Beschluss
19 L 4377/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1211.19L4377.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab sofort vorläufig einen Betreuungsplatz mit einem Betreuungsumfang von mindestens 35 Stunden pro Woche in einem wohnortnahen städtischen Kindergarten – mit Ausnahme des Kindergartens am U. -I. -Ring 000 in M. – zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragstellerin möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihr in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger ver-waltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Haupt-sacheverfahren nicht erreichbar ist, die Antragstellerin ohne den Erlass der einstwei-ligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Die Antragsgegnerin hat den An-spruch der Antragstellerin auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII mit dem Angebot des Betreuungsplatzes in der städtischen Tageseinrichtung für Kinder (Kita) am U. -I. -Ring 000, 00000 M. zum 01.08.2017 zu einem Kontingent von 35 Wochenstunden ohne eine Übermittagbetreuung erfüllt. Die Vorschrift § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt weder einen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung noch auf den individuellen Bedarf zugeschnittene Betreuungszeiten, sofern eine Gesamtbetreuungszeit von bis zu 45 Wochenstunden gewährleistet ist. Die Kita muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. In städtischen Bereichen des Stadtgebiets der Antragsgegnerin ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Kita in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5-km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrtzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen, insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend, in der Regel das zumutbare Maß überschreiten, vgl. VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13, juris, Rn. 32 ff. Beträgt die Wegstrecke vom Wohnort des Kindes bis zur Kindertageseinrichtung bis zu 5 km, ist es grundsätzlich Sache der Eltern, den Transport ihres Kindes zur Ein-richtungen in einer für sie und das Kind angemessenen Weise zu organisieren. Die Wegstrecke zur Kita am U. -I. -Ring 000 liegt unterhalb dieser Wegstreckengrenze. Laut Google Maps beträgt die Wegstrecke vom Wohnort des Kindes in der X. -C. -Straße 00, 00000 M. zur Kita am U. -I. -Ring 000 mit dem Pkw 3,9 km und zu Fuß 3,0 km. Besondere Umstände, die zugunsten der Antragstellerin ein Abweichen von der pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze gebieten, sind nicht gegeben. Unschädlich ist insbesondere, dass die Mutter der Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Denn jedenfalls der Vater der Antragstellerin ist zum Führen eines Pkw berechtigt. Die Familie ist auch im Besitz eines Pkws. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ihr Vater täglich früh morgens in Richtung Köln fahren müsse, um sein Restaurant zu leiten, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen unzumutbaren Ausnahmefall zu begründen. Denn insofern ist bereits nicht nachvollziehbar dargetan, dass dadurch der Vater der Antragstellerin schlechthin verhindert sei, die Antragstellerin etwa noch vor der Arbeit zur Kita zu bringen. Darüber hinaus ist die Kita auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit zu erreichen. Unter mehreren möglichen Verbindungen ist beispielhaft nach der Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn AG sowie der X1. GmbH folgende zumutbare Variante gegeben: Die Bushaltestelle G. -N. -Str. ist ca. 60 m, mithin weniger als 5 Min. Gehweg vom Wohnort der Klägerin entfernt. Von hier aus besteht die Möglichkeit in regelmäßigen Abständen von 20 Min. mit der Buslinie 000 zur Haltestelle T. , Q. zu fahren. Diese Fahrt dauert ca. 6 Min.. Von dort besteht der Anschluss in den zeitlichen Abständen von 30 Min. mit der Buslinie 000 binnen 8 Min. zur Haltestelle I1. -I2. -Str. und von hier ist ein Fußweg von 37 m, also ebenfalls unter 5 Min. bis zur Kita am U. -I. -Ring 000 zurückzulegen. Auch unter Berücksichtigung einer Wartezeit von etwa 20 Min. an der Haltestelle T. , Q. auf den Anschlussbus, einer Gesamtwegedauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ca. 30-40 Minuten sowie der Tatsache, dass die Klägerin ebenso wieder um 12 Uhr aus der Kita abgeholt werden muss, ist die genannte Wegeverbindung noch im Rahmen des Zumutbaren. Ein besonders gelagerter persönlicher Härtefall ist darin nicht zu erblicken. Für die Zumutbarkeit der Wegstreckenentfernung sprechen auch die übrigen Umstände. So ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass neben der genannten Wegeverbindung auch noch weitere bestehen, wie etwa auf dem Hinweg mit der Buslinie 000 von der Haltestelle U1. Str. bis Q1. Str. und von dort mit der Buslinie 000 weiter bis zur Haltestelle L. -T1. -Ring (Gesamtdauer vom Wohnort bis zur Kita ca. 33 Min.). Die Antragstellerin hat insofern unterschiedliche Verbindungsoptionen. Der Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin einen zweijährigen Sohn hat, den sie bei diesen Fahrten mitnehmen müsse, ändert ebenso wenig etwas an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Wegstrecke wie die Tatsache, dass Kinder im Allgemeinen auf dem Weg „trödeln“ o. Ä.. Der jeweilige Elternteil ist insofern gehalten, für die Wegstrecke zur Bushaltestelle eine individuell kindgerechte Gehwegzeit einzubeziehen. Ferner ist den Eltern grundsätzlich auch zuzumuten, mit dem Fahrrad und ggf. einem geeigneten Fahrradanhänger für Kinder ihr Kind zu der Tageseinrichtung zu bringen. Etwaige Gründe dafür, dass ein derartiger Transport den Eltern individuell nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin unter 01.09.2017 mit Wirkung zum 30.09.2017 den Betreuungsvertrag gekündigt hat, ändert nichts an der festgestellten Erfüllung des Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII durch das Angebot vom 12.07.2017 zu einem Kontingent von 35 Wochenstunden ohne eine sog. Übermittagbetreuung. Denn die Kündigung hat als nachträglicher Umstand auf die bereits wirksam vorgenommene Erfüllung des Rechtsanspruchs keine rechtliche Auswirkung mehr. Das Gericht war nicht gehalten, die von der Antragstellerin geforderte Vorlage des Vergabevorgangs und die Berechnung der Kapazitäten für die wohnortnahen Kitas abzuwarten, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht hat. Die aufgeworfenen Fragen zu dem Vergabevorgang und der Kapazitätsberechnung waren insoweit nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.