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Beschluss

23 L 721/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0627.23L721.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 12373/17 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2017 wiederherzustellensowie dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller den abgegebenen Führerschein wieder auszuhändigen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Entziehung fällt zulasten des Antragstellers aus. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2017 im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Ungeeignetheit des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegeben. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV in Verbindung mit der Anlage 4 zur FeV. Der Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV behandelt. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Die hier allein interessierende Trennung zwischen Konsum und Fahren meint, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren auseinanderhalten kann. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, der sich die Kammer anschließt, wird ein Verstoß gegen das Trennungsgebot als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen, ohne dass es weiterer Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten bedürfte, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml am Straßenverkehr teilnimmt. Mit einer einmaligen solchen Fahrt belegt er, dass er das gebotene Trennungsvermögen nicht besitzt, ohne dass es auf weitere Ausfallerscheinungen ankäme. Daraus folgt zugleich, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als negative Folge des Konsums möglich ist. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, juris, Rn. 32-55 m.w.N. Von dem in der Rechtsprechung des OVG NRW etablierten THC-Schwellenwert von 1,0 ng/ml weicht die aktuelle Empfehlung der Grenzwertkommission ab; das Gremium nimmt bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml im Blutserum an, dass eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen sei. Vgl. Blutalkohol 52 (2015), 322 f. Allerdings haben sowohl das OVG NRW als auch die Kammer entschieden, dass in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann und somit ab diesem Wert ein Verstoß gegen das Trennungsgebot besteht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 – juris Rn. 95; VG Köln, Urteile vom 28. September 2016 – 23 K 1955/16, 23 K 3761/15 und 23 K 969/16 –, Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat. Ausweislich des toxikologischen Gutachtens vom 19. Juni 2017 lag der THC-Gehalt in seinem Blut bei 7,4 ng/ml. Des Weiteren wurden die THC-Metaboliten 11-OH-THC in einer Konzentration von 4,2 ng/ml und THC-COOH mit einer Konzentration von 36,3 ng/ml im Blut nachgewiesen. Der Antragsteller wurde bei der Kontrolle am 30. Mai 2017 zwar nicht fahrend unter dem Einfluss von Cannabis angetroffen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände und der Erklärungen des Antragstellers ist jedoch anzunehmen, dass der Antragsteller am 30. Mai 2017 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt hat. Das Führen des Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller ergibt sich bereits aus seinen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am 30. Mai 2017. Bei der Polizeikontrolle an dem streitgegenständlichen Aussichtspunkt räumte der Antragsteller ein, das Fahrzeug zu diesem Punkt gefahren zu haben. An diesen Angaben muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Die Polizeibeamten haben diese Tatsache nach ausdrücklichem Vorhalt der Erklärung des Antragstellers im Anhörungsverfahren, nicht er sondern seine Freundin habe das Fahrzeug zu dem Aussichtspunkt gefahren, detailliert und schlüssig geschildert. Sie gaben an, sich sehr gut erinnern zu können. Sie hätten von einem bekannten Aussichtspunkt in S. -W. , an dem gerne Betäubungsmittel konsumiert würden, gesehen, wie der weiße Opel-Kastenwagen den anderen bekannten Aussichtspunkt in S. -W. anfuhr. Daraufhin fuhren sie zu diesem Aussichtspunkt und trafen den Antragsteller und einen weiteren Mann mit zwei abgestellten Fahrzeugen an. Auf Befragung, wem die Fahrzeuge gehörten, habe der Antragsteller angegeben, der Opel-Kastenwagen sei sein Fahrzeug. Nach Belehrung habe er angegeben, dass er das Fahrzeug zu diesem Punkt gefahren habe. Er sei dann auf einen Betäubungsmittelkonsum angesprochen und nochmals belehrt worden. Er habe dann angegeben, das Fahrzeug selbst geführt zu haben. Er habe auch die Fahrzeugschlüssel mitgeführt. Ein Pupillentest und Drogenvortest sei freiwillig durchgeführt worden. Als der Test positiv ausfiel, habe er angegeben, am Nachmittag nach dem Sport in einer Hotbox gewesen zu sein, wo Cannabis konsumiert worden sei. Die Polizeibeamten gaben auch an, den Antragsteller fahrender Weise nicht am Steuer erkannt zu haben. Ausweislich des Einsatzprotokolls fand die Kontrolle um 18.43 Uhr statt. Anhaltspunkte für eine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts durch die Polizeibeamten sind nicht erkennbar. Für die Richtigkeit des vom Antragsgegner zugrunde gelegten Sachverhalts sprechen auch die gesamten Umstände. Ausweislich des polizeilichen Einsatzprotokolls vom 30. Mai 2017 wurde dem Antragsteller die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug untersagt. Die Weiterfahrt zu untersagen bedingt begriffsnotwendig, dass zuvor eine Fahrt stattgefunden hat. Andernfalls wäre die Terminologie eine andere gewesen. Daneben hält das Gericht die Erklärungen des Antragstellers zum angeblichen Geschehensablauf für konstruiert und unglaubhaft. Der Antragsteller trägt vor, dass er um 16.00-16.15 Uhr Cannabis in einer Hotbox bei Freunden konsumiert, um 16.30 Uhr einen Döner bei einem Imbiss eingenommen und anschließend ein Fitnesscenter aufgesucht habe. Der Bekannte Herr L. sei mit seinem eigenen PKW vor Ort gewesen. Seine Freundin Frau S1. habe ihn später am Fitnesscenter mit dem ihm dauerhaft zur Verfügung stehenden Firmenfahrzeug (Opel-Kastenwagen) unter Benutzung eines in ihrem ständigen Besitz befindlichen Fahrzeugschlüssels abgeholt und zu dem Aussichtspunkt gefahren. Dorthin seien sowohl Herr L. wie der Bekannte Herr I. jeweils mit ihren eigenen Fahrzeugen gekommen. Nach ca. 10-15 Minuten seien Frau S1. und Herr I. mit dem Fahrzeug von Herrn I. losgefahren, um an einem Imbiss in X. Döner für alle Beteiligte zu holen. Nach einiger Zeit habe sich das Polizeifahrzeug über den Feldweg genähert. Es ist bereits lebensfremd, dass die Freundin des Antragstellers dauerhaft über einen Fahrzeugschlüssel verfügen und das Fahrzeug des Arbeitgebers des Antragstellers nutzen darf. Ebenso überzeugt es nicht, dass der Antragsteller nur zwei Stunden nach dem letzten Dönerimbiss um 16.30 Uhr einen weiteren Döner von seiner Freundin besorgen ließ. Es bleibt auch offen, wie der Antragsteller nach dem Cannabiskonsum in der Hotbox bei Freunden zu dem Imbiss und anschließend zum Fitnesscenter gelangt ist. Den vom Antragsteller geschilderten zeitlichen Ablauf unterstellt, hätten die Polizeibeamten zumindest bei der Anfahrt des Aussichtspunktes über den Feldweg auf das Fahrzeug des Herrn I. treffen müssen, da sich Herr I. und Frau S1. angeblich noch 10-15 Minuten nach dem Eintreffen an dem Aussichtspunkt aufgehalten hätten. Da die Polizeibeamten den weißen Opel-Kastenwagen bei der Anfahrt des Aussichtspunktes beobachtet haben, ist davon auszugehen, dass sie vor Ablauf von 10-15 Minuten an dem streitgegenständlichen Aussichtspunkt eingetroffen sind. Vor allem aber spricht gegen die Darstellung des Antragstellers, dass er diese Erklärungsvariante nicht von Anfang an, also bereits bei der Kontrolle am 30. Mai 2017 gegenüber den Polizeibeamten, sondern erstmals – pauschal und wenig detailliert - durch seinen Prozessbevollmächtigten im Anhörungsverfahren vor Entzug der Fahrerlaubnis vortrug und erst im hiesigen Verfahren detaillierter und damit zu einem sehr späten Zeitpunkt vorgebracht hat. Es wäre ein Leichtes gewesen, den behaupteten Geschehensablauf durch ein Abwarten der angeblichen Rückkehr seiner Freundin und des Herrn I. vom Döner-Imbiss in X. aufzuklären. Im Falle des Antragstellers ist zudem von gelegentlichem Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung auszugehen. Der Antragsteller hat zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C/13 –, juris Rn. 13, zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Konsum setzt eine geringere Konsumfrequenz voraus als „regelmäßiger“, d.h. täglicher oder nahezu täglicher Konsum, erfordert aber mehr als nur einmaligen Konsum. Nach der Rechtsprechung ist eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3C3/13 –, juris Rn. 19 ff. Nach diesen Maßgaben ist bei dem Antragsteller von einem mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Einmaligkeit eines Cannabiskonsums kann sich der Antragsteller nicht auf den bei ihm festgestellten THC–COOH–Wert von 36,3 ng/ml berufen. Es kann dahinstehen, welche Erkenntnisse diesem Wert hinsichtlich eines regelmäßigen Konsums von Cannabis entnehmen lassen. Denn zumindest für die Annahme bzw. Widerlegung eines gelegentlichen Konsums von Cannabis gibt dieser Wert nichts her. Hier kann indes aufgrund der gesamten Umstände nicht von einem ein- und damit erstmaligen Konsum ausgegangen werden. Denn es stellt einen atypischen und mutmaßlich seltenen Fall dar, dass eine mit der Wirkung von Cannabis noch nicht vertraute Person nach einem (experimentellen) Erstkonsum das für sie unüberschaubare Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht - also das Drogenexperiment um eine höchst fragwürdige weitere Versuchskomponente erweitert - und dann auch noch trotz der bekanntermaßen relativ geringen Verfolgungsdichte in eine Verkehrskontrolle gerät. So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 16 B 74/15 – juris Rn. 5. Von einem erst- und einmaligen Cannabiskonsum kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene einen solchen Probierkonsum schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft vorträgt. Eine solche schlüssige und glaubhafte Darstellung fehlt. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt näher erläutert, welche Umstände und Motive ihn dazu veranlasst haben, im Vorfeld der Fahrt vom 30. Mai 2017 Cannabis zu sich zu nehmen. Es fehlt bereits an näheren Angaben zum Konsum des Cannabis selbst. Der Konsum wird nicht ansatzweise konkret geschildert, etwa durch Angabe der Namen der Personen, mit denen er in der Hotbox war, und in welchem Zeitrahmen der Konsum stattfand. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, da der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angab, nur 15 Minuten nach dem Konsum bereits an einem Imbiss einen Döner gegessen zu haben. Es ist auch höchst unwahrscheinlich, dass ein Erstkonsument für seinen erstmaligen Konsum sogleich die besondere Einnahmeform in einer Hotbox wählt. Als Hotboxing wird unter Cannabiskonsumenten eine rauschsteigernde Einnahmepraxis verstanden. Hotboxing wird betrieben, wenn mehrere Konsumenten in einem abgeschlossenen und kleinvolumigen Raum Cannabis rauchen. Beim Rauchen von Joints oder einer Cannabiszubereitung in einer abgeschlossenen und kleinvolumigen Räumlichkeit steigt der THC-Gehalt infolge der drogenhaltigen Ausatemluft an und soll so eine gesteigerte Rauschwirkung bewirken. Vgl. Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Hotboxing, abgerufen am 27. Juni 2018. Im Übrigen sprechen auch Wochentag (Dienstag) und Uhrzeit gegen einen Erstkonsum. Dass der Kläger am frühen Nachmittag eines regulären Arbeitstages erstmals Cannabis konsumiert, widerspricht aller Erfahrung. Steht ein gelegentlicher Cannabiskonsum fest und liegt eine Fahrt unter Verstoß gegen das Trennungsprinzip vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde ohne Einholung eines Gutachtens auf die fehlende Fahreignung schließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris. Das OVG NRW hat sich bereits in dem oben genannten Urteil mit der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 -; vom 13. Dezember 2017 – 11 BV 17.186 -, juris Rn. 22f.; Beschlüsse vom 29. August 2016 - 11 CS 16/1460 -, vom 14. September 2016 - 11 CS 16/1467 - und vom 3. Januar 2017 - 1 CS 16/2401 -, bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einer erstmaligen Fahrt unter der Wirkung von Cannabis könne nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von einer Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden, auseinandergesetzt. Das OVG NRW hat aus überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen erläutert, dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungserfordernis bei gelegentlichem Cannabiskonsum zum Ausschluss der Fahreignung und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. In seinem Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 - hat es im Hinblick auf die oben genannten Beschlüsse des Bayerischen VGH ausgeführt: „Danach sei offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine erstmalige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt habe, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen müsse oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden könne. Der letztgenannten Möglichkeit ist schon deshalb zu widersprechen, weil die maßgebliche Bestimmung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eindeutig ist, soweit dort die Fahreignung nur dann bejaht wird, "wenn Trennung" gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris, Rn. 32, betont, dass eine ausreichende Trennung nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. (...) Schließlich kann eine Aufweichung der fahrerlaubnisrechtlichen Reaktion auf einen potenziell die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Gebrauch der illegalen Droge Cannabis nicht mit etwaigen Wertungswidersprüchen bei der Behandlung von Alkoholverstößen gerechtfertigt werden. Gegen einen solchen Widerspruch ist schon mit entscheidendem Gewicht einzuwenden, dass Intensität, Verlauf und Dauer einer Cannabisbeeinflussung deutlich schwieriger zu bestimmen sind, als dies bei Alkohol der Fall ist; es erweist sich bereits als weithin unmöglich, den einer sehr großen Spannbreite unterliegenden Wirkstoffgehalt erworbenen Haschischs oder Marihuanas zuverlässig einzuschätzen, wobei nicht einmal die Beimischung sonstiger Stimulantien gänzlich ausgeschlossen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris, Rn. 51 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, juris, Rn. 55. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 8. Mai 2018 – 23 L 706/18 -, vom 27. März 2018 – 23 L 539/18 – und vom 12. Juli 2017 – 23 L 2748/17 –; zu dieser Rechtsauffassung auch VG Regensburg, Urteil vom 20. Februar 2017 – RO 8 K 16/1708 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2017 – 10 S 328/17 –, juris. Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeug ausschlössen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, vielmehr ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Selbst unterstellt, es wäre (zumindest) ungewiss, ob dem Antragsteller das Vermögen fehlt, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren zu trennen, geht eine allgemeine, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung des Verbots zum Führen von Fahrzeugen aller Art ein ganz erheblicher und letztlich nicht wiedergutzumachender Verlust an persönlicher Mobilität für ihn verbunden sein kann und damit eine durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition tangiert wird. Dem stehen jedoch die Rechtsgüter gegenüber, zu deren Schutz das Verbot ausgesprochen wurde. Hierbei handelt es sich insbesondere um Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, die Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit. Für diese Rechtsgüter würde ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen, wenn der Antragsteller trotz einer gegebenenfalls fehlenden Fahreignung weiter mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Bei einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen wiegt der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht mehr wieder gutzumachende Schaden für die zuvor genannten, hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter einer potenziellen Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer zu schwer, als dass es verantwortet werden könnte, dem Antragsteller bis zu einer endgültigen Klärung seiner Fahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben. Dies gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete private oder berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 16 B 1267/15 –, juris Rn. 39, und Beschluss vom 22. Mai 2012 – 16 BN 536/12 –, juris Rn. 33; vgl. zu dieser Interessenlage auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der Herausgabe des Führerscheins ist nach obigen Erwägungen ebenfalls unbegründet. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach alledem bleibt es dem Antragsteller unbenommen, seine behauptete Fahreignung in einem Wiedererteilungsverfahren zu belegen. Das setzt zunächst einmal den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Daneben ist die Frage, ob sich bei einem Betroffenen eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat, grundsätzlich auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantworten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 –, juris Rn. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.