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Urteil

7 K 7529/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0320.7K7529.17.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Bada, Oblast Tschita (Region Transbaikalien/Russland) geboren. Mit Datum vom 20.08.2015 beantragte sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch eine in Deutschland lebende Bevollmächtigte die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular ist angegeben: Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Mutter sei die am 00.00.0000 geborene Frau O. N. , geb. A. und deutsche Volkszugehörige, die Deutsch spreche und verstehe. Der 1998 verstorbene Vater sei ukrainischer Nationalität gewesen. Großmutter mütterlicherseits sei die am 00.00.0000 in Marks, Gebiet Saratow geborene Frau G. A. , geb. Q. , gewesen, eine deutsche Volkszugehörige. Seit dem 14.08.2014 sei sie mit dem russischen Volkszugehörigen S. Q1. (*00.00.0000) verheiratet. Sie – die Klägerin – verfüge über ein Sprachzertifikat B 1; sie verstehe auf Deutsch fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Die Sprache sei ihr neben Russisch im Elternhaus von Mutter und Großmutter vermittelt worden. Außerdem habe sie selbstständig im Goethe-Institut gelernt. Sie sei von Beruf Regisseurin und arbeite für verschiedene Filmstudios und Fernsehkanäle in Russland. Derzeit lebe sie in Stawropol. Dem Antrag waren verschiedene kopierte und beglaubigte Personenstandsurkunden beigefügt, u.a. eine Geburtsurkunde der Klägerin vom 26.08.1997 mit deutschen Nationalitätsvermerk der Mutter, eine Geburtsurkunde der Mutter vom 24.07.2004 mit deutschem Nationalitätseintrag der Großmutter, eine Heiratsurkunde der Mutter vom 30.03.2010 mit russischem Nationalitätseintrag der Mutter, Passkopien sowie Unterlagen zum Aufnahmeverfahren von Frau W. N1. (*00.00.0000), eine Schwester der Mutter. Mit Bescheid vom 16.03.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Diese erfülle nicht die Wohnsitzvoraussetzungen des § 27 BVFG. Ausgehend von den Antragsangaben und den vorgelegten Passkopien sei sie bereits im Dezember 2014 von Russland aus nach Dubai verzogen, wo der Ehemann berufstätig sei. Von einem fortbestehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die Klägerin beabsichtigt habe, von Dubai nach Deutschland einzureisen, ohne nach Russland zurückzukehren. Die Klägerin erhob hiergegen durch ihre Bevollmächtigte im Bundesgebiet am 12.04.2016 Widerspruch. Ein langfristiger Aufenthalt in Dubai sei nicht beabsichtigt gewesen. Das Visum sei bis Dezember 2017 befristet. Das Visum habe sie schon 14 Monate. Drei davon habe sie in Russland und einen in Deutschland zu Besuchszwecken bei Verwandten in Deutschland verbracht. Es sei nie geplant gewesen, von Dubai aus nach Deutschland zu kommen. In Stawropol habe sie eine Eigentumswohnung, wohingegen der Mietvertrag des Ehemannes in Dubai bis 30.09.2016 befristet sei. Auch für den Ehemann diene der Aufenthalt in Dubai nur dem Gelderwerb und ende 2017. Danach sei man drei Jahre verheiratet und der Ehemann könne in den Aufnahmebescheid der Klägerin einbezogen werden. Dem Widerspruchsschreiben war u.a. eine Kopie des Arbeitsvertrages des Ehemannes beigefügt. Im Anschluss hieran wurde ein Exemplar der Auflösung des Arbeitsvertrages zum 03.11.2016 „(in) due to current business crisis“ vorgelegt. Nach dem in Kopie vorgelegten Flugticket kehrte der Ehemann am 25.11.2016 nach Russland zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein durchgängiger Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten sei nicht belegt. Seit Dezember 2014 sei die Klägerin zu ihrem Ehemann nach Dubai gezogen. Rechtliche Unsicherheiten über den Verbleib stünden der Annahme eines Wohnsitzes nicht entgegen. Die Klägerin hat am 23.05.2017 Klage erhoben. Der Ehemann sei in Dubai im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages tätig gewesen. Sie selbst habe nur Besuchsreisen nach Dubai unternommen. Sie sei in Russland auch beruflich gebunden gewesen. Eine ständige Niederlassung in Dubai sei nie erfolgt. Auch sei die Wohnung in Dubai vom Ehemann nur auf ein Jahr befristet angemietet worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 16.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Klägerin 2014 den Wohnsitz in Russland dauerhaft aufgehoben habe. Das Arbeitsverhältnis des Ehemannes sei keineswegs befristet gewesen. Es sei fernliegend, dass der Ehemann beabsichtigt habe, für einen unbestimmten Zeitraum in Dubai zu leben, während der Lebensmittelpunkt der Ehefrau in Russland verblieb. Schriftsätzlich hat die Beklagte zudem vorgetragen, die Abstammung der Klägerin von der Großmutter mütterlicherseits sei nicht belegt. Für die Klägerin liege nur die 1997, für ihre Mutter die 2004 ausgestellte Geburtsurkunde vor. Diese besäßen keine Aussagekraft. Die Klägerin hat demgegenüber auf die Anerkennung ihres Bruders W1. N2. (*00.00.0000) als Spätaussiedler verwiesen und weitere Urkunden übersandt (Beiakte 2). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des BVA erklärt, die Abstammung der Klägerin von deutschen Volkszugehörigen werde nicht mehr bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste die 1988 geborene Klägerin – neben weiteren Voraussetzungen – seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spät aussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13). Demzufolge wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auch ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt. Diesen Wohnsitz hat die Klägerin spätestens mit der Ausreise nach Dubai im Dezember 2014 aufgegeben. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Nicht erforderlich ist der Wille, sich lebenslang an einem bestimmten Ort niederzulassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im Dezember 2014 einen Wohnsitz in Dubai begründet und auch beibehalten. Dort und nicht in der ehemaligen UdSSR war ihr Ehemann fortlaufend beruflich tätig. Auch die Klägerin selbst hat sich dort überwiegend aufgehalten. Angesichts der erheblichen Entfernung zum Aussiedlungsgebiet spricht nichts für die Annahme, die Klägerin habe den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in dieser Zeit in Stawropol gehabt. Die durch Ein- und Ausreisestempel belegten Reisen in der Folgezeit erfolgten von Dubai aus und endeten mit einer Rückkehr nach Dubai. Auch handelte es sich bei dem für die Vereinigten Arabischen Emirate unter dem 06.12.2014 erteilten Visum nicht um ein Touristenvisum, sondern um eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Zwar kann nach § 7 Abs. 2 BGB ein Wohnsitz auch an mehreren Orten bestehen. Dieser Fall ist aber als Ausnahme anzusehen. Es müssen dann nämlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BGB für beide Wohnsitze vorliegen, also beide Orte etwa gleichgewichtig den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Hierfür bestehen nach der eigenen Darstellung der Klägerin keine Anhaltspunkte. Die Klägerin gibt für die ersten 14 Monate ihres Aufenthalts selbst an, sich einen Monat in Deutschland und drei in Russland aufgehalten zu haben. In zeitlicher Hinsicht überwiegt der Aufenthalt in Dubai damit schon für diesen Zeitraum deutlich. Soweit die Klägerin in dieser Zeit einen Auftrag im Medienbereich in Stawropol übernahm, ließ sich dieser offenkundig während des Besuchsaufenthaltes erfüllen. Auch konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass der Verdienst hieraus in keiner Weise zum Lebensunterhalt ausreichte. Auch der Umstand, dass die Klägerin seit 2003 Miteigentümerin einer 2-Zimmer-Wohnung in Stawropol ist, spricht noch nicht für einen fortbestehenden Lebensschwerpunkt, solange nicht greifbare Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Klägerin seit Dezember 2014 dort auch fortdauernd lebte. Von besonderer Bedeutung für die Bewertung des Einzelfalls ist der Umstand, dass die Aufgabe des Wohnsitzes in Russland wesentlich dem Ziel diente, mit dem Ehemann einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen und damit die eheliche Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Dessen Aufenthalt in Dubai aus beruflichen Gründen war arbeitsvertraglich und nach den Regeln des dortigen Ausländerrechts abgesichert. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen von vornherein kurzfristigen Aufenthalt handeln sollte, bestehen nicht. Insbesondere erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf die dortige Wirtschaftskrise. Es handelte sich nicht um das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Dass die Fortdauer des Aufenthaltes – ausgehend von der Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsplatzes und die restriktiven ausländerrechtlichen Bestimmungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten – auch für den Ehemann der Klägerin mit Unwägbarkeiten verbunden war, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Hierfür ist der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse maßgeblich, solange nicht Anhaltspunkte für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt bestehen, etwa bei einem „Leben aus dem Koffer“ wie es für befristete Montagetätigkeiten oder in einer Ausbildung typisch sein mag. Vielmehr entspricht das Gesamtbild, zu dem auch die – wenn auch befristeten – Anmietung einer 80 qm-Wohnung in Dubai zählt, eher dem eines Daueraufenthaltes. Dem stand nicht entgegen, dass der weitere Aufenthalt sowohl für die Klägerin aus auch ihren Ehemann naturgemäß von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhing und nur bis 2017 erlaubt war. Die damit bestehende rechtliche und tatsächliche Unsicherheit schließt, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltsnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 -, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitert damit bereits am Wohnsitzerfordernis, ohne dass es auf die Klärung der weiteren Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus, insbesondere in Bezug auf die Abstammung, ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.