Urteil
7 K 12586/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0820.7K12586.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1983 in der Ukraine geborene und dort wohnhafte Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Mit seinem 2015 gestellten Aufnahmeantrag legte er Geburtsurkunden für sich, seine Mutter, die 1963 geborene P. C. , geborene T. , seine Großmutter mütterlicherseits, die im Juli 1943 in Brusyliw/Gebiet Shitomir geborene X. T. , geborene L. und seine Urgroßmutter, die 1912 in Brusyliw geborene B. L. geborene C1. vor. In den Urkunden, die zwischen 1996 und 2000 ausgestellt wurden, sind Mutter, Großmutter, Urgroßmutter und der Ururgroßvater S. C1. jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen. Ferner übersandte er einen Auszug aus einer Entscheidung des Rayongerichts Brusyliwskyii vom 24.06.1996. Das Gericht stellte auf Antrag der X. T. fest, dass K. C1. , geborene L1. , die Urgroßmutter der Antragstellerin, Deutsche gewesen sei. Die Entscheidung stützt sich auf Zeugenaussagen und nimmt Bezug auf eine Bescheinigung, die 1944 erstellt sowie in Zusammenhang mit dem Tod der K. C1. im Jahr 1965 an eine Behörde in Darnytskyj weitergeleitet und unbrauchbar gemacht worden sei. Der Totenschein für die 1866 geborene und 1965 in Kiew gestorbene F. C2. , den das Standesamt Darnizky, Kiew, 1965 ausgestellt hat, enthält keine Angaben zur Nationalität der Verstorbenen. Der Kläger erklärte, K. C1. sei die Mutter des 1988 geborenen S. C1. gewesen. Sie habe mit B. L. bis 1965 in Kiew gelebt. Anfragen des Klägers bei verschiedenen Archiven zu Repressionsmaßnahmen gegenüber seinen Vorfahren verliefen negativ. Der Kläger legte eine B1-Bescheinigung des Goethe-Instituts aus dem Jahr 2015 vor. Mit Bescheid vom 13.12.2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger deutscher Abstammung sei. Ein Nachweis, dass ein direkter Vorfahre sich vor Beginn der kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe, liege nicht vor. Der zu der Nationalität von K. C1. vorgelegte Gerichtsbeschluss und die neuausgestellten Geburtsurkunden basierten nicht auf geeigneten Dokumenten. Bei den Zeugenangaben könne es sich um Gefälligkeitsaussagen handeln. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, K. C2. sei im fortgeschrittenen Alter nach Kiew umgezogen, wo sie zusammen mit seiner Großmutter bis zu ihrem Tod gelebt habe. Papiere, die ihre deutsche Volkszugehörigkeit bestätigten, seien anlässlich ihres Todes an die Behörde ihres letzten Wohnortes übersandt worden. Dies ergebe sich aus einem handschriftlichen Vermerk, der auf der Rückseite des Totenscheins angebracht sei. Auf diesem Dokument beruhe die Entscheidung des Rayongerichts Brusyliwskii. Der Kläger legte einen vom Bezirksstandesamt Darnyzkyj in Kiew ausgestellten „Auszug aus dem Staatlichen Register der standesamtlichen Akten über den Tod“, der am 20.01.2017 „zusammengestellt“ worden ist. Darin wird K. C1. als Deutsche bezeichnet. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2017 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Die Tatsache, dass die Vorfahren des Klägers offenbar immer in der Ukraine gelebt hätten und ein für Deutsche typisches Vertreibungsschicksal nicht dargetan sei, indiziere ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum. Der Bescheid wurde am 14.08.2017 zugestellt. Der Kläger hat am 11.09.2017 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Zwar seien Unterlagen, die seine deutsche Abstammung bestätigen könnten, nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grund sei gerade die Entscheidung des Rayongerichts erwirkt worden, die die Neuausstellung der Geburtsurkunden mit dem jeweiligen Eintrag der deutschen Nationalität ermöglicht habe. Sie fuße unter anderem auf der Aussage eines behördlichen Mitarbeiters. Damit sei amtlich festgestellt, dass sich die in Rede stehende Person zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Anerkennung ausländischer Urteile erfolge ohne inhaltliche Bewertung kraft Gesetzes. Bestätigt werde die Richtigkeit der Entscheidung durch den im Jahr 2017 eingeholten Auszug aus dem Standesamtsregister. Daraus ergebe sich, dass K. C1. zum Zeitpunkt ihres Todes in den Akten des Standesamtes mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Der Kläger verweist auf eine standesamtliche Information vom 04.12.2018. wonach zwischenzeitlich ein elektronisches Personenstandsregister eingeführt worden sei und das Bezirksstandesamt der Stadt Kiew, Stadtbezirk Darnizkyj, die Eintragung über den Tod der K. C1. am 27.12.2012 veranlasst habe. Der Kläger meint, K. C1. sei 1943 zu alt gewesen, um mit anderen Flüchtlingen in den Westen zu ziehen. Sie habe ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volk jedoch nicht versteckt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 13.09.2018 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 08.01.2019 - 11 E 1056/18 - zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann entscheiden, obwohl für den ordnungsgemäß geladenen Kläger niemand erschienen ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es lässt sich nicht feststellen, dass er deutscher Abstammung ist. Der Kläger beruft sich hierzu auf die 1866 geborene und 1965 verstorbene K. C1. . Es handle sich bei ihr um seine Ur-Ur-Ur-Großmutter, die deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Von dieser Person kann der Kläger eine deutsche Abstammung indessen nicht herleiten. Das Gericht lässt offen, ob der Abstammungsbegriff in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Generation der Ur-Ur-Ur-Großeltern ausschließt - so OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2019 - 11 E 1056/18 -, Urteil vom 02.07.2018 - 11 A 2091/17 -, oder ob es unabhängig von der Länge der Generationenkette darauf ankommt, dass die Bezugsperson, von der der Aufnahmebewerber die deutsche Abstammung herleiten will, die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BVFG erfüllt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass K. C1. deutsche Volkszugehörige gewesen ist. Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist eine Person, die wie K. C1. vor 1924 geboren ist, deutsche Volkszugehörige im Sinne des BVFG, wenn sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. § 6 Abs. 1 BVFG bestimmt die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit für die sogenannte Erlebnisgeneration. Für sie wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, das jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein muss. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Juni 2019, § 6 BVFG n.F., Rn. 13 ff. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss ausschließlich sein, weil sich niemand gleichzeitig zu zwei verschiedenen Volkstümern bekennen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1968 - 8 C 118.65 -. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Erlebnisgeneration ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941. Hiervon ist für den Teil der Ukraine eine Ausnahme zu machen, der bereits im Sommer 1941 durch deutsche Streitkräfte besetzt wurde. Dort war ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis 1943 möglich. Westlich des Dnjepr kam es infolge des raschen Vormarsches der deutschen Truppen nicht mehr zu allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten inneren Vertreibungsmaßnahmen des sowjetischen Staates. Diese drohten der deutschen Bevölkerung dort, soweit sie nicht zuvor mit anderen Deutschen in den Warthegau überführt worden waren, erst mit Heranrücken der Roten Armee Ende 1943. vgl. für Transnistrien VGH Bad. Württ. Beschluss vom 13.05.1996 - 16 S 158/96 -; VG Köln, Urteile vom 06.02.2018 - 7 K 2674/16 - und vom 27.09.2017 - 10 K 4297/15 - m.w.N. Über die Aufenthaltsverhältnisse der 1965 in Kiew verstorbenen K. C1. gibt es wenige greifbare Anhaltspunkte. Ihre Enkelin B. C1. und ihre Urenkelin X1. T. sind 1912 bzw. im Juli 1943 jeweils im Ort Brusyliw/Gebiet Shitomir geboren. Der handschriftliche Vermerk auf der Rückseite des Totenscheins der K. C1. aus dem Jahr 1965 nimmt Bezug auf ein im Bezirk Brusilowskij ausgestelltes Dokument vom 17.11.1944. Brusyliw liegt zwischen der Stadt Shitomir und Kiew. Nach Angaben des Klägers war X1. T. , geborene L. , am 08.05.1945 in Kiew wohnhaft. Mit ihr habe dort K. C1. bis zu ihrem Tod gelebt. Legt man dementsprechend einen Aufenthalt der K. C1. zumindest bis 1944 im Gebiet Shitomir und anschließend in Kiew zugrunde, wäre ihr ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis 1943 möglich gewesen. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass K. C1. sich im maßgeblichen Zeitraum zum deutschen Volkstum bekannt hat. Für die Annahme eines Bekenntnisses durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten fehlen belastbare Anhaltspunkte. Ihre damaligen Lebensumstände geben keinen Hinweis auf ein entsprechendes Bekenntnisverhalten. Sie ist nicht wie andere Volksdeutsche aus dem Gebiet Shitomir nach Westen ausgewichen, sondern hat ihren Aufenthalt dauerhaft gerade nach Kiew verlegt, das im November 1943 durch sowjetische Truppen zurückerobert worden war. Das Schicksal der in der Ukraine verbliebenen Deutschen, die in der Folgezeit nach Sibirien und Kasachstan deportiert wurden und in den Verbannungsorten bis Ende 1955 der Kommandanturaufsicht unterstanden, hat K. C1. - ebenso wie andere Angehörige des Klägers - nicht erlitten. Soweit der Kläger das damalige hohe Alter der K. C1. als einen Grund für ihren Verbleib in der Ukraine anführt, lassen sich jedenfalls keine anderweitigen hinreichenden Anhaltspunkte für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum finden. Dass ein Bekenntnis nicht aus der Gerichtsentscheidung des Rayongerichts Brusyliwskyi vom 24.06.1996 hergeleitet werden kann, ist bereits in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 13.09.2018 und dem Beschluss des OVG NRW vom 08.01.2019 im Beschwerdeverfahren erläutert worden. Urkunden, die Hinweise auf die Nationalität der K. C1. enthielten, haben dem Rayongericht nicht zur Verfügung gestanden. Der Kläger erklärt ausdrücklich, dass Unterlagen, die eine deutsche Nationalität seiner Vorfahren belegten, nicht vorhanden gewesen seien und aus diesem Grund erst die Entscheidung des Rayongerichts herbeigeführt worden sei. Der am 12.04.1965 ausgestellte Totenschein der K. C1. enthält, wie in der damaligen Sowjetunion üblich, keine Angaben zur Nationalität der Verstorbenen. Nach der von dem Kläger vorgelegten Übersetzung des Totenscheins nimmt ein handschriftlicher Vermerk auf der Rückseite Bezug auf einen „Interimsschein 0000 Bezirk Brusilowskij“ des Oblast Shitomir vom 17.11.1944, der bei der Bezirksabteilung der Miliz Darnizkij Kiew am 12.04.1965 abgegeben worden sei. Dort befindet sich jedoch kein Hinweis auf den Inhalt des Interimsscheins, insbesondere nicht auf etwaige Angaben zur Nationalität. Die in der Gerichtsentscheidung angeführten Zeugenaussagen eignen sich ebenfalls nicht zur Feststellung eines Bekenntnisverhaltens im relevanten Zeitraum. Eine Zeugin soll erklärt haben, K. C1. von der gemeinsamen Arbeitsstelle zu kennen. Sie habe während des Krieges den Deutschen ihre Sprache übersetzt. Den daraus allenfalls abzuleitenden Deutschkenntnissen allein kommt indessen keine Aussagekraft in Bezug auf die eigene volkstumsmäßige Zuordnung und deren nach außen erkennbaren Ausdruck zu. Ein weiterer Zeuge habe bestätigt, dass er nach dem Krieg als Passamtsleiter des Rayons Brusyliw gearbeitet und gewusst habe, dass K. C1. in einer vorübergehenden Bürgerbescheinigung mit Geburt in Deutschland und deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Hieraus ergibt sich schon im Ansatz kein stichhaltiger Hinweis auf die Existenz einer solchen Bescheinigung. Es bleibt unerfindlich, woher ein nach dem Krieg in einer Behörde Beschäftigter von dem näheren Inhalt einer während des Krieges ausgestellten Bescheinigung betreffend eine Person Kenntnis hat, die zur Zeit seiner Anstellung bereits außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seiner Behörde lebte - dies obwohl die angebliche Ausstellung bereits mehr als 50 Jahre zurücklag und die Bescheinigung seit über 30 Jahren nicht mehr existieren sollte. Abweichendes folgt nicht aus dem als „Auszug aus dem Staatlichen Register der standesamtlichen Akten über den Tod“ bezeichneten Dokument, das der Kläger nach Ablehnung seines Antrags für K. C1. erwirkt und im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. Es enthält den Vermerk: „Datum der Zusammenstellung 20. Januar 2017“ und benennt die Person, die das Dokument „zusammengestellt“ hat. Das Dokument beinhaltet einerseits die Rubrik „Auskünfte über die standesamtliche Eintragung“, die sich auf Eintragungen im Jahr 1965 bezieht. Ferner ist eine standesamtliche Eintragung aus dem Jahr 2012 erwähnt, ohne dass der Inhalt dieser Eintragung ersichtlich wäre. Es könnte sich dabei um die in der standesamtlichen Information von Dezember 2018 erwähnte Eingabe der Daten in das elektronische System handeln. In der weiteren Rubrik „Angaben zur gestorbenen Person“ befindet sich der Zusatz „Nationalität Deutsch“. Bei diesem Dokument handelt es sich offensichtlich nicht um eine bloße Wiedergabe von Eintragungen, die 1965 in das Totenregister erfolgten, sondern um eine „Zusammenstellung“, d.h. um eine Ergänzung der Registereintragungen durch die seitens des Rayongerichts getroffene Nationalitätsfeststellung. Hätte sich im ursprünglichen Register der Eintrag einer deutschen Nationalität der K. C1. befunden, hätte es der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nicht bedurft. Die Entscheidung des Rayongerichts bildet aber aus den genannten Gründen keine tragfähige Grundlage für Feststellungen zur Nationalität der K. C1. . Eine deutsche Abstammung kann der Kläger auch nicht von seiner Mutter P. C. , geborene T. , seiner Großmutter mütterlicherseits, X1. T. , geborene L. , seiner Urgroßmutter B. L. , geborene C1. , oder seinem Ururgroßvater S. C1. ableiten. Die Geburtsurkunden, die diese Personen mit einem deutschen Nationalitätsvermerk erfassen, sind sämtlich zwischen 1996 und dem Jahr 2000 ausgestellt worden. Sie beruhen allein auf der nicht beweisgeeigneten Entscheidung des Rayongerichts, K. C1. sei Deutsche gewesen. Dass der Ururgroßvater oder die Urgroßmutter als vor 1924 geborene Personen selbst bis zum Beginn der Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG abgelegt hätten, ist nicht ansatzweise dargetan. Mutter und Großmutter des Klägers scheiden als Bezugspersonen für eine deutsche Abstammung des Klägers aus, weil sie ihrerseits nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.