Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer wird abgewiesen. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 21. Juni 2004 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit über den 31. Oktober 2006 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 25. Juli 1953 geborene Kläger ist seit November 1985 Mitglied des beklagten Versorgungswerkes. Mit Antrag vom 07. Mai 2001 beantragte er bei dem Beklagten die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er sei aus seelischen Gründen nicht mehr in der Lage, den Anwaltsberuf auszuüben, und grundsätzlich nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Hierzu reichte er ein fachärztliches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. Q. , H. , vom 07. November 2001 mit den Diagnosen Neurasthenie (ICD 10: F48.0) und DD: Depressive Episode (ICD 10: F32) ein. Danach seien zwecks Wiedererlangung der Berufsfähigkeit eine Berentung auf Zeit und intensive Psychotherapie absolut notwendig. Der Beklagte beauftragte den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik Köln, Professor Dr. L. , mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens. Dieser veranlasste ein testpsychologisches Gutachten durch den Leiter der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie, Professor Dr. T. , welches unter dem 27. Mai 2002 erging. Das von Professor Dr. L. unter dem 09. Juli 2002 erstellte wissenschaftlich-psychiatrische Fachgutachten, welches zusammenfassend eine Dysthymia (ICD 10: F34.1) diagnostizierte, kam zu dem Ergebnis, dass die Berufsfähigkeit des Klägers nicht mehr erhalten und die Bewilligung einer befristeten Rente zu befürworten sei. In weitgehender Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes Dr. Q. vom 07. November 2001empahl Professor Dr. L. eine intensivierte psychotherapeutische Bearbeitung der Problematik. Darüber hinaus sei auch eine pharmakologische Unterstützung diskussionswürdig. Nach zwei Jahren sei eine erneute Begutachtung angezeigt. Mit Bescheid vom 19. November 2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit für den Zeitraum 01. Juni 2002 bis 31. Oktober 2004. Mit weiterem rechtsbehelfsbewehrten Bescheid gleichen Datums erteilte er dem Kläger eine auf § 16 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) gestützte Auflage, sich einer intensiven aktuellen ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, die gegebenenfalls eine pharmakologische Unterstützung finden solle. Unter dem 17. Dezember 2002 bescheinigte der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I1. , H. , dass sich der Kläger bis auf weiteres in seiner intensiven, regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlung befinde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 beantragte der Kläger die Weiterzahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente über den 31. Oktober 2004 hinaus auf Dauer und legte ein fachärztliches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. Q. vom 14. Juni 2004 vor, in dem sich dieser der Diagnose Dysthymia (ICD 10: F34.1) des Gutachters Professor Dr. L. anschloss. Auch er gehe von einer chronisch depressiven Entwicklung aus. Die vor zwei Jahren aufgrund einer anderen Diagnose angenommene günstige Prognose habe sich nicht erfüllt. Der Kläger sei auf Dauer nicht in der Lage, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Das von Professor Dr. L. auf weitere Nachfrage des Beklagten unter dem 29. Juli 2004 erstellte wissenschaftliche psychiatrisch-neurologische Gutachten führt u.a. aus: Bei dem Kläger lasse sich die Diagnose Dysthymie (ICD 10: F34.1) stellen. Bei der nun seit vier Jahren bestehenden chronischen Dysthymie und bei mangelndem Therapieerfolg trotz dreijähriger tiefenpsychologisch orientierter Psychotherapie scheine sich die anfangs noch als positiv eingeschätzte Prognose nicht bestätigt zu haben. Es sei nicht von einer Persönlichkeitsstörung, wohl aber von einer sicherlich vorliegenden selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Dennoch sei die Therapie an sich bei chronischem Verlauf als schwierig zu bezeichnen. Im Einklang mit dem Vorgutachten werde nun empfohlen, eine suffiziente psychopharmakologische Behandlung mit einem Antidepressivum zu erwägen. Bei der Dysthymie seien sowohl psychotherapeutische als auch psychopharmakologische Ansätze wahrscheinlich erst nach einer langen Therapiedauer von Erfolg gezeichnet. Deshalb sei auch bei der antidepressiven Medikation eine ausreichend lange Behandlungsdauer von mindestens drei bis sechs Monaten in ausreichend hoher Dosis zu empfehlen. Gerade Selektive Serotonin Reuptake Inhibitoren (SSRI) seien aufgrund ihrer Verträglichkeit bei der Dysthymie besonders zu empfehlen. Der Gutachter empfahl die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente und eine zunächst ambulante psychopharmakologisch-antidepressive Behandlung, bei weiterer Therapieresistenz auch eine stationäre psychiatrische Behandlung. Zudem empfahl er die Durchführung einer störungsspezifischen Psychotherapie. In einem unter dem 25. Oktober 2004 erstellten Zusatz äußerte sich der Gutachter dahingehend, bei der suffizienten psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Weiterbehandlung solle eine Wiederbegutachtung nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen, um dann eine endgültige Stellungnahme zur Berentung des Klägers abgeben zu können. Mit Bescheid vom 12. November 2004 setzte der Beklagte für den Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 01. November 2004 bis zum 31. Oktober 2006 fest. Mit weiterem Bescheid vom 17. November 2004 erteilte er dem Kläger eine auf § 16 Abs. 3 SVR gestützte Auflage, sich einer zunächst ambulanten psychopharmakologisch-antidepressiven Behandlung zu unterziehen, die bei weiterer Therapieresistenz auch als stationäre psychiatrische Behandlung durchzuführen sei. Außerdem bedürfe es der Durchführung einer störungsspezifischen Psychotherapie. Der Kläger wurde außerdem gebeten, dem Beklagten zunächst die Aufnahme der ambulanten psychopharmakologisch-antidepressiven Behandlung bis zum 15. Januar 2005 nachzuwiesen. Gegen den Bescheid vom 17. November 2004 legte der Kläger mit Fax vom 08. Dezember 2004 Widerspruch ein, soweit eine psychopharmakologisch-antidepressive Behandlung, ggf. stationär, aufgegeben werde. Falls seine behandelnden Ärzte dies für indiziert hielten, werde er sich nicht gegen eine störungsspezifische Psychotherapie wenden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 teilte er dem Beklagten mit, den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 12. November 2004 habe er am 14. Dezember 2004 per Fax und mit der Post zugesandt, bislang jedoch keine Eingangsbestätigung erhalten. Mit weiterem Schreiben vom 04. Februar 2005 begründete er seine Widersprüche gegen die Bescheide unter Bezugnahme auf zwei beigefügte fachärztliche Stellungnahmen. Der Facharzt Dr. I1. führte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2005 aus, der Kläger habe bis April 2004 eine dem Krankheitsbild angepasste tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie durchgeführt. Während der Behandlung sei auch immer wieder die Frage einer ergänzenden medikamentösen Behandlung diskutiert und geprüft worden. Allerdings sei er – Dr. I1. – zu dem Schluss gekommen, dass eine medikamentöse Behandlung bei der vorliegenden Problematik weder symptomatisch-unterstützend noch spezifisch-ursächlich aus medizinischen Gründen indiziert sei. Dies gelte auch weiterhin. Dr. Q. führte unter dem 02. Februar 2005 aus, beim Kläger sei von einer Persönlichkeitsstörung und nicht nur von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Die Prognose einer suffizienten Behandlung der Dysthymia mit einer zusätzlichen Persönlichkeitsstörung sei aber nach dem Stand der Wissenschaft schlecht. Das gelte auch hinsichtlich der Beeinflussbarkeit mit Antidepressiva. Zum anderen müsse bei Verordnung von SSRI auch das Nebenwirkungsspektrum mit einbezogen werden. Gerade in letzter Zeit seien erhebliche Zweifel an der guten Verträglichkeit dieser Substanzgruppe entstanden. Der Kläger wies auch noch auf eine Mitteilung im Deutschen Ärzteblatt vom 23. November 2004 hin. Eine Fall-Kontroll-Studie in den Archives of Internal Medicine zeige, dass Erstanwender von Antidepressiva aus der Gruppe der SSRI ein erhöhtes Risiko hätten, aufgrund von schweren Blutungskomplikationen hospitalisiert zu werden. Damit würden frühere Fallberichte und Ergebnisse aus Beobachtungsstudien bestätigt. Auf Nachfrage des Beklagten führte Professor Dr. L. unter dem 09. März 2005 ergänzend aus: Wie in beiden vorgängigen Gutachten sehe er bei dem Kläger seit vier Jahren eine bestehende Dysthymie und eine selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung. Tatsächlich sei bei dieser Diagnose eine Therapie als schwierig zu bezeichnen. Ein Therapieerfolg könne auch bei suffizienter psychopharmakologischer Behandlung Monate auf sich warten lassen und sogar ausbleiben. Im Einklang mit den Gutachten der Fachärzte Dr. I1. und Dr. Q. sehe er auch bei medikamentöser Behandlung die Erfolgsaussichten prognostisch als verhalten günstig an, könne sich jedoch nicht der Ansicht anschließen, dass eine medikamentöse Behandlung nicht indiziert sei. Ob nun ein SSRI verordnet werde oder aber ein anderes Antidepressivum, sei von sekundärer Bedeutung. Nur habe sich gerade bei der Dysthymie ein SSRI aufgrund seiner Verträglichkeit als geeignet erwiesen. Die bezüglich der Nebenwirkungen vom Kläger vorgelegten Unterlagen habe er zur Kenntnis genommen. Bei vorsichtiger Eindosierung und regelmäßiger psychiatrischer Untersuchung inklusive Laboruntersuchungen halte er das Risiko von Nebenwirkungen bei SSRI für sehr gering. Bei Auftreten von Komplikationen könne das Medikament sofort abgesetzt werden, ein dauerhafter Schaden sei ohnehin nicht zu erwarten. Sollte der Kläger große Befürchtungen entwickelt habe, empfehle er zur besseren Eindosierungskontrolle und auch Verlaufsbeobachtung die stationäre Eindosierung des Medikaments und regelmäßige Laborkontrolle. Er erwarte bei einer Medikation mit einem gut verträglichen Antidepressivum neuerer Generation keine massiven Nebenwirkungen und halte die Behandlung für risikoarm. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005, zugestellt am 13. August 2005, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 12. November 2004 als unzulässig, den Widerspruch gegen den Auflagenbescheid vom 17. November 2004 als unbegründet zurück und führte aus: Erst mit Schreiben vom 04. Februar 2005 habe der Kläger kundgetan, dass er sich auch gegen den Rentenbescheid wende. Der Auflagenbescheid sei rechtmäßig. Die darin enthaltene Verpflichtung ergebe sich aus § 16 Abs. 3 SVR. Der Gutachter Professor Dr. L. habe in seinen Untersuchungen festgestellt, dass beim Kläger noch nicht alle Therapieversuche ausgeschöpft seien. Auch wenn keine Gewissheit über den Erfolg bestehe, sei der Kläger verpflichtet, den Versuch einer Gesundheitsverbesserung zu unternehmen. Das gelte auch dann, wenn ein Therapieerfolg auch unter einer Behandlung mit Psychopharmaka in Kombination mit einer störungsspezifischen Psychotherapie erst nach Monaten zu einem Therapieerfolg führen könne und die Prognose als verhalten günstig anzusehen sei. Die Behandlung sei dem Kläger auch zumutbar, da nach der Stellungnahme von Professor Dr. L. die Behandlung als sehr risikoarm angesehen werden könne. Der Kläger hat am 25. August 2005 beim Verwaltungsgericht die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss vom 30. August 2005 hat sich das Verwaltungsgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Unter dem 12. April 2006 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem er den Widerspruch des Klägers vom 08. Dezember 2004 gegen den Bescheid vom 12. November 2004 über die Festsetzung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit als unbegründet zurückwies. Aufgrund eines technischen Versehens sei der fristgerechte Eingang dieses Widerspruchs zunächst verkannt worden. Die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer lägen nicht vor. Nach den Feststellungen des Vertrauensarztes könne von einer dauernden Berufsunfähigkeit ohne Heilungschance nicht ausgegangen werden. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Er wende sich auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 und verweise auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Es sei medizinisch nicht indiziert, ihn einer mehrmonatigen Behandlung mit Antidepressiva zu unterziehen. Es träten häufig nicht unerhebliche Nebenwirkungen und Schäden bei einer dauerhaften Einnahme solcher Medikamente auf, die ihm grundsätzlich und vor dem Hintergrund der medizinischen Nicht-Indikation nicht zumutbar seien. Ferner berief er sich auf eine Mitteilung der Arzneimittelkommission der Bundesärztekammer, wonach bei SSRI ein Risiko suizidaler Handlungen unabhängig vom Alter angenommen werden müsse. Zudem reichte er ein weiteres Gutachten des Facharztes Dr. Q. vom 26. Juli 2006 ein, in dem dieser nochmals die Diagnose Dysthymia bei chronisch depressiver Entwicklung bekräftigt und darauf hinweist, dass eine Übersichtsarbeit im Arzneimitteltelegramm (5/05) zu dem Ergebnis komme, dass trotz jahrelanger Anwendung weder die Wirksamkeit noch die Sicherheit der verfügbaren Antidepressiva ausreichend belegt würden. Mit Schreiben vom 05. Mai 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten vorsorglich, die ihm bis zum 31. Oktober 2006 bewilligte Berufsunfähigkeitsrente darüber hinaus unbefristet weiterzuzahlen. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 zu verpflichten, die dem Kläger ab dem 01. November 2004 gewährte Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit über den Oktober 2006 hinaus auf Dauer gemäß den Bestimmungen seiner Satzung zu gewähren, 2. den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die ergänzende Stellungnahme von Professor Dr. L. vom 09. März 2005 und auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 14. Juni 2006 zur Frage des Risikos einer Einnahme von Antidepressiva berufen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 13. Dezember 2006, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage (antragsgemäß) stattgegeben und u.a. ausgeführt: Der Kläger sei auf Dauer berufsunfähig. Allerdings sei Berufsunfähigkeit dann nicht gegeben, wenn die begründete Aussicht bestehe, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Erfolg versprechende Heilmaßnahmen behoben werden könne. Dabei müssten nach der Satzung des Beklagten prognostisch die Chancen für den Eintritt einer Besserung höher einzuschätzen sein als für ihr Ausbleiben, wie sich aus §§ 16 Abs. 3 und 5, 20 Abs. 1 SVR ergebe. Mehr als die bloße Möglichkeit einer Verbesserung des Zustandes, insbesondere einer Wiederherstellung der Berufsfähigkeit des Klägers, lasse sich den vorliegenden Gutachten aber nicht entnehmen. Im Übrigen sei die im Raume stehende Heilbehandlung wegen der möglichen Nebenwirkungen nicht zumutbar. Mit der antragsgemäß zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt vor: Nach § 16 Abs. 3 SVR sei eine Auflage bereits dann möglich, wenn eine Verschlechterung verhindert werden könne. Daraus ergebe sich zwingend, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Verbesserung bzw. die bloße Möglichkeit einer Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausreiche, um eine Auflage im Sinne des § 16 Abs. 3 SVR erteilen zu können. Biete eine Heilbehandlung jedoch die Möglichkeit der Besserung eines Gesundheitszustandes, sei sie auf jeden Fall geeignet, eine Verschlechterung zu verhindern. In diesem Kontext spiele es dann keine Rolle, mit welcher Erfolgsaussicht eine Besserung erwartet werden könne. § 16 Abs. 3 SVR gelte sowohl bei Beantragung als auch bei Bezug von Leistungen. Dies setze aber voraus, dass parallel zur Heilbehandlung ein Anspruch auf Gewährung von einer Berufsunfähigkeitsrente (auf Dauer oder auf Zeit) bestehe. Hierfür wäre jedoch dann kein Raum, wenn Heilbehandlungen im Raume stünden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führten oder mit deren Ergreifen eine Besserung zumindest ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich sei. In diesen Fällen läge dann eine nicht austherapierte Erkrankung vor, die im Rahmen eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht berücksichtigungsfähig sei. Der für die Wendung „zu erwarten“ im Sinne des § 16 Abs. 3 SVR erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab müsse daher offensichtlich unter der im Rahmen der Klärung der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit liegen. Bei jedem anderen Begriffsverständnis würde die gesamte Satzungssystematik sich als unstimmig erweisen. Auch § 16 Abs. 7 SVR rechtfertige kein anderes Satzungsverständnis. Zudem spreche der im Rentenrecht allgemein geltende Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ dafür, bereits die objektive Möglichkeit einer Besserung ausreichen zu lassen. Mit der Frage eines Risikos bei Einnahme eines SSRI oder eines anderen Antidepressivums habe sich Professor Dr. L. in seinen Zusatzgutachten vom 14. Juni 2006 und 29. August 2006 dezidiert auseinandergesetzt. Dieses Risiko sei vorliegend ohne weiteres beherrschbar, insbesondere unter Einbeziehung der Möglichkeit einer stationären Verlaufskontrolle. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Überlegenheit der Pharmakotherapie gegenüber der Psychotherapie bei steigender Schwere der Depression. Beim Kläger sei eine kombinierte psychopharmakologische und kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte psychotherapeutische Behandlung angezeigt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt weiter aus: § 16 Abs. 3 SVR sei wortidentisch mit § 63 SGB I, so dass die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit auch zur Auslegung der angegebenen Satzungsvorschrift herangezogen werden könne. Auch sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht nur nach objektiven Maßstäben zu messen, vielmehr seien auch subjektive Elemente in diese Bewertung einzustellen, bezogen auf die individuelle Situation des jeweils Betroffenen. Nach den Stellungnahmen der Fachärzte Dr. I1. vom 24. Januar 2005 und Dr. Q. vom 02. Februar 2005 könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit durch eine pharmakologische Behandlung auch nur ansatzweise erreicht werden könne. Es komme hinzu, dass die für die Frage der Zumutbarkeit einer Heilbehandlung zu berücksichtigenden erheblichen Nebenwirkungen der von der psychiatrischen Universitätsklinik Köln angeregten SSRI-Behandlung weder seitens des Beklagten noch seitens der Gutachter der Universitätsklinik Köln ausreichend berücksichtigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat teilweise Erfolg. A. Hinsichtlich der Anfechtungsklage des Klägers gilt Folgendes: Die Berufung des Beklagten nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die vom Beklagten dem Kläger mit rechtsbehelfsbewehrtem Bescheid vom 17. November 2004 erteilte „Auflage“ einer Heilbehandlung mangelt es bereits an der erforderlichen Befugnis, dies dem Kläger mittels eines Verwaltungsakts aufzuerlegen. Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid angeführte Satzungsregelung des § 16 Abs. 3 SVR, in der Fassung der 15. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 06. Mai 2005, JMBl. NW Nr. 11 vom 01. Juni 2005, S. 137, enthält eine solch weitreichende Ermächtigung, gegenüber einem Mitglied die Durchführung einer Heilbehandlung mittels – vollstreckungsfähigem – Verwaltungsakt verlangen zu können, nicht. Der Wortlaut dieser Regelung spricht lediglich von einem „Verlangen des Versorgungswerks“. Sonstige Hinweise darauf, wie der Beklagte diesem Verlangen „Nachdruck“ gegenüber dem Mitglied verleihen kann, finden sich darin nicht. Mit dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 erster Halbsatz SVR, wonach sich das Mitglied auf Verlangen des Versorgungswerks einer Heilbehandlung „unterziehen soll“, formuliert der Satzungsgeber – lediglich – eine Obliegenheit des Mitglieds, wie sich auch § 16 Abs. 4 SVR eindeutig entnehmen lässt. Als Pflicht minderen Grades lässt sich eine Obliegenheit jedoch nicht zwangsweise durchsetzen. Vielmehr muss der Verpflichtete ggf. Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Dementsprechend bestimmt § 16 Abs. 7 SVR den – einer Obliegenheitsverletzung entsprechenden indirekten – Sanktionsmechanismus für den Fall, dass das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach § 16 Abs. 1 bis 3 SVR nicht nachkommt. Danach kann das Versorgungswerk – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden. § 16 SVR präsentiert sich somit als eine geschlossene und abgestimmte Regelung bezüglich Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mitglieds. Darüber hinaus fehlt es an einer dem § 15 Abs. 4 SVR vergleichbaren Regelung, der ausdrücklich bestimmt, dass über Leistungen und Zuschüsse durch Bescheid entschieden wird. Findet sich im Regelungsgefüge des § 16 SVR – wie auch in der Satzung insgesamt – somit konsequenterweise keinerlei Hinweis auf eine Befugnis des Beklagten, ein Verlangen gemäß § 16 Abs. 3 SVR mittels Verwaltungsakts an das Mitglied zu richten, ist dies auch nicht unter Rückgriff auf die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, möglich. Denn ein mittels eines Verwaltungsakts an das Mitglied gerichtetes Verlangen, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, stellt einen wesentlichen Eingriff u.a. in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, und auf Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 GG, dar. Ein solcher erfordert eine spezialgesetzliche Ermächtigung unter Wahrung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Daran fehlt es vorliegend. Das für die Satzung des Beklagten maßgebliche Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) sieht in § 7 lediglich Zahlungspflichten (Abs. 1 und 2) und Auskunftspflichten (Abs. 3) der Mitglieder und Leistungsberechtigten vor. Im Übrigen verbietet auch die allgemeine Überlegung, dass ein Verwaltungsakt letztlich auf seine zwangsweise Umsetzung – hier eine zwangsweise durchgeführte Heilbehandlung – gerichtet ist, vorliegend dessen Einsatz. Gleiches hat für die von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erwähnten „milderen Zwangsmaßnahmen“ wie z.B. ein Zwangsgeld zu gelten, die allesamt darauf abzielen, den Widerstand des Mitglied gegen eine Heilbehandlung zu brechen. Ebenso wenig verfängt der Einwand, es liege im wohlverstandenen Interesse des Mitglieds, einen Leistungsentzug nur als letzte Möglichkeit einzusetzen, demgemäß müsse es die Zwischenstufe einer „Auflage“ geben. Denn § 16 Abs. 8 SVR als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sieht bei fehlender Mitwirkung des Mitglieds gerade eine gestufte Vorgehensweise bei Leistungsversagung oder –entzug vor. Vorliegend war der Beklagte gehalten, einem Verlangen nach § 16 Abs. 3 SVR mittels der in § 16 Abs. 7 und 8 SVR niedergelegten Handlungs- und Sanktionsmöglichkeiten ggf. Nachdruck zu verleihen. Für ein Vorgehen mittels Verwaltungsakts fehlte und fehlt jegliche Grundlage mit der Folge der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. November 2004 und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005. B. Die Verpflichtungsklage des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten jedoch zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer über den Oktober 2006 hinaus gemäß den Bestimmungen seiner Satzung zu gewähren. Insoweit sind der Bescheid des Beklagten vom 12. November 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006, die mit der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 31. Oktober 2006 zugleich den Antrag des Klägers, soweit er auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer gerichtet ist, ablehnen, rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Die hierfür nach § 18 Abs. 1 SVR erforderlichen Voraussetzungen –wobei die der 15. Änderungssatzung folgenden Änderungssatzungen die nachfolgend einschlägigen Satzungsbestimmungen unberührt lassen - liegen in seiner Person nicht vor. Gemäß § 18 Abs. 1 SVR erhält ein Mitglied, das mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das (1) wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen, und (2) seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat, Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig – und auch der Senat ist auf Grund der in den Verwaltungsakten befindlichen und zum Verfahren gereichten zahlreichen, insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen der Gutachter Dr. I1. (zuletzt vom 24. Januar 2005), Dr. Q. (zuletzt vom 26. Juli 2006) und Professor Dr. L. (zuletzt vom 29. August 2006) davon überzeugt –, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit (12. November 2004) berufsunfähig war im Sinne von § 18 Abs. 1 SVR. Der Kläger litt bzw. leidet an einer Dysthymia (ICD 10: F34.1). Die Gutachter kommen überstimmend zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit des Klägers, berufliche Leistungen im Sinne des § 18 SVR zu erbringen, längerfristig vollständig zum Erliegen gekommen ist. Der vom Beklagten beauftragte Gutachter Professor Dr. L. geht auch in seiner letzten Stellungnahme vom 29. August 2006 davon aus. Lediglich bei – bis heute nicht erfolgter – Durchführung der von ihm empfohlenen Therapie sieht er nach zwei Jahren einen erneuten Begutachtungsbedarf. Der Kläger war bzw. ist jedoch nicht im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 SVR „voraussichtlich auf Dauer“ berufsunfähig. Dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 SVR liegt vor, wenn das Mitglied aus den dort niedergelegten krankheitsmäßigen Gründen nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen, was zum Zeitpunkt des letzten Rentenbescheides (14. November 2004) und nachfolgend unstreitig gegeben war bzw. ist, und es alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der eigenen Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen hat. Vgl. zu diesem allgemeinen Erfordernis: Senatsurteil vom 18. November 2009 – 17 A 251/07 –; VG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 – 3 K 2316/08 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 04. März 2010 – 3 A 341/09 –, juris. Letzteres erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz „Heilung vor Rente“. Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit – in den Grenzen der Zumutbarkeit – wahrzunehmen. Dabei müssen bereits unterdurchschnittliche, nicht völlig unbedeutende Erfolgsaussichten der zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeit den Verweis des Mitglieds darauf zulassen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen und dem Mitglied zumutbar sind. Dieser Grundsatz beruht zudem auf der berechtigten Annahme, dass die Wiederherstellung bzw. -erlangung der Berufsfähigkeit im ureigensten Interesse des Mitglieds selbst liegt. Dementsprechend finden sich weitere flankierende, der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit dienende Satzungsregelung (§§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 6, § 20 SVR). Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 18 SVR sowohl die Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer als auch diejenige auf Zeit kennt. Die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit beseitigt zugunsten der Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes das ansonsten bestehende „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in Bezug auf eine allein normierte Dauerrente. Führt die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit jedoch zu einer differenzierteren Absicherung der Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes, spricht auch dies gerade dafür, dass sich das um Dauerrente nachsuchende Mitglied bereits auf eine mögliche Therapie mit nicht völlig zu vernachlässigender Erfolgschance verweisen lassen muss. Denn im Falle der objektiv gegebenen Therapiemöglichkeit wird das nicht dauerhafte, sondern auf absehbare Zeit berufsunfähige Mitglied mit einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit wirtschaftlich adäquat abgesichert. Vorliegend besteht eine vom Gutachter Professor Dr. L. in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 29. Juli 2004, 25. Oktober 2004, 09. März 2005 und 29. August 2006 in Bezug auf den Kläger nachvollziehbar aufgezeigte Therapiemöglichkeit, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers in einem überschaubaren Zeitraum nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Die gegen diesen Vorschlag einer zunächst ambulanten psychopharmakologisch-antidepressiven, bei weiterer Therapieresistenz auch stationären psychiatrischen Behandlung, verbunden mit der Empfehlung der Durchführung einer störungsspezifischen Psychotherapie vorgebrachten Einwände der Gutachter Dr. I1. und Dr. Q. stellen diese objektiv gegebene Therapiemöglichkeit selbst nicht in Frage, sondern relativieren allein deren Erfolgsaussichten. Der Facharzt Dr. I1. merkt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2005 lediglich an, dass eine medikamentöse Behandlung bei der vorliegenden Problematik weder symptomatisch-unterstützend noch spezifisch-ursächlich aus medizinischen Gründen indiziert gewesen sei. Der Facharzt Dr. Q. führt in seiner Stellungnahme vom 02. Februar 2005 aus, dass die Prognose einer suffizienten Behandlung der Dysthymia mit einer zusätzlichen Persönlichkeitsstörung nach dem Stand der Wissenschaft schlecht sei, die gelte auch hinsichtlich der Beeinflussbarkeit durch Antidepressiva. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass es sich in Bezug auf den Kläger um eine objektiv völlig zu vernachlässigende Erfolgschance handelt, lassen sich den vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht entnehmen. Die vom Kläger behauptete Unzumutbarkeit der von dem Gutachter Professor Dr. L. empfohlenen Therapiemaßnahmen ist ebensowenig gegeben. Gegen diese Therapie spricht zunächst nicht der Einwand, dass die Einnahme eines SSRI-Antidepressivums mit einer erhöhten Suizidgefahr einhergehe. Sollten der Kläger bzw. seine ihn behandelnden Ärzte davon ausgehen und/oder bei der Verabreichung eines solchen Medikaments diesbezügliche Anzeichen feststellen, wofür bislang keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, ist nach den umsichtigen und zumutbaren Vorschlägen des Gutachters Professor Dr. L. zu verfahren. Danach ist in den ersten Behandlungswochen unter SSRI bei suizidgefährdeten Patienten eine engmaschige psychiatrische Verlaufskontrolle vorzunehmen, ggf. mit einer stationären Eindosierungsphase. Zudem verbleibt – wie von dem Gutachter Professor Dr. L. ausgeführt – auch die Möglichkeit der Verabreichung eines Nicht-SSRI-Antidepressivums. Die weiteren vom Kläger befürchteten möglichen Nebenwirkungen, u.a. Blutungsrisiken, sind – unabhängig davon, dass keine konkreten Hinweise dafür benannt worden sind, dass der Kläger hinsichtlich dieser Risikofaktoren disponiert wäre – gleichermaßen mit der vom Gutachter empfohlenen Vorgehens- und Überwachungsweise kontrollierbar; das – bei zahlreichen anderen medikamentösen Therapien ebenfalls bestehende – „abstrakte“(Rest-) Risiko ist nicht unzumutbar. Im Übrigen stehen auch mögliche subjektive Angstbefürchtungen des Klägers– wie von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung allgemein angesprochen – der vorgeschlagenen Therapiemöglichkeit nicht entgegen. Weder sind solche bislang nachvollziehbar dargelegt worden noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger seinerseits im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 08. Oktober 2007 erklärt, er könne sich den Versuch einer psychopharmakologischen Behandlung vorstellen, sofern mit Hilfe des Gerichts eine vergleichsweise Regelung des Rechtsstreits gefunden werde. Letztlich gilt es nach dem Gutachten von Professor Dr. L. vom 09. März 2005 zu berücksichtigen, dass bei Auftreten eventueller Komplikationen das Antidepressivum ohnehin sofort abgesetzt werden und damit ein dauerhafter Schaden – insbesondere bei entsprechender engmaschiger Überwachung bzw. Beobachtung – ausgeschlossen werden kann. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts verbleibt es bei dem vorerwähnten objektiven Prognosemaßstab bezüglich der Feststellung einer Berufsunfähigkeit auf Dauer nach § 18 Abs. 1 SVR auch mit Blick auf § 16 Abs. 3 SVR. § 18 Abs. 1 wie auch Abs. 2 SVR enthalten keine Bezugnahme auf § 16 Abs. 3 SVR. Letzterem fehlt seinerseits eine Verschränkung mit den Regelungen über die Gewährung einer Berufsunfähigkeit auf Dauer oder auf Zeit nach § 18 SVR. Vielmehr hat § 16 Abs. 3 SVR die besondere Situation des „Verlangens des Versorgungswerks“, dass sich das Mitglied einer Heilbehandlung unterziehen solle, zum Gegenstand. Desweiteren findet in § 16 (Abs. 3) SVR der Begriff der Berufs(un)fähigkeit keine Erwähnung. § 16 Abs. 3 zweiter Halbsatz wie auch Abs. 7 SVR sprechen von der Besserung oder Verschlechterung des „Gesundheitszustandes“. Eine solche liegt jedoch bereits bei begrenzten oder marginalen Symptombesserungen bzw. –verschlechtungen vor, ohne dass sich dies zwingend auf die Berufs(un)fähigkeit auswirkt. Allein hierfür formuliert diese Regelung einen eigenen Prognosemaßstab, der nach seinem Wortlaut eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Heilungschancen nahelegen mag. Daran knüpft § 16 SVR in Abs. 5 bis 8 weitere eigenständige Konsequenzen. Dieses Regelungsgefüge (insbesondere Abs. 6 und 7) belegt, dass für den Fall des Verlangens des Versorgungswerkes gegenüber einem Mitglied besondere Regelungen mit eigenem Prognosemaßstab gelten sollen. Der Einwand des Beklagten, § 16 Abs. 3 SVR liefe dann leer, trifft nicht zu. Zum einen bleibt die Möglichkeit einer im Nachhinein neuartigen Therapiemöglichkeit mit überwiegender Heilungschance, zum anderen verbleibt es bei dem Anwendungsbereich auf vorhandene überdurchschnittliche Therapiemöglichkeiten. Ob der Satzungsgeber dies so gewollt hat, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung. Ein Verlangen des Beklagten im Sinne vom § 16 Abs. 3 SVR liegt nicht vor. Im Übrigen steht es ihm frei, § 16 Abs. 3 SVR entsprechend seinen Vorstellungen klarstellend zu ändern. Verbleibt es bei der objektiv gegebenen Möglichkeit einer Therapie, auf die der Kläger sich verweisen lassen muss und die er bislang nicht wahrgenommen hat, steht dies dem geltend gemachten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer gemäß § 18 Abs. 1 SVR entgegen. II. Hingegen kommt dem Kläger ein Anspruch auf Bescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit gem. § 18 Abs. 2 SVR zu. Als wesensgleiches Minus umfasst ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer auch einen solchen auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit. Denn beide Rentenarten unterscheiden sich nach den satzungsmäßigen Regelungen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 SVR allein in der zeitlichen Komponente (voraussichtlich auf Dauer – auf absehbare Zeit). Von diesem Verhältnis der beiden Rentenarten geht der Beklagte – auch nach Bekundung seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung – aus und ist in der Vergangenheit bezüglich des Klägers entsprechend verfahren. Auf den Antrag des Klägers vom 21. Juni 2004 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer hat der Beklagte mit – vorliegend angefochtenem – Bescheid vom 12. November 2004 lediglich eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 31. Oktober 2006 gewährt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09. Mai 2006 sein an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 05. Mai 2006 auch zum gerichtlichen Verfahren gereicht, mit dem er „vorsorglich“ beantragt hat, die ihm bis zum 31. Oktober 2006 bewilligte Rente darüber hinaus unbefristet weiterzuzahlen. Auch damit wiederholt der Kläger sein ursprüngliches Anliegen, jedenfalls über den 31. Oktober 2006 hinaus eine Berufsunfähigkeitsrente – gleich aus welchem Rechtsgrund – weiter zu erhalten. Dies umfasst auch eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit über den 31. Oktober 2006 hinaus. Dieser Antrag des Klägers vom 21. Juni 2004 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 05. Mai 2006 ist– wie von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – jedoch bislang unbeschieden geblieben. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Be-rufsunfähigkeitsrente auf Zeit gemäß § 18 Abs. 2 SVR über den 31. Oktober 2006 hinaus dem Grunde nach. Wie zuvor ausgeführt, war und ist er berufsunfähig im Sinne von § 18 Abs. 2 SVR. Als Reaktion auf das Schreiben des Klägers vom 05. Mai 2006 forderte der Beklagte vom ihm ein fachärztliches Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand an. Dieses vom Facharzt Dr. Q. unter dem 26. Juli 2006 erstellte Gutachten legte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 2006 vor. Dieser reagierte im gerichtlichen Verfahren mit der Vorlage der ergänzenden Stellungnahme von Professor Dr. L. vom 29. August 2006, der an seiner bisherigen Stellungnahme im Gutachten vom 29. Juli 2004 und in den ergänzenden weiteren Stellungnahmen festhielt. Weitere Reaktionen des Beklagten erfolgten nicht. Wenn aber der Gutachter Professor Dr. L. an seiner bisherigen Stellungnahme festgehalten hat, ging auch er von der Berufsunfähigkeit des Klägers – auf Zeit – weiter aus mit den entsprechenden Therapievorschlägen, die jedoch zum damaligen Zeitpunkt wie auch heute noch nicht umgesetzt waren bzw. sind. Anhaltspunkte, die im gegenwärtigen Zeitpunkt für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers oder eine definitive Erfolglosigkeit der von Professor Dr. L. empfohlenen Therapie sprächen, sind nicht ersichtlich. Somit schreibt sich der gesundheitliche Zustand des Klägers, wie er sich im Zeitpunkt der letzten gutachterlichen Stellungnahme von Professor Dr. L. am 29. August 2006 darstellte, auch gegenwärtig im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fort. Demnach hat bei Durchführung der noch gegebenen Therapiemöglichkeit entsprechend der gutachterlichen Empfehlung nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederbegutachtung zu erfolgen, in deren Rahmen eine endgültige Stellungnahme zur Berentung des Klägers vorzunehmen ist. Damit aber ist der Kläger damals wie heute „auf absehbare Zeit“ berufsunfähig im Sinne des § 18 Abs. 2 SVR. Erfüllt der Kläger damit über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit nach § 18 Abs. 2 SVR, steht seinem entsprechenden Anspruch nicht der – wie bereits ausgeführt – rechtswidrige Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 entgegen. Ebensowenig findet sich ein „Verlangen“ des Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 3 SVR, welches ggf. einen Anspruch des Klägers unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 und 8 SVR hindern könnte. Insbesondere verbietet es sich, gleichsam im Wege einer „geltungserhaltenden Reduktion“, den rechtswidrigen Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 in ein Verlangen nach § 16 Abs. 3 SVR unter Außerachtlassung des in § 16 Abs. 7 und 8 SVR niedergelegten Prozederes umzudeuten. Vielmehr hat der Beklagte auf die Nichtaufnahme einer psychopharmakologisch-antidepressiven Behandlung durch den Kläger nicht reagiert, obgleich der rechtwidrige Bescheid vom 17. November 2004 hierfür eine Frist bis zum 15. Januar 2005 vorsah. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit jedoch vor, steht dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit gemäß § 18 Abs. 2 SVR auch über den 31. Oktober 2006 und den Zeitpunkt der noch ausstehenden Bescheidung hinaus zu. Bei der Bescheidung des Antrags obliegt es dem Beklagten, unter Berücksichtigung aller vorliegenden Tatsachen und Umstände die Dauer des Rentenbezugszeitraumes zu bestimmen, soweit dieser über den Zeitpunkt der Bescheidung hinauszureichen hat. In den Blick zu nehmen ist dabei, dass nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Empfehlungen von Professor Dr. L. einer psychopharmakologisch-antidepressiven Therapie, einer Wiederbegutachtung des – nunmehr fast 57-jährigen – Klägers nach zwei Jahren und der damit einhergehenden zweijährigen Berentung im Raume stehen. Dem Beklagten bleibt es jedoch unbenommen, aus sachlichen Gründen den mit der Bescheidung festzulegenden Rentenbezugszeitraum, z.B. unter dem Eindruck noch zu gewinnender weiterer Erkenntnisse oder Überlegungen (etwa aus Anlass der Einforderung von Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten gemäß § 16 SVR) davon abweichend zu verlängern oder zu verkürzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. Satz 1 VwGO. Die Quotenbildung orientiert sich am Umfang des vorliegend nahezu hälftigen wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens (Rente auf Dauer einerseits, Rente auf Zeit und „Auflagenbescheid“ andererseits). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.