Urteil
4 K 11927/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1214.4K11927.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Gemarkung P. ( ), Flur , Flurstücke und , mit der Lagebezeichnung L. Straße in M2. -P. . Das Haus wurde im Jahr 1906 erbaut. Nach einer Besichtigung des Hauses teilte die Beklagte der Klägerin Ende des Jahres 2010 mit, es sei beabsichtigt, das Haus in die Denkmalliste der Stadt einzutragen. Mit Bescheid vom 16. März 2016 ordnete die Beklagte an, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage (4 K 3102/16) nahm die Klägerin später zurück. Unter dem 15. September 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Eintragung an; am gleichen Tag stellte sie mit dem Beigeladenen Benehmen über die beabsichtigte Eintragung her. Unter dem 25. November 2016 erstellte die Beklagte ein Gutachten zum Denkmalwert des Wohn- und Geschäftshauses. Danach besteht an der Erhaltung und Nutzung des Objekts als Denkmal aus baukünstlerischen, wissenschaftlichen, insbesondere architektur- und sozialgeschichtlichen, sowie aus städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse. Das Haus sei von dem Bauunternehmer N. C. mit hoher handwerklicher Qualität errichtet worden und nahezu unverändert in seiner Originalsubstanz erhalten. Zu den Bauteilen, welche den Denkmalwert im Besonderen begründeten, gehörten unter anderen die Fassadenornamente und im Inneren die Haustreppe, verschiedene Innentüren mit ihren Kassettierungen, Beschlägen und Gläsern, Dielenböden mit Fußleisten, Terrazzoböden mit ihren Schmuckformen, Wandfliesen sowie historische Ornamentanstriche in den Treppenhäusern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachters wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift zur Gerichtsakte (Bl. 6 ff.) gereichte Abschrift Bezug genommen. Unter dem 1. Dezember 2016 trug die Beklagte das Wohn- und Geschäftshaus in die Denkmalliste ein und erließ hierzu einen an die Klägerin gerichteten Bescheid. In diesem nahm sie zur näheren Begründung der Denkmaleigenschaft Bezug auf das genannte Gutachten, welches Bestandteil des Bescheides sei. Am 19. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der baukünstlerische und architekturgeschichtliche Wert der Hausfassade sei schon deshalb zweifelhaft, weil die Beklagte bereits etliche Gebäude im Stadtgebiet unter Denkmalschutz gestellt habe. Die Holztreppe im Inneren des Hauses sei baufällig, zudem seien die Holzböden an mehreren Stellen durchbrochen. Die Bäder seien in den 1970er und 1980er Jahren in dem seinerzeitigen Stil, nicht hingegen in jenem der Bauzeit erneuert worden. Überdies stehe das Gebäude in einem wirtschaftlich niedergegangenen Umfeld, die erforderlichen Investitionen ergäben daher wenig Sinn, da sie voraussichtlich nicht durch entsprechende Mieteinnahmen zu decken wären. Angesichts all dieser Umstände handele es sich allenfalls bei der Fassade des Hauses um ein Denkmal. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des Objekts Wohn- und Geschäftshaus L. Straße in M1. -P. in die Denkmalliste der Stadt M. und den hierzu ergangenen Bescheid vom 1. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Eintragung des Objekts Wohn- und Geschäftshaus L. Straße in M. -P. in die Denkmalliste der Stadt M. und der hierzu erteilte Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin zu Recht als Denkmal eingestuft und in die Denkmalliste eingetragen. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse besteht nach Satz 2 der Vorschrift, wenn das in Frage kommende Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 33 bis 36 m. w. N. Ausgehend davon unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin in seiner Gesamtheit ein Baudenkmal ist. Es handelt sich nach den eingehend begründeten und überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten zum Denkmalwert vom 25. November 2016, das Bestandteil des angegriffenen Bescheids ist, um ein mit hoher handwerklicher Qualität im Baustil des Historismus, insbesondere der Neugotik, errichtetes Gebäude, das mit seiner bis ins Detail reichenden stilreinen Ausgestaltung einzigartig im Stadtgebiet der Beklagten ist. Denkmalwert hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur die Fassade des Hauses, sondern auch dessen Inneres mit seinen zahlreichen noch erhaltenen bauzeitlichen Ausstattungsmerkmalen (Holztreppe, Innentüren mit Kassettierungen, Beschlägen und Gläsern, Dielenböden mit Fußleisten, Terrazzoböden mit Schmuckformen, Wandfliesen, historische Ornamentanstriche in den Treppenhäusern) sowie seinen fast vollständig erhaltenen historischen Raumstrukturen. Damit bildet es ein Beispiel für die Gestaltung von Mietwohnhäusern zu Beginn des 20. Jahrhundert und hat Bedeutung für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Mit seinen in den wesentlichen Raumstrukturen noch erhaltenen Läden der Gründerzeit im Erdgeschoss liefert es zudem Zeugnis von den Arbeits- und Wirtschaftsverhältnissen zur Zeit der Erbauung. Für seine Erhaltung und Nutzung sprechen baukünstlerische, architekturwissenschaftliche sowie städtebauliche Gründe. Denn das Gebäude ist nahezu unverändert in seiner Originalsubstanz erhalten und demgemäß in besonderem Maße geeignet, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen. Durch den Vortrag der Klägerin wird dies nicht in Frage gestellt. Soweit sie geltend macht, der baukünstlerische und geschichtliche Wert der Fassade sei schon deshalb „zweifelhaft“, weil die Beklagte bereits etliche Gebäude im Stadtgebiet mit neugotischem Fassadencharakter unter Denkmalschutz gestellt habe, greift das nicht durch. Dem stehen die bereits angeführten gutachterlichen Ausführungen zur Einzigartigkeit des Objekts im M3. Stadtgebiet entgegen. Diese werden von der nicht weiter substantiierten Behauptung der Klägerin nicht erschüttert. Zudem ist ein Gebäude bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW auch dann ein Baudenkmal, wenn ähnliche oder gleichartige Gebäude existieren und bereits in die Denkmalliste eingetragen sind. Zwar kann das Gewicht der Gründe, aus denen ein Denkmal erhalten werden soll, in Ausnahmefällen dann gemindert sein oder entfallen, wenn seine historische Aussage durch gleichartige Gebäude ohne Einbußen bereits denkmalrechtlich gesichert erscheint. Dies gilt indes nicht für alle Erhaltungsgründe gleichermaßen; vielmehr ist hinsichtlich der einzelnen Erhaltungsgründe zu differenzieren. Die Erforderlichkeit, weitere Beispiele einer bestimmten Bautechnik aus architektur- oder ingenieurwissenschaftlichen Gründen zu erhalten, mag etwa dann entfallen, wenn denkmalbegründend lediglich eine bestimmte Bauweise ist, die – wie es beispielweise bei freitragenden Spannbetonbrücken im Autobahnbau der dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts der Fall ist – in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert ist. Wenn hingegen künstlerische oder städtebauliche Gründe für die Erhaltung eines Denkmals sprechen, gilt eine derartige Einschränkung regelmäßig nicht. Denn insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Gebäudes aus städtebaulichen Gründen beruht in aller Regel auf der Einbindung des Gebäudes in seinem konkreten Bestand in eine gegebene, unwiederholbare städtebauliche Situation. Ähnliches gilt auch für die Erhaltungswürdigkeit eines Gebäudes aus künstlerischen Gründen. Denn diese beruhen regelmäßig auf einer individuellen, historisch aussagekräftigen Eigenart des jeweiligen Objekts, die in dieser oder einer ähnlichen Ausgestaltung an anderer Stelle nicht vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom Beschlüsse vom 16. Februar 2017 – 10 A 2568/15 –, juris, Rn. 12 f., und vom 9. Januar 2008 – 10 A 3666/06 –, juris, Rn. 6. Der Vortrag der Klägerin zu angeblichen Baumängeln an der in dem Objekt befindlichen Holztreppe sowie an mehreren Stellen der Böden ändert ebenfalls nichts an der Denkmaleigenschaft. Das gilt schon deswegen, weil an der Holztreppe keine nennenswerten und an den Decken nur räumlich sehr begrenzte Mängel (infolge eines Wasserschadens) erkennbar sind, die keine wesentliche Beeinträchtigung der denkmalwerten Substanz zur Folge haben. Dies ist dem Gericht aus eigener Anschauung, die die Vorsitzende der Kammer im Klageverfahren gegen die vorläufige Unterschutzstellung (4 K 3102/16) bei einem Ortstermin am 15. September 2016 gewonnen und die sie den an der vorliegenden Entscheidung beteiligten Richtern anschaulich vermittelt hat, bekannt. Ferner belegen die zahlreichen im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos den insgesamt guten Erhaltungszustand des Objekts. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend stünde ein unterstellt hoher Reparaturaufwand der Denkmaleigenschaft des Objekts aber ohnehin grundsätzlich nicht entgegen. Ob es sich bei einem Gebäude um ein Denkmal handelt, ist ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers dürfen im Rahmen dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustands des Gebäudes ein besonders hoher und damit wirtschaftlich belastender Erhaltungsaufwand zu leisten oder wenn wegen der baulichen Eigenart des Gebäudes der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den gegebenen Nutzungsmöglichkeiten besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Zustand des Gebäudes so schlecht ist, dass seine Restaurierung mit einem weitgehenden Verlust der historischen Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft entfallen, doch spielen auch dabei grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit des Gebäudes eine Rolle. OVG NRW, Beschluss vom 09. Januar 2008 – 10 A 3666/06 –, juris, Rn. 11. Einen derart schlechten Zustand hat das streitige Objekt offenkundig nicht. Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Verfahren um die Unterschutzstellung des Objekts auch dem Vortrag der Klägerin keine Bedeutung zu, die erforderlichen Investitionen ergäben „wenig Sinn“, da vorerst nicht ersichtlich sei, dass sie durch entsprechende Mieteinnahmen zu decken wären. Die von der Klägerin angegebenen baulichen Veränderungen an den Bädern, die zwischenzeitlich im Stil der 1970er und 1980er Jahre erneuert wurden, stehen der Denkmaleigenschaft ebenfalls nicht entgegen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 59 f., und Beschluss vom 16. Februar 2017 – 10 A 2568/15 –, juris, Rn. 8 f. Ein Identitätsverlust in diesem Sinne ist hier durch die Umgestaltung der Bäder offenkundig nicht eingetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.