Urteil
7 K 2992/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0329.7K2992.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist thalidomidgeschädigt und erhält seit 1972 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz, nunmehr in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl. I S. 1847 (ContStifG). Ihre Fehlbildungen wurden mit 78,50 Schadenpunkten nach der Medizinischen Punktetabelle bewertet. Dem liegt eine Diagnose des Bewilligungsausschusses vom 23.07.1974 zugrunde, die wie folgt lautet: „ 6. Fehlen des Daumens zweiseitig 10. Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des 2. Fingers zweiseitig 12. Funktionslosigkeit 3. Finger zweiseitig 8. Langfingerschaden 4. Finger zweiseitig 8. Langfingerschaden 5. Finger zweiseitig 20. Schwerer Unterarmschaden mit Ellenbogenschaden zweiseitig 24. Oberarmschaden mit Schulterschaden zweiseitig 39. Schwerer Schienbeinschaden mit Fußschaden einseitig 47. Formfehler im Bereich des Kniegelenkes einseitig 51. Mittelschwerer Oberschenkelschaden einseitig 59. Hüftschaden einseitig 61. Schwerer Hüftschaden einseitig 73. Leichte statische Skoliose“. Hieraus ergab sich folgende orthopädische Punktebewertung: „ 1) rechte obere Extremität 16,0 2) linke obere Extremität 16,0 3) rechte untere Extremität 8,0 4) linke untere Extremität 16,0 5) Wirbelsäule 2,0 6) besondere Faktoren 20,5 ______________ Summe 78,5“ Unter dem Datum vom 10.12.1980 findet sich in der medizinischen Akte der Beklagten eine ärztliche Beurteilung Prof Dr. N. /Prof. Dr. N1. mit einer MdE von 100 %, die eine Auflistung der thalidomidbedingten Schäden, u.a. der Hüfte, aufführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die in Beiakte 2 zu 26 K 4701/12 befindlichen Unterlagen (dort Bl. 028 – 013) Bezug genommen. Mit Schreiben an die Beklagte vom 27.10.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid über die jährliche Sonderzahlung und brachte in diesem Zusammenhang vor, bei den anerkannten 78,50 Schadenpunkten seien weder die 1977 erfolgte Amputation des linken Fußes noch die bereits Mitte der 80er-Jahre von Prof. N. festgestellten Folgeschäden berücksichtigt. Prof. N. habe seinerzeit eine Veränderung des rechten Knies und eine Verschlechterung beider Hüften sowie der Lendenwirbel festgestellt. Heute sitze sie überwiegend im Rollstuhl. In einer späteren e-mail verwies die Klägerin zudem auf Fehlbildungen der Nase. Die in dem Schreiben geäußerte Bitte um Überprüfung der Schadenpunkte wertete die Beklagte als Revisionsantrag und leitete diesen der Medizinischen Kommission zur weiteren Beurteilung zu. In der sachverständigen Bewertung von PD Dr. Dr. J. H. vom 11.02.2012 ist zu dem Antrag ausgeführt: „...“Folgeschäden“ gibt es angeblich keine. Wie soll ich den Patienten denn immer diese schwachsinnige Regelung klarmachen. Ich habe die Akte sehr genau angeschaut. Die Amputation ist folge der angeborenen extremen Fußdeformität, und somit bereits bepunktet. Medizinisch, orthopädisch und menschlich für mich nicht nachzuvollziehen. Da ich die Patientin persönlich nicht kenne, gehe ich davon aus, daß Prof N. die Begutachtung regelrech und sehr genau durchgeführt hat. Ein schwerer Hüftschaden ist bereits mit Ziffer 061 bepunktet. Auf der Gegenseite, auch auf den neuen Röntgenbildern eher leicht. Weitere Schäden werden von Frau N2. nicht belegt oder angegeben oder geklagt. Der Antrag ist abzulehnen. ...“ Frau Dr. L. . X. äußerte sich zu einer Schädigung der Nase unter dem 21.05.2012 wie folgt: „... die der Akte beiliegenden Fotokopien zeigen eine relativ kleine Nasen, die jedoch einen normalen Profilwinkel hat und etwas verbreitert wirkt. Eine Flachnase würde ich so nicht anerkennen. ...“. Mit Bescheid vom 17.07.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin daraufhin ab. Die Schädigungen seien bereits regelgerecht bepunktet. Die Amputation sei Folge der angeborenen extremen Fußdeformität. Eine Berücksichtigung von Folgeschäden sei nach § 8 Abs. 3 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadenfällen nicht möglich. Der schwere Hüftschaden sei bereits mit Diagnoseziffer 061 hinreichend berücksichtigt. Weitere bislang noch nicht anerkannte Schädigungen seien der medizinischen Akte nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Nase bezog sich die Beklagte auf die Stellungnahme von Frau Dr. L. . X. vom 21.05.2012. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.03.2013 damit, dass ihr zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 20.08.1974 trotz Rückfragen nicht mitgeteilt worden sei, ob in welcher Form der Hüftschaden und der Knieschaden Berücksichtigung gefunden haben. Die Gutachter hätten sich nicht mit einer Beurteilung nach Aktenlage begnügen dürfen. Der ablehnende Bescheid leide deshalb an einem schwerwiegenden Beurteilungsmangel und sei rechtsfehlerhaft. Es sei eine Nachbegutachtung durchzuführen. Die Verwendung des Begriffs „Folgeschäden“ im Schreiben vom 27.10.2009 beruhe auf einem Irrtum der Klägerin. Tatsächlich handele es sich um Körperschäden, die bereits bei Geburt angelegt und nachzuweisen gewesen seien. Nach Beteiligung der medizinischen Kommission wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2013 als unbegründet zurück. Hüft- und Knieschäden seien als Fehlbildungen stets anerkannt. Hinsichtlich des Hüftschadens links weise der Sachverständige Dr. Dr. J. H. aufgrund der neueren Röntgenbilder sogar darauf hin, dass er eher als leicht einzustufen sei. Hinsichtlich der Nase verwies die Beklagte wiederum auf die Stellungnahme von Frau Dr. L. . X. . Nach Ziff. 4.24 könne nur eine auffallende Dysplasie der Nasenspitze (Flachnase) dem Schweregrad entsprechend anerkannt werden. Dieses Merkmal fehle. Zu einer erneuten Begutachtung bestehe kein Anlass, da der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 der Richtlinien dem Antragsteller obliege. Die Klägerin hat am 11.05.2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist darauf hin, dass sich Dr. Dr. J. H. ausdrücklich auf die Begutachtung durch Prof N. beziehe und dessen sorgfältiger Expertise vertraue. Auch hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Sachverständigen bestehe Klärungsbedarf. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2013 zu verpflichten, ihr höhere Leistungen nach §§ 12, 13 ContStifG unter Berücksichtigung der geltend gemachten weiteren Schädigungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens 26 L. 4701/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Gewährung höherer Leistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 ContStifG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere stellt die Formulierung des Antrages in der mündlichen Verhandlung, die sich auf alle dort genannten Leistungen bezieht, keine nur unter dem Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige Klageänderung gegenüber dem mit der Klageschrift angekündigten Antrag dar, der sich wortlautgemäß nur auf die jährliche Sonderzahlung bezog. Beide Beteiligte haben den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über die Sonderzahlung von Beginn an als umfassenden Revisionsantrag verstanden. Diesem Verständnis folgen auch die Klagebegründung und die erwidernden Schriftsätze der Beklagten. Es entspricht daher sachgerechter Auslegung im Sinne von § 88 VwGO, alle in § 13 Abs. 1 ContStifG genannten Leistungen als im gerichtlichen Verfahren von Anfang an streitig zu behandeln, soweit sie von einer Bepunktung abhängen. Auch die Beklagte ist diesem Verständnis in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der beklagten Stiftung vom 17.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Schäden, namentlich der Amputation des linken Fußes 1977 und einer thalidomidbedingt fehlgestalteten Nase. Der Sachverständige der Beklagten, Herr PD Dr. Dr. J. H. , hat in seiner Bewertung vom 11.02.2012 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Amputation des Fußes nicht als angeborene Deformität, sondern als deren Folge einzustufen ist, die als solche grundsätzlich nicht vom Entschädigungssystem des ContStifG umfasst ist. Er verweist hierbei auf die Diagnoseziffer 061, die mit dem Hinweis auf einen schweren Hüftschaden einseitig offensichtlich generalisierend den Bereich körperlicher Fehlbildungen umfasst, der in der detaillierten Punkteberechnung Hüftschäden und Schäden der unteren Extremitäten sowie des Fußes erfasst ist (Bl. 025 – 024) und mit einer Punkteberechnung von 78,5 insgesamt schließt. Entgegen der überaus pointierten Kritik des Sachverständigen begegnet die Beschränkung des Entschädigungsumfangs auf bei Geburt bestehende oder angelegte Körperschäden keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits dem Wortlaut nach bemisst § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG die Höhe der Kapitalentschädigung, der Conterganrente und der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Vorschrift entspricht damit dem seit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17.12.1971 (BGBl. I S. 2018) verfolgten Stiftungszweck, wie er in § 2 ContStifG zum Ausdruck kommt. Zweck der Stiftung ist es hiernach, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. Hiermit ist zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen im Sinne des Gesetzes stets an eine thalidomidbedingte körperliche Unregelmäßigkeit anknüpfen. Das Gesetz geht damit von dem nach Bekanntwerden der Thalidomid-Schäden bei Neugeborenen Anfang der 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts ersichtlichen Befund aus, der sich in bestehenden körperlichen Fehlbildungen manifestierte. In Übereinstimmung hiermit begrenzt § 12 Abs. 1 ContStifG der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ebenfalls auf Personen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme in Verbindung gebracht werden können. Dem folgen auch die auf der Grundlage des § 13 Abs. 6 ContStifG vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadenfällen vom 16.07.2013, zuletzt geändert am 18.06.2015, die ebenso wie die medizinische Punktetabelle nach § 4 Abs. 2 der Richtlinie ausschließlich körperliche Fehlbildungen (orthopädische Schäden, innere Schäden, Augenschäden und HNO-Schäden) erfassen. Damit sind Schäden, die sich als eine Folge einer bestehenden und punktemäßig auch berücksichtigten Fehlbildung im Laufe des Lebens entwickeln, grundsätzlich nicht entschädigungsfähig. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber den Kreis der berücksichtigungsfähigen Schäden um Folgeschäden hätte erweitern können. Denn jedenfalls war und ist eine solche Erweiterung nicht geboten. Der Gesetzgeber hat bei der normativen Umsetzung des Schutzkonzeptes einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Eine Erweiterung der Ersatzleistung über das zuerkannte Maß hinaus ist erst dann (verfassungsrechtlich) geboten, wenn die bestehende Regelung wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderungen evident untragbar geworden und der Gesetzgeber gleichwohl untätig geblieben ist. Hiervon kann angesichts der fortlaufenden Anpassungen, namentlich durch die deutliche Erhöhung der Sätze durch das 3. Änderungsgesetz, nicht die Rede sein. Hiermit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Mehrzahl der Geschädigten bei zunehmendem Lebensalter ein durch Forschungsergebnisse belegter erhöhter Bedarf zum Ausgleich der erlittenen Schäden eingetreten ist. Dass auch diese Erhöhung nicht alle Nachteile vollständig ausgleicht, kann durchaus unterstellt werden. Jedoch begründet das ContStifG keine umfassende Staatshaftung im Sinne eines der zivilrechtlichen Deliktshaftung vergleichbaren Schadensersatzes (z.B. §§ 842, 843 BGB). Dies rechtfertigt eine Begrenzung der Ersatzleistungen nicht nur in Bezug auf die Höhe der Geldleistung, sondern auch mit Blick auf den Kreis der ersatzfähigen Schäden. Zur verfassungsrechlichen Bewertung des Entschädigungssystems nach dem ContStifG vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, VG Köln, Urteil vom 23.09.2010 - 26 L. 6648/08 -, jeweils m.w.N., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 - (Revisionsentscheidung zu Urteil des VG Köln vom 17.01.2013 - 26 L. 4264/11 -) und Urteil des erkennenden Gerichts vom 15.08.2014 - 7 L. 3286/13 -. Der Ausschluss von Folgeschäden vermeidet zudem die erheblichen Schwierigkeiten, die mit einem erforderlichen Kausalitätsnachweis verbunden wären. Mit zunehmendem Lebensalter der Betroffenen steht eine deutliche Zunahme solcher körperlicher Leiden zu erwarten, die mittelbar möglicherweise auf die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft, möglicherweise aber auch auf andere Faktoren zurückzuführen sind. Dieses Umstandes war sich der Gesetzgeber bei Erlass des 3. Änderungsgesetzes 2013 durchaus bewusst. Er war maßgebliches Motiv für die deutliche Leistungserhöhung. Eine gesonderte Berücksichtigung von Folgeschäden ist damit auch mit Blick auf eine leidensgerechte Leistungshöhe nicht geboten. Hinsichtlich der klägerseits angeführten Flachnase hat Frau Dr. L. . X. in ihrer Äußerung vom 21.05.2012 ausgeführt, dass die der Akte beiliegenden Fotokopien eine relativ kleine Nase zeigten, die einen normalen Profilwinkel habe und etwas verbreitert wirke. Die medizinische Punktetabelle sieht unter Ziff. 4.24 nur die Berücksichtigung einer auffallenden Dysplasie der Nasenspitze (Flachnase) vor. Diese ist bei der Klägerin nicht nur nach der Bewertung der Sachverständigen, sondern auch nach dem - naturgemäß laienhaften - Eindruck des erkennenden Gerichts aus der mündlichen Verhandlung bei der Klägerin nicht gegeben. Unschädlich ist, dass sich die Sachverständige auf die Auswertung der in Kopie vorliegenden Fotos beschränkt und die Klägerin nicht persönlich untersucht hat. Denn diese geben die Physiognomie hinreichend präzise wieder. Die Klägerin hat selbst nicht substantiiert dargetan, aus welchem Grunde eine persönliche Begutachtung zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte. Bedenken gegen den Aussagewert und die fachliche Richtigkeit der Begutachtungen von Herrn Dr. Dr. J. H. und Frau Dr. L. . X. bestehen nicht. Sie sind auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass beide Sachverständigen von der Beklagten beauftragt wurden, nicht die Annahme, sie stünden gleichsam in deren Lager und bewerteten den Sachverhalt einseitig in deren Interesse. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - (auch unter Hinweis auf die eng begrenzte Zahl überhaupt zur Verfügung stehender Sachverständiger). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.