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Beschluss

6 Nc 67/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0517.6NC67.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Master) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung stehen. Die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester 2022/2023 festgesetzte Höchstzahl von 105 Studienplätzen für den Masterstudiengang Psychologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10.06.2022 (GV.NRW. 2022 S. 804), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.11.2022 (GV.NRW. 2022 S. 992), entspricht der vorhandenen Ausbildungskapazität. Diese wurde durch die Einschreibung von 126 Studierenden jedenfalls erschöpft. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2022/2023 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO) vom 08.05.2017 (GV.NRW. 2017 S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.04.2021 (GV.NRW. 2021 S. 440). 1. Nach § 3 Satz 1 KapVO ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO). a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden, wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaft (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV.NRW. 2009 S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.11.2021 (GV.NRW. 2021 S. 1222) ergibt. Die Antragsgegnerin geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2022) davon aus, dass im Studienjahr 2022/2023 der Lehreinheit Psychologie 37,33 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 212,5 Deputatstunden (DS) pro Semester zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat die Antragsgegnerin wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen DS W3 / C4 Universitätsprofessor 9 5 45 W2 / C3 Universitätsprofessor 9 3 27 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 1 9 A 13 AR auf Zeit 4 5 20 TV-L Wiss. Ang. (befristet) 4 18,53 74,10 TV-L Wiss. Ang. (unbefristet) 8 4,8 38,4 Zusätzliches Lehrangebot 3,5 Reduzierung des Lehrangebots (Bildungswissenschaften/Lehramt) 0 Reduzierung des Lehrangebots - 2,5 Verminderungen - 2 Lehrauftragsstunden 0 Lehrangebot (S) 37,33 212,5 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des detaillierten Stellenplans der Lehreinheit, ebenso wenig Bedenken wie gegen die Reduzierung des Lehrangebots. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip (vgl. § 5 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LVV NRW. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016, a.a.O., juris, Rn. 7 m. w. N. Es ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Mit der Dienstlichen Erklärung vom 19.09.2022 hat der Dekan der Philosophischen Fakultät versichert, dass über die im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15.09.2022 berücksichtigten Erhöhungen hinaus keine Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 (GV.NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14.12.2016 – 6 Nc 76/16 –, juris, Rn. 23 m. w. N. Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten, § 5 Abs. 1 Satz 4 KapVO. Zusätzlich werden der Lehreinheit Psychologie Lehrauftragsstunden in Höhe von durchschnittlich 3,5 Semesterwochenstunden hinzugerechnet, § 5 Abs. 3 KapVO. Hierzu hat die Antragsgegnerin glaubhaft ausgeführt, die Berücksichtigung des zusätzlichen Deputats beruhe darauf, dass der Lehreinheit Psychologie zusätzlich eine Stelle für einen akademischen Rat ohne ständige Lehraufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW) zugeordnet sei. Zu dieser Stelle gehöre insbesondere die Leitung des Gentechniklabors. Der Mitarbeiterin, Frau I. werde ad personam aufgrund der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen des Gentechniklabors eine dauerhafte Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 3 SWS gemäß § 5 Abs. 2 LVV NRW gewährt. Zwar wäre insoweit grundsätzlich ein zusätzliches Deputat von 2 DS für die Lehreinheit Psychologie zu berücksichtigen. Da Frau I. jedoch in ihrer Elternzeit nur mit 50% der Wochenstunden arbeite, sei berücksichtigt worden, dass die Stelle für diesen Zeitraum zu 50% frei für eine Vertretung sei, für die die ad personam gewährte Ermäßigung kapazitär nicht gewährt werden könne. Insofern sei für das Wintersemester 2022/2023 ein Deputat von (0,5 x 2 DS + 0,5 x 5 DS für einen möglichen Vertreter =) 3,5 DS zu berücksichtigen. Bezogen auf das Kapazitätsjahr 2022/23 hat die Antragsgegnerin daher zum Stichtag 15.09.2022 von einem zusätzlichen Deputat von ((3,5 DS + 2 DS)/2 =) 2,75 DS auszugehen. Dieses hat sie im Ergebnis kapazitätsfreundlich mit 3,5 DS berechnet. Ob diesem Ansatz in dieser Weise zu folgen ist, mag hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist – unter Berücksichtigung des abstrakten Stellenprinzips – davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende Stelle ein Lehrdeputat von 5 DS hat. Die für FrauI.gewährte personenbezogene Deputatsverminderung in Höhe von 3 DS kann, da FrauI.bis zum Ende des Wintersemesters in hälftiger Teilzeit arbeitet, nur in Höhe von 1,5 DS in Abzug gebracht werden. Nachdem auch nach dieser Berechnung ein zusätzliches Deputat von 3,5 DS einzustellen ist, stehen keine zusätzlichen Kapazitäten zur Verfügung. Die Verminderung des Lehrdeputats um 2 DS für einen Professor begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat hierzu aus der Sicht der Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser die Funktion des Prodekans für Forschung und Internationales der Philosophischen Fakultät wahrnimmt, § 5 Abs. 2 LVV NRW. Auch die weitere Reduzierung des Lehrangebots im Umfang von 2,5 DS hält einer kapazitätsrechtlichen summarischen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft ausgeführt, sich an der reformierten Psychotherapeutenausbildung zu beteiligen und einen Sonder-Hochschulvertrag mit dem Wissenschaftsministerium geschlossen zu haben. Im Kapazitätsjahr 2022/23 würden nach Bekunden der Antragsgegnerin Beschäftigungen im Umfang von 12,2758 Personalstellen für befristete wissenschaftliche Angestellte finanziert, um die entsprechende Anzahl an Studienplätzen anbieten zu können. Die aus den Sondermitteln finanzierten Personalstellen würden in der Kapazitätsdatei in der Spalte „davon HH Stellen Ij“ ausgewiesen, seien aber von den fünf Personalstellen, die aus Haushaltsmitteln finanziert werden (sog. Planstellen) zu unterscheiden. Da von den aus den Sondermitteln finanzierten Personalstellen eine 100% Personalstelle nur bis zum 30.04.2023 und eine weitere 26%-Personalstelle nur bis zum 31.03.2023 finanziert werde, sei eine Reduzierung des Lehrangebots im Umfang von 2,5 DS berücksichtigt worden. Mit Blick darauf, dass der Lehreinheit durch die im hier betrachteten Studienjahr auslaufende Finanzierung 1,26 Stellen fast für das komplette Sommersemester 2023 fehlen, ist die Reduzierung in Relation zu dem auf eine Stelle entfallenden Lehrdeputat pro Semester (4 DS) nicht zu beanstanden. Das (unbereinigte) Lehrangebot beläuft sich somit auf (217 - 2 - 2,5 =) 212,5 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile CAq (§ 6 Abs. 2 KapVO) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der halbierten Zahl der Studienanfänger des Vorjahres (Aq/2) multipliziert, vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO; diese Studienanfängerzahlen werden durch 2 geteilt, um die mittlere Studiennachfrage in einem Studienhalbjahr zu berechnen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Soziologie, M.A. Sozialwissenschaften 0,01 18 0,18 Summe 0,18 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO den Curricularanteil mit der Zulassungszahl vor Schwund multipliziert. Die Dienstleistungen würden höher ausfallen und das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie sinken, wenn man eine Schwundberechnung bei den Dienstleistungsexporten durchführte und den Curricularanteil mit der Zulassungszahl nach Schwund multiplizierte. Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt somit (212,5 DS - 0,18 DS =) 212, 32 DS je Semester bzw. 424,64 DS pro Studienjahr. 2. Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Die Antragsgegnerin hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,6 nach Rundung zugrunde gelegt. Dabei hat sie die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,26, für das Bachelor-Begleitfach 0,44 und für den Masterstudiengang 1,60) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,489, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,056 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,455 in Ansatz gebracht. Gemäß § 7 Satz 2 KapVO bildet die Hochschule die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –, juris, Rn. 4 f. m. w. N. Der Antragsgegnerin kommt hierbei ein weites Gestaltungsermessen zu. Sie ist darüber hinaus ihrer Begründungspflicht durch die im Verfahren gemachten Angaben nachgekommen. Die Antragsgegnerin konnte wie in den Vorjahren berücksichtigen, dass eine Aufstockung von Studienplätzen in 30er-Schritten wegen der Gruppengröße von 30 Studierenden in den Seminaren im Bachelorstudiengang sinnvoll ist. Im Gegenteil wäre eine nicht an den Seminargrößen orientierte Vorgehensweise im Ergebnis kapazitätsvernichtend. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15.02.2018 – 6 Nc 77/17 –; VG Köln, Beschluss vom 14.04.2022 – 6 Nc 101/21 –, juris, Rn. 38 f. Auch hinsichtlich der anteilsquotenmäßigen Berücksichtigung der Vorgaben des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Sonder-Hochschulvertrages zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an den Universitäten zwischen dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft und der Antragsgegnerin bestehen keine Bedenken. Folglich ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung: Zugeordneter Studiengang CAp x Anteilquote CA Psychologie (Bachelor) 2,26 x 0,489 = 1,10514 Psychologie (Begleitfach) 0,44 x 0,056 = 0,02464 Psychologie (Master) 1,60 x 0,455 = 0,728 1,85778 ein gewichteter Curricularanteil von (gerundet) 1,86. Nach § 3 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt von (2 x 212,32 DS [= 424,64] / 1,86 CAp =) 228,3 Studienplätzen. Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (228,3 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,455 Anteilquote = 103,88) aufgerundet 104 Studienplätzen, die im Wintersemester 2022/23 im Masterstudiengang Psychologie zur Verfügung stehen. 3. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduktion der Zulassungszahl nach § 8 KapVO sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von der Antragsgegnerin berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,99 festgesetzte und auf der Grundlage des sogenannten Hamburger Modells, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 – 13 B 1446/12 –, juris, Rn. 3 ff.; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 16 KapVO, Rn. 3, errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des weiten Berechnungsspielraums nicht zu beanstanden, sodass sich rechnerisch für das Wintersemester 2022/23 eine Zulassungszahl von 105 (104 x (1/0,99)) Studierenden für den Masterstudiengang Psychologie ergibt. 4. Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2022/23 für den Masterstudiengang tatsächlich 126 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studierende eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben besteht nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 126 Studierenden nichts ersichtlich. Die Überbuchung weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber kann zudem nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2019 – 13 C 34/19 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2020 – 15 Nc 44/20 –, juris, Rn. 157 ff. m. w. N., wofür vorliegend nichts ersichtlich ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.