFH-RL enthält keine Bestimmung, wonach das Verfahren nach Art. 4 FFH-RL ganz oder nur teilweise zu wiederholen ist. Zwar beinhaltet Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 FFH-RL das Gebot, die (innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe der FFH-RL) von den Mitgliedsstaaten zu erstellende Liste „gegebenenfalls“ im Lichte der Ergebnisse der in Art. 11 FFH-RL genannten Überwachung anzupassen. Spätestens aber mit der nach Art. 4 Abs. 2 und 3 FFH-RL bekannt gegebenen europäischen Liste und der nachfolgenden (nationalen) Unterschutzstellung nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL sind die Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten – ungeachtet Art. 5 FFH-RL – nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt. Insoweit treten nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL die Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ein und gelten die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen nach Art. 11 FFH-RL. Nach Art. 9 FFH-RL kann nachträglich (nur) die Aufhebung der Klassifizierung als besonderes Schutzgebiet im Sinne von Art. 1 Buchstabe l) FFH-RL erwogen werden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 FFH-RL ist regelmäßig ein Bericht (nur) über bestimmte erfolgte Maßnahmen und Ergebnisse zu erstellen. Art. 19 FFH-RL ermächtigt (nur) zu einer Änderung der Anhänge I, II, III, V und VI. Diese Frage muss vorliegend aber nicht abschließend beantwortet werden. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die FFH-RL ohnehin keine Schutzwirkungen in Bezug auf die Zulassung eines (Gesamt-)Projektes entfaltet, das – wie hier der Braunkohletagebau Hambach – vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (frühestens Juni 1994) beantragt (oder genehmigt oder mit dessen Ausführung sogar begonnen) wurde. So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 21.12.2007 – 11 A 1194/02 –, juris, Rn. 165 ff. (zum Braunkohletagebau Garzweiler I/II); wohl auch EuGH, Urteil vom 26.4.2017 – C-142/16 –, juris, Rn. 60 f. (in Bezug auf den Beteiligtenvortrag Rn. 48 und 50); unklar EuGH, Urteil vom 14.1.2016 – C-399/14 –, juris, Rn. 30 ff. (zu einem Gebiet, dass nach Erteilung der Genehmigung, aber vor Ausführung eines Vorhabens tatsächlich in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde). Jedenfalls kommt unabhängig hiervon die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets nur noch in Betracht, wenn sich eine (Nach-)Meldung eines bestimmten Gebietes aus fachlichen Gründen geradezu aufdrängt. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung und müssen sie geeignet sein, die Vermutung der Sachgerechtigkeit der von den verschiedenen eingeschalteten Gremien überprüften Ergebnisse zu widerlegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, juris, Rn. 99, bezeichnet als ständige Rechtsprechung und unter Hinweis auf seine Urteile vom 14.4.2010 – 9 A 5.08 –, vom 28.3.2013 – 9 A 22.11 – und vom 6.11.2013 – 9 A 14.12 –. Schon mit Blick auf die Zweifel am Fortbestand der Rechtsfigur des potenziellen FFH-Gebietes für diese Fälle, aber auch grundsätzlich gilt dies erst recht für die Identifizierung und Nachmeldung neuer Gebiete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, juris, Rn. 99 am Anfang, wonach die für die Identifizierung von FFH-Gebieten maßgeblichen Regelungen in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage III Phase 1 FFH-RL auch für deren konkrete Abgrenzung gelten; auch OVG Lüneburg, Urteil vom 4.7.2017 – 7 KS 7/15 –, juris, Rn. 142 f. Der Kläger zeigt keine hinreichenden Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, die Vermutung zu erschüttern oder gar zu widerlegen, dass die Meldung und Listung von FFH-Gebieten im Mitgliedsstaat Deutschland allgemein und damit konkret die Nichtmeldung des Hambacher Forstes im vorstehenden Sinne „richtig“ sind. Solche Umstände sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Hambacher Forst ein sog. potentielles FFH-Gebiet (gewesen) ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Vgl. zum bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren und der späteren Feststellung oder Entstehung von Wochenstuben der Bechsteinfledermaus: BVerwG, Beschluss vom 6.6.2012 – 7 B 68.11 –, juris, Rn. 9. Einer Beweiserhebung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Denn das Gericht unterstellt vorliegend zugunsten des Klägers, dass der Hambacher Forst in seiner Ausdehnung sowohl im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans Ende 2014/Anfang 2015 als auch aktuell (insgesamt wohl ca. 315 ha) die ökologischen Qualitäten nach Anhang III der FFH-RL erfüllt. In diesen Regelungen sind Kriterien aufgestellt zur Auswahl der Gebiete, die von den Mitgliedsstaaten in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 FFH-RL als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden können. Hierbei belässt die FFH-RL den Mitgliedsstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebieten (in Phase I) einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum. Eine ausnahmslose Meldung von Gebieten ist selbst dann nicht notwendig, wenn die Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen besetzt sind. Der Verzicht auf eine Meldung ist beispielsweise dann nicht zu beanstanden, wenn die Vorkommen geschützter Arten an anderswo feststellbaren Verbreitungsschwerpunkten größer sind. Vgl. BayVGH, Urteil vom 19.2.2014 – 8 A 11.40040 –, juris, Rn. 819 f, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.6.2015 – 4 B 59.14 –, juris, Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 14.4.2011 – 4 B 77.09 –, juris, Rn. 39, und Urteil vom 27.2.2003 – 4 A 59.01 –, juris, Rn. 23 und 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 4.7.2017 – 7 KS 7/15 –, juris, Rn. 143. Der Kläger rügt, die damalige Nichtaufnahme des Hambacher Forstes in die Liste der zu meldenden Gebiete sei aus fachfremden Erwägungen erfolgt und von politischen Erwägungen geleitet gewesen. Für die Richtigkeit dieser pauschalen Behauptung zeigt er jedoch nichts auf. Allein der Umstand, dass der Braunkohletagebau Hambach seit Jahren in Betrieb war und der Teilplan 12/1 auch Flächen des Hambacher Waldes umfasste, schloss eine fachlich zutreffende Auswahl von anderen Gebieten mit denselben Lebensraumtypen und Arten nicht aus, die im Rahmen des Natura-2000-Verfahrens gemeldet und gelistet werden sollten. Zumal allen Beteiligten, auch der EU-Kommission, die Existenz des Braunkohletagebaus und – schon aufgrund entsprechender Aktivitäten der Umweltverbände einschließlich der Aufstellung einer sog. „Schattenliste“ – diese naturschutzfachlichen Tatsachen bekannt gewesen sein dürften. Unabhängig davon beantwortet sich die Frage, ob ein potentielles FFH-Gebiet anzunehmen ist, nicht danach, ob die Behörden sich möglicherweise fehlerhaft verhalten haben, sondern ausschließlich danach, ob die Kriterien der FFH-Richtlinie, wie sie in deren Anhang III festgelegt sind, spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung erfüllt waren, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.7.2011 – 1 A 10473/07 –, juris, Rn. 138. hier der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans (ggf. auch des Änderungsbescheids vom 19.7.2017). Soweit der Kläger umfänglich auf den (nicht prioritären) Lebensraumtyp 9160 im Sinne von Anlage III Phase 1 Buchstabe A und Anlage I der FFH-RL verweist, trägt er selber zutreffend vor, dass dieser im gemäßigten Europa weit verbreitet ist, sowohl in der atlantischen als auch in der kontinentalen Region vorkommt und allein in Deutschland 728 FFH-Gebiete mit einer LRT-Gesamtgröße von 33485 ha gemeldet sind. Allein der Umstand, dass im Hambacher Forst im Bereich des 3. Rahmenbetriebsplan vermeintlich noch ca. 104 ha des LRT 9160 zuzüglich weiterer Vorkommen im Bereich des (bestands- und rechtskräftig zugelassenen) 2. Rahmenbetriebsplans vorhanden sind, zeigt nicht ansatzweise auf, dass sich die Nachmeldung im Rahmen von Natura-2000 im Jahr 2014 oder später aufgedrängt hat oder aufdrängt, um insoweit ein kohärentes Netz sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für den vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass die Mehrzahl der gemeldeten und gelisteten Gebiete deutlich kleiner war oder noch ist. Auf die als wahr zu unterstellende Behauptung des Klägers, der Hambacher Forst habe im Jahr 2002 eine Größe von 1550 ha gehabt, kommt es ohnehin nicht an. Dies gilt selbst dann, wenn, wie der Kläger vorträgt, der LRT 9160 tatsächlich auf einer Fläche von 900 ha vorgekommen wäre. Die vom Kläger vorrangig als relevante Art in den Blick genommene Bechsteinfledermaus, eine nicht prioritäre Art nach Art. III Phase 1 Buchstabe B und Anlage II der FFH-RL, kommt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Buchstabe B.a) der genannten Anlage III) und in Nordrhein-Westfalen in vielen, auch geschützten Gebieten vor, u.a. im Nörvenicher Wald. Nach Angaben des Klägers (Seite 49 des Schriftsatzes vom 21.5.2015) waren 2007 oder 2009 in der atlantischen Region Nordrhein-Westfalens Wochenstubenkolonien mit über 170 adulten Weibchen bekannt. Im Hambacher Wald seien (inzwischen) zwei Wochenstubenkolonien mit zusammen 60 bis 70 Weibchen bekannt. Dies stelle das größte nationale und das zweitgrößte Vorkommen in der gesamten atlantischen Region dar. Für die Gewährleistung des kohärenten ökologischen Netzes im Sinne von Art. 3 FFH-RL sei der Hambacher Wald unverzichtbar. Ungeachtet dessen, dass das beklagte Land und die Beigeladene diesen Behauptungen substantiiert und bei Nennung anderer Zahlen entgegen treten, zeigt dieser Vortrag nicht auf, dass der Hambacher Forst auch zum Schutz der Bechsteinfledermaus zwingend als FFH-Gebiet nachgemeldet werden müsste. Im Jahr 2015 waren und aktuell sind in Nordrhein-Westfalen nach der allgemein zugänglichen Zusammenstellung auf der Homepage des LANUV, - http://ffh-arten.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh-arten/de/arten/gruppe/saeugetiere/gebiete/6511 - 33, davon 29 unterschiedliche Natura-2000-Gebiete gemeldet und gelistet, in denen die Bechsteinfledermaus vorkommt. In allen Gebieten beträgt der Anteil an der gesamten nationalen Population jeweils weniger als 2%, auch bei ca. 30 oder gar 80 Tieren. Insoweit ist die Behauptung des Klägers, die Population im Hambacher Wald mit angeblich 60 bis 70 adulten Weibchen betrage 10 bis 20% der Gesamtpopulation in Deutschland, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. In allen aufgeführten FFH-Gebieten in Nordrhein-Westfalen wird der Erhaltungszustand mit gut beschrieben. Alle Populationen sind nicht isoliert, teilweise allerdings am Rande des Verbreitungsgebiets, und mit einer guten Gesamtnote beurteilt. Dies gilt insbesondere auch für das südlich des Hambacher Forstes gelegene FFH-Gebiet DE-5105-302 Nörvenicher Wald und dem süd-westlich angrenzenden Verbreitungsgebiet der Bechsteinfledermaus in Nordrhein-Westfalen, - http://ffh-arten.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh-arten/de/arten/gruppe/saeugetiere/rasterkarten/6511 -. Vor diesem Hintergrund zeigt der Kläger ungeachtet der Frage, inwieweit sein von der Beklagten und der Beigeladenen teilweise substantiiert bestrittener tatsächlicher Vortrag insbesondere in den Schriftsätzen vom 8.8.2017 (Seiten 9 bis 17) und vom 9.10.2017 (Seiten 2 bis 8) zutreffend ist, nicht ansatzweise auf, dass es in dem maßgeblichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder nur in Nordrhein-Westfalen überhaupt einen Nachmeldebedarf in Bezug auf die Bechsteinfledermaus gibt oder gar ein kohärentes Netz im Sinne von Natura 2000 insoweit nicht besteht oder gesichert werden müsste. Erst recht gilt dies in Bezug auf die Behauptung, gerade der Hambacher Forst sei unverzichtbar für ein solches Netz und seine Nachmeldung damit zwingend. Deshalb kann dahinstehen, welche tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen es haben könnte, dass die Lebensräume auch der Bechsteinfledermaus im Hambacher Forst durch die teilweise „Besiedelung“ des Waldes durch Dritte bereits beeinträchtigt sein dürften. Ebenso wenig muss vertieft werden, dass der Beigeladenen mit der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans und anderer Sonderbetriebspläne umfangreiche, teilweise schon umgesetzte Maßnahmen aufgegeben sind, u.a. um die Bechsteinfledermaus nach ihrer Rückkehr aus den anderweitig gelegenen Winterquartieren in den Hambacher Wald in andere vorhandene oder neu zu schaffende taugliche Gebiete „umzusiedeln“ und für sie Ersatzlebensräume und neue Verbindungswege sowie zusätzliche Jagdhabitate zu schaffen. Der Kläger benennt nunmehr weitere Lebensraumtypen und Arten, die im Hambacher Forst – teilweise als Jagdhabitat – oder seiner Umgebung vorkommen sollen oder vorkommen könnten. Die Kammer vermag in dem entsprechenden Vortrag, insbesondere in den Schriftsätzen vom 8.8.2017 und 9.10.2017, keine Anhaltspunkte dafür zu finden, die geeignet wären, die Vermutung der zutreffenden Abgrenzung und Identifizierung von nach Art. 3 und 4 FFH-RL zu meldenden und gelisteten Gebieten in Zweifel zu ziehen. Der Hambacher Forst ist entgegen der Behauptung des Klägers auch kein faktisches Vogelschutzgebiet, weil dort der Mittelspecht in nennenswertem Umfang vorkommt. Der Wald unterliegt nicht dem Schutzregime der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VRL). Auch insoweit steht den Mitgliedsstaaten ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der VRL aufgeführten Vogelarten – zu denen auch der Mittelspecht gehört – zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Das von der VRL angestrebte Netz der Vogelschutzgebiete ist in Deutschland zwischenzeitlich entstanden, so dass die gerichtliche Kontrolldichte verringert ist und das Vorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz“ schließe, besonderen Darlegungsanforderungen unterliegt, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.7.2016 – 9 C 3.16 –, juris, Rn. 27ff, und vom 27.3.2014 – 4 CN 3.13 –, juris, Rn. 18, 25. Allerdings geht die Rechtsprechung auch davon aus, dass für ein Gebiet, das im sog. IBA (Important Bird Areas)-Verzeichnis aufgeführt ist, die Vermutung gilt, dass es ein faktisches Vogelschutzgebiet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 – 4 CN 3.13 –, juris, Rn. 18, 25. Vorliegend wurde der Hambacher Forst mit einer Größenangabe von 1549 ha und – wie 14 andere Gebiete – mit dem Kriterium „C6“ (Top-5-Gebiete für Arten des Anhangs I zur VRL) in das im Jahr 2002 aktualisierte IBA-Verzeichnis aufgenommen, vgl. Sudfeldt u.a., Important Bird Areas (Bedeutende Vogelschutzgebiete) in Deutschland, überarbeitete und aktualisierte Gesamtliste (Stand 1.7.2002), Seiten 26, 64 ff. Dieser Umstand vermag aber die dargestellte Vermutung nicht auszulösen. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob die Aufnahme des im Jahr 2000 noch nicht im IBA-Verzeichnis eingetragenen Hambacher Forstes nunmehr wegen des Bestandes des Mittelspechtes in den Jahren 2001/2 erfolgte, obwohl damals bereits festgestellt war, dass die Verbreitung des Mittelspechtes erheblich zugenommen hatte. Unabhängig davon und entscheidend spricht gegen die Vermutung für ein faktisches Vogelschutzgebiet im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2014/Anfang 2015, dass der Hambacher Forst einschließlich der Flächen im 2. Rahmenbetriebsplan allenfalls noch 315 ha groß war und inzwischen durch die zugelassenen Rodungen bis Frühjahr 2017 weiter geschrumpft ist. Zudem räumt der Kläger ein, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, dass sich der Bestand des Mittelspechtes seit vielen Jahren „wegen der Klimaveränderungen“ (so der Kläger) sehr positiv entwickelt hat, insbesondere auch in ganz NRW. Bei einer Siedlungsdichte von 0,5 bis 2,5 Brutpaare auf 10 ha liegen die bedeutendsten Brutvorkommen in NRW in den Vogelschutzgebieten „Davert“ (2226 ha), „Egge“ (7164 ha), „Luerwald“ (2637 ha), „Königsforst“ (2517 ha), „Wahner Heide“ (2864 ha) und „Kottenforst mit Waldville“ (3585 ha). Seit einigen Jahren ist eine deutliche Ausbreitungstendenz zu beobachten. Der Gesamtbestand (2015) wird mittlerweile auf 5.000 bis 7.500 Brutpaare geschätzt. Vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kurzbeschreibung/103160 . Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem Hintergrund der Hambacher Forst mit höchstens 315 ha und angeblich 17 Brutpaaren dennoch zwingend erforderlich ist, um das Schutznetz für den Mittelspecht in Deutschland (oder nur in NRW) zu sichern, zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf. Zumal der Mittelspecht offenbar entgegen der Darstellung des Klägers nicht zwingend auf Eichenwälder angewiesen ist, sondern auch in ausgedehnten, waldnahen Streuobstwiesen Besiedlungsdichten wie in den besten Eichenwäldern erreicht, vgl. Naturschutzbund Deutschland, https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/vogelkunde/vogelportraets/21625.html . Soweit der Kläger umfangreich und unter verschieden Aspekten (u.a. Flächenverlust, Licht-, Lärm- und sonstige Immissionen, Grundwasserabsenkungen) vorträgt, seiner Ansicht nach beeinträchtige die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans, des Hauptbetriebsplans 2015 - 2017 oder allgemein der Tagebau Hambach in unzulässiger Weise ausgewiesene FFH-Gebiete, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL treffen die Mitgliedsstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-RL erheblich auswirken können. Die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans führt nicht zu einer mit der FFH-RL nicht zu vereinbarenden Beeinträchtigung bestehender FFH-Gebiete. Die durch den Tagebau denkbaren Auswirkungen auf den Grundwasserstand in den FFH-Gebieten DE-5003-301 (Kellenberg und Rur) und DE-5107-302 (Waldseenbereich Theresia) sind in dem angefochtenen Zulassungsbescheid vom 12.12.2014 auf den Seiten 242 ff. unter Nr. 2.4.3.7 in dem für die Zulassung notwendigen Umfang geprüft worden. Dort ist mehr als nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete ausgeschlossen ist. Hiergegen enthalten die Behauptungen des Klägers keine substantiierten Einwände. Die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans führt auch nicht zu einer mit der FFH-RL nicht zu vereinbarenden Beeinträchtigung des FFH-Gebiets DE-5105-301 (Dickbusch/Lörsfelder Busch/Steinheide). Der Kläger trägt hierzu ausführlich und im Wesentlichen vor, das Gebiet sei im Teilgebiet „Steinheide“ fehlerhaft abgegrenzt und es komme durch den Tagebau zu einer Vernichtung von Lebensraumtypen und zur Vertreibung bzw. Störung von maßgeblichen Arten. Dem kann nicht gefolgt werden. Sollte der Vortrag des Klägers auf den Seiten 24 bis 27 im Schriftsatz vom 8.8.2017 mit Hinweis auf die Seiten 4 bis 9 der dem Schriftsatz beigefügten „Naturschutzfachliche(n) Bewertung der Gebietsgrenzen von FFH-Gebieten im Erweiterungsbereich des Tagebaus Hambach“ (Bl. 611 f., 623 ff. der Gerichtsakte Band III) dahin zu verstehen sein, dass er behaupten will, bei Meldung sei die westliche Gebietsgrenze über die Grenze des tatsächlich gelisteten Gebiets hinausgegangen, ist dies schon nicht nachvollziehbar und darüber hinaus unerheblich. Dass sich die im Natura-2000-Netzwerk gelistete Fläche des Teilgebiets „Steinheide“ räumlich auf Bereiche erstreckt, die der 3. Rahmenbetriebsplan oder allgemein der Teilplan 12/1 umfasst, behaupten nicht einmal der Kläger oder die Verfasser der genannten Bewertung. Ausgehend von den oben zur Frage eines potentiellen FFH-Gebietes dargestellten Maßstäben ist der Vortrag des Klägers, auch in Ansehung der vorgenannten naturschutzfachlichen Bewertung, nicht geeignet, die Vermutung der fachlichen Richtigkeit der Abgrenzung des gemeldeten und gelisteten FFH-Gebiets in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf den Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ des Rhein-Erft-Kreises in der Fassung der 3. Änderung. Der Landschaftsplan enthält entgegen der Behauptung des Klägers keine Regelung, wonach die Grenzen des FFH-Teilgebiets „Steinheide“ auf den Bereich des Tagebaus Hambach ausgedehnt werden sollen oder sollten. Im Gegenteil ist mehrfach bestimmt, dass die im Landschaftsplan getroffenen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen im Bereich des Tagebaus nur vorübergehend gelten, bis der Braunkohlenabbau den über das FFH-Gebiet hinausgehenden Bereich erfasst, vgl. insbesondere die zeichnerisch und textlich benannten Entwicklungsziele für die Landschaft 1.1 (Temporäre Erhaltung und Schutz der naturnahen Lebensräume und Landschaftselemente bis zum Zeitpunkt des Braunkohlenabbaus) und 2.1. (Schaffung von naturnahen Lebensräumen im Umfeld des Tagebaus zur Sicherung der ökologischen Funktionen) sowie die Festsetzungen als Naturschutzgebiet NSG 2.1-3 mit den zugehörenden Erläuterungen auf Seite 21 ff. des Landschaftsplans; siehe auch die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen zum Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-3 (Hambacher Forst) und 2.2-11 (Umgebung NSG Steinheide u.a.), Seiten 39 f., 44 des Landschaftsplans. Auf alle weiteren rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang, insbesondere auch zur Unzuständigkeit des Rhein-Erft-Kreises für die maßgebliche Gebietsausweisung von FFH-Gebieten, kommt es deshalb nicht an. Im angefochtenen Zulassungsbescheid vom 12.12.2014 (Seiten 41 ff., 57 ff.) ist die Verträglichkeit der Fortführung des Tagebaus im Rahmen des 3. Rahmenbetriebsplans vorsorglich nach dem Prüfprogramm von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL geprüft worden, ohne dass dadurch dieser strengere Maßstab anzulegen wäre, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.7.2016 – 9 C 3.16 –, juris, Rn. 33. Dort ist die Verträglichkeit des Tagebaus in Bezug auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes DE-5105-301 ausführlich dargelegt. Hiergegen ist auch in Ansehung des umfänglichen gerichtlichen Vortrags des Klägers, der zudem teilweise im FFH-Teilgebiet Steinheide nicht vorkommende Arten betrifft, nichts zu erinnern. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den „neuen“ Waldrand, der entstehen wird. Auch sind die Behauptungen, es komme im FFH-Gebiet zu einem Flächenverlust mit Blick auf den nunmehr bekannten LRT 9130 und die verbleibende Restfläche sei nicht mehr „funktionsfähig“, schon unzutreffend, da der Tagebau das FFH-Gebiet jedenfalls räumlich unberührt lässt. Erhebliche und mehr als allenfalls vorübergehende Beeinträchtigungen speziell des Mittelspechtes, der Gelbbauchunke oder von Fledermäusen sind – unabhängig von der Frage nach der Existenz der Arten im FFH-Gebiet – dem Vortrag des Klägers ernsthaft nicht zu entnehmen. Dies gilt erst recht, wenn die vom Kläger mit Blick auf den Hambacher Forst unter Ziffer (2) im Schriftsatz vom 23.10.2017 im Eilrechtsschutzverfahren vertretene Ansicht zutrifft, dass gestörte oder „vertriebene“ Arten nach Beendigung sogar einer mehrjährigen Störung in ihre Habitate zurückkehren oder diese neu besiedeln. Im Übrigen sei lediglich angemerkt, dass auch der Landschaftsplan 3 innerhalb und außerhalb des FFH-Teilgebiets Steinheide als Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 1 und in den Festsetzungen insbesondere zum Naturschutzgebiet NSG 2.1-3 Schutzzwecke und Maßnahmen vorsieht, die weit über den Ausgleich des Verlustes von Flächen durch den Braunkohletagebau westlich von „Steinheide“ hinausgehen. Der Vortrag des Klägers zum Artenschutz ist schon deshalb unerheblich, weil die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht im 3. Rahmenbetriebsplan und dessen Zulassung geregelt sind. Soweit der Kläger die fachliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der besonderen artenschutzrechlichen Entscheidungen der Unteren Naturschutzbehörden rügt, kann er hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die entsprechenden Bescheide vom 7.10. und 17.10.2013 sowie 18.7. und 11.9.2014 sind vom Kläger nicht angefochten worden und bestandskräftig. Soweit der Kläger ohne nähere Berücksichtigung der Rechtswirkungen eines Braunkohlenplans (vgl. §§ 25 ff. des Landesplanungsgesetzes NRW – LPlG –) nunmehr auch behauptet, die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans verstoße gegen das Erfordernis einer forstrechtlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG, § 9 BWaldG, trifft dies nicht zu. Nach § 43 Abs. 1 Buchstabe d) LFoG bedarf es bei Waldflächen, für die – wie vorliegend – in einem Braunkohlenplan eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, keiner Waldumwandlungsgenehmigung. Diese landesrechtliche Regelung beruht auf § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG und ist wirksam. Braunkohlenpläne legen (verbindlich) Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest und bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen, § 26 Abs. 1 und 2 LPlG. Dies geschieht u.a. in Abstimmung mit den Regionalplänen, die wiederum auch die Funktion eines forstrechtlichen Rahmenplans erfüllen, § 18 Abs. 2 LPlG. Damit wird rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG. Ob ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht des Klägers das Fehlen einer in der Zuständigkeit der Forstbehörde liegenden Genehmigung nach § 39 LFoG die Rechtmäßigkeit der Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans überhaupt berühren würde, muss deshalb nicht entschieden werden. Unabhängig von sich im Einzelnen möglicherweise stellenden prozessualen Fragen ist weder ersichtlich noch mit durchgreifenden Argumenten vorgetragen, dass der Bescheid vom 19.7.2017 zur „1. Änderung nach Zulassung“ des 3. Rahmenbetriebsplans gegen im vorliegenden Verfahren zu prüfende Rechtsvorschriften verstoßen oder die oben dargestellten rechtlichen Bewertungen des Zulassungsbescheids vom 12.12.2014 ändern könnte. Soweit der Kläger den Zulassungsbescheid vom 26.11.2014 betreffend den Hauptbetriebsplan 2015 – 2017 anficht, ist die Klage jedenfalls nicht begründet. Der auf § 55, § 52 Abs. 1 und § 48 BBergG beruhende Bescheid stellt bereits keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG dar – nur eine solche kommt ernsthaft in Betracht –. Umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne der Norm wurden weder angewandt noch wurde deren Anwendung zu Unrecht unterlassen. Weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf, und diese Feststellung der Bestandskraft fähig ist, kann bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens - vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - nicht erneut in Frage gestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.2008 – 7 C 10.08 –, juris, Rn. 28, und vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, juris, Rn. 18, 25. Deshalb war vorliegend die vom Kläger in Frage gestellte Vereinbarkeit des Tagebaus mit umweltbezogenen Rechtsvorschriften lediglich auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans zu prüfen. Unabhängig davon verstößt die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 – 2017 nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften. Die Kammer hält in Bezug auf die Flächen, die auch im Geltungsbereich des bestands- und rechtskräftig zugelassenen 2. Rahmenbetriebsplans liegen, an der im Eilrechtsschutzverfahren (14 L 3477/17) ergangenen Beschluss vom 25.10.2017 dargelegten Beurteilung fest. Hiernach sind die vom Kläger im vorliegenden Verfahren (erneut) aufgeworfenen Fragen nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 – 2017. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Gerichte in dem Verfahren des Klägers gegen die Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans seinen Vortrag teilweise fehlerhaft nicht materiell geprüft haben, so umfasst dennoch die Rechtskraft der auf eine Drittanfechtung ergangenen gerichtlichen Entscheidungen die auch zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffenen Feststellungen. Eine dieser Feststellungen ist, dass der Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans und damit der grundsätzlichen Zulässigkeit des Tagebaus Hambach jedenfalls in den Grenzen des 2. Rahmenbetriebsplans keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen, zu denen – wie ausgeführt - auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht gehören. Das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Rechtskraftwirkung abzusehen, selbst wenn dadurch ein – unterstellter - Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte, vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2006 – C-234/04 –, juris, Rn 20 ff.; einschränkend für Behörden, soweit – anders als in den hiesigen Verfahren – keine Belange Dritter betroffen sind: EuGH, Urteil vom 13.1.2004 – C-453/00 –, juris, Rn. 25, 27. Nach den nationalen Vorschriften ist es den Gerichten verwehrt, von der sich aus § 121 VwGO ergebenden (materiellen) Rechtskraft der in dem Anfechtungsverfahren des Klägers gegen die Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans ergangenen gerichtlichen Entscheidungen abzuweichen. Die Voraussetzungen für eine „Abweichung“ (z.B. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 323 ZPO) liegen nicht vor. Aus diesen Gründen darf das „Gesamtvorhaben“ Tagebau Hambach nicht nach § 48 Abs. 2 BBergG untersagt oder eingeschränkt werden. Die Behauptung des Klägers, erst nach Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans oder seiner Bestandskraft sei bekannt geworden, dass es sich bei dem (damals noch deutlich größeren) Hambacher Forst um ein potentielles FFH-Gebiet handele, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Hambacher Forst, wie oben dargelegt, kein potentielles FFH-Gebiet ist. Insbesondere waren und sind die Einwände des Klägers mangels besonderer Substantiierung nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der Gebietsausweisung (bzw. Nichtausweisung) nach der FFH-RL zu widerlegen. Für die Zeit von 1995 (Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans) bis 2005 (rechtskräftiger Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren) war nach dem Vortrag des Klägers im hiesigen Verfahren sogar nur eine Bechsteinfledermauskolonie im Hambacher Forst bekannt, so dass schon deshalb insoweit sich eine Meldung des Hambacher Forstes nicht aufdrängte. Ungeachtet der Bindungswirkung der bestands- und rechtskräftigen Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans verstößt der Zulassungsbescheid vom 26.11.2014 insgesamt, also in Bezug auf die sowohl im 2. wie im 3. Rahmenbetriebsplan liegenden Flächen, nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Der Kläger zeigt auch keine über die bereits oben zur Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans geprüften Umstände hinausreichenden Anhaltspunkte dafür auf, aus welchem Grund die streitige Zulassung des Hauptbetriebsplans mit Blick auf die hierin enthaltenen Regelungen rechtlich zu beanstanden sein sollte. Im Besonderen besteht für die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 – 2017 eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, unterliegt der Hambacher Forst nicht dem Schutzregime der FFH-RL und bedarf es für die Fortführung des Braunkohletagebaus Hambach keiner forstrechtlichen Waldumwandlungsgenehmigung. Nach alledem bestand für das Gericht kein Anlass und Raum, der Anregung des Klägers zu folgen, bestimmte Fragen, deren Beantwortung aus den dargelegten Gründen für den vorliegenden Fall nicht erheblich ist, dem EuGH vorzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet werden, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.