Urteil
9 O 161/17
LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0613.9O161.17.00
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Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 26.074,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.7.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […].
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […] durch die Beklagte zu 2. resultieren.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […] in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 34.980,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 26.074,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.7.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […]. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […] durch die Beklagte zu 2. resultieren. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […] in Annahmeverzug befindet. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 34.980,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt ist gemäß § 32 ZPO auch bezüglich der Beklagten zu 2. gegeben. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Bei Begehungsdelikten ist Tatort sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (sog. Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (sog. Erfolgsort). Nach dem Vortrag des Klägers werden hier gegen die Beklagte zu 2. deliktische Ansprüche unter anderem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geltend gemacht. Handlungs- und Begehungsort ist damit der Ort des Vertragsschlusses, der Zahlung des Kaufpreises und der Übergabe des Fahrzeuges, hier also die Gemeinde […], die im Gerichtsbezirk Darmstadt liegt. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2. liegt vor. Ausreichend hierfür ist grundsätzlich, dass - wie hier - die Möglichkeit bzw. die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 9.1.2007, VI ZR 133/06; Urteil vom 24. 1.2006, XI ZR 384/03, zitiert nach juris). Dabei ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage gegenüber der Beklagten zu 2. in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn - wie hier - bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann, was hier im Hinblick auf eine Rückabwicklung des Vertrages bzw. eine Minderung des Kaufpreises jedenfalls grundsätzlich möglich wäre. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016, VI ZR 506/14, zitiert nach Juris). Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (ebenda). Da auch im vorliegenden Fall die weitere Schadensentwicklung noch offen ist und dem Kläger unabhängig von einer Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages bzw. der Minderung des Kaufpreises weitere Nachteile drohen, sei es beispielsweise aufgrund eines vorläufigen Fahrverbots, eines Entzuges der Betriebserlaubnis oder wegen negativer steuerlicher Folgen, kann er in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht verlangen. Was die begehrte Feststellung des Annahmevollzuges der Beklagten zu 1. betrifft, hat der Kläger im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen in §§ 756, 765 ZPO ein schützenswertes Interesse im Sinne des § 256 ZPO. Die Feststellung dient hier der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2001, VII ZR 27/00, zitiert nach Juris). Die Klage ist gegen beide Beklagte begründet. Zwar steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. im Hinblick auf die von ihm vorrangig erklärte Anfechtung nicht schon gem. § 812 i.V.m. § 123 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1. als betroffene Vertragshändlerin selbst arglistig im Sinne des § 123 BGB gehandelt hat. Er behauptet schließlich nicht, dass die Beklagte zu 1. von der Abgasmanipulation zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses wusste. Ein arglistiges Verhalten des Motorherstellers muss sich die Beklagte zu 1. nicht zurechnen lassen, denn sie vertreibt als rechtlich selbständige Vertragshändlerin die Produkte des […]-Konzerns in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Die Produkte hat sie nicht selbst hergestellt und sie war an deren Herstellung auch nicht beteiligt. Die Beklagten zu 1. und 2. sind voneinander unabhängige juristische Personen ohne gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtungen. Eine Wissenszurechnung nach §§ 166, 278 BGB scheidet demnach aus (vgl. u.a. LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 0 252/16; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 0 208/15; LG Bamberg, Urt. vom 22. Juli 2016, 11 0 62/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.6.2016, 3 0 101/16, zitiert nach juris). Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. jedoch gemäß §§ 346 Abs. 1, 348, 437 Abs. 2, 323, 434 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 32.980,00 € abzüglich eines Nutzungsersatzanspruches der Beklagten zu 1. in Höhe von 6.905,79 €, d.h. insgesamt in Höhe von 26.074,21 € Zug um Zug gegen die Rückübereignung und die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu. Der vom Kläger hilfsweise erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 349 BGB) ist wirksam. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, da es aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung, die gegen die gesetzlichen Regelungen in Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 verstößt, wie vom KBA - wenn auch im hiesigen Rechtsstreit nicht bindend - mit bestandskräftigen Bescheid vom 15.10.2015 bestätigt worden ist, jedenfalls nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufwies (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 10.6.2016, 5 0 385/16; LG Hildesheim, Urteil vom 17.1.2017, 3 0 139/16; LG Köln, Urteil vom 7.10.2016, 7 0 138/16; LG Paderborn, Urteil vom 7.4.2017, 2 0 118/16; OLG Hamm, Beschluss vom 21.6.2016, 28W 14/16, zitiert nach juris.). Nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache verlangen kann. Maßgeblich ist dabei die objektiv berechtigte Käufererwartung (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 202/10, zitiert nach juris). Der Durchschnittskäufer eines Fahrzeuges kann auch bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens berechtigterweise davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte - hier der Euro-5-Abgasnorm - nicht nur deshalb eingehalten werden, weil werkseitig eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen (NEFZ) erkannt und deshalb über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Aachen, Urteil vom 6.12.2016, 10 0 146/16; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, 16 0 790/16; LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 0341/15, zitiert nach juris). Dabei ist den Beklagten zuzugestehen, dass die unter Laborbedingungen erzielten Werte im Straßenverkehr nicht eingehalten werden müssen. Indes erweist es sich als beanstandungswürdig, wenn der verbaute Motor die gesetzlichen Vorgaben im Prüfstandlauf nur deshalb einhält, weil die Software regulierend einwirkt und die Motorsteuerung in den NOx-optimierten Modus schaltet. Zwar gibt der Prüfstandmodus, wie allgemein bekannt ist, nicht den realen Motorbetrieb wieder. Allerdings geht ein Käufer von einer grundsätzlichen Übertragbarkeit der dort ermittelten Werte auf das Verbrauchsverhalten und die zu erwartenden Emissionswerte des jeweiligen Fahrzeuges auch im realen Straßenverkehr aus (vgl. LG Aachen, a.a.O.; LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, 2 0 72/16; LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, 2 0 425/15, zitiert nach juris). Dieser grundsätzlichen Vergleichbarkeit und Korrelation wird aber durch den Einsatz der Software die Grundlage entzogen. Im Ergebnis stellen die Beklagten auch nicht in Abrede, dass der „Modus 1" mit höherer Abgasrückführung ausschließlich bei der Prüfstandfahrt verwendet wird. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer Täuschung des Klägers über die im realen Fahrbetrieb zu erwartenden Emissionswerte. Gleichermaßen wies das Fahrzeug des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auch deshalb nicht die zu erwartende Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug zwingend einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des KBA zu genügen und keine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV zu riskieren ( vgl. Landgericht Aachen, a.a.O.; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 0 208/15, zitiert nach juris). Zwar vertreten die Beklagten die Auffassung, bei der eingebauten Motorsteuerungssoftware handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 715/2007/EG. Diese Rechtsauffassung ist allerdings nicht nachvollziehbar (besonders deutlich LG Heidelberg, Urteil vom 9.11.2017, 4 O 123/16, juris Rn. 43). Auch das Kraftfahrt-Bundesamt, an dessen Rechtsauffassung die Kammer hier allerdings nicht gebunden ist, ist bei seinem Rückruf der Auffassung, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Das ist auch überzeugend. Abschalteinrichtungen im Sinn der o.g. Norm sind solche Einrichtungen, "die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern". Dies steht im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, der dem Hersteller auferlegt, das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Eine Software, die erkennt, dass sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand befindet, und dabei in einen bestimmten Modus schaltet, der die Stickoxidemission optimiert, während die Software gleichzeitig dafür sorgt, dass das Fahrzeug im üblichen Fahrbetrieb in einem anderen, nicht emissionsoptimierten Modus fährt, ist offensichtlich eine solche Abschalteinrichtung. Denn sie sorgt dafür, dass das Fahrzeug im normalen Betrieb praktisch niemals im für den Prüfstand optimierten Emissionsmodus betrieben wird, so dass das entsprechende Emissionskontrollsystem im normalen Fahrbetrieb letztlich dauerhaft abgeschaltet ist. Zu dieser Frage hat der BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 8.1.2019 (Az. VIII ZR 225/11, veröffentlicht auf der Homepage des BGH) Ausführungen (im Konjunktiv) gemacht, die der oben angeführten Rechtsmeinung entsprechen und auf den vorliegenden Fall angewendet zu Folgendem führen: Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache (nur dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache er-warten kann. Diese Anforderungen hat das Fahrzeug des Klägers im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht erfüllt. a) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt. Dem genügte das vom Kläger erworbene Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht. Denn zu diesem Zeitpunkt war es werkseitig mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxid-ausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb reduziert. Danach war das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, aufgrund derer die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde bestand. aa) Bei der im Fahrzeug des Klägers vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelte es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässige Abschalteinrichtung. (1) Die Verordnung 715/2007/EG, in deren Anwendungsbereich auch das Fahrzeug des Klägers fällt (Art. 2 Abs. 1, Art. 10 VO 715/2007/EG), legt gemeinsame technische Vorschriften der Mitgliedstaaten für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest (Art. 1 Abs. 1 VO 715/2007/EG). Dabei regelt sie unter anderem auch die Anforderungen, die die Hersteller von Neufahrzeugen zu erfüllen haben, um eine EG-Typgenehmigung zu erhalten (Art. 5 VO 715/2007/EG). Die genannte Verordnung wird unter anderem ergänzt durch die Verordnung 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008). Diese "Durchführungsverordnung" regelt in Art. 3 Abs. 1, dass der Hersteller für die Erlangung der EG-Typgenehmigung die Übereinstimmung mit den in den Anhängen im Einzelnen konkretisierten Prüfbedingungen nachzuweisen hat, und verlangt in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 3 bei Dieselfahrzeugen zusätzlich weitere Nachweise im Hinblick auf Stickoxid-Emissionen, unter anderem auch "zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems". Was unter einer EG-Typgenehmigung zu verstehen ist, bestimmen die genannten Verordnungen nicht; dies ergibt sich vielmehr aus der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007 - Rahmenrichtlinie). Danach ist eine EG-Typgenehmigung das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union einem Hersteller gegenüber bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems oder eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen der Rahmenrichtlinie und der in ihrem Anhang IV oder XI aufgeführten Rechtsakte entspricht. Diese Begriffsbestimmung hat der deutsche Normgeber auch in § 2 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) übernommen. (2) Die Verwendung der betreffenden Software im Fahrzeug des Klägers war nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässig. (a) Nach Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der VO 715/2007/EG) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO 715/2007/EG) erreicht wird. Folgerichtig sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG), sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG) greifen (vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 - 3000 - 031/16, S. 12 ff.). Dabei ist eine "Abschalteinrichtung" gemäß Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG definiert als jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. (b) Ausgehend von diesen weitgefassten Bestimmungen handelt es sich auch bei der im Fahrzeug des Klägers installierten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG handeln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 27 U 13/17, juris Rn. 2; OLG Koblenz, NJW-RR 2018, 376 Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, juris Rn. 1; Führ, NVwZ 2017, 265, 266; Legner, VuR 2018, 251, 253; Harriehausen, NJW 2018, 3137, 3140). Denn eine solche Software erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und schaltet in diesem Fall in einen Modus, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden (NOx-Werte) verringert. Im normalen Fahrbetrieb hingegen aktiviert eine solche Software einen anderen Modus, bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet; sie ermittelt also aufgrund technischer Parameter die betreffende Betriebsart des Fahrzeugs - Prüfstandlauf oder Echtbetrieb - und aktiviert oder deaktiviert dementsprechend die Abgasrückführung, was unmittelbar die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt. (c) Soweit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG in bestimmten Fällen die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestattet, sind die hierfür erforderlichen (engen) Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen - nicht zuletzt aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG ausdrücklich benannten Regelungszwecks dieser Vorschrift - von vornherein nicht in Betracht, wenn die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen. Aufgrund der beschriebenen Wirkungsweise der Software handelt es sich weder um eine Abschalteinrichtung, die notwendig ist, um den Motor vor einer Beschädigung oder einem Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG), noch um eine Abschalteinrichtung, die nicht länger arbeitet, als dies zum Anlassen des Motors erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VO 715/2007/EG). Es ist auch nicht erkennbar, dass "die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten" sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VO 715/2007/EG). Denn wie ein Blick in eine frühere Fassung des Verordnungsentwurfs zeigt, ist diese - ausgehend vom Wortlaut zunächst schwer verständliche - Ausnahme nur dann einschlägig, wenn die Bedingungen, "unter denen die Einrichtung arbeitet", im Emissionsprüfverfahren im Wesentlichen "berücksichtigt" sind (vgl. dazu den Kommissionsentwurf vom 21. Dezember 2005, KOM [2005] 683 endg., S. 18). Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VO 715/2007/EG vorgesehene Privilegierung ist daher nur dann einschlägig, wenn die Abschalteinrichtung deshalb greift, weil dies durch die Prüfverfahren zur Emissionsmessung im Wesentlichen vorgegeben wird (siehe auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 - 3000 - 031/16, S. 18). Dass durch die dem-gegenüber geänderte Formulierung in der verabschiedeten Fassung der VO 715/2007/EG ein anderer Aussagegehalt beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich (in diesem Sinne deutlicher nunmehr auch Art. 19 Satz 2 Buchst. c [Verbot von Abschalteinrichtungen] der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Verordnung 168/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen; Abl. L 60 S. 52 vom 2. März 2013). Mithin ist vorliegend auch die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VO 715/2007/EG nicht einschlägig, da nichts dafür spricht, dass die im Fahrzeug des Klägers vorhandene Abschalteinrichtung durch die Prüfverfahren zur Emissionsmessung vorgegeben war, sondern dazu diente, unerkannt auf das Emissionsprüfverfahren einzuwirken. bb) Infolge der nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigerweise im Fahrzeug des Klägers installierten Abschalteinrichtung war der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr bei Gefahrübergang nicht gewährleistet, mithin eignete sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Ein Pkw, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, weist bereits deshalb einen Sachmangel auf (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2018 - 18 U 134/17, juris Rn. 11 mwN; OLG Nürnberg, NZV 2018, 315 Rn. 38; ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 17/18, juris Rn. 53; Witt, NJW 2017, 3681, 3682; Harriehausen, aaO S. 3138). (1) Denn nach § 5 Abs. 1 FZV kann die zuständige Zulassungsbehörde in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahr-zeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, aaO Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 6 K 12341/17, juris Rn. 269 ff., 347 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 12 K 16702/17, juris Rn. 22; VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. April 2018 - 5 K 1476/18, juris Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2018 8 K 1962/18, juris Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2018 18 L 854/18, juris Rn. 15; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 1 B 268/18, juris Rn. 7 ff.). (2) Da somit bei Kraftfahrzeugen, die entgegen zwingender unionsrechtlicher Vorschriften installierte Abschalteinrichtungen aufweisen, zur Herstellung ihrer Vorschriftsmäßigkeit eine entsprechende Nachrüstung erforderlich ist, sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeugs, so lange eine ordnungsgemäße Nachrüstung (noch) nicht durchgeführt worden ist, einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesetzt. Diese Gefahr besteht nicht erst bei einer - hier aber durch Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14. Oktober 2015 an den Fahrzeughersteller bereits erteilten - Umrüstungsanordnung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde, sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert hat. Denn auch dann liegt im Ansatz bereits ein Sachverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) vor, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entspricht. (3) Die im Falle einer (noch) nicht erfolgten Nachrüstung - zumindest latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde hätte demnach aus kaufrechtlicher Sicht zur Folge, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt. Eine entsprechende Eignung ist einer Kaufsache nicht erst dann abzusprechen, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 18 mwN; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 15 f.). Von einer solch verminderten Eignung ist bei Fahrzeugen, die mit (noch) nicht nachgerüsteten Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, auszugehen. Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - unter Umständen sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, aaO Rn. 1) - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde bereits eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesprochen hat oder eine solche (zunächst) unterblieben ist. Die den Käufer an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit liegt nämlich nicht erst in der behördlich verfügten Untersagung des Betriebs, sondern bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 21 f., 28; vom 11. Dezember 1992 - V ZR 204/91, NJW-RR 1993, 396 unter II 2 [jeweils zum Rechtsmangel]). b) Da sich das Fahrzeug des Klägers somit bei Gefahrübergang wegen (latent) drohender Betriebsuntersagung nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet hat, war es unabhängig davon mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, ob es die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte. Denn die in der genannten Vorschrift genannten Merkmale der Sache (Verwendungseignung und übliche Beschaffenheit) müssen kumulativ vorliegen, damit die Sache frei von Sachmängeln ist (BGH, Urteil vom 30. November 2012 V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 13 mwN). Dem Rücktritt des Klägers steht nicht entgegen, dass er der Beklagten zu 1. keine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 BGB gesetzt hat. Eine Nacherfüllung war vorliegend unzumutbar und die Fristsetzung damit entbehrlich, § 440 Satz 1, 3. Alt. BGB. Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung beurteilt sich allein aus der Perspektive des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. In die Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Art des Mangels und die Beeinträchtigung der Interessen des Käufers, die Begleitumstände der Nacherfüllung, die Zuverlässigkeit des Verkäufers sowie eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien (vgl. LG Bückeburg, Urteil vom 11.01.2017, 2 0 39/16; LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, 2 0 72/16, zitiert nach juris). Im vorliegenden Rechtsstreit war zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers nicht auszuschließen, dass die Beseitigung der Manipulationssoftware negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde. Im Gegenteil, derartige Befürchtungen wurden gerichtsbekannt auch von Fachleuten mehrfach öffentlich geäußert und beruhten auf der naheliegenden Überlegung, warum der […]-Konzern nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zur Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen ist, bzw. warum die Beklagte zu 2. nicht schon viel früher, nämlich weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die jetzt in Aussicht gestellte Software entwickelt hat. Sie beruhen weiter auf dem bekannten Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten. Die Beklagten haben den berechtigten Mangelverdacht des Klägers nicht etwa durch die Vorlage eines unabhängigen Gutachtens oder durch die Abgabe einer umfassenden Garantieerklärung ausgeräumt. Der berechtigte weitere Mangelverdacht reicht aber aus, um dem Kläger die Nachbesserung unzumutbar zu machen. Es genügt nämlich grundsätzlich nicht, einen Mangel abzustellen, wenn dafür mit anderen Mängeln zu rechnen ist. Dass dies geschehen wird, muss der Kläger nicht beweisen oder auch nur als sicher eintretend behaupten. Vielmehr sind seine Interessen schon dann erheblich beeinträchtigt, wenn - wie hier - aus Sicht eines verständigen Kunden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit anderer Mängel bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 140/12; LG Krefeld, a.a.O., jeweils zitiert nach Juris). Zusätzlich gründet sich die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung auch auf eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der Herstellerin des Motors, der Beklagten zu 2. Es ist allgemein anerkannt, dass einem Käufer die Nachbesserung durch den Verkäufer in der Regel unzumutbar ist, wenn dieser ihn arglistig über den Kaufgegenstand oder bei der Vertragsabwicklung getäuscht hat. Wegen der erwiesenen Unzuverlässigkeit des Verkäufers darf der Käufer von einer weiteren Zusammenarbeit Abstand nehmen, um sich vor neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 182/08; zitiert nach Juris). Zwar hat hier nicht etwa die Beklagte zu 1. getäuscht und ihr ist die Täuschung durch die Beklagte zu 2. auch nicht zuzurechnen, jedoch führen im vorliegenden Fall die besonderen Umstände der beabsichtigten Mängelbeseitigung zu einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung. Entscheidend ist nämlich nicht das unmittelbare arglistige Verhalten, sondern die dadurch erwiesene Unzuverlässigkeit der Beklagten zu 2. Schließlich werden die wesentlichen Nachbesserungsschritte, die Entwicklung der Software, deren Tests und die Einholung der erforderlichen Genehmigung von der Beklagten zu 2. geleistet, also von derjenigen, die getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat. Diese ist es auch, die der Beklagten zu 1. das Software-Update zur Verfügung stellt (vgl. LG Krefeld, a.a.O., zitiert nach juris). Darüber hinaus besteht im Hinblick auf die öffentliche Diskussion des sogenannten Abgasskandals und dessen weitreichende Folgen entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus das naheliegende Risiko eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeuges trotz Nachbesserung. Auch heute noch ist völlig offen, ob das Software-Update tatsächlich dazu führt, dass nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen der Euro-5-Abgasnorm eingehalten werden. Auch die im Übrigen drohenden Nachteile, wie beispielsweise ein Kraftstoffmehrverbrauch, Leistungseinbußen, ein erhöhter Verschleiß o.ä., sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, die jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden können (vgl. LG Kempten, Urteil vom 29.3.2017, 13 0 808/16; LG Dortmund, a.a.0.; LG Hagen, a.a.O., zitiert nach juris). Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht von einer nur unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen, die einen Rücktritt ausschließen würde. Auch insoweit ist für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2011, VIII ZR 139/09, zitiert nach Juris). Dabei sind der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, die Qualität des Vertragsgegenstandes, die Anzahl der Mängel, die Auswirkungen auf die beeinträchtigte Leistung und die für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien heranzuziehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sind deshalb aus Sicht der Beklagten zu 1. als Verkäuferin die Relation von Kaufpreis und Kosten der Nachbesserung, sowie der Zeitaufwand für deren Durchführung zu berücksichtigen. Nach den Behauptungen der Beklagten sollen sich die Kosten des Software-Updates inklusive der Arbeitskosten auf weniger als 100,00 EUR belaufen. Im Verhältnis zum Kaufpreis würde dies einem Anteil von ca. 3 % entsprechen. Der Zeitaufwand soll unter einer Stunde liegen. Allerdings sind in diesem Zusammenhang auch die ganz erheblichen Kosten für die Entwicklung und Herstellung des Software-Updates zu berücksichtigen, die die Beklagte zu 2. selbst mit ca. 60.000.000,00 € bis 70.000.000 € beziffert hat. Hinzu kommen die Kosten für die Organisation der Rückrufaktion (vgl. LG Hagen, a.a.O.). Aus der Sicht des Klägers muss beachtet werden, wie schwer ihn der Mangel trifft und was eine Nacherfüllung für ihn konkret bedeutet. Danach liegt ein erheblicher Mangel schon allein deshalb vor, weil zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung - wie ausgeführt - bei dem Kläger trotz des damals schon möglichen Software-Updates ein erheblicher und berechtigter Mangelverdacht verblieben ist. Eine Garantieerklärung oder ähnliches hat die Beklagte zu 2. nicht übernommen. Hier greifen die Gründe, die dem Kläger eine Nachbesserung unzumutbar machen und die für eine Erheblichkeit des Mangels sprechen, ineinander (vgl. LG Bückeburg, a.a.O., LG Krefeld, a.a.O., LG Dortmund, a.a.O., zitiert nach juris). Gegen die Unerheblichkeit des Mangels spricht zudem, dass das KBA für sämtliche vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge eine Umrüstung als verpflichtend betrachtet, um die Zulassung des Fahrzeuges nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass sich im Zeitpunkt des Rücktritts nicht ausschließen ließ, dass der Sachmangel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeuges verursacht, weil sich der mit dem Abgasskandal verbundene erhebliche lmageverlust des gesamten […]-Konzerns bei der Preisbildung auf dem Gebrauchtwagenmarkt niederschlägt (vgl. LG Kempten, a.a.O., zitiert nach juris). Schließlich ist auch zu bedenken, dass der im Vorstehenden schon erwähnte Vertrauensverlust, der die konkrete Nachbesserung mit dem Software-Update unzumutbar macht, auch Auswirkungen auf das zukünftige Vertrauen in das Fahrzeug zeigt. Ein Autokauf ist zwar ein zunächst zeitlich begrenzter Leistungsaustausch und kein Dauerschuldverhältnis. Ein Kraftfahrzeug ist aber ein langlebiges, hochwertiges Wirtschaftsgut, das im Laufe seiner Nutzung ständig gewartet und repariert werden muss. Hierzu bedarf es ständiger Leistungen des Herstellers, weil dieser die Wartungsintervalle und -maßnahmen vorgibt und die Ersatzteile produziert. Das erfordert ebenfalls ein gewisses Vertrauen in dessen Zuverlässigkeit, das hier durch das arglistige Handeln der Beklagten zu 2. gestört ist (vgl. LG Krefeld, a.a.O., zitiert nach juris). Die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung ergibt damit, dass die Interessen des Klägers die der Beklagten so deutlich überwiegen, dass eine bloß unerhebliche Pflichtverletzung nicht gegeben ist. Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Beklagte zu 1. hat den Kaufpreis zu erstatten und erhält neben dem Wagen auch die durch die Fahrleistung eingetretene Wertminderung des Fahrzeuges ersetzt (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 32.980,00 € hat sich der Kläger deshalb unter Berücksichtigung der Regelungen in § 287 ZPO nach den Grundsätzen über die kilometeranteilige lineare Wertminderung eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Das Fahrzeug wies bei der Übergabe eine Laufleistung von 7.200 km und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 70.018 km auf. Das bedeutet, dass mit dem Fahrzeug seit der Übergabe 62.818 km zurückgelegt wurden. Bei einer grundsätzlich anzunehmenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von 300.000 km ergibt sich damit als anzurechnender Gebrauchsvorteil (Brutto-Kaufpreis x gefahrene Kilometer ./. Gesamtlaufleistung) daher ein Nutzungsersatz von 6.905,79 €. Mithin besteht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 26.074,21 € Zug um Zug gegen Übereignung und Rückgabe des Fahrzeugs. Der Zinsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1. folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1. befand sich spätestens ab dem Zugang der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung der klägerischen Ansprüche mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19.7.2016 in Verzug. Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1. Diese befand sich wegen der verweigerten Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges gemäß §§ 293, 298 BGB in Verzug der Annahme. Der Kläger hat der Beklagten zu 1. mit dem Schreiben vom 19.7.2016 unter Fristsetzung zum 2.8.2016 den Pkw ordnungsgemäß abholbereit angeboten. Da die Beklagte zu 1. zu einer Mitwirkung verpflichtet war - sie musste das Fahrzeug von dem Ort, an dem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befand, das heißt vom Wohnort des Klägers, abholen -, war ein wörtliches Angebot ausreichend. Der Annahmeverzug trat hier mit dem Zugang des Schreibens über die endgültige Zurückweisung der klägerischen Ansprüche bereits am 19.7.2016 ein. Die Klage ist auch gegenüber der Beklagten zu 2. begründet. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. folgt aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31, 831 BGB. Dass es sich bei § 263 StGB um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, ist allgemein anerkannt und bedarf daher keiner Vertiefung (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rz. 70). Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder die Entstellung oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vor, wenn der Täter gewerbsmäßig und/oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Anzahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Die Beklagte zu 2. hat als Herstellerin des streitgegenständlichen Motortyps den objektiven Tatbestand des besonders schweren Betruges gegenüber dem Kläger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Die Beklagte hat den Kläger über die Mangelfreiheit und die Gesetzeskonformität des streitgegenständlichen Fahrzeuges getäuscht. Dazu reicht jedes Verhalten mit Erklärungswert aus, das objektiv irreführend ist und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Die Täuschung kann auch durch ein konkludentes Verhalten, das nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung zu werten ist, erfolgen (vgl. BGH St 47,1). Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte zu 2. bei den von ihr entwickelten und hergestellten Motoren durch den Einbau einer Manipulationssoftware bewirkt, dass der Testlauf auf einem Abgasprüfstand erkannt und sodann der Motor in einem Modus geregelt wird, bei dem die gesetzlichen Grenzwerte für Abgase eingehalten werden, während im tatsächlichen Fahrbetrieb ein Vielfaches der gesetzlich zulässigen Abgasgrenzwerte ausgestoßen wird. Dieser Mechanismus stellt eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung dar. Dem Kläger wurde beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges die falsche Tatsache vorgespiegelt, dass sich dieses in einem gesetzeskonformen Zustand befindet. Jeder Kunde, der ein fast neues Fahrzeug von einem Vertragshändler erwirbt, wird berechtigterweise - zumindest im Weg eines sachgedanklichen Mitbewusstseins - davon ausgehen, dass sich der Hersteller bei der Produktion des Autos an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat und dass das Fahrzeug nicht schon werksbedingt mangelhaft ist (vgl. BeckOK StGB, § 263 Rz. 25 m.w.N.). Gerade das war aber nicht der Fall. Die Beklagte hat bei dem Kläger einen entsprechenden Irrtum erregt. Die Täuschung ist durch die Beklagte zu 2. selbst erfolgt. Denn der Motor des Fahrzeugs des Klägers ist von der Beklagten zu 2. entwickelt und konstruiert worden. Sie hat die betroffenen Antriebsaggregate in den Verkehr gebracht. Die Täuschungshandlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Haftung einer juristischen Person aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 263 StGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betruges verwirklichen muss. Dabei geht das Gericht von einer erweiterten Darlegungslast der Beklagten aus. Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der gesetzeswidrigen Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt und das Inverkehrbringen der mit der illegalen Software ausgerüsteten Motoren veranlasst hat, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten Kenntnis vom Einsatz der Manipulationssoftware gehabt und eine Schädigung der Kunden zumindest billigend in Kauf genommen haben (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.; LG Krefeld, a.a.O., zitiert nach juris). Die erweiterte Darlegungslast ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der Kläger außerhalb des betreffenden Geschehensablaufes steht und deshalb keine genaue Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat, während die Beklagte zu 2. über diese Kenntnis verfügt und daher die betreffenden Fragen zu klären in der Lage ist. Ein einfaches Bestreiten reicht in diesem Fällen nicht mehr aus, vielmehr müssen den zurückgewiesenen Behauptungen der Gegenseite substanzielle eigene Behauptungen entgegengesetzt werden. Das hat sie nicht getan, obwohl der Kläger als Verbraucher keinen Einblick in die Konzernstruktur und die äußerst komplexen internen Entscheidungsprozesse der Beklagten zu 2. hat. Sie hat sich lediglich darauf zurückgezogen, dass „nach derzeitigem Erkenntnisstand die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verwenden, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen wurden". Das aber ist völlig unzureichend. Sie hat entgegen ihrer wiederholten Ankündigungen einer rückhaltlosen Aufklärung und trotz des ganz erheblichen Zeitablaufes seit Bekanntwerden der Betrugsvorwürfe die tatsächlichen Hintergründe des Dieselskandals immer noch nicht offen gelegt. Eine nachvollziehbare und überzeugende Begründung hierfür hat sie zu keinem Zeitpunkt geliefert. In Anbetracht der weitreichenden Folgen der Manipulationsvorwürfe erscheint es nicht glaubhaft, wenn die Beklagte zu 2. behauptet, dass ihr Vorstand nicht in die Vorgänge involviert gewesen sei und keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt habe. Doch selbst wenn das zutreffen würde, wäre von einem gravierenden Organisationsverschulden der Beklagten zu 2. auszugehen. Schließlich ist sie als juristische Person verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft; entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (vgl. BGHZ 24, 200; NJW 1980, 2810). Die Beklagte zu 2. war zudem verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen bzw. durch die Einrichtung von Innenrevision und Controlling sicherzustellen, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und dass deren Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet ist. Die Entscheidung für die Manipulation der Motorsteuerungssoftware für insgesamt ca. 1.200 Fahrzeug- und Motorvarianten speziell in Prüfungssituationen ist, wie die Folgen des Dieselabgas-Skandals gezeigt haben, derart weitreichend und von solch elementarer Bedeutung, dass an ihrer besonderen Erheblichkeit keine Zweifel bestehen. Unabhängig davon haftet die Beklagte zu 2. gemäß § 831 BGB für ihre Mitarbeiter, die für die Entwicklung und die Konstruktion des streitgegenständlichen Motors des Typs EA 189 verantwortlich waren. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nur nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Diesen Entlastungsbeweis hat die Beklagte zu 2. nicht führen können. Eine Exkulpation scheidet daher aus. Auf die vorstehenden Ausführungen zu § 31 BGB kann insofern Bezug genommen werden. Die Vermögensverfügung im Sinne eines rechtlichen oder tatsächlichen Handelns, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt, liegt hier in der dem Abschluss des Kaufvertrages nachfolgenden Zahlung des Kaufpreises. Die Vermögensverfügung ist durch den Irrtum des Klägers verursacht worden. Hätte der Kläger gewusst, dass das Fahrzeug nicht mangelfrei ist und auch nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hätte er den Wagen nicht gekauft. Dafür spricht jedenfalls bereits eine tatsächliche Vermutung. Insoweit ist anerkannt, dass bei täuschendem oder manipulativem Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe einer Willenserklärung ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und der Lebenserfahrung sowie der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts nach Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/94, zitiert nach juris). Zwar haben die Beklagten die Motive des Klägers beim Kauf des Autos bestritten; indes sind sie der sich aus einer lebensnahen Betrachtung ergebenden tatsächlichen Vermutung, dass kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, dem in zahlreichen Städten Fahrverbote und bei Offenlegung der illegalen Motorsteuerung eine Betriebseinstellung droht, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten (vgl. Landgericht Kleve, a.a.O., zitiert nach juris). Der Schaden des Klägers besteht in den in Erfüllung des Vertrages verfügten Vermögenswerten, hier der Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug, wobei der Kläger kein gleichwertiges wirtschaftliches Äquivalent erhalten hat. Bei der notwendigen wirtschaftlichen Betrachtung des hier zu Grunde liegenden Austauschgeschäftes zeigt sich, dass die Vermögensminderung bei dem Kläger als Geschädigten, das heißt die Zahlung des vollständigen Kaufpreises, nicht im Wege der Saldierung durch den Erhalt der Gegenleistung, das heißt des mangelhaften und nicht gesetzeskonformen Pkws, kompensiert wird. Die vorgenannten Eigenschaften des Fahrzeuges sind unmittelbar wertbestimmend, so dass der Wagen bei einer objektiv abstrakten Betrachtung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung den vereinbarten Preis nicht wert war. Das Fahrzeug war zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht in vollem Umfang brauchbar. Es ist - selbst nach dem Vortrag der Beklagten - zwingend eine Nachbesserung erforderlich, ohne die ein Entzug der Betriebserlaubnis droht. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges noch gar nicht absehbar war, ob eine Nachbesserung überhaupt bzw. ohne wesentliche Nachteile durchgeführt werden kann. Das nunmehr zur Verfügung stehende Softwareupdate musste mit einem ganz erheblichen Kosten- und Zeitaufwand erst noch entwickelt und dann vom KBA freigegeben werden. Die von dem Kläger erlangte Gegenleistung war also minderwertig. Zumindest wäre aber von einer schadensgleichen Vermögensgefährdung auszugehen. Unabhängig davon entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Verleitung zu einem Vertragsschluss selbst bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn ein getäuschter Kontrahent den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, VersR 2012, 1237). Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (vgl. BGH, NJVV 1998, 302; NJW 2005, 1579). Hierfür genügt nach Ansicht des BGH, dass die Leistung des anderen Vertragsteils, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke der geschädigten Vertragsparteien nicht voll brauchbar ist. Der Schaden besteht dann in dem durch das Fehlverhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen, und ist durch Rückgängigmachung der ungewollt eingegangenen Verpflichtung auszugleichen (vgl. BGH, NJVV RR 2014, 277). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Kein vernünftig denkender Mensch wird ein Fahrzeug erwerben, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sodass zumindest partielle Fahrverbote in bestimmten Städten und möglicherweise ein Entzug der Betriebserlaubnis droht. Auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Stoffgleichheit ist gegeben. Der aus dem Betrug erwachsene Vorteil ist unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung, die den Schaden des Klägers herbeigeführt hat. Der Vorteil ist dabei in der durch den Abschluss des für den Kläger nachteiligen Kaufvertrages bedingten Zahlung des Kaufpreises zu sehen. Dieser Vorteil ist zwar nicht bei der Beklagten, sondern bei dem betroffenen Vertragshändler eingetreten. Das steht aber der Stoffgleichheit nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich hier um einen fremdnützigen Betrug, bei dem Täuschender und Vorteilsempfänger personenverschieden sind. Ebenso liegt der erforderliche Vorsatz vor. Insoweit reicht ein bedingter Vorsatz aus. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden, vielmehr genügt es, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden eines anderen auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, zitiert nach Juris). Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2012, IV ZR 268/11, zitiert nach Juris). Die Manipulation der Abgaswerte zielt nicht nur auf eine Umgehung von Umweltvorschriften ab, deren Einhaltung der Allgemeinheit dient, sondern auch auf die individuellen Vermögensdispositionen der einzelnen Kunden. Die Kunden sollten zum Kauf eines Fahrzeuges bewegt werden, obwohl es nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach und deshalb mangelhaft war. Was die subjektive Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. als juristische Person betrifft, kann auf die Ausführungen zur Zurechenbarkeit der Täuschung Bezug genommen werden. Auch die erforderliche Bereicherungsabsicht ist gegeben. Hierfür reicht es aus, dass es dem Täter darauf ankommt, einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Letztlich ging es hier der Beklagten zu 2. um eine Gewinnmaximierung zu Lasten ihrer Kunden. Die erstrebte Bereicherung ist damit auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe hat die Beklagte zu 2. nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus haben die Beklagte zu 2. bzw. deren Vorstand und ihre sonst zuständigen Mitarbeiter auch schuldhaft gehandelt. Sie wusste um die maßgebliche Gesetzeslage, so dass ein vermeidbarer Verbotsirrtum ausscheidet. Sonstige Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. Damit sind gleichzeitig die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB gegeben. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, und deshalb mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Vorausgesetzt wird eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Gerade das betrügerische Vorgehen der Beklagten zu 2. unter Ausnutzung eines eigenen Informations- und Wissensvorsprungs gegenüber dem nichtsahnenden Verbraucher lässt ihr Verhalten als rechtlich sittenwidrig erscheinen. Die Manipulation konnte von einem Verbraucher als technischen Laien nicht erkannt werden. Die Beklagte hat von vorneherein einkalkuliert, dass die Manipulation nicht entdeckt wird. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund besonders verwerflich, dass die Entscheidung zum Kauf eines Kraftfahrzeuges, zumindest für den durchschnittlichen Verbraucher mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist, der bei lebensnaher Betrachtung auf einer wohlüberlegten und abwägenden Entscheidung beruht. Die objektive Sittenwidrigkeit der schädigenden Handlung rührt auch daher, dass die Beklagte zu 2. gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen und durch den millionenfachen Vertrieb der betroffenen Fahrzeuge nicht nur eine Schädigung der Umwelt unmittelbar, sondern auch der Gesundheit anderer Menschen in Kauf genommen hat. Ferner wurde hier eine besonders hohe Anzahl von Kunden über die Eigenschaft der von ihnen gekauften Fahrzeuge getäuscht. Rechtsfolge der unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2. ist, dass der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Umfasst sind alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung des Rechts entstanden sind, das das Schutzgesetz bzw. die Vorschrift schützen will (vgl. BGHZ 46, 23). Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 4 ist die Klage teilweise begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten. Gegenüber der Beklagten zu 1. ergibt sich dieser Anspruch aus Verzug (§ 286 BGB), gegenüber der Beklagten zu 2. aus den §§ 826, 831 BGB, allerdings nur in Höhe von 1.358,86 €. Dabei ist als Gegenstandswert der gezahlte Bruttokaufpreis zugrunde zu legen abzüglich einer Nutzungsentschädigung, für deren Höhe auf den Kilometerstand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist. In Ermangelung einer konkreten Angabe schätzt das Gericht diesen Kilometerstand, ausgehend von einer Nutzungsdauer von etwa 5 Jahren (Erwerb 15.4.2014 bis mündliche Verhandlung am 24.4.2019) und zurückgelegter 62.818 km (Kilometerstand bei mündlicher Verhandlung mit 70.018 km ./. Kilometerstand bei Erwerb mit 7.200 km) für den Zeitpunkt 10.5.2017 (Klageerhebung) auf 37.692 km; dies wiederum führt bei einem Kaufpreis von 32.980,00 €, gerundeten 38.000 km zu einer Nutzungsentschädigung von 3.385,95 und zu einem Gegenstandswert bei Klageerhebung von (32.980,00 € ./. 3.385,95 € =) 29.594,05 €. Es war lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer anzusetzen. Da es sich vorliegend um ein Massenverfahren handelt, bei dem der wesentliche Aufwand bei beiden Parteivertretern gleichzeitig für eine Vielzahl von Verfahren anfällt, und es sich bei den eingereichten Schriftsätzen weitestgehend um Textbausteine handelt, ist ein höherer Ansatz als ein Mittelsatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 Anl. 1 VV RVG) nicht gerechtfertigt. Die Sach- und Rechtslage ist wieder umfangreich noch schwierig. Damit belaufen sich die Rechtsanwaltskosten auf 1.358,86 €. Die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sind nur einmal entstanden, der Kläger hat nur einen Anspruch auf Freistellung gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner. Bei der vorliegenden Inanspruchnahme beider Beklagten handelt es sich um dieselbe Angelegenheit gem. § 15 RVG. Es liegt ein einheitlicher Auftrag des Klägers zugrunde. Grundlage beider Klagen ist derselbe Lebenssachverhalt, nämlich der Verkauf eines Kraftfahrzeugs mit unzulässig manipulierter Motorsoftware. Die Ansprüche gegenüber beiden Beklagten können auch tatsächlich im Wege der subjektiven Klagehäufung in einem Verfahren verfolgt werden. Vom Begriff der Angelegenheit ist der Begriff des Gegenstandes zu unterscheiden. Von einer Angelegenheit können mehrere Gegenstände und Rechtsverhältnisse umfasst sein. Daher schadet es nicht, dass die Angelegenheit mehrere Anspruchsgegner und unterschiedliche Rechtsfragen betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass der fiktive Gegenstandswert im vorliegenden Fall höher ist als der tatsächliche, weil der Kläger das Fahrzeug nur einmal zurückgeben und den Preis zurückerhalten kann. Eine Verdopplung des Streitwertes scheidet daher bei einer wirtschaftlichen Betrachtung aus. Es bedarf insofern lediglich einer geringfügigen Erhöhung wegen etwaiger weiterer Schäden, wobei nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die wenig konkreten Ausführungen des Klägers zu diesem Gesichtspunkt ein Betrag von 2.000,00 € als angemessen und ausreichend erscheint. Die Zug-um-Zug-Leistung hat bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleiben. Beschluss In dem Rechtsstreit […] hat das Landgericht Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht […] am 12.08.2019 beschlossen: Das Urteil vom 13.06.2019 wird hinsichtlich des Tatbestands wie folgt berichtigt: Statt „Der aktuelle Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 25.4.2019 70.018 km. Für die Berechnung eines Nutzungswertersatzes sei von einer Gesamtlaufleistung von 400.000 km auszugehen.“ muss es richtig heißen: „Der aktuelle Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 25.4.2019 70.018 km. Der Kläger ist der (bestrittenen) Auffassung, für die Berechnung eines Nutzungswertersatzes sei von einer Gesamtlaufleistung von 400.000 km auszugehen.“ (Hinzufügung in Kursivschrift) Gründe Die Berichtigung erfolgt auf Anregung der Beklagten zu 1. von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Offenbar ist die Beklagte zu 1. der Auffassung, der beanstandete Text mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei der Rechengröße „400.000 km“ um einen Wert handelt, der nur von Klägerseite für angemessen erachtet wird und den die Beklagte für unzutreffend hält. Zwar ist dies nach Auffassung des Gerichts durch die Verwendung des Konjunktivs sowie durch den Satz „Für die Ermittlung von Gebrauchsvorteilen sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km auszugehen“ auf Seite 5 des Urteils im Beklagtenvortrag hinreichend deutlich gemacht, ungeachtet dessen ist das Gericht aber bemüht, auch nur missverständlich erscheinende Formulierungen zu vermeiden, weshalb die beanstandete Textpassage wie erfolgt auch für die Beklagte zu 1. unmissverständlich klargestellt wird. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1. als Vertragshändlerin die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw der Marke [FAHRZEUGTYP] 2.0 TDI, der vom sogenannten „[…]-Abgasskandal" betroffen ist, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe des Fahrzeuges. Die Beklagte zu 2. nimmt er auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1. an deren Geschäftssitz in […] das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 32.980,00 € bei einem Kilometerstand von 7.200 km. Auf die Rechnung der Beklagten zu 1. vom 17.4.2014 (Anlage K1, Bl. 72 d..A.) wird Bezug genommen. Der in dem Fahrzeug verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 wurde von der Beklagten zu 2. entwickelt und konstruiert. Die Motorsteuerung wurde dabei so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadenstoffemissionen auf einem Prüfstand die Situation erkennt und deshalb den Stickoxidausstoß im sogenannten „Modus 1" optimiert, nicht aber im normalen Fahrbetrieb, bei dem der Motor im sogenannten „Modus 0" läuft. Aus diesem Grund werden beim Betrieb im Straßenverkehr die gesetzlich vorgegebenen Schadenstoffwerte der Euro-5-Abgasnorm erheblich überschritten. Die Beklagte zu 1. war hierüber nicht informiert. Mit Rückrufbescheid des Kraftfahrbundesamtes (im Folgenden: KBA) vom 15.10.2015 wurde der Rückruf aller vom „[…]-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuge angeordnet, um die notwendigen Nachbesserungsarbeiten zur Entfernung der „unzulässigen Abschalteinrichtung" durchzuführen. Andernfalls drohte eine Betriebsuntersagung. Der Kläger erklärte mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2016 gegenüber der Beklagten zu 1. die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt wegen der Unzumutbarkeit einer Nachbesserung, und forderte sie zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 2.8.2016 (Anlage K2, Bl. 73 ff. d.A.) auf. Die Beklagte zu 1. widersprach den geltend gemachten Ansprüchen mit Schreiben vom 19.7.2016 (Anlage K3, Bl. 77 d.A.). Die Einzelfreigabe des Software-Updates zur Nachbesserung des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors durch das KBA erfolgte nach den Angaben der Beklagten am 11.7.2016 (Beklagte zu 2.) bzw. 4.4.2016 (Beklagte zu 1.). Die Kosten der Nachbesserung liegen nach der Darstellung der Beklagten unter 100,00 € (Beklagte zu 1.) bzw. bei etwa 35,00 € (Beklagte zu 2.) und erfordern einen Zeitaufwand von weniger als einer Stunde. Durch das Software-Update wird nach den Angaben der Beklagten die „fahrzyklusabhängige Umschaltlogik" beseitigt und der Verbrennungsprozess optimiert. Der aktuelle Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 25.4.2019 70.018 km. Für die Berechnung eines Nutzungswertersatzes sei von einer Gesamtlaufleistung von 400.000 km auszugehen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, wegen der Manipulation des Motors liege ein Mangel des Fahrzeuges vor. Es handele sich um eine illegale Abschalteinrichtung, wobei dem Vorstand und zahlreichen Mitarbeitern der Beklagten zu 2. die Manipulation bekannt gewesen sei. Es liege eine systematische Irreführung der Behörden und der Kunden vor. Letztlich sei von einem betrügerischen Verhalten der Beklagten zu 2. auszugehen. Beim Erwerb des Fahrzeuges sei es ihm darauf angekommen, einen umweltfreundlichen Pkw zu erwerben, der die einschlägigen Abgasnormen einhält. Er sei u.a. durch die unzutreffenden Angaben in den Verkaufsbroschüren und -prospekten falsch informiert worden. Bei Kenntnis der Manipulation hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Eine Nachbesserung sei nicht möglich und ihm auch nicht zumutbar. Es sei mit erheblichen Nachteilen zu rechnen, u.a. mit einem Kraftstoffmehrverbrauch, Leistungseinbußen, einem erhöhten Verschleiß, einer Beeinträchtigung der Dauerhaltbarkeit, einer Erhöhung der anderen Emissionswerte und einer vermehrten Rußproduktion. Es drohe außerdem ein merkantiler Minderwert des ursprünglichen Kaufpreises. Darüber hinaus sei mit weiteren Nachteilen, insbesondere Steuerschäden zu rechnen. Außerdem werde durch das Aufspielen des Updates eine weitere unrechtmäßige Abschalteinrichtung verwendet, die den illegalen Zustand fortführe. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 32.980,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.7.2016 zu bezahlten Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […] und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1. noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […] durch die Beklagte resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Nunmehr beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 32.980,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.7.2016 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […] und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1. noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] 2,0 l TDI, FIN: […] durch die Beklagte resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.256,24 € freizustellen. Hilfsweise für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit der gegen die Beklagten zu 2. gerichteten Klage beantragt der Kläger, den Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2. an das Landgericht Frankfurt/Oder zu verweisen. Die Beklagte zu 2. rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor, ein Mangel liege schon deshalb nicht vor, weil für die Erteilung der erforderlichen Typengenehmigung letztlich nur die Laborwerte relevant seien. Die im normalen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte seien unerheblich. Eine Korrelation der Werte sei gesetzlich nicht vorgegeben. Zudem seien die Gebrauchsfähigkeit und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt. Es liege schon aus technischen Gründen keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Eine Nachbesserung sei mit einem sehr geringen Aufwand möglich, so dass - wenn überhaupt - ein unerheblicher Mangel vorliege. Soweit der Kläger von drohenden Nachteilen ausgehe, handele es sich um unbegründete Spekulationen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beklagten zu 2. sei nicht gegeben, insbesondere liege kein vorsätzliches Verhalten vor. Auch von einer Arglist sei nicht auszugehen. Sie versuche noch immer, die genauen Hintergründe der Vorgänge aufzuklären. Soweit sie zu einer Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge bereit sei, handele sie nur aus „unternehmerischer Verantwortung". Ein Schuldeingeständnis sei damit nicht verbunden. Es fehle an einer Nachfristsetzung durch den Kläger; vor September 2015 habe die Beklagte zu 1. selbst keine Kenntnis von den nunmehr erhobenen Vorwürfen besessen, den Feststellungsanträgen fehle es an einem Feststellungsinteresse, die Beklagte zu 2. sei lediglich Hersteller des Motors des Fahrzeuges. Für die Ermittlung von Gebrauchsvorteilen sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km auszugehen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.