Beschluss
12 S 790/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0908.12S790.23.00
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Leitsätze
1. Geschwisterkindern steht grundsätzlich weder nach § 24 Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) noch nach § 24 Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ein Anspruch auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes in derselben Einrichtung zu. (Rn.29)
2. Müssen Geschwisterkinder von ihren Eltern in verschiedene Tageseinrichtungen gebracht werden, die in unterschiedlichen Richtungen liegen, sind die hierdurch entstehenden Wegezeiten in die Betrachtung, ob ein Betreuungsplatz von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist, einzubeziehen. (Rn.15)
3. Die Nichtannahme eines konkreten, von den Eltern - fälschlicherweise - für unzumutbar gehaltenen Angebots für einen Betreuungsplatz, der anschließend anderweitig vergeben wird, begründet noch keine Verwirkung, es sei denn, es kommen weitere Umstände hinzu, die darauf schließen lassen, dass der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) insgesamt nicht mehr geltend gemacht werden soll. (Rn.22)
4. Eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht dringlich, wenn ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Betreuungsplatz abgelehnt wird und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Antragsteller bzw. ihre Eltern bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den sie von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch haben (Fortführung Senatsbeschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 , juris Rn. 9). (Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2023 - 2 K 3174/22 - geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden insgesamt abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2023 - 2 K 3174/22 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geschwisterkindern steht grundsätzlich weder nach § 24 Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) noch nach § 24 Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ein Anspruch auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes in derselben Einrichtung zu. (Rn.29) 2. Müssen Geschwisterkinder von ihren Eltern in verschiedene Tageseinrichtungen gebracht werden, die in unterschiedlichen Richtungen liegen, sind die hierdurch entstehenden Wegezeiten in die Betrachtung, ob ein Betreuungsplatz von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist, einzubeziehen. (Rn.15) 3. Die Nichtannahme eines konkreten, von den Eltern - fälschlicherweise - für unzumutbar gehaltenen Angebots für einen Betreuungsplatz, der anschließend anderweitig vergeben wird, begründet noch keine Verwirkung, es sei denn, es kommen weitere Umstände hinzu, die darauf schließen lassen, dass der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) insgesamt nicht mehr geltend gemacht werden soll. (Rn.22) 4. Eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht dringlich, wenn ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Betreuungsplatz abgelehnt wird und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Antragsteller bzw. ihre Eltern bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den sie von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch haben (Fortführung Senatsbeschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 , juris Rn. 9). (Rn.23) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2023 - 2 K 3174/22 - geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2023 - 2 K 3174/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 20.04.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.04.2023 hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Die Anträge der Antragsteller werden vollumfänglich abgelehnt (II.). Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen (III.). I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht - auf den Hilfsantrag der Antragstellerin zu 1 und den Hauptantrag des Antragstellers zu 2 - den Antragsgegner antragsgemäß einstweilen verpflichtet, der am ...2020 geborenen Antragstellerin zu 1 einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden zwischen 08:00 bis 13:00 Uhr ab der Vollendung ihres dritten Lebensjahres, frühestens jedoch ab dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachzuweisen, und den Antragsgegner ferner antragsgemäß einstweilen verpflichtet, dem am ...2022 geborenen Antragsteller zu 2 unter den ansonsten gleichen Bedingungen, jedoch ab sofort, einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege nachzuweisen. Ferner hat es jeweils antragsgemäß angeordnet, dass die Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Antragsteller aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss. Zur Begründung der letztgenannten Anordnung hat es unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 23.11.2022 - 12 S 2224/22 - ausgeführt, die im Antrag der Antragsteller definierte Zumutbarkeit hinsichtlich der Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei von § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gedeckt. Zum Anordnungsgrund hat es ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der jedenfalls teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache und den damit verbundenen hohen Anforderungen an die Dringlichkeit, sei die einstweilige Anordnung nach Abwägung der konkreten Umstände im Einzelfall im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Der Antragsgegner habe sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er sich unter Verweis auf die Stadt ... nicht verpflichtet sehe, weiter auf die Bereitstellung eines zumutbaren Betreuungsangebotes hinzuwirken. Ferner werfe er den Antragstellern zu Unrecht eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vor und ziehe daraus offenbar die Konsequenz, dass sie zwar formal vorgemerkt blieben, (allein) aufgrund ihrer Positionierung im Vergabeverfahren aber auch bei der Vergabe freiwerdender Plätze faktisch nicht berücksichtigt würden. Der Dringlichkeit der Anordnung könne die derzeitige Erwerbslosigkeit der Eltern der Antragsteller nicht entgegengehalten werden. Auch die Kinder arbeitssuchender Eltern wiesen einen Betreuungsbedarf auf, da die Arbeitsaufnahme ohne Betreuungsplatz kaum möglich sein werde. Vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Antragsteller ihre Praxisgründung vorbereiteten, erscheine der mit 25 Wochenstunden geltend gemachte Betreuungsbedarf nicht überbemessen. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei nicht zumutbar, weil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - sei es in Form der Praxisgründung oder einer anderweitigen Beschäftigung - sonst jedenfalls für einen Elternteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei. II. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner unbeschränkt eingelegten Beschwerde zum einen gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts, die Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege müsse bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Antragsteller aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein (dazu unter 1.). Zum anderen macht er geltend, den Antragstellern sei noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, am 13.04.2023, ein bedarfsdeckendes Angebot von Betreuungsplätzen gemacht worden (dazu unter 2.). Hierdurch sei der Anspruch der Antragsteller erfüllt. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 trägt er ferner vor, dass die Antragsteller die Angebote nicht angenommen hätten. Ihr Rechtsanspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes durch den Antragsgegner sei damit verwirkt. Jedenfalls aber fehle es an einem Anordnungsgrund (3.). Die Beschwerde hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO aufgrund der dargelegten Gründe Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Betreuungsplatzes, den der Antragsgegner den Antragstellern dem Grunde nach unstreitig nachzuweisen hat, zu Unrecht auf eine Fahrtzeit von maximal 30 Minuten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Antragsteller aus abgestellt, wie der Antragsgegner mit seiner Beschwerde zu Recht rügt. Der Anspruch, den die Antragsteller geltend machen, ist lediglich auf die vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer in zumutbarer Entfernung liegenden und zu erreichenden Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gerichtet. Der Nachweis eines Angebots zur Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den jeweiligen Anforderungen, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten in zeitlicher und insbesondere auch in räumlicher Hinsicht entspricht. Dies gilt sowohl für den Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 10) als auch für den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.2020 - 3 MB 38/19 -, juris Rn. 3). Hinsichtlich seiner örtlichen Lage entspricht ein Betreuungsplatz dem individuellen Bedarf, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 46). Das folgt aus dem Zweck des Anspruchs, die Unterstützung der Erziehungsarbeit in den Familien, die Förderung der Kinder und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. § 22 Abs. 2 SGB VIII; BT-Drs. 16/10173, S. 1; BT-Drs. 16/9299, S. 10). Der Zweck der Förderung der Kinder und insbesondere auch der Zweck der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können nur mit Tageseinrichtungen erreicht werden, die für das Kind und seine Eltern mit zeitlich vertretbarem Aufwand erreicht werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24.03.2022 - OVG 6 S 9/22 -, juris Rn. 3, und vom 12.12.2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 6, m.w.N.). Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tageseinrichtung dabei noch zumutbar ist, wird - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht durch die Wünsche der Eltern definiert und lässt sich auch nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Insofern liefern neben der bloßen Entfernung die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie, die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern Bewertungskriterien für die Frage der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9). Ausgehend von dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) ist in der Regel von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; vgl. zum Prinzip der Wohnortnähe auch BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 114; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10). Auch wenn es wünschenswert ist, dass der Betreuungsplatz zu Fuß erreichbar ist, ist es Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Tageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren privaten Pkw oder das Fahrrad zu benutzen, wenn diese Fortbewegungsmittel von den Eltern üblicherweise benutzt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 M 48/20 -, juris Rn. 5 ff.; a.A. in Bezug auf einen privaten Pkw Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 6). Dementsprechend können sich je nach Art der Transportnotwendigkeit unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris Rn. 3). Die in Rechtsprechung und Literatur vielfach genannte Grenze von 30 Minuten pro Weg (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 42; beschränkt auf die Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 11), auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dient dabei lediglich als grobe Richtschnur (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42), stellt aber keine starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.04.2023 - 7 B 10115/23.OVG -, juris Rn. 7 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.2020 - 3 MB 38/19 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris Rn. 3; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 42). Das Verwaltungsgericht hat eine Prüfung, ob im vorliegenden Fall Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von der 30-Minuten-Grenze erfordern, nicht vorgenommen, weil ihm im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt war, dass ein konkretes Angebot für einen Betreuungsplatz vorlag. Liegt kein Angebot vor, ist im Hinblick auf die Erreichbarkeit des nachzuweisenden Betreuungsplatzes zu tenorieren, dass die Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege in zumutbarer Entfernung liegen und zu erreichen sein muss. Die Frage, ob ein späteres Angebot diesen Anforderungen im konkreten Fall entspricht, ist dann ggf. im Vollstreckungsverfahren zu klären. 2. Der Antragsgegner hat den Antragstellern bereits am 13.04.2023 jeweils einen bedarfsdeckenden Betreuungsplatz nachgewiesen. Da die dem Verwaltungsgericht nicht bekannte Sachverhaltsänderung noch vor Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten ist, kann sie im Beschwerdeverfahren ohne weiteres berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme der vom Antragsgegner mit E-Mail vom 13.04.2023 über die „...... ...-ung ...“ angebotenen Betreuungsplätze ist den Antragstellern - entgegen ihrem Vorbringen - nach den Umständen des Einzelfalles in räumlicher Hinsicht zumutbar. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 hinsichtlich des Betreuungsplatzes im städtischen „Kindergarten ...“ (...) (dazu a) und für den Antragsteller zu 2 hinsichtlich des Betreuungsplatzes im städtischen „Kinderhaus ......“ ..., ...) (dazu b). a) Die Fahrtzeit zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin zu 1 in der …-… in ..., Ortsteil ..., und dem 5,7 km entfernten Kindergarten ..., ..., Ortsteil ..., dürfte mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zwar aller Voraussicht nach in der Tat die Grenze von 30 Minuten um 15 bis 20 Minuten überschreiten. Der Bus xxx, den die Antragstellerin gemäß der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.05.2023 vorgelegten Fahrplanauskunft vom 27.04.2023 für die Strecke von ... nach ...-Rathaus nehmen soll, um innerhalb von 21 bis 36 Minuten den Kindergarten zu erreichen, ist im Teilnetzplan des Verkehrsverbund ... (https://...-..../fahrplaene/linienplan-xxx) noch enthalten, findet sich im Liniennetzplan mit Stand vom ... aber nicht (mehr) (https://www....xx/fileadmin/media/fahrplan/2023-...-Regionalnetzplan. pdf). Die elektronische Fahrplanauskunft - efa -, die der Antragsgegner als Quelle seiner Auskunft angegeben hat, weist eine solche Verbindung derzeit auch nicht mehr aus, sondern eine längere Verbindung von 51 Minuten über den ... Hauptbahnhof. Ob eine Fahrtzeit in diesem Umfang noch zumutbar wäre, kann offen bleiben. Denn hierauf kommt es nicht entscheidend an. Der Antragstellerin zu 1 ist es jedenfalls zumutbar, die Strecke mit dem eigenen Pkw oder dem Fahrrad zurückzulegen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners beträgt die Fahrtzeit von der Wohnung der Antragstellerin zu 1 bis zur Tageseinrichtung mit dem Pkw je Fahrt 11 Minuten. Soweit die Antragsteller vortragen, ihre Eltern verfügten nicht über einen privaten, einsatzbereiten Pkw, weil es aufgrund von Schäden infolge eines Unfalls ohne Eigenverschulden am 29.01.2023 nicht möglich sei, darin Kindersitze anzubringen, und ein Reparaturtermin angesichts der Lieferkettenkrise nicht absehbar sei, sind ihre Angaben weder in einer den Anforderungen der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO genügenden Weise glaubhaft gemacht noch überzeugend. Abgesehen von den fehlenden Angaben zur Art des Schadens ist zum einen nicht nachvollziehbar, dass eine Reparatur in den sieben Monaten seit dem angeblichen Unfall nicht möglich gewesen sein soll. Zum anderen hat der Vater der Antragsteller laut unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners in einem Telefonat vom 04.05.2023 erklärt, dass die Familie zwar über einen Pkw verfüge, dieser aber voraussichtlich für ihre Berufstätigkeit als Ärzte benötigt werde. Er erwähnte nicht, dass der Pkw nicht einsetzbar sei, obwohl dieser Einwand - wenn die Behauptung tatsächlich zuträfe - naheliegender gewesen wäre, da er eine Nutzung sofort und nicht erst in der Zukunft ausgeschlossen hätte. Die Erklärung in dem Telefonat, der Pkw werde voraussichtlich für ihre Berufstätigkeit benötigt, widerspricht zudem der mit Schriftsatz vom 30.05.2023 behaupteten Absicht der Eltern, den vorhandenen Pkw zu verkaufen, weil sie, wie sie vorbringen, schon immer fast ausschließlich das Fahrrad nutzten, was durch die Klimakrise noch verstärkt werde. Auch die - in zeitlicher Hinsicht im Übrigen völlig unsubstantiierte - Verkaufsabsicht hält der Senat daher nicht für glaubhaft. Dass der Pkw als Transportmittel nicht zur Verfügung stünde, weil er für die Berufstätigkeit der Eltern reserviert wäre, die als Fachärzte für Allgemeinmedizin bzw. Pathologie planen, jeweils eine eigene Arztpraxis zu gründen, ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Nähere Angaben zum Stand der Planungen haben die Eltern der Antragsteller nicht gemacht. So ist insbesondere unklar, wo die Arztpraxen sein werden. Dass der Pkw bereits in der Planungsphase in einem Umfang gebraucht wird, dass er für den Transport der Antragstellerin zu 1 nicht zur Verfügung steht, haben die Antragsteller bzw. ihre Eltern weder behauptet noch gar glaubhaft gemacht. Abgesehen davon ist es der Antragstellerin zu 1 zumutbar, mit dem Fahrrad zur Tageseinrichtung zu fahren bzw. gefahren zu werden (vgl. VG Köln, Beschluss vom 11.12.2017 - 19 L 4377/17 -, juris Rn. 13; VG Mainz, Beschluss vom 21.01.2020 - 1 L 10/20 -, juris Rn. 13). Hierfür werden nach den ebenfalls nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners - bestätigt im Übrigen durch eine Recherche mit dem Google-Maps-Routenplaner - mit dem Fahrrad jeweils 20 bis 25 Minuten benötigt. Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen die Benutzung des Fahrrades vermögen nicht zu überzeugen. Technische Defekte am Fahrrad und extreme Witterungsverhältnisse sind nicht so häufig zu erwarten, dass die Benutzung des Fahrrades, das nach den Angaben der Eltern der Antragsteller das übliche Fortbewegungsmittel in der Familie darstellt, dadurch so unzuverlässig würde, dass es generell ausgeschlossen wäre. Sollte die Benutzung des Fahrrads wegen einer notwendigen Reparatur oder wegen einer Extremwetterlage ausnahmsweise nicht in Frage kommen, ist es möglich und zumutbar, auf den eigenen Pkw oder auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen, auch wenn Letzteres mit längeren Wegezeiten verbunden ist. Im täglichen Leben ist es nicht auszuschließen, dass sich die Erreichbarkeit der Tageseinrichtung im Einzelfall verlängern kann, sei es durch eine unerwartete Reifenpanne, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen oder andere Umstände. Solche nicht planbaren und irregulären Umstände haben keinen Einfluss auf die grundsätzliche Zumutbarkeit, sondern sind Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 M 48/20 -, juris Rn. 8). Ebenso wenig schließt die Möglichkeit einer Erkrankung der Antragstellerin zu 1 die Benutzung des Fahrrads als Fortbewegungsmittel generell aus. Da Fahrradfahren in der Familie üblich ist, dürfte die Antragstellerin zu 1 daran gewöhnt und gesundheitlich nicht so anfällig sein, dass tägliches Fahrradfahren ihre Gesundheit gefährden könnte. Gegenteiliges wird nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht weist der Antragsgegner zudem darauf hin, dass nach der Benutzungsordnung der Stadt ... eine Betreuung von kranken Kindern in der Tageseinrichtung ohnehin ausgeschlossen ist. Sollte die Antragstellerin zu 1 im Falle einer plötzlichen Erkrankung aus der Tageseinrichtung abgeholt werden müssen, wäre es wiederum zumutbar, auf den eigenen Pkw oder ein öffentliches Verkehrsmittel auszuweichen. b) Auch hinsichtlich des Antragstellers zu 2 kann offen bleiben, ob die Fahrtzeit zwischen dem Wohnhaus und dem 4,6 km entfernten städtischen Kinderhaus ...... in der ......, ..., Ortsteil ......, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die zumutbare Grenze von 30 Minuten überschreitet. Hierfür könnte die von den Antragstellern vorgelegte Fahrplanauskunft sprechen, die für die Strecke mit Umstieg in ... ... eine Fahrtzeit, einschließlich Fußweg, von 39 Minuten ausweist. Die vom Antragsgegner vorgelegte und eine Fahrtzeit von nur 28 Minuten ausweisende Fahrplanauskunft legt Fußwege zu den Haltestellen ...xx xxxx (13 Minuten ab Wohnung) und ...x ... (zehn Minuten bis zum Kinderhaus) zugrunde, die nach einer Recherche mit dem Google-Maps-Routenplaner zu knapp bemessen sein dürften. Aber auch insoweit ist dem Antragsteller zu 2 und seinen Eltern die Benutzung des eigenen Pkw oder jedenfalls des Fahrrads zumutbar. Hinsichtlich der hiergegen vorgebrachten Einwände gilt das bereits unter I. 2. a) aa) Ausgeführte. Insoweit betragen die Fahrtzeiten laut Google-Maps-Routenplaner lediglich acht Minuten (Pkw) bzw. 15 Minuten (Fahrrad). c) Die erforderlichen Fahrzeiten sind auch mit Blick darauf zumutbar, dass die Antragsteller von ihren Eltern in zwei verschiedene Tageseinrichtungen gebracht werden müssen, die in unterschiedlichen Richtungen liegen. Zwar sind die hierdurch entstehenden Wegezeiten in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VG München, Beschluss vom 21.09.2017 - M 18 E 17.3843 - juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2023 - 8 K 1476/23 -, n.v.; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 42). Es ist allerdings durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es ihren Eltern nicht möglich wäre, das Bringen und Holen unter sich aufzuteilen. Nach dem Vorbringen der Antragsteller sind ihre Eltern derzeit nicht erwerbstätig, sondern bereiten nach Ende der Elternzeit im April 2023 ihre Selbständigkeit als Ärzte in eigener Praxis vor. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch Kinder arbeitssuchender Eltern Betreuungsbedarf haben und dass gleiches gilt, wenn die Eltern eine Praxisgründung vorbereiten. Hinsichtlich der zeitlichen Verpflichtungen ist jedoch derzeit davon auszugehen, dass beide Elternteile in der Lage sind, jeweils einen Antragsteller morgens zur jeweiligen Tageseinrichtung zu bringen und nachmittags wieder abzuholen. Denn mangels näherer Angaben zu Art und Umfang der mit der Praxisgründung verbundenen Verpflichtungen sind Anhaltspunkte dafür, dass sie zeitlich so gebunden sind, dass dies nicht möglich wäre, nicht ersichtlich. Aber selbst wenn nur ein Elternteil zeitlich in der Lage wäre, die Antragsteller in die jeweilige Tageseinrichtung zu bringen, würden für die laut Google-Maps-Routenplaner 11,2 km lange Fahrtstrecke mit dem Pkw vom Wohnhaus der Antragsteller zum Kinderhaus ...... und von dort weiter zum Kindergarten ... 18 Minuten benötigt. Bei einer Anfahrt zunächst des Kindergartens ... ergibt sich eine etwas längere Fahrtstrecke von 12,2 km, für die 19 Minuten gebraucht werden. Die Fahrtzeit mit dem Pkw ist danach ohne weiteres zumutbar. Bei Benutzung des Fahrrads beträgt die Fahrtzeit für die Strecken zwar 40 bzw. 49 Minuten, die Richtschnur von 30 Minuten wird also mindestens um zehn Minuten überschritten. Diese Überschreitung erscheint jedoch unter den konkreten Umständen ebenfalls noch zumutbar (vgl. zu einer nur vorübergehenden Überschreitung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 22). Es ist seitens der Antragsteller auch nicht dargetan, dass es ihnen logistisch nicht möglich wäre, gleichzeitig mit dem Fahrrad von nur einem Elternteil zum Kindergarten gebracht zu werden. Da die Eltern geltend machen, das Fahrrad sei ihr übliches Fortbewegungsmittel, ist davon auszugehen, dass sie auch über einen Anhän-ger oder entsprechendes Fahrradzubehör verfügen, um beide Kinder mit dem Fahrrad transportieren zu können, solange diese noch nicht selbst fahren können. Der Einwand, die Kinder seien motorisch, mental und verbal hoch anspruchsvoll, weshalb es ständiger Aufsicht bedürfe, steht mangels näherer Angaben einem Transport mittels Fahrrad ebenfalls nicht entgegen. d) Die geplante Tätigkeit der Eltern als niedergelassene Fachärzte für Allgemeinmedizin und Pathologie in eigener Praxis kann im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit in räumlicher Hinsicht nicht berücksichtigt werden. Zwar ist ein Betreuungsplatz nur dann in räumlicher Hinsicht zumutbar, wenn er es den erwerbstätigen Eltern auch ermöglicht, in vertretbarer Zeit ihren Arbeitsplatz zu erreichen (vgl. VG München, Beschluss vom 21.09.2017 - M 18 E 17.3843 - juris Rn. 35). In die Prüfung einzubeziehen sind daher grundsätzlich auch die Entfernung von der Tageseinrichtung zur Arbeitsstätte und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Sorgeberechtigten (Sächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 19; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019 - 7 B 10851/19 - juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - 6 S 55.18 - juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - juris, Rn. 17 m.w.N.; Winkler in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht § 24 SGB VIII Rn. 29 ). Die Eltern der Antragsteller haben bislang indes keinerlei Angaben dazu gemacht, wo die geplanten Praxisgründungen erfolgen sollen und welche Anfahrtswege insoweit anfallen könnten. Dass es nach Arbeitsaufnahme zu neun Fahrten am Tag kommen werde und die Fahrzeiten damit die Betreuungszeiten überstiegen, wie die Antragsteller geltend machen, ist nicht nachvollziehbar, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch zu den zukünftigen Arbeitszeiten fehlen konkrete Angaben. Zwar tragen die Antragsteller vor, dass in der Anfangsphase ein zeitaufwändiger Umgang ihrer Eltern mit den Patienten sowie beinahe ständige Anwesenheit notwendig seien; als Laborärztin bestünden keine Freiräume bei der Bearbeitung der Proben, weil die chemischen Prozesse bei der Probenbearbeitung fixe Warte- und Bearbeitungszeiten vorgäben; eine Pause sei oft undenkbar und gefährde die Gesundheit oder das Leben der Patienten. Aus diesem Vorbringen folgt aber nicht, dass den Eltern eine Koordination des Bringens und Holen der Antragsteller nicht möglich wäre. 3. Dem Anspruch des Antragstellers zu 2, der den bedarfsdeckenden Betreuungsplatz im Kinderhaus ...... nicht angenommen hat, kann der Antragsgegner nicht den Einwand der Erfüllung entgegengehalten. Denn der angebotene Platz ist nach Mitteilung des Antragsgegners in der Zwischenzeit anderweitig vergeben worden und steht nicht mehr zur Verfügung. Allein der einmalige Nachweis eines Betreuungsplatzes erfüllt den Anspruch des Antragstellers zu 2 aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in einem solchen Fall noch nicht (vgl. dazu ausführlich Sächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 20; a.A. VG Halle, Beschluss vom 06.03.2020 - 3 B 175/20 -, juris Rn. 14). Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner insoweit auf eine Verwirkung (dazu b). Allerdings besteht für den Antrag des Antragstellers zu 2 auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach der Nichtannahme des angebotenen Betreuungsplatzes kein Anordnungsgrund mehr (dazu c). Dies ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (dazu a). a) Die Einwände des Antragsgegners, der Antragsteller zu 2 habe durch die Nichtannahme des angebotenen Betreuungsplatzes seinen Anspruch verwirkt, jedenfalls aber bestehe für seinen Antrag danach kein Anordnungsgrund mehr, sind im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen. Grundsätzlich hat der Senat für die Entscheidung über die Beschwerde nur das zu berücksichtigen, was der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Frist zu ihrer Begründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragen hat. Qualitativ neues Vorbringen, das über eine bloße Ergänzung oder Vertiefung der danach rechtzeitig geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht, ist aufgrund der Einschränkung des Prüfungsmaßstabs gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die - fristgerecht - dargelegten Gründe hingegen nicht berücksichtigungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris Rn. 11, vom 26.01.2017 - 5 S 1791/16 -, juris Rn. 29, und vom 15.04.2014 - 8 S 2239/13 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.08.2013 - 15 CS 13.1076 -, juris Rn. 20). Allerdings kann Vorbringen auch berücksichtigungsfähig sein, wenn es sich auf nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel bezieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris Rn. 11, vom 26.01.2017 - 5 S 1791/16 -, juris Rn. 30, und vom 03.02.2005 - 11 S 92/04 -, juris Rn. 6). So liegt es hier. Die Nichtannahme des angebotenen Betreuungsplatzes durch den Antragsteller zu 2 und seine anderweitige Vergabe durch den Antragsgegner, die erst mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.08.2023, und damit weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 24.05.2023 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB) vorgetragen wurden, sind entscheidungserheblich, weil dadurch der Erfüllungseinwand entfallen ist. Dies stand erst fest, nachdem die dem Antragsteller zu 2 gesetzte Annahmefrist am 14.07.2023 erfolglos abgelaufen und die anderweitige Vergabe den Eltern mit E-Mail vom 20.07.2023 angekündigt worden war. Ein früherer Vortrag war dem Antragsgegner daher nicht möglich. b) Durch die Nichtannahme des Betreuungsangebots ist hinsichtlich des Anspruchs auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB III keine Verwirkung eingetreten. Die Verwirkung eines Rechts als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34.18 -, juris Rn. 15). Schon eine Vertrauensgrundlage dürfte danach nicht begründet worden sein. Zwar hat der Antragsteller zu 2 das Betreuungsplatzangebot des Antragsgegners im Kinderhaus ...... nicht angenommen und ist insoweit wohl auch eine gewisse Zeit untätig geblieben. Ob hierbei Probleme mit dem Postversand eine Rolle gespielt haben, bedarf keiner Entscheidung. Denn das maßgebliche Recht, dessen Nichtausübung einen Vertrauenstatbestand schaffen kann, ist nicht der konkret angebotene Betreuungsplatz, der nicht angenommen wird, sondern der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Die Nichtannahme eines konkreten, von den Eltern - fälschlicherweise - für unzumutbar gehaltenen Angebots für einen Betreuungsplatz, der anschließend anderweitig vergeben wird, begründet noch keine Vertrauensgrundlage für eine Verwirkung, es sei denn, es kommen weitere Umstände hinzu, die darauf schließen lassen, dass der Anspruch auf frühkindliche Förderung insgesamt nicht mehr geltend gemacht werden soll. An derartigen Umständen fehlt es hier. Denn der Antragsteller zu 2 hat seine Beschwerde, mit der er den Nachweis eines Betreuungsplatzes für sich und seine Schwester, die Antragstellerin zu 1, in derselben Einrichtung erstrebt, parallel zu dem Schriftverkehr bezüglich der Annahme des Betreuungsplatzangebots im Kinderhaus ...... stets aufrechterhalten. c) Hinsichtlich des Antrags des Antragstellers zu 2 ist wegen der Nichtannahme des Betreuungsplatzangebots jedoch ein Anordnungsgrund zu verneinen. Eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht dringlich, wenn ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - entsprechender Betreuungsplatz abgelehnt wird und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Antragsteller bzw. ihre Eltern bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den sie von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch haben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 9). Davon ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung hier auszugehen. Dem Vorbringen des Antragstellers zu 2 kann nicht entnommen werden, dass er bzw. seine Eltern bereit wären, einen im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zumutbaren Betreuungsplatz anzunehmen. Denn für die Ablehnung des angebotenen Betreuungsplatzes ist ein nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsteller, ihre Eltern seien vorab nicht von dem Angebot benachrichtigt worden und nach Bekanntgabe des Angebots hätten sie dieses innerhalb einer verkürzten Frist und mithin unter Druck kurz vor dem erwarteten Beschluss des Senats annehmen sollen, überzeugt nicht. Denn die Eltern der Antragsteller haben das Kinderhaus ...... am 24.04.2023 besichtigt und anschließend dort zugesagt. Diesen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11.08.2023 hat der Prozessbevollmächtigt im Schriftsatz vom 23.08.2023 „zur Kenntnis“ genommen, ohne ihm substantiiert zu widersprechen, und lediglich wiederholt, dass der Betreuungsplatz nach Ansicht der Antragsteller unzumutbar sei. Allerdings haben die Eltern des Antragstellers zu 2 das Kinderhaus - nach dem ebenfalls nicht bestrittenen Vortrag des Antragsgegners - als einzige Wunscheinrichtung in ihre Vormerkung aufgenommen, um eine Platzzusage zu erhalten. Selbst wenn die Eltern der Antragsteller das Anfang Mai per einfacher Post und nochmals mit Einschreiben vom 22.06.2023 versandte Platzangebot des Antragsgegners nicht erhalten haben sollten, so war ihnen doch die bevorstehende Zusage und auch der Termin der Aufnahme im Juli 2023 vorab bekannt. Denn nach ebenfalls unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners haben sie sich per E-Mail vom 26.05.2023 erkundigt, weshalb der Antragsteller erst zum Juli 2023 aufgenommen werden könne. Weshalb sie daher auf das unstreitig am 06.07.2023 zugegangene Platzangebot nicht reagiert haben, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts der Vorgeschichte ist eine Entscheidungsfrist von einer Woche, zumal mit Blick auf die angebliche Dringlichkeit einer Betreuung, nicht zu knapp bemessen. 4. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 führt das bedarfsdeckende und zumutbare Angebot ebenfalls zum Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners. Mit dem Nachweis eines Betreuungsplatzes, der - soweit ersichtlich - trotz Ablehnung seitens der Antragstellerin zu 1 weiterhin zur Verfügung steht, ist dem geltend gemachten Anspruch - wie der Antragsgegner zu Recht ausführt - der Erfüllungseinwand entgegenzuhalten. Sollte der Betreuungsplatz entgegen der Annahme des Senats nicht mehr zur Verfügung stehen, gilt das unter 3. zum Antragsteller zu 2 Ausgeführte entsprechend. Auch in Bezug auf die Antragstellerin zu 1 wäre dann ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Betreuungsplatz abgelehnt worden und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bzw. ihre Eltern bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den sie von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch haben. III. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Änderung des Tenors des Verwaltungsgerichts dahingehend begehren, dass ihnen ein Platz in derselben Einrichtung in einer maximalen Erreichbarkeit von 30 Minuten nachzuweisen sei, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Mit dem von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz verfolgten Antrag dürfte eine Antragserweiterung nicht verbunden sein. Zwar haben sie in räumlicher Hinsicht mit ihren Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren - wie vom Verwaltungsgericht auch tenoriert - ausdrücklich nur beantragt, dass die Tageseinrichtung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Antragsteller aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss. Dass sich die Betreuungsplätze in derselben Einrichtung befinden müssen, haben sie weder beantragt noch in der Antragsbegründung angesprochen. Allerdings haben sie mit ihren Anträgen den Nachweis eines bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatzes begehrt. Soweit sie mit der Beschwerde nunmehr vortragen, dass für sie nur Betreuungsplätze in derselben Einrichtung zumutbar seien, dürfte der in der Beschwerdeinstanz verfolgte Antrag daher noch von den erstinstanzlichen Anträgen umfasst sein. Jedenfalls aber wäre eine Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz vorliegend ausnahmsweise zulässig. Denn die hiermit verbundene Antragsänderung ist im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes und der Prozessökonomie zulässig, wenn sie - wie hier - nicht mit einer wesentlichen Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23 m.w.N.). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Einen Anspruch auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes in derselben Einrichtung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bzw. auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verleiht Kindern - wie bereits ausgeführt - einen Leistungsanspruch gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines Platzes in einer grundsätzlich geeigneten, das heißt den konkreten Bedarf des Kindes deckenden, zumutbaren Einrichtung. Der Anspruch richtet sich aber nicht auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.11.2014 - 4 ME 221/14 -, juris Rn. 5; vgl. zu älteren Fassungen des § 24 SGB VIII BVerwG, Urteile vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 -, juris Rn. 32, und vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 -, juris Rn. 17; VG Halle, Beschluss vom 27.09.2010 - 7 B 238/10 -, juris Rn. 8; Schewe, NZFam 2015, 740). Dementsprechend steht auch Geschwisterkindern grundsätzlich kein Anspruch auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes in derselben Einrichtung zu, auch wenn es organisatorisch für die betroffenen Kinder und deren Familien sinnvoll und jugendhilferechtlich bedarfsgerecht sein mag, Geschwisterkinder in derselben Einrichtung betreuen zu lassen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2023 - 8 K 1476/23 -, n.v.). Allerdings kann sich der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung „verdichten“, wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.11.2014 - 4 ME 221/14 -, juris Rn. 5). Unter diesen Umständen kann sich auch bei Geschwisterkindern ein Anspruch ergeben, dass ihnen ein Betreuungsplatz in derselben Einrichtung nachgewiesen wird. Dass die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall gegeben sind, ist jedoch nach den obenstehenden Ausführungen weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).