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Urteil

7 K 293/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0605.7K293.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin erhält Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) u. a. für eine conterganbedingte Amelie bds. der oberen Extremitäten. Mit Bescheid vom 18.09.2012 änderte die Beklagte auf Antrag der Klägerin den Bewilligungsbescheid vom 04.02.1974 in der Fassung vorangegangener Änderungsbescheide vom 10.07.1974 und 02.04.2012 und erhöhte die der Leistungsgewährung zugrunde liegende Gesamtpunktzahl von 76,25 auf 77,20. Dem lag die folgende Berechnung zugrunde: Orthopädie Augen HNO Innere 100 - 75 100 - 4 100 - 5 100 - 0 100 100 100 100 100 x 0,25 x 0,96 x 0,95 x 1,00 = 22,80 100 - 22,80 = 77,20 Eine Änderung der Leistungshöhe war hiermit nicht verbunden. Die Klägerin erhob Widerspruch. Durch ihren Prozessbevollmächtigten bat sie unter Vorlage eines ärztlichen Schreibens im Rahmen der Teilnahme an einer Studie von Prof. Dr. Q. vom xx.xx.xxxx um Mitberücksichtigung einer Dysmelie beider Beine mit Klumpfußdeformität. Diese habe nach den vorliegenden Unterlagen bei der Berechnung nach der medizinischen Punktetatbelle keine eigenständige Berücksichtigung gefunden. Ärztliche Unterlagen über Conterganfolgeschäden am Herzen und an den Nieren seien verloren gegangen. Man behalte sich vor, auch im Bereich innerer Schäden weiter vorzutragen. Das Schreiben Prof. Dr. Q. führt im Hinblick auf die Klägerin die folgenden Diagnosen auf: „... A) Conterganursprungsschäden 1. Phokomelie beider oberer Extremitäten 2. Beidseitige Hüftdysplasie 3. Dysmelie beider Beine mit Klumpfußdeformität bds., konservativ behandelt 4. Skoliose 5. Sehschäden links 6. Fragliche Schwerhörigkeit links 7. Fragliche Gehörgangsenge bds. 8. Gaumensegellähmung 9. Herzfehler (im Kindesalter behoben) B) Conterganfolgeschäden 1. Chronifiziertes Schmerzsyndrom des Gesamtstadiums III nach Gebershagen 2. Vermehrter Zahnverschleiß 3. Muskuläre Dysbalancen im Sinne eines Hyopertonus des M. trapezius 4. Facettengelenksarthrose der unteren LWS 5. Instabilität beider OSG, rechts mehr als links 6. Sehnenansatztendinitis des Trochanter major, rechts mehr als links“ Ferner wurde ein ärztliches Attest der HNO-Ärztin Dr. /C. vom 29.05.2013 mit der Diagnose „mittelgradige Schallempfindlichkeitsschwerhörigkeit beidseits, wahrscheinlich Contergan-bedingt“ vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Eine Klumpfußdeformität sei nicht anerkennungsfähig. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf eine Stellungnahme von PD Dr. Dr. H. /O. aus, dass im Erstgutachten von Prof. N. von einer Fußdeformität keine Rede gewesen sei. Auch in der übrigen Akte sei nichts zu finden. Herr Dr. Dr. H. führte in seiner Stellungnahme aus, dass ein Klumpfuß eine Erkrankung sei, die bereits bei Geburt vorliege, sehr selten aber erworben sei, z.B. nach Unfall oder Lähmung. Bei seiner persönlichen Untersuchung der Klägerin 2010 habe er die Füße etwas im Rückfußvarus, Vorfußadduktion und Supination stehend vorgefunden und dies als Fußfehlform aufgrund der Ohnarmigkeit gedeutet, da viele Funktionen von den Füßen übernommen würden. Ein Klumpfuß sei (hingegen) eine angeborene Fehlbildung aus Spitzfuß, Vorfußadduktion und Supination als struktureller Klumpfuß. Bei der Klägerin handele es sich eindeutig um einen funktionellen Klumpfuß wegen der Ohnarmigkeit. Funktionelle Klumpfüße sehe er beim Conterganschaden häufig. Grund sei die Ohnarmigkeit. Im Übrigen ging die Beklagte davon aus, dass sich der Widerspruch aktuell nicht auf die Geltendmachung innerer Schädigungen beziehe. Die Klägerin hat am 23.01.2015 Klage erhoben. In der Klagebegründung vom 10.03.2015 verweist sie darauf, dass eine Klumpfußdeformität beidseits berücksichtigungsfähig sei. Da sie keine Arme habe, versuche sie – soweit möglich – alle Tätigkeiten mit Beinen und Füßen durchzuführen, was zu besonderen Belastungen führe. Die Beeinträchtigungen seien logische Folge eines Lebens ohne Arme. Da sich die Höhe der Entschädigungsleistungen für Conterganopfer nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen richte, handele es sich auch insoweit um einen durch Contergan hervorgerufenen Schaden. Aus der Systematik des Gesetzes und dem Gesetzeszweck ergebe sich nichts anderes. Dass mit dem ContStifG ein neuer Kausalitätsbegriff im Schadensrecht eingeführt werden sollte, sei nicht erkennbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass Contergangeschädigte unabhängig von der Fortentwicklung ihrer Schädigung im Verlauf des Lebens gleich entschädigt werden sollten. Dies wäre auch mit dem Gleichheitssatz unvereinbar. Die Stellungnahme Dr. Dr. H. leide an erheblichen inhaltlichen Mängeln und beruhe auf einer einmaligen persönlichen Untersuchung der Klägerin Jahre zuvor. Auch sei sie nicht unabhängig erstellt und von tiefer Abneigung gegen Prof. Q. geprägt. Unterlagen über Schäden am Herzen und den Nieren lägen nicht vor; gleichwohl sei keine neue Untersuchung durchgeführt worden. Auch sei eine Gebärmutterentfernung 1995 unberücksichtigt geblieben. Zudem habe eine beidseitige Schwerhörigkeit berücksichtigt werden müssen. Nach der Einholung von Gutachten von Dr. T. -I. und Dr. N1. X. sah sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.02.2016 zur Anerkennung eines zusätzlichen internistischen Thalidomidschadens in Form eines Herzfehlers ohne auffallende Einschränkung der Leistungsbandbreite gemäß Nr. 2.3 der medizinischen Punktetabelle (Schlüssel 103) mit 10 Schadenspunkten in der Lage. Ein anerkennungsfähiger Schaden der Nieren bestehe demgegenüber nicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.05. 2016 wiederholte die Beklagte diese Auffassung und lehnte auch die Anerkennung einer zwischenzeitlich geltend gemachten Sehschädigung ab. Auch bei Berücksichtigung des heute vorliegenden Grades der Fehlsichtigkeit auf dem linken Auge kämen die Ziff. 3.7 oder 3.8 der Punktetabelle nicht in Betracht. Angesichts der geringen und mit einer Brille ausgleichbaren Fehlsichtigkeit bestehe hierfür kein Anlass. Nach Ziff. 3.7 der medizinischen Punktetabelle setze dies voraus, dass der Visus auf dem anderen Auge kleiner oder gleich 1/50 = 0,02 sei; selbst nach Ziff. 3.8 keiner oder gleich 1/20 = 0,05. In einer Neuberechnung mit Bescheid vom 04.10.2016 erhöhte die Beklagte die Gesamtpunktzahl von 77,20 auf 79,48 Punkte. Hierbei wurde der Herzfehler mit 10 Schadenspunkten berücksichtigt. Dem lag unter Änderung bzw. Streichung verschiedener Diagnoseziffern folgende Berechnung zugrunde: Orthopädie Augen HNO Innere 100 - 75 100 - 4 100 - 5 100 - 10 100 100 100 100 100 x 0,2500 x 0,9600 x 0,9500 x 0,9000 = 20,5200 100 - 20,5200 = 79,48 Eine Leistungserhöhung war hiermit nicht verbunden. Angaben zum Hörvermögen in Kindheitstagen machte die Klägerin nicht. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2016 zu verpflichten, ihr weitere Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Insbesondere handele es sich bei dem geltend gemachten Klumpfuß nicht um einen ersatzfähigen Conterganschaden, sondern um einen Folgeschaden aufgrund der Ohnarmigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der nach der Neuberechnung nunmehr einzig streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 04.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) wegen der geleltend gemachten weiteren Körperschäden. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 09.03.2017 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – bei der Bewertung der Schwere des geburtsbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens sich regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat dabei den von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass sich der körperliche Status contergangeschädigter Menschen im Laufe ihres Lebens verändert, durchaus gesehen. Er hat sich in Kenntnis dieses Umstandes dahingehend entschieden, dass gerade nicht in jedem Einzelfall eine gleitende Leistungsanpassung entsprechend dem aktuellen Gesundheitszustand des Leistungsempfängers erfolgt. Dem spätestens seit Vorliegen der sog. Heidelberger Studie bekannten Umstand, dass eine erhebliche Zahl contergangeschädigter Menschen an fortschreitenden Folgeerkrankungen leidet und das bisherige Entschädigungssystem dem aktuellen Ausmaß der Schädigungen nicht gerecht wurde, hat er mit einer erheblichen Leistungsverbesserung, nicht aber mit einer Ausweitung der ersatzfähigen Schäden Rechnung getragen. Vgl. Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 12.03.2013 (BT-Drs. 17/12678, S. 1 ff.) Soweit damit Folgeschäden weiterhin außer Betracht bleiben, bedeutet dies keine rechtswidrige Abkehr von einem zivilrechtlichen Kausalitätsbegriff. Dass Folgeschäden auf der Conterganeinnahme während der Schwangerschaft beruhen, steht außer Frage. Auch spricht einiges dafür, dass sie im zivilrechtlichen Sinne adäquat-kausal auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen sind. Die Leistungen nach dem ContStifG stellen aber keinen Schadenersatz im Sinne der §§ 823, 842-845 BGB oder der heutigen §§ 84, 87 AMG, sondern ein Entschädigungssystem eigener Art dar. Die Beschränkung entschädigungsfähiger Sachverhalte auf bei Geburt bestehende oder angelegte Körperschäden begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits dem Wortlaut nach bemisst § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG die Höhe der Kapitalentschädigung, der Conterganrente und der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Vorschrift entspricht damit dem seit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17.12.1971 (BGBl. I S. 2018) verfolgten Stiftungszweck, wie er in § 2 ContStifG zum Ausdruck kommt. Zweck der Stiftung ist es hiernach, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. Hiermit ist zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen im Sinne des Gesetzes stets an eine thalidomidbedingte körperliche Unregelmäßigkeit anknüpfen. Das Gesetz geht damit von dem nach Bekanntwerden der Thalidomid-Schäden bei Neugeborenen Anfang der 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts ersichtlichen Befund aus, der sich in bestehenden körperlichen Fehlbildungen manifestierte. In Übereinstimmung hiermit begrenzt § 12 Abs. 1 ContStifG den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme in Verbindung gebracht werden können. Dem folgen auch die auf der Grundlage des § 13 Abs. 6 ContStifG vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadenfällen vom 09.03.2017, die ebenso wie die medizinische Punktetabelle nach § 4 Abs. 2 der Richtlinie ausschließlich körperliche Fehlbildungen (orthopädische Schäden, innere Schäden, Augenschäden und HNO-Schäden) erfassen. Damit sind Schäden, die sich als eine Folge einer bestehenden und punktemäßig auch berücksichtigten Fehlbildung im Laufe des Lebens entwickeln, grundsätzlich nicht entschädigungsfähig. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber den Kreis der berücksichtigungsfähigen Schäden um Folgeschäden hätte erweitern können. Denn jedenfalls war und ist eine solche Erweiterung nicht geboten. Der Gesetzgeber hat bei der normativen Umsetzung des Schutzkonzeptes einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Eine Erweiterung der Ersatzleistung über das zuerkannte Maß hinaus ist erst dann (verfassungsrechtlich) geboten, wenn die bestehende Regelung wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderungen evident untragbar geworden und der Gesetzgeber gleichwohl untätig geblieben ist. Hiervon kann angesichts der fortlaufenden Anpassungen, namentlich durch die deutliche Erhöhung der Entschädigungssätze durch das 3. Änderungsgesetz, nicht die Rede sein. Hiermit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Mehrzahl der Geschädigten bei zunehmendem Lebensalter ein durch Forschungsergebnisse belegter erhöhter Bedarf zum Ausgleich der erlittenen Schäden eingetreten ist. Dass auch diese Erhöhung nicht alle Nachteile vollständig ausgleicht, kann durchaus unterstellt werden. Jedoch begründet das ContStifG keine umfassende Staatshaftung im Sinne eines der zivilrechtlichen Deliktshaftung vergleichbaren Schadensersatzes (z.B. §§ 842, 843 BGB). Dies rechtfertigt eine Begrenzung der Ersatzleistungen nicht nur in Bezug auf die Höhe der Geldleistung, sondern auch mit Blick auf den Kreis der ersatzfähigen Schäden. Zur verfassungsrechlichen Bewertung des Entschädigungssystems nach dem ContStifG vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, VG Köln, Urteil vom 23.09.2010 - 26 K 6648/08 -, jeweils m.w.N., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 - (Revisionsentscheidung zu Urteil des VG Köln vom 17.01.2013 - 26 K 4264/11 -) und Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.08.2014 - 7 K 3286/13 - und vom 29.03.2016 - 7 K 2992/13 -. Der Ausschluss von Folgeschäden vermeidet zudem die erheblichen Schwierigkeiten, die mit einem erforderlichen Kausalitätsnachweis verbunden wären. Mit zunehmendem Lebensalter der Betroffenen steht eine deutliche Zunahme solcher körperlicher Leiden zu erwarten, die mittelbar möglicherweise auf die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft, möglicherweise aber auch auf andere Faktoren zurückzuführen sind. Dieses Umstandes war sich der Gesetzgeber bei Erlass des 3. Änderungsgesetzes 2013 durchaus bewusst. Er war maßgebliches Motiv für die deutliche Leistungserhöhung. Eine gesonderte Berücksichtigung von Folgeschäden ist damit auch mit Blick auf eine leidensgerechte Leistungshöhe nicht geboten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die von der Klägerin angeführte Klumpfußdeformität besonders zu bepunkten. Herr Dr. Dr. H. hat sie in seiner Stellungnahme nachvollziehbar und insoweit auch von der Klägerin unbestritten von einer angeborenen (strukturellen) Klumpfußdeformität, wie sie in der medizinischen Punktetabelle angesprochen ist, abgegrenzt. Er hat ebenso nachvollziehbar die diagnostizierten Fehlstellungen des Fußes als Folge der Ohnarmigkeit gedeutet, die infolge der verstärkten Beanspruchung der Füße bei Amelie der oberen Extremitäten häufig auftrete (funktioneller Klumpfuß). Dem entspricht es, dass im Erstgutachten von Prof. N. eine Fußdeformität keine Erwähnung findet. Bedenken gegen den Aussagewert und die fachliche Richtigkeit der Begutachtung von Herrn Dr. Dr. J. H. bestehen nicht. Sie sind auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Allein der Umstand, dass sich der Gutachter pointiert zu den Feststellungen von Prof. Dr. Q. äußert, rechtfertigt es nicht, die fachlichen Feststellungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Auch deutet die Tatsache, dass Herr Dr. Dr. H. von der Beklagten beauftragt wurde, nicht die Annahme, er stünde gleichsam in deren Lager und bewertete den Sachverhalt einseitig in deren Interesse, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - (auch unter Hinweis auf die eng begrenzte Zahl überhaupt zur Verfügung stehender Sachverständiger), zumal auch die Klägerin einen angeborenen Klumpfuß nicht (mehr) behauptet und die Entschädigungsfähigkeit nunmehr mit rechtlichen Erwägungen begründet. Anhaltspunkte dafür, etwaige Hörschäden könnten thalidomidbedingt sein, liegen nicht vor. Gleiches gilt für die geltend gemachte Fehlsichtigkeit. Ungeachtet des Grades der Sinnesbeeinträchtigungen liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Anlage bei Geburt vor. Ebensowenig erschließt sich ein Zusammenhang zwischen der Thalidomideinnahme durch die Mutter und der Gebärmutterentfernung bei der Klägerin 1995. Dem bestehenden Herzschaden hat die Beklagte mit einer Erhöhung der Punktzahl Rechnung getragen. Anhaltspunkte für einen Nierenschaden bestehen nach den vorliegenden Feststellungen der Beklagten, denen die Klägerin nicht weiter entgegengetreten ist, nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.