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Urteil

23 K 7439/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0207.23K7439.15.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2015 insoweit aufgehoben, als darin Kosten von mehr als 39,82 Euro festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2015 insoweit aufgehoben, als darin Kosten von mehr als 39,82 Euro festgesetzt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Am 18. März 2015 wurde der Kläger im Rahmen einer Polizeikontrolle mit 2 Bubbles Kokain angetroffen. Gegenüber der Polizei gab er an, das Kokain sei zum Eigenkonsum bestimmt. Nachdem der Beklagte von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangte, entzog er dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 25. November 2015 die Fahrerlaubnis. Zugleich setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr nach Nummer 206 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Höhe von 158,00 Euro fest. Hinzu kamen Gebühren für das Kraftfahrt-Bundesamt in Höhe von 4,30 Euro (Nr. 145) und ein Postentgelt im Zustellverfahren in Höhe von 2,32 Euro. Hieraus errechnete sich ein Gesamtbetrag von 164,62 Euro. Gegen die Verfügung vom 25. November 2015 hat der Kläger am 28. Dezember 2015 Klage erhoben. Ferner hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dieses Gesuch hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hat das OVG NRW den Beschluss dahingehend geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, soweit sich seine Klage auf Aufhebung der einen Betrag von 38,82 Euro übersteigenden Kostenfestsetzung richtet (Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 16 E 56/17 –). Der Beklagte habe das ihm in der Tarifstelle 206 der Anlage zur GebOSt eingeräumte Ermessen zur Ausfüllung des dort festgelegten Gebührenrahmens von 33,20 Euro bis 265,00 Euro nicht erkennbar ausgeübt. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei wohl nicht mehr möglich. Eine solche Ausübung des Rahmenermessens sei aber immer dann notwendig, wenn – wie hier – im Falle einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt werde. Im Übrigen hat das OVG NRW die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat in der Folgezeit seine Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Aufhebung der Entziehungsverfügung gerichtet war. Er greift alleine noch die Kostenerhebung in dem die Mindestgebühr (33,20 Euro) zuzüglich einer Gebühr für das Kraftfahrbundesamt (4,30 Euro) sowie Zustellauslagen (2,32 Euro) übersteigenden Umfang (insgesamt 39,82 Euro) an. Nach seiner Auffassung ist von einem Ermessensausfall auszugehen. Das Ermessen könne nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren ausgeübt werden. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2015 insoweit aufzuheben als darin Kosten von mehr als 39,82 Euro festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, ein Ermessensausfall liege nicht vor, sondern die Verfügung sei allenfalls unzureichend begründet. Eine fehlende Begründung könne gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden. Im Übrigen blieben gemäß § 46 VwVfG NRW Formfehler unberücksichtigt, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Der Beklagte legt dar, er habe tatsächlich Ermessen ausgeübt, indem ihm bewusst gewesen sei, dass eine Rahmengebühr und damit ein Ermessen vorliege. So habe der Landrat im Rahmen der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 42 a KRO NRW) die „Dienstanweisung über die beim Straßenverkehrsamt zu erhebenden Gebühren soweit die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) einen Gebührenrahmen vorgibt“, erlassen. Die im Einzelfall festzusetzende Gebühr richte sich nach dieser Dienstanweisung. Für Ziffer 206 der Anlage zu § 1 GebOSt sehe die Dienstanweisung folgende Staffelung vor: 1) einfache Fälle (fehlende Unterlagen, Kursteilnahme) 102,00 Euro, 2) erhöhter Aufwand (18 Punkte, Fahranfänger) 158,00 Euro, 3) besonderer Aufwand (negatives Gutachten) 256,00 Euro. Mittels dieser Dienstanweisung werde die Gleichbehandlung der Gebührenschuldner/innen sichergestellt. Die Ermessenentscheidung treffe die Behörde als solche, nicht aber der einzelner Sachbearbeiter/die einzelne Sachbearbeiterin. Die vom Landrat festgelegten Gebührenhöhen bewegten sich innerhalb des Gebührenrahmens. Durch die dreistufige Staffelung werde dem unterschiedlichen Bearbeitungsaufwand Rechnung getragen. Im Falle des Klägers sei sogar der Ansatz eines besonderen Aufwandes und damit die Festsetzung der Maximalgebühr möglich gewesen. Die angefochtene Gebührenfestsetzung erweise sich jedenfalls nach der nunmehr erfolgten Erläuterung als rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die einen Betrag von 39,82 Euro übersteigende Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 25. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch maßgeblichen Fassung vom 25. Januar 2011. Nach § 1 Abs. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die maßgebliche Tarifstelle 206 sieht für verschiedene Maßnahmen, unter anderem die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Rahmengebühr von 33,20 Euro bis 256,00 Euro vor. Grundsätzlich begegnet es keinen Bedenken, wenn der Beklagte im Wege eines Erlasses eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Auch spricht Vieles dafür, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. Hier erweist sich aber die Dienstanweisung des Landrates hinsichtlich der in Rede stehenden Tarifstelle 206 als ermessensfehlerhaft, da der nach der GebOSt vorgegebene Gebührenrahmen nur zu rund zwei Dritteln ausgeschöpft wird. Es sind keine Fälle vorgesehen, die im unteren Drittel des Gebührenrahmens angesiedelt sind. Zum einen vermag eine bloße Dienstanweisung, die lediglich eine Ermessenbindung darstellt, förmliches Recht in Gestalt einer Rechtsverordnung nicht zu modifizieren. Zum anderen führt die Dienstanweisung zu einer Verzerrung des Äquivalenzprinzips, indem unterschiedlich aufwändige Fälle nicht mit der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Differenzierung behandelt werden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, vgl. Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 91, entspricht ein für eine kostendeckende Verwaltungsgebühr normierter Gebührenrahmen den gesetzlichen Anforderungen des § 3 GebG NRW nur dann, wenn er bei typisierender Betrachtung eine Ein- bzw. Zuordnung der zu erwartenden einfachen, mittleren oder besonders aufwändigen Fälle zu einer unteren, mittleren oder oberen Gebühr ermöglicht. Wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, soll die Rahmenmitte mithin – wenn auch nicht rechnerisch exakt – in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden. Diese Erwägung gilt gleichermaßen für die hier relevante konkretisierende Dienstanweisung. Fälle mit mittlerem Verwaltungsaufwand (entspricht der 2. Stufe der Dienstanweisung) müssen danach bei etwa 50% des Gebührenrahmens einsetzen. Nach der Dienstanweisung setzt die mittlere Gebühr hier bei rd. 56% des Gebührenrahmens ein, die einfache Gebühr erst bei rd. 31%. Die Außerachtlassung des unteren Segments führt dazu, dass mittlere und vor allem einfache Fälle im Verhältnis zu aufwändigen Fällen überproportional, und damit unter Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip belastet werden. Da hier eine vorweggenommene Ermessensausübung in Rede steht, kommt eine nachträgliche Heilung des Mangels nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Verhältnis zum Gesamtstreitwert unterliegt der Beklagte nur mit einer Quote von 2%. Dies stellt ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dar, so dass es gerechtfertigt ist, dem Kläger die Kosten im vollen Umfang aufzuerlegen.