Beschluss
18 L 854/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0529.18L854.18.00
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Tenor
1. .Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. .Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 18 K 2863/18) gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 01.03.2018 und 03.04.2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Soweit er sich gegen den Bescheid vom 01.03.2018 richtet, ist er bereits unzulässig. Im Übrigen ist er unbegründet. I. Hinsichtlich des Bescheides vom 01.03.2018 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unzulässig, da er unstatthaft ist. Die Klage hat insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Insbesondere wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides nicht gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. 18 K 2863/18) gegen den Bescheid vom 03.04.2018 ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen – wie hier – die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse des Antragstellers. Dagegen überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Es kommen weder eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollzugsinteresses in Betracht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 03.04.2018 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d. h. vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen. Demgemäß genügen etwa pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001 – 19 B 1757/00 –, juris Rn. 2 m.w.N. Nach diesen Maßstäben genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie ist weder – wie vom Antragsteller vorgetragen – formularmäßig, noch unnötig allgemein gehalten. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses entscheidend auf den Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit abgestellt und ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung erforderlich sei, da das streitgegenständliche Fahrzeug die Gesundheit der Allgemeinheit durch den verstärkten Ausstoß von Stickstoffdioxid gefährde. Dabei hat sie auch konkret auf die Luft im Kölner Raum Bezug genommen, die durch überhöhte Stickstoffwerte belastet sei und durch nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge weiterhin relevant durch erhöhten Stickstoffdioxidausstoß verschmutzt werde. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung müssten daher die privaten Interessen des Antragstellers hinter das dringende Interesse der Allgemeinheit, die Luftreinhaltung zeitnah zu gewährleisten, zurücktreten. Damit hat die Antragsgegnerin sowohl zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist, als auch eine am Einzelfall orientierte Begründung vorgenommen, die es dem Antragsteller und dem Gericht erlaubt, ihre Erwägungen nachzuvollziehen und zu überprüfen. Nach dem Zweck des § 80 Abs. 3 VwGO ist es nicht erforderlich, dass die Behörde, wie vom Antragsteller gefordert, „handfeste Nachweise“ vorbringt oder genaue Abgas- oder Verschmutzungswerte nennt. Aus der Begründung geht eindeutig hervor, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf ein Überwiegen des Interesses an einer baldigen Luftreinhaltung und der Gesundheit der Allgemeinheit stützt und der von dem Fahrzeug des Antragstellers ausgehenden Verschmutzung insoweit Relevanz beimisst. Auf die Richtigkeit der Begründung kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001 – 19 B 1757/00 –, juris Rn. 4. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Die angegriffene Verfügung vom 03.04.2018 erweist sich bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides dazu aufgefordert, die Beseitigung der Mängel bis zum 10.04.2018 durch Vorlage der Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Bestätigung eines Meisterbetriebes, nachzuweisen. Diese Aufforderung ist nach verständiger Auslegung des Bescheides nicht nur als solche zum Nachweis der Mängelbeseitigung, sondern denklogisch auch als solche zur Vornahme der Mängelbeseitigung selbst zu verstehen, da ein Nachweis darüber anderenfalls nicht erbracht werden kann. Die Antragsgegnerin konnte diese Maßnahme rechtmäßigerweise auf § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FZV stützen. Nach § 5 Abs. 1 FZV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde), wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der StVZO erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Gemäß dessen Absatz 3 kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der StVZO vorgelegt wird, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach der FZV oder der StVZO ist. Das streitgegenständliche, mit dem Motor-Aggregat Typ EA 189 EU5 ausgestattete Fahrzeug des Antragsstellers ist unstreitig nicht vorschriftsmäßig nach der FZV, denn es entspricht nicht einem genehmigten Typ im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 FZV und der Antragsteller verweigert die Herstellung der Genehmigungskonformität endgültig, vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 6 K 12341/17 –, juris Rnrn. 269 ff.; Beschluss vom 28.03.2018 – 6 L 709/18 –, juris Rn. 14. Um die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs geht es daher entgegen der Auffassung des Antragstellers ohnehin nicht und die streitgegenständliche Verfügung wird auch nicht darauf gestützt. Als Halter des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist der Antragsteller für dessen vorschriftsmäßigen Zustand verantwortlich, vgl. § 31 StVZO. Die Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und zum Nachweis dessen war auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensfehler, auf die das Gericht die angegriffene Maßnahme nach § 114 S. 1 VwGO überprüft, sind nicht gegeben. Die Aufforderung ist insbesondere verhältnismäßig. Sie ist geeignet und auch erforderlich, denn sie stellt im Hinblick auf eine Stilllegung des Fahrzeugs vorliegend das mildere Mittel dar, da der Mangel in der Regel kostenlos durch ein Softwareupdate beseitigt werden und der Adressat der Verfügung sein Fahrzeug weiterhin benutzen kann, vgl. in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 – 6 L 709/18 –, juris Rn. 15. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Antragsteller, wie er vorträgt, zivilrechtlich gegen den Hersteller des Fahrzeuges vorgehen möchte und ihm durch die Aufspielung des Softwareupdates Rechtsnachteile entstehen und Beweismittel zerstört würden. Die zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffen das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Hersteller des Fahrzeuges und sind nicht geeignet, die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Antragstellers zu verändern. Zudem ist der Antragsteller insoweit nicht schutzlos gestellt, denn er kann sich der einschlägigen zivilprozessualen Verfahren bedienen, um die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu belegen (z.B. im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO), in diesem Sinne auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18 –, juris Rn. 20. Des Weiteren begründet auch der pauschale Hinweis des Antragstellers darauf, dass nicht absehbar sei, welche Langzeitfolgen für das Fahrzeug durch das Update verursacht würden und dieses in einen Zustand versetzt werden könnte, der für den Antragsteller nachteilig sein könne, nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gegeben. Entgegen den Entscheidungen des VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16072/17, juris Rn. 22, und des VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18 –, juris Rn. 19, spricht nach Auffassung der beschließenden Kammer der Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung der Abschalteinrichtung bereits im Jahr 2015 bekannt geworden ist und die für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden Maßnahmen angehalten werden mussten, nicht gegen das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit entfällt dadurch nicht. Diese Ansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass eine Behörde nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes auch zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie der Gesundheit der Allgemeinheit und der Luftreinheit nicht mehr effektiv einschreiten könnte. Ebenso wenig überzeugt die Ansicht des VG Karlsruhe, dass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen stehe, dass die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für die Schutzgüter der Gesundheit und Umwelt nicht in gleicher Weise konkret und unmittelbar seien, VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16072/17, juris Rn. 22. Hier ist vielmehr dem VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 – 6 L 709/18 –, juris Rn. 21, darin zuzustimmen, dass es vorliegend gefahrenabwehrrechtlich auf die Summe der durch die Fahrzeuge mit erhöhten Abgaswerten verursachten Luftverunreinigung ankommt. Der durch jedes Fahrzeug verursachte Beitrag zur Gesamtheit der Luftverschmutzung rechtfertigt insoweit auch ein mit dem Sofortvollzug verbundenes Vorgehen, um die Gefahrenabwehr für die hohen Schutzgüter der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt effektiv zu gestalten. Die gegenteilige Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, dass ein Einschreiten gegen die Ursachen von Luftverschmutzung nur bei selbstständig signifikanten Quellen möglich wäre. III. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 2 des Bescheides vom 03.04.2018 enthaltene und gemäß § 112 JustG NRW sofort vollziehbare Androhung des Zwangsmittels des Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro ist zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt das Interesse des Antragstellers vorübergehend von der Maßnahme verschont zu bleiben, da sie offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin konnte die Androhung des Zwangsgeldes auf die §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW stützen, da Rechtsmittel gegen die Verfügung nach Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keine aufschiebende Wirkung haben. Die Höhe des Zwangsgeldes ist mit 500 Euro auch verhältnismäßig (vgl. § 58 VwVG NRW). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und nach dessen Ziffer 1.5 für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Hälfte festgesetzt. Gemäß Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bleibt die Androhung des Zwangsgeldes für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.