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Urteil

12 K 3225/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0626.12K3225.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die drei Kläger sind irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens sunnitischer Konfession. Die Kläger zu 1 und 2 reisten nach ihren Angaben im August oder Oktober 2015 aus dem Irak aus und im Herbst 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 3 wurde am 00.00.2016 in Köln geboren. Die Kläger konnten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erst am 30.11.2016 einen förmlichen Asylantrag stellen. Bei der dortigen Anhörung führten die Kläger zu 1 und 2 im Wesentlichen aus, sie hätten in Bagdad bis zur Ausreise gelebt, wo noch der Vater des Klägers zu 1, seine von diesem geschiedene Mutter samt ihrer Verwandtschaft und drei Brüder der Klägerin zu 2 lebten. Der Kläger zu 1 habe bis zum Juli oder August 2013 als Frisör und Tätowierer gearbeitet, als er von einer Gruppe von Menschen überfallen und verletzt worden sei, weil er in ihren Augen deshalb Sohn eines Terroristen sei, weil sein Vater, allerdings zu Unrecht, beschuldigt worden sei, als Syrer Waffen zwischen Syrien und dem Irak geschmuggelt und Kontakte zu Terroristen zu haben. Nachdem der Kläger zu 1 seinen Laden verlassen habe, sei ein schwarzer Wagen mit Lautsprecher gekommen, aus dem Personen ausgestiegen seien, die ihn nach seinem Namen gefragt und sodann angefangen hätten, auf ihn loszuschlagen, so dass er in Ohnmacht gefallen sei. Eine andere Familie habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Er habe Handbrüche, einen Armbruch und Verletzungen am Kopf erlitten. Die Kläger zu 1 und 2 seien erst zwei Jahre nach diesem Überfall aus dem Irak ausgereist, weil die finanziellen Möglichkeiten schlecht gewesen seien und der Kläger zu 1 gedanklich noch nicht reif genug für die Reise gewesen sei. Eine andere Bedrohung habe nicht stattgefunden. Der Klägerin zu 2 sei nichts passiert. Diese berichtete weiter, dass der Kläger zu 1 nach dem Vorfall nicht mehr habe arbeiten können und Angstzustände gehabt habe. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27.02.2017 die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) ab, forderte die Kläger auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Kläger haben dagegen am 07.03.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Der Dolmetscher beim Bundesamt sei Kurde gewesen und habe die arabische Sprache nur unzureichend gesprochen, so dass es Verständigungsprobleme gegeben habe. Deshalb sei der Vortrag des Klägers zu 1 durch den Dolmetscher in wesentlichen Punkten unzutreffend übersetzt worden. Der Kläger zu 1 sei weder gefragt worden, ob er sich mit dem Dolmetscher verständigen könne, noch sei ihm das Anhörungsprotokoll rückübersetzt worden. Der Dolmetscher habe lediglich gesagt, der Kläger zu 1 der müsse unterschreiben, dass er da gewesen und eine Anhörung erfolgt sei. Die Kläger hätten im Wesentlichen vorgetragen, dass sie ihre Heimat aufgrund von Verfolgung, Erpressung und Misshandlung durch Sicherheitskräfte verlassen hätten. Der Kläger zu 1 sei von vier Sicherheitskräften, die in Zivil in seinem Laden erschienen seien, aufgefordert worden, mitzukommen. Als er dies abgelehnt habe, hätten ihn diese Personen geschlagen, ihm die Augen verbunden und in ein Auto geschleppt. Sie seien eine gewisse Strecke gefahren und hätten dabei mehrere Kontrollpunkte durchfahren. Da die Personen überall durchgekommen seien, nachdem sie gesagt hätten, dass die Straße freizumachen sei, habe es sich um Sicherheitskräfte gehandelt. Anschließend habe man den Kläger zu 1 in ein Zimmer gebracht und dort zwei Tage schwer misshandelt, weil man dessen Vater habe erpressen wollen, den Personen Geld zu geben. Das komme im Irak sehr häufig vor. Der Vater des Klägers zu 1 sei vermögend gewesen und zuvor bereits unrechtmäßig beschuldigt worden, Terroristen mit Waffen beliefert zu haben. Dies sei als Vorwand genutzt worden, um bei dem Vater des Klägers zu 1 eine Hausdurchsuchung zu machen, wobei man 20.000 $ aufgefunden sowie beschlagnahmt und den Vater für 23 Tage mitgenommen habe, wobei die Kläger die ersten 10 Tage keine Nachricht vom Vater des Klägers zu 1 erhalten hätten. Bei der Folterung des Klägers zu 1 hätten die Sicherheitskräfte mehrmals mit seinem Vater gesprochen und diesen aufgefordert, Geld zu zahlen, weil sie anderenfalls den Kläger zu 1 töteten. Am dritten Tag habe der Vater 40.000 $ gezahlt. Zuvor seien die Personen erbost gewesen, weil noch immer keine Zahlung erfolgt sei, weshalb sie dem Kläger zu 1 ins Knie geschossen hätten. Danach sei er ohnmächtig geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, wo er erfahren habe, dass eine Familie ihn auf der Straße gefunden und ins Krankenhaus gebracht habe, wo er vier Tage behandelt worden sei. Bilder dieser Verletzungen habe der Kläger zu 1 beim Bundesamt dem Dolmetscher zeigen wollen. Dieser habe jedoch gesagt, dies sei nicht notwendig. Der Kläger zu 1 und sein Vater hätten sich nicht getraut zu sagen, dass Sicherheitskräfte sie erpresst und den Kläger zu 1 anschließend schwer misshandelt hätten. Der Kläger zu 1 habe anschließend gedacht, er müsse das Land verlassen, weil er ständig Angst gehabt habe, dass ihm dies wieder passiere. Er habe sich sowohl finanziell auch als auch mental nicht gut gefühlt, um sofort auszureisen. Schließlich habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Die Sicherheitskräfte seien sehr korrupt und würden Personen mit Schutzgeldern erpressen, weshalb bereits viele Menschen ihr Leben verloren hätten. Da der Kläger zu 1 nicht so habe enden wollen, sei er ausgereist. Aus diesen Gründen habe der Kläger zu 1 Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unabhängig davon sei der Irak derzeit vollkommen unsicher; bei einer Rückkehr seien die humanitären Bedingungen derart schlecht, dass mit Sicherheit eine unmenschliche Behandlung drohe. In den Jahren 2013 bis 2015 habe die politische Unsicherheit im Irak wegen des Erstarkens des IS und anderer Faktoren zugenommen, woran sich bislang nichts geändert habe. Nach wie vor vergehe kaum ein Tag ohne Bombenanschläge und andere Terrorattacken. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.02.2017 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte äußert sich nicht. Wegen der Einzelheiten der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung wird auf das diesbezügliche Terminsprotokoll verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 27.02.2017 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus oder auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Prognosemaßstab für die Frage eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris. Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie gleichgültig, ob man von dem protokollierten Vortrag beim Bundesamt oder von ihrem Vortrag im Klageverfahren ausgeht, keine Verfolgung „wegen“ (§ 3a Abs. 3 AsylG) eines Merkmals im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG erlitten haben. Der von den Klägern geltend gemachte Überfall war danach ausschließlich kriminelles Unrecht, weil er entweder auf eine Vergeltung oder auf die Erpressung von Lösegeld gerichtet war. Soweit die Kläger auf die politische Unsicherheit aufgrund des Erstarkens des IS abheben, besteht nach dessen weitest gehender Vertreibung aus dem gesamten Irak im Jahr 2017, Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 12.02.2018 (Stand: Dezember 2017), S. 4, 15, für die Kläger heute keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtsrelevanten Verfolgung seitens des IS. Die Kläger können sich auch nicht aus anderen Gründen auf eine h e u t e bestehende Gruppen- oder individuelle Verfolgung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff. Gemessen an diesen Maßstäben finden in der Region Bagdad Verfolgungshandlungen, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen, nicht statt. Ein Verfolgungsprogramm schiitischer Milizen ist dem Gericht nicht bekannt, und hinsichtlich einer eine Gruppenverfolgung als solche rechtfertigenden Vielzahl und Dichte von Übergriffen schiitischer Milizen auf sunnitische Bewohner liegen dem Gericht ebenfalls keine Erkenntnisse vor. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 16.11.2017 - 5 ZB 17.31639 -; VG Aachen, Urteil vom 14.11.2016 - 4 K 265/16.A - (beide juris); VG Köln, Urteile vom 19.03.2018 - 18 K 11213/16.A - und 24.03.2017 - 18 K 1130/16.A -. Auch die Kläger haben dazu nicht substantiiert vorgetragen, obwohl Verwandte von ihnen weiterhin im Irak und jedenfalls teilweise in Bagdad leben. Es kann lediglich davon ausgegangen werden, dass in einer Vielzahl von Einzelfällen Übergriffe seitens schiitischer Milizen auf sunnitische Bewohner stattfinden. Denn die Milizen stellen „eine potentiell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung“ dar. AA, Lagebericht vom 12.2.2018, S. 15. Eine insoweit gegebene allgemeine Gefahr erfüllt jedoch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solche Schäden sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts anzunehmen. Der insoweit in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verwendete Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung von Unionsrecht (Art. 15c Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU) so auszulegen, dass von dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt sind. Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EUGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 -, juris. Das ist für die Stadt Bagdad nicht der Fall. Bagdad steht derzeit nicht im Fokus offizieller Kampfhandlungen. Während nach dem AA, Lagebericht vom 07.02.2017, S. 16, noch Teile der nordwestlichen Provinzen nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung waren und der Kampf gegen den IS bewaffnete Auseinandersetzungen in den Provinzen Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge hatte, wurde der Irak im Laufe des Jahrs 2017 weitestgehend von IS befreit, wobei allerdings die territoriale Zurückdrängung des IS wieder vermehrt zur asymmetrischen Kriegsführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten führen dürfte. AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 15. Während in der Reisewarnung des AA, Stand: 11.06.2018 (Hervorhebungen durch das Gericht), zunächst allgemein ausgeführt wird: „Es muss landesweit weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS-Verbündeten und Sicherheitskräften gerechnet werden.“, wird danach differenziert gewarnt. So heißt es zunächst: „In den Provinzen Ninewa und Salah Al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta‘mim, sowie auch für die Provinz Diyala.“ Hingegen wird für Bagdad ausgeführt: „Auch in Bagdad ist weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen. Es besteht ein hohes Maß an krimineller Gewalt und das Risiko von Entführungen, auch für Ausländer und die sie begleitenden Personen.“ In Bagdad kommt es immer wieder zu Selbstmordanschlägen und anderen willkürlichen Gewalttaten, denen auch Zivilpersonen zum Opfer fallen. Allerdings erreicht die Häufigkeit der Taten bzw. die Dichte der Anschläge nicht den Grad eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im o.g. Sinne. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens für Zivilpersonen in Bagdad ist nicht mit der Wahrscheinlichkeit in einem Gebiet, in dem die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, vergleichbar. Auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist eine Vergleichbarkeit der Sicherheitslage in Bagdad mit der in einem Bürgerkriegsgebiet nicht gegeben. Es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass Zivilpersonen bei der Rückkehr nach Bagdad allein durch ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefen, einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16.04.2018 - 18 K 11308/16.A - m. w. N. aus der Rechtsprechung. Vielmehr ist die Zahl der zivilen Opfer von Gewalttaten in Bagdad im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr deutlich zurückgegangen. Nach den von der UNAMI veröffentlichten Zahlen, die diese allerdings ausdrücklich als Mindestangaben begreift, ist in der Provinz Bagdad im Jahr 2014 von mindestens 12.077 zivilen Toten und Verletzten, im Jahr 2015 von mindestens 12.963 zivilen Toten und Verletzten, und im Jahr 2016 von mindestens 11.961 zivilen Toten und Verletzten auszugehen. Für das Jahr 2017 ist in der Provinz Bagdad dagegen eine Mindestzahl von 4.075 zivilen Opfern dokumentiert; für die ersten fünf Monate des Jahrs 2018 beträgt die Opferzahl 797. UNAMI, www.uniraq.org  Resources  Civilian Casualties. Für das Jahr 2017 entspricht das gemessen an der Bevölkerung von ungefähr 6 Millionen Einwohnern einem Anteil von unter 0,1 %; 2018 sind auf der Basis der ersten fünf Monate nochmals weitaus weniger Opfer zu beklagen. Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer ist erkennbar, dass die Gefahr einer Verletzung von Leib oder Leben infolge der stattfindenden gewaltsamen Kampfhandlungen in der Provinz Bagdad stark zurückgegangen ist. Konkrete Anzeichen für eine signifikante Erhöhung der Intensität des Konflikts in der näheren Zukunft sind angesichts der Entwicklung der Opferzahlen in den letzten Monaten nicht ersichtlich. Die entgegenstehende Wertung des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.05.2018 - 15 a K 6858/16. A -, überzeugt den Einzelrichter nicht, weil deren Grundlage im Wesentlichen die Opferzahlen aus den Jahren vor 2017 sind, nicht aber die Entwicklung, die seitdem stattgefunden hat. Eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergibt sich auch nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften der Kläger. Das Gericht berücksichtigt, dass die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad in der Minderheit und regelmäßig Übergriffen schiitischer Milizen ausgesetzt ist, die Folter, körperliche Strafen, Verwundungen und den Tod zur Folge haben können. Vgl. UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, S. 22 ff. Jedoch genügt die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft allein nicht, um eine individuelle Gefährdung der Kläger in Bagdad annehmen zu können. Es kann auch nicht prognostiziert werden, dass die jüngsten Wahlen im Irak zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage jedenfalls für Sunniten geführt haben oder noch führen werden. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Kläger zu einer Entführung des Klägers zu 1 zum Zweck der Lösegelderpressung ergibt sich keine andere Bewertung. Denn auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände in der Person des betroffenen Ausländers muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, Rn. 33, und vom 17.11.2010 - 10 C 13.10 -, Rn. 18 (beide juris). Wie vorstehend ausgeführt, ist eine solch hohe Gefahrendichte in der Stadt Bagdad derzeit nicht feststellbar. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris. Schlechte (allgemein-) humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können - in sehr begrenzten Ausnahmefällen – in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Das kann dann der Fall sein, wenn die humanitären Bedingungen ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der vorgenannten Akteure zurückzuführen sind, müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können. VGH BW, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris. An diesen Maßstäben gemessen, kann ein Abschiebungsverbot auf Grundlage des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die humanitären Bedingungen im Irak nicht so defizitär, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die humanitäre Lage auch in Bagdad bzw. im Großraum Bagdad, insbesondere für ärmere Bevölkerungsschichten, schwierig ist. Nach Angaben des Programms der Vereinten Nationen „Habitat“ gleichen die Lebensbedingungen eines Großteils der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums. Zudem bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt, da in Bagdad viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität arbeiten und sowohl die Strom- als auch die Wasserversorgung eingeschränkt sind. AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 22, 23. Die Situation der Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Bagdad unterscheidet sich indes nicht in einer Weise von derjenigen anderer Rückkehrer, dass von einem besonderen Ausnahmefall, der einer Abschiebung zwingend entgegensteht, auszugehen ist. Auch andere Rückkehrer haben aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Bagdad um ihre Existenzsicherung zu kämpfen. Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass die Kläger nicht in der Lage wären, ihr Existenzminimum in Bagdad zu sichern. Es ist zu berücksichtigen, dass die Kläger keine Binnenflüchtlinge sind, sondern aus Bagdad stammen, wo ihre Familie weiterhin ansässig ist. Dem Kläger zu 1 ist bei einer Rückkehr nach Bagdad daher möglich, durch eigene Erwerbstätigkeit und Unterstützung seiner Familie zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Für die Kläger besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslands entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18.07.2001 - 1 B 71.01 - und vom 04.02.2004 - 1 B 291.03; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2017 - 13 A 1182/17.A - (alle juris). Eine solche akute Gefährdungssituation haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie diesbezüglich auf den Überfall auf den Kläger zu 1 abheben, kann nicht festgestellt werden, dass ihm eine solche Gefahr erneut konkret droht. Dagegen spricht bereits der lange Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem geltend gemachten Überfall und der Ausreise der Kläger, auch wenn man zugrundelegt, dass die Verletzungen des Klägers zu 1 zunächst heilen mussten. Zwar hat der Kläger zu 1 angegeben, sich nicht weiter in der Öffentlichkeit aufgehalten zu haben, jedoch ist augenscheinlich auch sein Vater trotz dessen von den Klägern geltend gemachten Vermögens nicht erneut angegriffen worden. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.