Urteil
7 K 4210/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0120.7K4210.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die am 00.00.1955 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente von der Beklagten. Die Klägerin ist Fachärztin für Psychiatrie und war zuletzt in Teilzeit in der psychiatrischen Ambulanz der S. M. in C. tätig. Seit 2012 war sie nicht mehr beruflich tätig. Das Anstellungsverhältnis mit den S. M. endete zum 31. März 2013. Bereits unter dem 31. Januar 2011 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung gab sie an, sie leide an Fibromyalgie – chronisches Schmerzsyndrom, chronischer degenerativer Wirbelsäulenerkrankung mit Claudicatio spinalis, Polyathrose nach Knie-TEP und Schulter OP, Polyneuropathie und einem depressivem Syndrom. Dem Antrag waren mehrere Atteste der behandelnden Ärzte beigefügt. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung der Klägerin bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. W. . Dieser kommt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 18. Mai 2012 zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht eine Berufsunfähigkeit als Arzt nach § 10 Abs. 1 SNÄV nicht bestätigt werden könne. Sollte die Klägerin sich nicht mehr in der Lage erachten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Psychiater nachgehen zu können, könne sie aus orthopädischer Sicht durchaus in der Lage erachtet werden, andere ärztliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. So müsste sie in der Lage sein, beratende und gutachterliche Tätigkeiten für Versicherungsgesellschaften und im Gesundheitswesen zu verrichten. Einer vertrauensärztlichen Tätigkeit für die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung müsse sie nachgehen können, wie auch Tätigkeiten im arbeitsmedizinischen und betriebsärztlichen Bereich. Leichte körperliche Tätigkeiten als Arzt in der pharmazeutischen Industrie, in der Forschung und in der Entwicklung müsse sie ebenso ausführen können, wie auch medizinische Sachverständigentätigkeiten an entsprechenden Ministerien, Aufsichtsämtern und Behörden. Beratende Tätigkeiten im Rahmen gesundheitlicher Vor- und Fürsorge bei entsprechenden Institutionen dürften keinerlei Probleme darstellen, wie auch medizinische Verwaltungs- und Controllertätigkeiten in Krankenhäusern und Krankenkassen. Inwiefern fachfremde Erkrankungen das Leistungsvermögen der Klägerin zusätzlich einschränken, vermochte der Sachverständige als Orthopäde und Unfallchirurg nicht zu beurteilen. Sie erschienen ihm jedoch in Anbetracht ihres geringen, bruchteilsmäßigen Anteils in der Gesamtauflistung der behandelten Gesundheitsstörungen auch eine untergeordnete Bedeutung zu haben. Mit Bescheid vom 4. Juli 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf das Gutachten von Dr. W. und schloss sich dessen Bewertung an. Hiergegen hat die Klägerin am 12. Juli 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen folgendes vorträgt: Die Klägerin sei aufgrund der medizinischen Voraussetzungen auf Dauer nicht mehr in der Lage, eine ärztliche Tätigkeit in irgendeiner Weise auszuüben. Die Gesundheitsprobleme erstreckten sich insbesondere auf den orthopädischen und den psychologischen Bereich sowie eine Schmerzerkrankung. Die Klägerin sei seit 1991/1992 bereits in regelmäßiger hausärztlicher und orthopädischer Behandlung wegen psychosomatischer Beschwerden und beginnender Arthrosen mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Seit 2007 werde sie konsequent in einer Schmerzambulanz behandelt. Im Jahr 2009 sei ihr Ehemann verstorben. Dadurch sei eine umfassende Unterstützung im häuslichen Bereich und für berufliche Belange weggefallen. Im Jahr 2010 habe die Schmerzsymptomatik gravierend zugenommen. Diese mache sich vor allem nachts mit daraus resultierenden massiven Schlafstörungen und Bewegungseinschränkungen bemerkbar. Insofern stelle sich auch eine erhebliche psychische Belastung ein. Daraufhin habe die Klägerin im Jahr 2010 eine psychotherapeutische Behandlung begonnen. Den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente habe sie gestellt, da die Beschwerden und krankheitsbedingten Ausfälle nicht mehr zu kompensieren waren und sich erneut gehäuft Fehlzeiten eingestellt hatten. Alles in allem lasse sich festhalten, dass die vergangenen 10 Jahre bei der Klägerin durch vielfache Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, die Dauereinnahme von Schmerzmedikamenten und Antidepressiva und Neuroleptika, um arbeitsfähig zu bleiben, gekennzeichnet gewesen seien. Aktuell leide sie an folgenden Beschwerden: Einschränkung von Konzentration, schnelle Erschöpfbarkeit, Minderbelastbarkeit, deutliche Verlangsamung im Denken und Handeln, Antriebsstörung, erhebliche Überforderung, gehäufter Ganzkörperschmerz durch rheumatische Beschwerden, Störung der Sensibilität und Wahrnehmung (Kribbeln in den Beinen, Wolken im Kopf, Gangunsicherheit, Schwindel). Die Beschwerden verstärkten sich bei Belastung, Stress und erhöhter Geräuschkulisse. Der Kontakt mit Menschen, Patienten und Kollegen führe zu erheblichen vegetativen Beschwerden (Ganzkörperrötung und Schweißausbrüche). Die Klägerin leide gehäuft unter Schlafstörungen, die auch medikamentös nicht einzudämmen seien. Wenn die Beschwerden und Symptome der Erkrankung ausgeprägt seien, komme es auch zu Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten durch Nebenwirkungen der Medikamente. Sie sei nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Durch die eigene psychische und physische Erkrankung steige das Risiko von Fehlern im Bereich der Diagnostik und Therapie von psychiatrischen Patienten deutlich an. Außerdem führe die berufliche Belastung zu einer gravierenden Verschlechterung der eigenen Erkrankung. Es sei ihr auch nicht möglich, andere Aufgaben im ärztlichen Beruf auszuüben. Aufgrund ihrer Spezialisierung müsse sie sich stets mit psychisch kranken Patienten auseinandersetzen, was ihr aufgrund der eigenen psychischen Probleme nicht möglich sei. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten befasse sich nicht mit den psychischen Problemen und der Schmerzerkrankung. Insoweit könne das rein orthopädische Gutachten keine Aussagen zur Berufsunfähigkeit der Klägerin treffen. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren weitere Atteste zu ihren psychischen Erkrankungen vorgelegt. Unter anderem hat sie das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung durch Herrn Dr. T. -T1. vom 17. Juni 2013 vorgelegt. Darin kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin, psychisch wie physisch, erheblich – d.h. auf weniger als 3 Stunden täglich bzw. weniger als 15 Stunden pro Woche – dauerhaft eingeschränkt ist. Mit einer Wiederherstellung einer teilweisen oder gar vollen Erwerbsfähigkeit sei auf Dauer nicht mehr zu rechnen. Laut der fachärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Frau D. O. -T2. , vom 5. August 2013 liegt bei der Klägerin eine schwere depressive Episode (F32.2G) sowie eine familiäre Belastungssituation (Z63.0G) vor. Aufgrund der körperlichen Gebrechen sei sie nicht in der Lage, körperliche Untersuchungen von Patienten durchzuführen. Aufgrund der depressiven Symptomatik bestünden ein Antriebsmangel und eine Entscheidungsschwäche, die auch eine Gutachtertätigkeit ausschlössen. Die Schmerzmedikation führe zum Teil zu einer Sedierung und einer Reduzierung von Aufmerksamkeit und Konzentration, die eine qualifizierte ärztliche Entscheidung sowie die Würdigung eines komplexen Sachverhalts ausschließe. In alltäglichen Fragestellungen (z.B. Ausfüllen von Anträgen, Schriftverkehr) bediene sich die Klägerin der Hilfe ihrer Töchter und Brüder. Im Rahmen psychotherapeutischer Sitzungen zeige sich, dass die Aufmerksamkeit der Klägerin nach Tagesverfassung stark variiere und oft nur über einen Zeitraum von 15-20 Minuten aufrechtzuerhalten sei, so dass auch eine eigene psychotherapeutische Tätigkeit nicht möglich sei. Das gerichtlich eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Dr. T3. fechte sie sowohl formal als auch inhaltlich an. So sei anzumerken, dass die Klägerin das Gespräch mit dem Gutachter, das am dritten Termin nur 15 Minuten gedauert habe, als sehr problematisch empfunden habe. Sie bewerte das Gespräch als konfrontativ und entwürdigend. Der Gutachter habe bereits über eine vorgefertigte Meinung verfügt und sei nicht mehr ergebnisoffen in das Untersuchungsgespräch hineingegangen. Auch zeige das Gutachten eine sehr oberflächliche Arbeitsweise des Gutachters. So seien beispielsweise Namen falsch geschrieben und Anamneseangaben falsch wiedergegeben worden. Die Klägerin führt weiter zahlreiche Kritikpunkte zu dem Gutachten auf, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 Bezug genommen wird. Aus den zahlreichen Kritikpunkten werde außerordentlich deutlich, dass in der Bewertung grobe Mängel vorlägen und von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen werde. Es bestehe Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters. Es müsse ein Gegengutachten eingeholt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2012 zu verpflichten, eine Berufsunfähigkeitsrente in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt vor, dass die Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vorlägen. Zu den orthopädischen Fragestellungen habe sich der orthopädische Sachverständige eindeutig geäußert. Mit Blick auf das gerichtlich eingeholte Gutachten sei auch davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung der Klägerin im Ergebnis einer Berufsfähigkeit nicht im Wege stehe. Das Gericht hat zu den Fragen der psychischen Beschwerden der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. Dr. T3. , Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des V. B. . Zusätzlich wurde die Klägerin auf Veranlassung des Gutachters einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung unterzogen. Wegen der Einzelheiten wird auf das psychiatrische Gutachten und die testpsychologische Zusatzuntersuchung vom 2. September 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente, § 113 Abs. 5 VwGO. Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit ist § 10 Abs. 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993 in der Fassung der 15. Satzungsänderung vom 08.03.2014, veröffentlicht im Rheinischen Ärzteblatt 6/30.05.2014 (SNÄV). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Ärztliche Tätigkeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin mindestens für einen Monat ihre Versorgungsabgabe geleistet, inzwischen die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgegeben und bezieht keine Altersrente. Allerdings ist sie nicht berufsunfähig i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV. In formeller Hinsicht muss das fachärztliche Gutachten neben dem Nachweis, dass beim Antragsteller ein Gebrechen oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt, eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten des jeweiligen Berufes dem Antragsteller infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Antragstellers zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den Gebrechen des Antragstellers oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem beklagten Versorgungswerk bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. November 2011 - 7 K 5419/10 -, juris, Rn. 51 f. m.w.N. Dabei ist zu beachten, dass es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht darauf ankommt, ob sich die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen kann. Denn die Satzung des beklagten Versorgungswerks deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus Erwerbstätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu kommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 17 A 395/10 -, juris Rn. 45 f. m.w.N., zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Die Satzung der Beklagten erkennt nur die dauerhafte Berufsunfähigkeit als Versorgungsfall an. Von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann keine Rede sein, wenn eine begründete Aussicht auf Wiedererlangung der Berufsfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums besteht. Eine positive Feststellung der Dauerhaftigkeit lässt sich nicht treffen, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitraums nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2012 – 17 A 1373/09 – m.w.N. Letzteres erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz „Heilung vor Rente“. Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit – in den Grenzen der Zumutbarkeit – wahrzunehmen. Dabei müssen bereits unterdurchschnittliche, nicht völlig unbedeutende Erfolgsaussichten der zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeit den Verweis des Mitglieds darauf zulassen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung möglich erscheinen lassen und dem Mitglied zumutbar sind. Dieser Grundsatz beruht zudem auf der berechtigten Annahme, dass die Wiederherstellung bzw. -erlangung der Berufsfähigkeit im ureigensten Interesse des Mitglieds selbst liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2010 – 17 A 346/07 –. Auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist anerkannt, dass die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente als Dauerrente nicht in Betracht kommt, solange die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Entscheidend ist insoweit, ob schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine – rentenrechtlich relevante – Besserungsaussicht sprechen, so dass ein Dauerzustand vorliegt. Von solchen Gründen kann jedoch erst dann ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht. Vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 31/05 R –, BSGE 96, 147 = juris, Rdn. 21. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 – 17 A 251/07 –. Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Die orthopädischen Leiden der Klägerin, die im Mittelpunkt des Verwaltungsverfahren der Beklagten standen, können eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht begründen. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen in diesem Bereich ist von einer ausreichenden beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin auszugehen. Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. W. vom 18. Mai 2012. Auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls ärztliche Tätigkeiten, die in schonender Haltung ausgeübt werden können, nachzugehen in der Lage ist. In dem nach persönlicher Untersuchung der Klägerin und unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste erstellten fachorthopädischen Gutachten sieht der Sachverständige im Bereich des Bewegungsapparates nur im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule gravierende Gesundheitsstörungen. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin mit derartigen Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage sei, auf Leitern oder Gerüsten zu arbeiten, ebenso wenig wie Tätigkeiten zu verrichten, die mit Bücken und Tragen von schweren Gegenständen verbunden sind. Die Anforderungen an die Belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule stellten sich jedoch im Arztberuf ganz anders dar als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit werde die lumbale Wirbelsäule nicht derart stark belastet, wie es bei bestimmten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Fall sei. Bei den Gesundheitsstörungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule könne die Klägerin durchaus in der Lage erachtet werden, einer normalen ärztlichen Tätigkeit nachzugehen, weil hierbei die Wirbelsäule nicht bedeutend mehr belastet werde als im täglichen Leben und normaler Freizeitgestaltung. Ärztliche Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten und einen regelmäßigen Wechsel der Körperhaltung ermöglichten, sowie gelegentlich verbunden sind mit Gehen und Stehen, müsste sie in Kenntnis der bildgebenden Verfahren und der erhobenen klinischen Befunde problemlos voll nachgehen können. Darüber hinaus nennt der orthopädische Gutachter zahlreiche Verweisungstätigkeiten, die die Klägerin trotz ihrer orthopädischen Beeinträchtigungen ausüben könnte. In Betracht kämen beratende oder gutachterliche Tätigkeiten für Versicherungsgesellschaften und im Gesundheitswesen, vertrauensärztliche Tätigkeiten für die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung, Tätigkeiten im arbeitsmedizinischen oder betriebsärztlichen Bereich, leichte körperliche Tätigkeiten als Arzt in der pharmazeutischen Industrie, in der Forschung und in der Entwicklung, medizinische Sachverständigentätigkeiten an entsprechenden Ministerien, Aufsichtsämtern und Behörden, beratende Tätigkeiten im Rahmen von gesundheitlicher Vor- und Fürsorge bei entsprechenden Institutionen, medizinische Verwaltungs- und Controllertätigkeiten in Krankenhäusern oder Krankenkassen. Die Kammer sieht keinen Anlass, dem vorgenannten Gutachten von Dr. W. vom 18. Mai 2012 nicht zu folgen. Auch die Klägerin stellt die Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen nicht in Frage. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich das fachorthopädische Gutachten nicht zu den psychischen Fragestellungen verhält, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in Kombination mit den orthopädischen Einschränkungen dauerhaft behindern, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme der Berufsunfähigkeit der Klägerin i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Klägerin zumutbare und hinreichend erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Der psychische Gesundheitszustand der Klägerin ist durch das gerichtliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. T3. vom 2. September 2014 umfassend aufgeklärt worden. Der gutachterlichen Einschätzung liegen die Kenntnis der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge, zwei ambulant durchgeführte psychiatrische Untersuchungen sowie zwei testpsychologische Untersuchungen zugrunde. Prof. Dr. Dr. T3. kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode vorliegt. Von Seiten des psychopathologischen Befundes habe ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom bestanden, welches durch eine zum negativen Pol ausgelenkte Stimmung, einen Interessenverlust, einen verminderten Antrieb, Grübelneigung, Durchschlafstörung sowie vereinzelte passiv lebensmüde Gedanken charakterisiert gewesen sei. Die affektive Modulationsfähigkeit sei erhalten, die Anamneseschilderung differenziert und im Rahmen der mehrstündigen Exploration ohne höhergradige kognitiv-mnestische Beeinträchtigungen möglich gewesen. Testpsychologisch fänden sich im Bereich der intellektuellen Allgemeinbefähigung sowie der überwiegenden kognitiven Basisfunktionen und der exekutiven Funktionen durchschnittliche bis überdurchschnittliche Resultate. Auffälligkeiten hätten sich im Bereich der Aufmerksamkeitsleistungen, der lexikalischen Wortflüssigkeit und der Persönlichkeit gezeigt. Ferner fände sich eine deutliche subjektive Belastung durch körperliche und psychische Symptome.Aus den eigenanamnestischen Schilderungen der Klägerin sowie den aus der Aktenlage zu entnehmenden ärztlichen Befundberichten resultiere bei der Klägerin eine belangvolle Einschränkung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit, wobei verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Tod des Ehepartners und der Mutter sowie multiple, überwiegend orthopädische, somatische Erkrankungen), insbesondere seit dem Jahr 2012, zu einer durchgehend depressiven Symptomatik in der gegenwärtig vorliegenden mittelgradigen Ausprägung geführt hätten. Die geschilderten Einschränkungen seien auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet allerdings nicht so ausgeprägt, dass es der Klägerin nicht mehr möglich sei, eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der SNÄV auszuüben. Maßgeblich für die Einschätzung seien die eigenanamnestischen Angaben der Klägerin sowie der psychopathologische Befund (klinisch depressive Stimmungslage, erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit, Fluktuationen der Stimmung, keine höhergradigen kognitiv-mnestischen Defizite in der mehrstündigen Exploration). Diese klinische Einschätzung werde auch durch die objektivierbaren testpsychologischen Resultate gestützt, wo sich Defizite in einzelnen Teilbereichen fänden, wesentliche kognitive Basisfunktionen sowie exekutive Funktionen aber durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse aufwiesen.Ebenfalls seien die bei der Klägerin gegenwärtig bestehenden Defizite nicht als irreversibel und von Dauer anzusehen, da durch eine Optimierung des therapeutischen Regimes (Umstellung/Augmentation der antidepressiven Medikation, Änderung des psychotherapeutischen Verfahrens, ggfls. stationäre oder teilstationäre psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung) von einer signifikanten Besserung des psychischen Beschwerdebildes auszugehen sei. Die geschilderten Maßnahmen sollten die Klägerin wieder in die Lage versetzen, einer ärztlichen Tätigkeit regelmäßig und zumindest in Teilzeit (15 bis 20 Stunden pro Woche) nachzugehen. Hier erscheinen insbesondere sogenannte Verweisungstätigkeiten gut geeignet (wie etwa eine vertrauensärztliche oder gutachterliche Tätigkeit). Diesen Feststellungen des Gutachters schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an. Sowohl das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Dr. T3. als auch die ergänzende testpsychologische Untersuchung sind klar strukturiert, vollständig und weisen keine inneren Widersprüche auf. Die Gutachten sind von Sachkunde geprägt und überzeugen nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Den darin getroffenen Feststellungen ist die Klägerin im Ergebnis nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar hat sie zahlreiche Kritikpunkte gegen das Gutachten erhoben. Diese vermögen das Gutachten in seinem Kern jedoch nicht zu erschüttern.Die formelle Kritik der Klägerin, wonach das Urteil des Gutachters bereits vor Ende der Begutachtung festgestanden habe, bleibt ohne Erfolg. Aus der von der Klägerin geschilderten Aussage des Gutachters am 28.05.2014 lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Gutachter bereits über eine vorgefasste Meinung über den Ausgang der Begutachtung verfügte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gerügte Äußerung des Gutachters zu einem Zeitpunkt gefallen sein soll, zu dem die Begutachtung zwar noch nicht abgeschlossen, aber bereits weit fortgeschritten war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige – im Gegensatz zu einer ggfls. vorläufigen Einschätzung der bisherigen Untersuchungsergebnisse – zu diesem Zeitpunkt bereits über eine feststehende Meinung über den Ausgang der Begutachtung verfügte, die auch die nachfolgenden Untersuchungen beeinflusste und durch diese nicht mehr hätte geändert werden können. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin kein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen eingereicht, was nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 2 ZPO zeitnah zu der behaupteten Äußerung hätte geschehen müssen.Soweit die inhaltlichen Anmerkungen der Klägerin zum Gutachten darauf abzielen, die Sachkunde des Gutachters in Zweifel zu ziehen und eine unsaubere Arbeitsweise zu belegen, führt dies nicht zum gewünschten Ergebnis. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass sich die von der Klägerin als fehlerhaft oder unvollständig beanstandeten Angaben des Sachverständigen entscheidend auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt haben. Auch die Klägerin selbst vermochte nicht darzulegen, dass bei Anerkennung der von ihr geäußerten Kritik ihre Berufsunfähigkeit hätte festgestellt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich mit den wesentlichen Aussagen des Gutachtens überhaupt nicht auseinander setzt. So geht sie nicht darauf ein, dass der Gutachter sie aufgrund ihrer eigenen Angaben und dem Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung in der Lage sieht, in Teilzeit (15 bis 20 Stunden) einer ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Leistungen, die die Klägerin in den objektiven Tests der Zusatzuntersuchungen erzielt hat, zeigen eine überwiegend durchschnittliche Leistungsfähigkeit, mitunter überdurchschnittliche Leistungen, mit Defiziten in einzelnen Bereichen. Diese Defizite können aber durch entsprechende Wahl der Aufgaben umgangen werden. Als wesentliche Feststellung ist darüber hinaus anzusehen, dass der Sachverständige nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen aufzeigt, zu denen sich die Klägerin nur unzureichend äußert. Insbesondere zu nennen ist hier die stationäre oder teil-stationäre Therapie. Die Klägerin war mit ihren psychischen Beschwerden bislang nur in ambulanter Behandlung (vgl. die Auflistung der Therapiemaßnahmen durch Frau O. -T2. in der fachärztlichen Bescheinigung vom 5. August 2013). Aus welchem Grund eine intensive (teil)stationäre Behandlung zu keiner Besserung führen soll, vermag die Klägerin nicht überzeugend darzulegen. Soweit sie in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.01.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass eine stationäre Therapiemöglichkeit zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Klägerin nur in der Theorie existiert, vermag diese pauschale Einlassung die Ausführungen von Prof. Dr. Dr. T3. zum Bestehen von Therapieoptionen nicht zu erschüttern. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren aus dem Bereich der berufsständischen Versorgungswerke bekannt, dass auch bei Polymorbidität des Mitglieds insbesondere die stationäre Therapie mit multimodalem Konzept als erfolgversprechende Therapieoption in Betracht kommt. Das Gericht und die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen darauf hingewiesen, dass die im stationären Kontext eröffneten Behandlungsmöglichkeiten spezifisch über das hinausgehen, was im ambulanten Rahmen leistbar ist. Es hätte der Klägerin in diesem Zusammenhang oblegen darzutun, aus welchem Grund die Wahrnehmung der aufgezeigten Therapieoptionen in ihrem Fall entweder keinen hinreichenden Erfolg verspricht oder ihr nicht zugemutet werden kann. Das für die Kammer nachvollziehbar festgestellte Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten kann die Klägerin mit den inhaltlichen Angriffen gegen das Gutachten nicht erschüttern. Zwar ist ihr zuzugeben, dass die sachverständigen Ausführungen nicht frei von Fehlern sind. So schreibt er zunächst zutreffend, dass die Klägerin im Jahr 1978 eine Gebärmutter-OP zur Entfernung eines Myoms gehabt habe. 1979 sei die erste Tochter der Klägerin zur Welt gekommen. Später erwähnt er eine Hysterektomie (1978) (= Gebärmutterentfernung). Dieser, von der Klägerin als unentschuldbar bezeichnete, und mögliche andere, weniger schwerwiegende Fehler sind aus Sicht der Kammer jedoch nicht geeignet, die Grundaussage des Vorhandenseins von Behandlungsmöglichkeiten durchgreifend in Frage zu stellen. Dem entspricht es, worauf bereits hingewiesen wurde, dass sich die klägerischen Einwände dazu gerade nicht verhalten. Die klägerseits eingereichten Atteste des Amtsarztes Dr. T. -T1. vom 17. Juni 2013 und der behandelnden Psychotherapeutin Frau O. -T2. vom 5. August 2013 können die Feststellungen des Gutachters nicht erschüttern. Zwar stellen beide eine körperlich wie psychisch nur sehr geringe Belastbarkeit fest. Dem stehen indes die Ergebnisse der testpsychologischen Zusatzuntersuchung entgegen, wonach die Klägerin bei objektiver Betrachtung durchaus leistungsfähig ist. Dafür, dass die im Rahmen der testpsychologischen Zusatzuntersuchung durchgeführten Tests nicht geeignet sind, Aussagen über die Leistungsfähigkeit des Probanden zu treffen, ist nichts ersichtlich. Jedenfalls muss von der Klägerin erwartet werden, alle zumutbaren Therapiemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor eine dauerhafte Berufsunfähigkeit bei ihr festgestellt werden kann. Dass sie dies bereits getan hätte, lässt sich weder dem Attest von Dr. T. -T1. noch der Stellungnahme von Frau O. -T2. entnehmen. Letztere stellt zwar eine entsprechende Behauptung unter Auflistung der gegenwärtigen Therapiemaßnahmen auf, ohne dies weiter zu begründen. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T3. beispielsweise genannte (teil-)stationäre Behandlung findet sich in der Auflistung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.