Urteil
7 K 5340/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0619.7K5340.16.00
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Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erho-
ben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erho- ben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger erhält Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) u.a. für eine Hörschädigung links und rechts. Mit Bescheid vom 23.01.2014 gab die Beklagte einem Revisionsantrag des Klägers zum Teil statt. Die zuständige medizinische Sachverständige Frau Dr. X. komme in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2013 zu dem Ergebnis, dass die Hörschädigung auf der Grundlage der vorliegenden Befunde und Audiogramme ordnungsgemäß bewertet sei. Allerdings liege eine bisher nicht berücksichtigte conterganbedingte beidseitige Gehörgangsenge gemäß Diagnoseziffer 324 vor. Hierfür seien nach der Medizinischen Punktetabelle Ziff. 4.23 zwei Punkte anzuerkennen. Dies führte zu einer Gesamtpunktzahl von 37,96. Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus: Auf der rechten Seite liege nachgewiesenermaßen seit der Geburt Taubheit vor. Ein festgestelltes Rest-Hörvermögen beruhe auf Schattenkurven vom Überhören. Links seien die Gehörknöchelchen bis ca. 18. Jahre komplett knorpelig verwachsen und die Schwerhörigkeit mittelgradig gewesen, danach seien sie verknöchert und er insoweit hochgradig schwerhörig. Dies habe mit dem Älterwerden oder 1967 und 1976 ausgeführten Operationen nichts zu tun. Der Kläger bat um eine vollständige Neubewertung des HNO-Bereiches auch aus humangenetischer Sicht. Der Kläger legte u.a. ein Attest der HNO-Praxis Dr. H. /Dr. I1. aus F. vom 04.04.2014 vor, in dem es heißt: „Bei Herrn I. liegt eine kombinierte hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links und eine Taubheit rechts mit Mittel- und Außenohrfehlbildungen rechts mehr als links vor. Rechnerisch ergibt sich aus der Hörkurve ein Hörverlust rechts von 100 %, links ebenfalls von 100 %, woraus eine GdS von 80 % resultiert. ...“ Ferner legte der Kläger einen Arztbericht des Universitätsklinikums I2. , Prof. Dr. Q. vom 01.12.2014 und ein Schreiben des Radiologen Dr. X1. /J. vom 02.03.2015 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2016 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers unter Einbeziehung eines beidseitigen Leistenbruchs teilweise statt und gelangte zu folgender Neuberechnung nach der Medizinischen Punktetabelle: Orthopädie Augen HNO Innere 100 - 6 100 - 0 100 - 34 100 - 3 100 100 100 100 100 x 0,9400 x 1,0000 x 0,6600 x 0,9700 = 60,1788 100 - 60,1788 = 39,82 Hinsichtlich der Hörschädigung verwies die Beklagte auf das HNO-Gutachten der zuständigen Sachverständigen Frau Dr. X. vom 07.07.2014. Diese führte aus: „Das neu eingereichte Audiogramm ändert nichts an meiner Einschätzung von Ende letzten Jahres. Zu beurteilen ist das Hörvermöge, wie es bei Geburt vorhanden war. Dies ist verhältnismäßig gut dokumentiert und ist korrekt anerkannt. Spätere Verschlechterungen könne nicht anerkannt werden, so leid es mir tut.“ Eine Verschlechterung des Hörvermögens könne nicht als Conterganschaden anerkannt werden. Diese Auffassung bestätigte Frau Dr. X. in einem weiteren Gutachten vom 11.05.2015 nach Begutachtung der weiteren eingereichten Unterlagen. Ausweislich der Alte sei bereits am 14.11.1973 die Schwerhörigkeit für die linke Seite als mittel- und für die rechte Seite als hochgradig beschrieben worden. 1977 habe Prof. M. das Hörvermögen links als mittelgradig schwerhörig und rechts als stark schwerhörig bewertet und anerkannt. Das Audiogramm der Uniklinik I2. 2014 zeige eine weitere Verschlechterung der Innenohrleistung. Die Schallleitungskomponente sei jedoch gleich geblieben. Nur diese werde von den Gehörknöchelchen und dem Trommelfell beeinflusst. Die Fehlbildung der Gehörknöchelchen wirke sich nicht negativ auf die Innenohrfunktion aus. Die medizinische Sachverständige bestätigte erneut, dass sich das Hörvermögen verschlechtert habe. Diese Verschlechterung könne jedoch nicht als Conterganschaden anerkannt werden. Zudem verwies die Beklagte auf das Gutachten der Humangenetikerin Frau Prof. Dr. L. vom 23.06.2015, welche die Feststellungen von Frau Dr. X. als schlüssig bestätigte. Der Kläger hat am 20.06.2016 Klage erhoben. Die Feststellungen zum Hörvermögen seien unrichtig, da er auf der rechten Seite von Geburt an taub sei. Er sei rechts ohne Anlage eines Gehörgangs geboren worden. Operationen seien nur von geringem Erfolg gewesen, da weder Mittel- noch Innenohr vorhanden gewesen seien. Dieses Ergebnis werde, anders als durch die Sachverständige Frau Dr. X. , durch das vorgelegte Gutachten Dr. X1. /J. bestätigt. Alte Audiogramme bildeten Schattenkurven des Überhörens ab. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 zu verpflichten, ihm weitere Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ein weiteres HNO-Gutachten von Herrn Dr. Q1. vom 25.09.2016, das die vorangegangenen Angaben von Frau Dr. X. als „klar verständlich und inhaltlich richtig“ bezeichnet. Neue medizinische Aspekte seine auf HNO-Gebiet nicht festzustellen. Die Verschlechterung der Innenohrfunktion und das schlechtere Hörvermögen könnten damit nicht als Conterganschaden anerkannt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) aufgrund rechtsseitiger Taubheit. Conterganbedingte Hörschädigungen des Klägers sind mit der bestehenden Bepunktung in hinreichender Weise berücksichtigt. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 09.03.2017 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – bei der Bewertung der Schwere des thalidomidbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens sich regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten getroffene Bewertung aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in keiner Phase des Verfahrens belastbare Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich der Schluss auf eine bei Geburt vorhandene oder angelegte Taubheit rechts resp. hochgradige Schwerhörigkeit links ziehen ließe. Aus der medizinischen Akte ergibt sich, dass 1967 im Zuge einer letztlich erfolglosen Operation die seinerzeit bestehende Schwerhörigkeit links als mittel- und rechts als hochgradig beschrieben wurde. Ein Audiogramm der HNO-Uni-Klinik Freiburg aus dem Jahre 1974 bestätigt diesen Befund. Dies war Grundlage zu einer entsprechenden Anerkennung durch Prof. Dr. M. im Jahre 1977. Eine Taubheit wird dann erstmals durch Prof. Dr. X2. /I2. am 22.01.1980 beschrieben. Auch Frau Dr. X. weist darauf hin, dass das Audiogramm der Uniklinik I2. aus dem Jahre 2014 ein gegenüber 1967 bzw. 1974 verschlechtertes Hörvermögen zeigt. Sie zeigt jedoch auch den von der Klägerseite letztlich nicht bestrittenen Umstand auf, dass sich damit eine verschlechterte Innenohrleistung zeige, die Schallleitungskomponente aber gleich geblieben sei; nur diese werde von den (fehlgebildeten) Gehörknöchelchen und dem Trommelfell beeinflusst. Sie hat auf dieser Grundlage darauf hingewiesen, dass die Verschlechterung der Innenohrfunktion in keinem Zusammenhang mit der Fehlbildung der Gehörknöchelchen stehe. Diese Feststellungen werden durch die kurze Stellungnahme von Dr. Q1. vom 25.09.2016 bestätigt. Vor diesem Hintergrund sprechen die objektivierbaren Anhaltpunkte dafür, dass bei Geburt und in den Jahren danach gerade keine Taubheit rechts bestand und sich die Verschlechterung des Hörvermögens erst in den späteren Jahren einstellte. Auch die Annahme des Klägers, alte Audiogramme bildeten rechts nur „Schattenkurven des Überhörens“ ab, konnte durch die eingeholten sachverständigen Stellungsnahmen nicht bestätigt werden. Der Kläger wurde im Zuge seiner Klinikaufenthalte 1967 und 1976 intensiv HNO-medizinisch untersucht. Dass den seinerzeit tätigen Ärzten eine rechtsseitige Taubheit verborgen blieb, ist äußerst unwahrscheinlich. Auch sprechen die Darlegungen von Frau Dr. X. dagegen, dass das heutige erheblich verminderte Hörvermögen bzw. die Taubheit bei Geburt zwangsläufig angelegt waren und sich aus der um das 18. Lebensjahr einsetzenden Verknöcherung der zunächst knorpelig verwachsenen Gehörknöchelchen ergaben. Der Gesetzgeber hat den Umstand, dass sich der körperliche Status contergangeschädigter Menschen im Laufe ihres Lebens verändert, durchaus gesehen. Er hat sich in Kenntnis dieses Umstandes dahingehend entschieden, dass gerade nicht in jedem Einzelfall eine gleitende Leistungsanpassung entsprechend dem aktuellen Gesundheitszustand des Leistungsempfängers erfolgt. Der spätestens seit Vorliegen der sog. Heidelberger Studie bekannten Tatsache, dass eine erhebliche Zahl contergangeschädigter Menschen an fortschreitenden Folgeerkrankungen leidet und das bisherige Entschädigungssystem dem aktuellen Ausmaß der Schädigungen nicht gerecht wurde, hat er mit einer erheblichen Leistungsverbesserung, nicht aber mit einer Ausweitung der ersatzfähigen Schäden Rechnung getragen. Vgl. Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 12.03.2013 (BT-Drs. 17/12678, S. 1 ff.) Soweit damit Folgeschäden weiterhin außer Betracht bleiben, bedeutet dies keine rechtswidrige Abkehr von einem zivilrechtlichen Kausalitätsbegriff. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass das Hörvermögen des Klägers heute ohne die Conterganeinnahme während der Schwangerschaft wesentlich besser wäre. Damit spricht einiges dafür, dass der heutige Zustand im zivilrechtlichen Sinne adäquat-kausal auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen ist. Die Leistungen nach dem ContStifG stellen aber keinen Schadenersatz im Sinne der §§ 823, 842-845 BGB oder der heutigen §§ 84, 87 AMG, sondern ein Entschädigungssystem eigener Art dar. Die Beschränkung entschädigungsfähiger Sachverhalte auf bei Geburt bestehende oder angelegte Körperschäden begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits dem Wortlaut nach bemisst § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG die Höhe der Kapitalentschädigung, der Conterganrente und der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Vorschrift entspricht damit dem seit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17.12.1971 (BGBl. I S. 2018) verfolgten Stiftungszweck, wie er in § 2 ContStifG zum Ausdruck kommt. Zweck der Stiftung ist es hiernach, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. Hiermit ist zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen im Sinne des Gesetzes stets an eine thalidomidbedingte körperliche Unregelmäßigkeit anknüpfen. Das Gesetz geht damit von dem nach Bekanntwerden der Thalidomid-Schäden bei Neugeborenen Anfang der 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts ersichtlichen Befund aus, der sich in bestehenden körperlichen Fehlbildungen manifestierte. In Übereinstimmung hiermit begrenzt § 12 Abs. 1 ContStifG den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme in Verbindung gebracht werden können. Dem folgen auch die auf der Grundlage des § 13 Abs. 6 ContStifG vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadenfällen vom 09.03.2017, die ebenso wie die medizinische Punktetabelle nach § 4 Abs. 2 der Richtlinie ausschließlich körperliche Fehlbildungen (orthopädische Schäden, innere Schäden, Augenschäden und HNO-Schäden) erfassen. Damit sind Schäden, die sich als eine Folge einer bestehenden und punktemäßig auch berücksichtigten Fehlbildung im Laufe des Lebens entwickeln, grundsätzlich nicht entschädigungsfähig. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber den Kreis der berücksichtigungsfähigen Schäden hätte erweitern können. Denn jedenfalls war und ist eine solche Erweiterung nicht geboten. Der Gesetzgeber hat bei der normativen Umsetzung des Schutzkonzeptes einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Eine Erweiterung der Ersatzleistung über das zuerkannte Maß hinaus ist erst dann (verfassungsrechtlich) geboten, wenn die bestehende Regelung wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderungen evident untragbar geworden und der Gesetzgeber gleichwohl untätig geblieben ist. Hiervon kann angesichts der fortlaufenden Anpassungen, namentlich durch die deutliche Erhöhung der Entschädigungssätze durch das 3. Änderungsgesetz, nicht die Rede sein. Hiermit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Mehrzahl der Geschädigten bei zunehmendem Lebensalter ein durch Forschungsergebnisse belegter erhöhter Bedarf zum Ausgleich der erlittenen Schäden eingetreten ist. Dass auch diese Erhöhung nicht alle Nachteile vollständig ausgleicht, kann durchaus unterstellt werden. Jedoch begründet das ContStifG keine umfassende Staatshaftung im Sinne eines der zivilrechtlichen Deliktshaftung vergleichbaren Schadensersatzes (z.B. §§ 842, 843 BGB). Dies rechtfertigt eine Begrenzung der Ersatzleistungen nicht nur in Bezug auf die Höhe der Geldleistung, sondern auch mit Blick auf den Kreis der ersatzfähigen Schäden. Zur verfassungsrechlichen Bewertung des Entschädigungssystems nach dem ContStifG vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, VG Köln, Urteil vom 23.09.2010 - 26 K 6648/08 -, jeweils m.w.N., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 - (Revisionsentscheidung zu Urteil des VG Köln vom 17.01.2013 - 26 K 4264/11 -) und Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.08.2014 - 7 K 3286/13 - und vom 29.03.2016 - 7 K 2992/13 -. Der Ausschluss weiterer Schäden vermeidet zudem die erheblichen Schwierigkeiten, die mit einem erforderlichen Kausalitätsnachweis verbunden wären. Mit zunehmendem Lebensalter der Betroffenen steht eine deutliche Zunahme solcher körperlicher Leiden zu erwarten, die mittelbar möglicherweise auf die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft, möglicherweise aber auch auf andere Faktoren zurückzuführen sind. Dieses Umstandes war sich der Gesetzgeber bei Erlass des 3. Änderungsgesetzes 2013 durchaus bewusst. Er war maßgebliches Motiv für die deutliche Leistungserhöhung. Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass Frau Dr. X. von der Beklagten beauftragt wurde, nicht die Annahme, sie stünde gleichsam in deren Lager und bewertete den Sachverhalt einseitig in deren Interesse, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - (auch unter Hinweis auf die eng begrenzte Zahl überhaupt zur Verfügung stehender Sachverständiger), zumal die Klägerin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für abweichende wissenschaftliche Bewertung aufgezeigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.