Urteil
7 K 7279/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1128.7K7279.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt vom beklagten Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente. Er ist seit dem 28.11.1986 Mitglied des beklagten Versorgungswerks und wurde am 10.11.1987 zum Notar ernannt. Mit Ablauf des 31.01.2014 schied er aus dem Amt des Notars aus. Am 20.02.2014 beantragte der Kläger beim beklagten Versorgungswerk ab dem 01.02.2014 eine Berufsunfähigkeitsrente, hilfsweise eine vorgezogene Altersrente. Mit vom beklagten Versorgungswerk veranlassten neurologischen Gutachten vom 24.06.2014 kam der beauftragte Prof. Dr. G. von der Uniklinik L. unter Berücksichtigung eines gemeinsam mit Prof. Dr. L. verfassten neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom 16.05.2014 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein idiopathisches, rechtsseitig betontes akinetisch-rigides Parkinson-Syndrom vorliege. Dieses Krankheitsbild werde durch verlangsamte Handlungsabläufe, einen kleinschrittigen verlangsamten Gang sowie eine Störung der Feinmotorik mit Bewegungsverlangsamung bestätigt. Die Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen seien mit dem Parkinson-Syndrom assoziiert ebenso wie die kognitive verlangsamte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit. Zwar sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers eingeschränkt und benötige er einen höheren Zeitaufwand für die Bearbeitung der täglichen Aufgaben, dennoch sei er noch in der Lage, seinen Beruf als Notar täglich über mehrere Stunden auszuüben, wenn er während des Tagesablaufes mehrere Erholungspausen einlege. Sowohl die Einschränkungen der Feinmotorik als auch die kognitiven Beeinträchtigungen insbesondere der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit führten nicht dazu, dass er auf Dauer unfähig sei, das Amt eines Notars auszuüben. Vielmehr sei er im Zeitpunkt der Begutachtung noch in der Lage, täglich mehrere Stunden zu arbeiten. Sowohl die kognitiven Einbußen als auch die Einschränkungen der Feinmotorik könnten durch entsprechende medikamentöse Therapien zum derzeitigen Zeitpunkt verbessert werden. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente gab das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 21.11.2014 statt. Mit Bescheid vom 26.11.2014 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag des Klägers ab, da er unter Einhaltung von Erholungspausen noch mehrere Stunden täglich arbeiten könne und seine Krankheit noch nicht austherapiert sei. Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, dass er dauerhaft zur Ausübung des Notaramtes unfähig sei. Die Amtsfähigkeit eines Notars sei an seinen Funktionen und Pflichten zu messen. Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes müsse er in der Lage sein, die ihm angetragenen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege jederzeit zu erfüllen. Anders als ein Rechtsanwalt könne ein Notar Art und Umfang seiner beruflichen Tätigkeit nicht einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit anpassen. Ein „Teilzeitnotar“ sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Einrichtung neuer Notarstellen orientiere sich daran, ob die ordnungsgemäße Abwicklung der Notariatsgeschäfte durch die vorhandenen Notare bei durchschnittlichen Anforderungen an deren Gesundheit und Leistungsfähigkeit gewährleistet sei. Zu dem sich daraus ergebenden Durchschnitt von etwa 1.800 Amtsgeschäften jährlich sei er nicht in der Lage. Der Ablehnungsbescheid stütze sich nur auf den neurologischen Befund, berücksichtige aber nicht die urologischen Beschwerden. Der mit der Parkinson-Erkrankung verbundene Harndrang oftmals in Abständen von 20 bis 30 Minuten führe zu nicht hinnehmbaren Unterbrechungen von Beurkundungen. Die herabgesetzte geistige Flexibilität bereite ihm Schwierigkeiten, im Rahmen von Beurkungsterminen mitgeteilte neue Sachverhalte und Wünsche der Beteiligten zu berücksichtigen. Ein geregelter Tagesablauf sei auch deshalb nicht möglich, weil er über den Tag verteilt verschiedene neurologische, kardiologische und zum Teil auch urologische Medikamente einnehmen müsse. Diese müssten jeweils richtig dosiert und zum richtigen Zeitpunkt eingenommen werden. Da Parkinson nicht heilbar sei, könne er seine Berufsfähigkeit nicht (wieder) erhalten. Er sei unter Ausschöpfung seiner Möglichkeiten bemüht, die Folgen der Krankheit zu mildern bzw. ihre weitere Entwicklung aufzuhalten. Er habe sich 2014 einer 15-tägigen stationären geriatrischen Behandlung unterzogen. Zweimal wöchentlich unterziehe er sich einer einstündigen Sprachtherapie bei einem Logopäden („Stimmtherapie“), des Weiteren einer Physiotherapie. 2015 habe er zur Verringerung der Gleichgewichtsprobleme eine Ergo-Therapie begonnen. Darüber hinaus leide er an einer Verengung der Blutgefäße und habe seit 2006 drei Gefäßstützen. Auf Rat von Prof. Dr. G. treibe er täglich mindestens eine dreiviertel Stunde Sport, u.a. Gymnastik, Jogging und spezielles Krafttraining, Sturzprophylaxe und Gleichgewichtsübungen. Gleichwohl sei er im Juli 2015 bei einem leichten Lauftraining ins Trudeln geraten und auf das Gesicht gefallen. Bereits vor rund zwei Jahren durchgeführt und auch wieder aufgenommen habe er zudem eine psychologische Therapie. Alle diese Linderungsmaßnahmen seien mit der vollberuflichen Tätigkeit eines Notars nicht vereinbar. Der Kläger beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.11.2014 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 01.02.2014 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertieft die Begründung der Ablehnungsentscheidung und ergänzt, dass sich die Frage nach dem Ausmaß der berufstypischen Tätigkeit erst stelle, wenn keine zumutbaren Therapiemöglichkeiten mehr bestünden. Im Übrigen gebe es kein feststehendes Maß an Leistungsfähigkeit für einen Notar. Denn ansonsten wäre ein Notar, der diesen Standard nicht (mehr) erreicht, ohne dass dies auf ein körperliches Gebrechen oder aber die Schwäche seiner körperlichen oder seiner geistigen Kräfte zurückzuführen sei, als berufsunfähig anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 26.11.2015 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Als materielle Anspruchsvoraussetzung kommen § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 NotVG NRW, § 20 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2, § 22 der Satzung des beklagten Versorgungswerks (SNotV) in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 1 SNotV erhält jedes Mitglied, das vor Vollendung des 68. Lebensjahres (Altersgrenze, § 21 Abs. 1 SNotV) aus dem Amt des Notars oder dem notarischen Anwärterdienst ausscheidet, auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, sofern es infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Notaramtes oder des notarischen Anwärterdienstes auf Dauer unfähig geworden ist. Nach Absatz 2 Satz 1 der Regelung tritt bei Überschreiten der Altersgrenze anstelle der Berufsunfähigkeitsrente eine Altersrente in gleicher Höhe. Berufsunfähigkeitsrente und vorzeitige Altersrente gemäß § 21 Abs. 2 SNotV können nicht nebeneinander bezogen werden; wer vorzeitige Altersrente bezieht, kann an deren Stelle nicht eine Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen, § 22 Abs. 2 S. 2 SNotV. Durch den Bezug der vorzeitigen Altersrente hat der Kläger die Sperrwirkung des § 22 Abs. 2 S. 2 SNotV nicht ausgelöst. Denn er hat diese lediglich hilfsweise beantragt für den Fall, dass sein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt wird. Mit seinen Anträgen hat er das Ausschlussverhältnis von Berufsunfähigkeits- und vorzeitiger Altersrente anerkannt und der Berufsunfähigkeitsrente den Vorrang eingeräumt. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum dauerhaft berufsunfähig im Sinne von § 22 Abs. 1 SNotV war. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist mangels einer Definition in der Satzung abstrakt am Maßstab des Notaramtes (§ 22 Abs. 1 SNotV) zu bestimmen. Notare werden gemäß § 1 BNotO als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. Im Oberlandesgerichtsbezirk Köln werden ausschließlich Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt, vgl. § 3 Abs. 1 BNotO, § 1 Abs. 1 S. 1 der Allgemeinen Verfügung des Justizministers über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) – AV d. JM v. 08.03.2002 (3830 - I B. 44) – JMBl. NRW S. 69 – in der Fassung vom 26.01.2016 (3830 – Z. 44). Der Notar erfüllt als Träger eines öffentlichen Amtes wichtige Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege; ihm obliegt eine Rechtsbetreuung, die durch rechtskundige Mitwirkung bei der Gestaltung privater Rechtsbeziehungen in besonderem Maße der Rechtssicherheit und Streitverhütung dient. Ein Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 S. 2 BNotO). Er darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (§ 15 S. 1 BNotO). Insgesamt obliegt ihm eine Rechtsbetreuung, die durch rechtskundige Mitwirkung bei der Gestaltung privater Rechtsbeziehungen in besonderem Maße der Rechtssicherheit und Streitverhütung dient. Vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.1989 – NotZ 9/88 –, juris, Rz. 31. Die Unfähigkeit zur Amtsausübung ist daher nicht erst anzunehmen, wenn die Verrichtung jeder Amtstätigkeit unmöglich ist, sondern schon dann, wenn das Gebrechen des Notars die ordnungsmäßige Amtsausübung ernsthaft gefährdet. Die ihn treffenden Pflichten, denen er infolge seines Zustandes nicht mehr genügt, können sich auf die eigentliche Rechtspflegetätigkeit, auf sein Verhältnis zur Aufsichtsbehörde oder auf sein allgemeines Verhalten beziehen. Vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.1989 – NotZ 9/88 –, juris, Rz. 28 ff. zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO, auf den § 22 Abs. 3 S. 3 SNotV Bezug nimmt. An die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sind höhere Anforderungen zu stellen als an die Fähigkeit zur Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwälte und Notare üben voneinander getrennte juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtspflege erfüllen, auch wenn sie in der Person eines Anwaltsnotars vereinigt sind. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, er wird von seiner Partei aufgrund privatrechtlichen Vertrags zur Wahrnehmung ihrer Interessen bestellt. Demgegenüber nimmt der Notar kraft öffentlich-rechtlicher Bestellung ein öffentliches Amt wahr und ist unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Der verschiedenen Aufgabenstellung entsprechend hat der Notar weitergehende Befugnisse als der Rechtsanwalt, aber auch weiterreichende Pflichten. Aus der andersartigen Funktion des Notars folgt, dass nicht jeder Rechtsanwalt für das Amt des Notars geeignet ist und daher auch ein Bewerber nicht allein deshalb zum Notar bestellt werden muss, weil er als Rechtsanwalt zugelassen ist. Eine Erkrankung kann dazu führen, dass ein Anwaltsnotar zur ordnungsmäßigen Ausübung des Notaramtes dauernd unfähig ist, obwohl er weiterhin in der Lage ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben Vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.1979 – NotZ 9/78 –, juris, Rz. 15 f. Von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit kann keine Rede sein, wenn die Berufsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt (vgl. § 22 Abs. 6 Buchst. b) SNotV) werden kann. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos und der Grundsatz „Heilung vor Rente“ verlangen vom Einzelnen, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Solidargemeinschaft gering zu halten. Deshalb ist nicht auf Dauer berufsunfähig, wer zumutbare Behandlungsmöglichkeiten noch nicht wahrgenommen hat, die eine Besserung nach medizinischen Erkenntnissen möglich erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.06.2010 – 17 A 346/07 –, juris, Rz. 43 ff. und vom 12.09.2012 – 17 A 1373/09 –, juris, Rz. 34 ff. zu Anwälten bzw. Ärzten. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder in der Folge bis zum Erreichen des Regelrentenalters im Dezember 2015 (§ 22 Abs. 2 S. 1, § 21 Abs. 1, 4 S. 1, 2 SNotV) dauerhaft berufsunfähig im Sinne von § 22 Abs. 1 SNotV war. Denn ausweislich des fachärztlichen Gutachtens hatte er zum Begutachtungszeitpunkt noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft. Ein Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente beantragt, ist auf Verlangen des Verwaltungsrats des beklagten Versorgungswerks verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 22 Abs. 3 S. 2 SNotV). Das fachärztliche Gutachten muss den Nachweis enthalten, dass beim Mitglied ein Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt, außerdem eine substantiierte Aussage darüber, welche der einzelnen Tätigkeiten des jeweiligen Berufes dem Antragsteller infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine derartige ärztliche Stellungnahme kann die volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Antragstellers vermitteln. Hingegen reicht es nicht aus, lediglich eine Aussage zu den Gebrechen des Antragstellers oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu treffen und daraus gegebenenfalls ohne nähere Begründung auf die Berufsunfähigkeit zu schließen. Denn dies ist eine rechtliche Bewertung, die allein dem beklagten Versorgungswerk bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.01.2015 – 7 K 4210/12 –, juris, Rz. 24 zu einer Ärztin. Das im Verwaltungsverfahren vom beklagten Versorgungswerk veranlasste neurologische Gutachten vom 24.06.2015 des beauftragten Prof. Dr. G. von der Uniklinik Köln unter Berücksichtigung eines gemeinsam mit Prof. Dr. L. verfassten neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom 16.05.2014 beantwortet den vom beklagten Versorgungswerk zuvor übersandten Fragenkatalog zur Fähigkeit des Klägers, selbstständig zu arbeiten. Es ist klar strukturiert, vollständig und weist keine inneren Widersprüche auf. Es ist von Sachkunde geprägt und überzeugt nach Inhalt und Methodik der Erhebungen. Prof. Dr. G. hat ausgeführt, dass der Kläger fähig sei, mehrere Stunden (zuletzt 10 Stunden am Tag) zu arbeiten, jedoch benötige er mehrere Erholungspausen. Die Therapiemöglichkeiten des idiopathischen Parkinson-Syndroms seien zum Zeitpunkt der Begutachtung ausgeschöpft gewesen. Zur Erhaltung der körperlichen Mobilität und Aktivität empfahlen sich neben einer besseren medikamentösen Therapie im Sinne eines ganzheitlichen Therapiekonzeptes engmaschige physio- und ergotherapeutische Anwendungen. Zur Besserung der Dysphonie empfahlen sich intensivierte logopädische Anwendungen. Hierbei habe sich die „Lee Silverman Voice Treatment (LSVT) LOUD“-Methode bei Patienten mit idiopathischem Parkinson-Syndrom als besonders effizient erwiesen. Physio-, Logo- und Ergotherapie würden nach Angaben des Klägers im Begutachtungszeitpunkt gar nicht durchgeführt. Auch hinsichtlich der medikamentösen Therapie seien die Möglichkeiten noch bei weitem nicht ausgeschöpft. Zum einen bestehe die Option der Dosissteigerung des Dopaminagonisten Pribedil. Sollte unter einer Optimierung der bestehenden Monotherapie keine ausreichende Befundbesserung eintreten, könne eine Kombinationstherapie mit L-Dopa in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus bestünden weitere effektive Therapieoptionen, die aber im Sinne einer Eskalation erst nach Ausschöpfung der genannten Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten. Hinsichtlich der Parkinson-assoziierten kognitiven Einbußen sollte eine Therapie mit dem Cholinesterase-Hemmer Rivastigmin initiiert werden. Bei fehlenden Nebenwirkungen könne die Dosis nach jeweils 14 Tagen gesteigert werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die medikamentösen Therapievorschläge des Gutachters erfolglos befolgt hat. Gerade weil die Parkinson-assoziierten kognitiven Einbußen die Notarstätigkeit am stärksten beeinträchtigen, wäre dies erforderlich gewesen, um den Kläger mit Blick auf die dauerhafte Berufsunfähigkeit gegebenenfalls erneut begutachten zu lassen. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass der mit den vorgeschlagenen Therapien verbundene Zeitaufwand die Amtsausübung verhindert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.