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Urteil

7 K 2674/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0206.7K2674.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die 0000 in Gorlowka/Ukraine geborene Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Im Mai 1997 hatte der Vater der Klägerin, der 0000 in Ignatjewka/Gebiet Odessa geborene K. T. , einen Aufnahmeantrag für sich und die Klägerin gestellt. Zu diesem Antrag hatte die Klägerin im März 1999 einen Ergänzungsbogen als deutscher Abkömmling eingereicht. Die in den Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden der Klägerin, ihres Vaters und ihrer 0000 bzw. 0000 geborenen Kinder waren 1997 ausgestellt worden. In der Geburtsurkunde des Vaters sind dessen Eltern K1. und K2. U. T. mit deutscher Nationalität eingetragen. In der Urkunde ist vermerkt, dass die Nationalität der Eltern aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts der Stadt Gorlowka vom 15.04.1997 ergänzt wurde. Mit einem entsprechenden Zusatz ist in der Geburtsurkunde der Klägerin der ursprüngliche ukrainische Nationalitätseintrag betreffend ihren Vater gestrichen und durch “deutsch“ ersetzt sowie in den Geburtsurkunden ihrer Kinder ihre eigene Nationalität von „Ukrainerin“ zu „Deutsche“ abgeändert. In dem vorgelegten Urteil des Bezirksgerichts der Stadt Gorlowka vom 10.04.1997 ist ausgeführt, der Vater der Klägerin habe darauf hingewiesen, dass seine Eltern beide deutscher Nationalität gewesen seien und in dem deutschen Dorf gelebt hätten, in dem er selbst auch geboren sei. Während des Zweiten Weltkriegs sei er in die Sowjetarmee einberufen worden. 1944 habe sich herausgestellt, dass er ein Deutscher sei. Deshalb sei er demobilisiert worden, habe in einer Grube gearbeitet und 1950 eine restaurierte Geburtsurkunde erhalten, in der die Nationalität seiner Eltern nicht angegeben gewesen sei. Im Aufnahmeverfahren hatte der Vater der Klägerin weiter erklärt, in seiner elterlichen Familie habe man nur Deutsch gesprochen. Seine Mutter sei 1921 gestorben, der Vater 1933 verhungert. Er habe in der Folgezeit auf Bauernhöfen verschiedene Arbeiten erledigt. 1941 sei er als Wehrpflichtiger zur Sowjetarmee einberufen worden und im September 1942 in Rostow in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten. Nachdem die deutsche Leitung erfahren habe, dass er Deutscher sei, habe man ihn in das Gebiet Odessa zurückgeschickt. Als dieses von rumänischen Truppen besetzte Gebiet im April 1944 von der Sowjetarmee befreit worden sei, habe man ihn verhaftet und als Deutschen in ein Filtrationslager nach Gorlowka/Gebiet Stalino transportiert, wo er in einer Kohlegrube habe Zwangsarbeit ableisten müssen. Dort seien ukrainische Nationalisten und deutsche Kriegsgefangene untergebracht gewesen. Bis 1950 habe er keine Ausweispapiere besessen und unter Kommandanturbewachung gestanden. In diesem Jahr habe er eine neue Geburtsurkunde und einen neuen Pass erhalten. Im Gegensatz zu Russen und Ukrainern habe er in den Dokumenten seine Nationalität nicht angeben können. Seine Schwestern seien während des Kriegs nach Kasachstan verbannt worden. Den von ihm vorgelegten Bescheinigungen zufolge hatte der Vater der Klägerin von Januar bis März 1945 in einer Kohlengrube im Prüfungs- und Filterungslager N 240 als Hauer gearbeitet. Dort hätten sich seit November 1943 Personen befunden, die während des Krieges auf dem von deutschen Truppen besetzten Territorium gewohnt hätten. Ab Oktober 1945 bis 1964 war der Vater der Klägerin in einer anderen Grube als Kohlenhauer tätig gewesen. Der 1910 in I. geborenen F. T1. , geb. U. . , bei der es sich nach Angaben der Klägerin um die Schwester ihres Vaters handelt, wurde 1993 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt. Deren Töchter G. und B. hatten in einer Zeugenbefragung zu den Deutschkenntnissen des Vaters der Klägerin angegeben, er könne Deutsch verstehen. Die Aufnahmeanträge der Klägerin und ihres Vaters lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheiden vom 22.03.2002 ab. Der Vater der Klägerin sei nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Es lasse sich nicht feststellen, dass er sich ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zudem sei zweifelhaft, ob er die deutsche Sprache muttersprachlich beherrsche bzw. mit Deutsch als bevorzugter Umgangssprache aufgewachsen sei. Bei der Klägerin sei das Merkmal der deutschen Abstammung nicht erfüllt. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2002, zugestellt am 12.10.2002, zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002 wurde der Widerspruch ihres Vaters zurückgewiesen. Im November 2013 beantragte die Klägerin, ihr Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen 10. Änderungsgesetzes zum BVFG - 10. BVFG-ÄndG - erneut zu entscheiden. Danach reiche es aus, dass sich ihr Vater 1997 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zudem könne sie sich auf die Abstammung von deutschen Großeltern berufen. Zwischenzeitlich habe sie ihre Deutschkenntnisse erheblich verbessert. Mit Bescheid vom 29.06.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-ÄndG nicht zu Gunsten der Klägerin geändert habe. Das die Ablehnung begründende Abstammungserfordernis sei nicht verändert worden. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin ergänzend geltend, sie leide unter der Trennung von ihrem in Deutschland lebenden Sohn. Die Klägerin legte ein im Oktober 2015 ausgestelltes ärztliches Attest eines N. Neurologen und Psychiaters, wonach die in M. wohnhafte Klägerin seit mehreren Jahren versuche, eine Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet zu erhalten. Die endgültige Ablehnung habe zu einer deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik geführt. Weiter übersandte die Klägerin ein Zertifikat Deutsch B1, das ihr November 2015 von einer Sprachschule in L. ausgestellt wurde. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2016 zurück. Ergänzend zu den Erwägungen im Ausgangsbescheid ist ausgeführt, die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, die zwingend dafür sprächen, dass die Aufrechterhaltung des ablehnenden Bescheides zu schlechthin unerträglichen Zuständen führen würde. Gerade in einem Massenverfahren wie dem Aufnahmeverfahren sei die Behörde darauf angewiesen, dass sie beendete Verfahren nicht immer wieder erneut aufgreifen müsse. Die Klägerin hat am 06.04.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie vor, sie sei weiterhin in der Ukraine wohnhaft. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die unveränderte Beibehaltung des Tatbestandsmerkmals der Abstammung ändere nichts daran, dass sich die Rechtslage zu ihren Gunsten geändert habe. Seinerzeit hätte ihr Antrag selbst bei Unterstellung der deutschen Abstammung abgelehnt werden müssen, da im ersten Inlandspass eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen gewesen und die deutsche Nationalität erst 1997 behördlich erfasst worden sei. Erst die Gesetzesänderung ermögliche nun die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Im Übrigen dürfe nicht auf die Begründung der Ablehnungsentscheidung abgestellt werden, da dies eine treuwidrige und willkürliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu gleich gelagerten Fällen darstelle, in denen die Behörde die Ablehnung mit einem früheren gegen Bekenntnis oder fehlender familiärer Vermittlung von Sprachkenntnissen begründet habe. Die deutsche Abstammung könne sie von ihrem Großvater väterlicherseits ableiten, der sich durch schlüssiges Verhalten zur deutschen Bevölkerung bekannt habe und fließend ein muttersprachlich vermitteltes Deutsch gesprochen habe. Dies ergebe sich aus der vertriebenenrechtlichen Anerkennung der Schwester ihres Vaters F. bzw. F1. T1. , geb. U. . , die in erster Ehe mit K. X. verheiratet gewesen sei. Die Klägerin hat eine vom Bundesarchiv im August 2016 übersandte sogenannte Gesundheitskarteikarte der Einwandererzentralstelle - EWZ - vorgelegt, die von Juli 1944 datiert und die 1910 in Ignatowka geborene F1. X. , geb. U. . , betrifft. Darin sind als deren Eltern K. und S. , geb. C. , sowie sechs Geschwister, darunter der Bruder K. („Rußld.“) erwähnt. Ausweislich einer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abschrift einer EWZ-Einbürgerungsurkunde ist F1. X. , geborene U. . , im Juli 1944 in M1. gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern eingebürgert worden. Die Klägerin meint, es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr Vater sich am 20.06.1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe, anderenfalls hätte seine Schwester nicht Aufnahme finden können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2016 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung führt die Tatsache, dass nach der Gesetzesänderung möglicherweise die Anforderungen hinsichtlich Bekenntnis und Sprache erfüllt seien, nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher, auch nicht geänderter Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lägen ebenfalls nicht vor. Dass der Vater der Klägerin auf der Gesundheitskarteikarte seiner Schwester erwähnt sei, lasse nicht auf dessen deutsche Volkszugehörigkeit schließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die vorgelegten Aufnahmeakten der Klägerin und ihres Vaters Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2016 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 im Hinblick auf das - für das Aufnahmebegehren der Klägerin entscheidende - Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiet durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist. Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zu Gunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich erscheint. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. insoweit VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, 13.06.2017 - 7 K 6157/15 - und 14.08.2017 - 7 K 4308/17 -; a.A. OVG NRW, Urteil vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 -. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, wird diese Auffassung nicht geteilt. § 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende, insbesondere eine völlige Beseitigung der Bestandskraft besteht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Wenn die neue Sachprüfung im Rahmen des Wiederaufgreifensgrundes dazu führt, dass nunmehr ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Entscheidung besteht, ist die bestandskräftige Entscheidung insgesamt aufzuheben und zu ändern. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht. Im vorliegenden Verfahren steht das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach wie vor entgegen, weil insoweit kein Wiederaufgreifensgrund besteht. Dies hat zur Folge, dass ein Wiederaufgreifen zu Gunsten der Klägerin nicht möglich ist und die ablehnende Entscheidung weiterhin Bestand hat. In Bezug auf das Merkmal der deutschen Abstammung, auf dessen Fehlen die Ablehnung des Aufnahmeantrags gestützt war, hat sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Denn für Personen, die wie der Vater der Klägerin vor 1924 geboren sind und deren Volkszugehörigkeit sich dementsprechend nach § 6 Abs. 1 BVFG richtet, sind die Anforderungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz zweifelsohne - auch mittelbar - nicht modifiziert worden. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis nicht nur auf die Eltern, sondern generationsübergreifend zumindest auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen einer deutschen Abstammung noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin gestützt hat. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch nur die Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm beeinflusst. Eine bloße Änderung der Norminterpretation auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar und kann daher einen Wiederaufgreifensanspruch nicht begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Auf den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die von der Klägerin vorgelegten EWZ-Unterlagen der F1. X. , geborene U. . , bei der es sich offenbar um die Schwester ihres Vaters handelt, belegen nicht, dass der Vater der Klägerin deutscher Volkszugehöriger ist. Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist eine Person, die wie der Vater der Klägerin vor 1924 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG, wenn sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. § 6 Abs. 1 BVFG bestimmt die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit für die sog. Erlebnisgeneration. Für diese wurde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, das jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben werden musste. Danach war ein Bekenntnis nicht mehr zumutbar und damit auch nicht erforderlich. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hatte. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: September 2017, § 6 BVFG n.F., Rn. 13 ff. Grundsätzlich ist für die in der Sowjetunion ansässige Erlebnisgeneration maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen der Überfall der deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941. Allerdings ist für das damalige Gebiet Transnistrien, aus dem der Vater der Klägerin offenbar stammt, eine Ausnahme zu machen. Aufgrund historischer Besonderheiten war dort ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumindest bis Anfang 1944 möglich. Das in der südlichen Ukraine gelegene Transnistrien wurde von deutschen und rumänischen Streitkräften bereits im Sommer 1941 besetzt. Aufgrund des raschen Vormarsches der Truppen kam es dort nicht mehr zu allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen des sowjetischen Staates. Transnistrien stand in der Folge unter rumänischer Verwaltung, die den dort sesshaften deutschen Volkszugehörigen eine gewisse Vorzugsstellung einräumte. Beim Heranrücken der sowjetischen Truppen ab Mai 1944 wurden sie - so wie offenbar auch die Schwester des Vaters der Klägerin - in Trecks in den damaligen Warthegau verbracht und nach den von der EWZ angewandten Kriterien gegebenenfalls einzeleingebürgert. Ab Januar 1945 gerieten die umgesiedelten deutschen Volkszugehörigen auch dort in den Operationsbereich der Roten Armee und wurden in ihrer Mehrheit in die Sowjetunion zwangsrepatriiert, vgl. VGH Bad. Württ. Beschluss vom 13.05.1996 - 16 S 158/96 -; VG Köln, Urteil vom 27.09.2017 - 10 K 4297/15 - jeweils m.w.N. Aufgrund der wechselnden und letztlich nicht sicher geklärten Aufenthaltsorte des Vaters der Klägerin im Vorfeld und während des Zweiten Weltkriegs lässt sich nicht eindeutig festmachen, bis zu welchem Zeitpunkt ihm ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumutbar war. 1940 wurde seine Eheschließung ausweislich seiner Heiratsurkunde noch im Gebiet Odessa registriert, gleichwohl soll er 1941 zur Roten Armee eingezogen worden sein. Anschließend ist er nach eigenen Angaben wieder nach Transnistrien gelangt, so dass wohl zumindest bis Anfang 1944 (wieder) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich gewesen wäre. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil für keinen der in Betracht kommenden Zeitpunkte anhand der nun vorgelegten Urkunden ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum nachgewiesen ist. Die Urkunden belegen, dass F1. X. das typische Schicksal der Volksdeutschen aus Transnistrien durchlaufen hat. Sie mögen auch das Vorbringen der Klägerin stützen, dass ihr Vater als Bruder der Frau X. deutscher Herkunft ist. Damit ist jedoch nicht die Aussage verbunden, dass der Vater damals durch sein Verhalten für Dritte erkennbar gemacht hat, dass er sich als der deutschen Volksgruppe zugehörig ansah. Das volkstumsmäßige Bekenntnisverhalten kann unter Geschwistern durchaus voneinander abweichen, zumal hier die elterliche Familie aufgrund des frühen Tods der Eltern schon seit Längerem auseinandergebrochen war. Der weitere Lebensweg des Vaters der Klägerin wich von dem Schicksal seiner Schwester, wie es anhand der vorgelegten Urkunden nachzuzeichnen ist, deutlich ab. Der Umstand, dass er 1941 Angehöriger der Roten Armee war, obwohl er aus Transnistrien stammt und selbst einen anschließenden erneuten Aufenthalt in Transnistrien bei Herannahen der sowjetischen Truppen nicht wie Frau X. zu einer Umsiedlung aus der Ukraine genutzt hat, spricht gerade dagegen, dass er in seiner Heimat als Deutscher angesehen wurde. Auch sein späterer Werdegang unterscheidet sich in einigen Punkten von dem typischen Schicksal deutscher Volkszugehöriger. 1945 hielt er sich nur drei Monate in einem Filterungslager auf, in dem nach seinen Angaben auch ukrainische Volkszugehörige untergebracht waren und konnte anschließend in der Ukraine bleiben. Nachweise zu einer Heranziehung zur Arbeitsarmee gibt es nicht. Das Schicksal, von dem die volksdeutsche Bevölkerung nach Kriegsende flächendeckend betroffen war - die Deportation nach Sibirien sowie Kasachstan mit Zwangsarbeit und Kommandanturaufsicht bis Ende 1955 - hat er nicht erlitten. Dies weist darauf hin, dass er von den sowjetischen Stellen nicht der deutschen Volksgruppe zugeordnet wurde. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr entsprach die Ablehnung der seinerzeitigen Rechtsauslegung. Aufgrund der gegen ein volkstumsmäßiges Bekenntnis sprechenden Indizien war es auch nicht offensichtlich unvertretbar, dass die Beklagte im Ausgangsverfahren davon ausgegangen ist, dass der Vater der Klägerin kein deutscher Volkszugehöriger sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.