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Urteil

16 K 7089/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0830.16K7089.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Unter dem 04.02.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die Durchführung von sieben allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Als Weiterbildungsträger gab sie jeweils die Ferienfahrschule T. T1. GmbH an. Mit Zuwendungsbescheid vom 12.05.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10.02.2011-31.12.2011 eine Zuwendung für die Durchführung der beantragten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt höchstens 00.000,00 €. Dabei enthielt Ziff. VI, 2.4 des Zuwendungsbescheides die Regelung, dass sich abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme ermäßigt. Am 20.12.2011 legte die Klägerin zu fünf der sieben beantragten Weiterbildungsmaßnahmen (Einzelmodule nach dem BKrFQG/ Beschleunigte Grundqualifikation/ Ladekran/ Gabelstapler/ Führerschein Klasse C u. CE = lfd. Ziff. 1-5 des Zuwendungsbescheides) den Verwendungsnachweis vor. Die zu den einzelnen Maßnahmen beigefügten Teilnehmerlisten waren von den Teilnehmern, d.h. den Mitarbeitern der Klägerin, nicht unterschrieben; die Namen der Teilnehmer waren lediglich abgehakt. Angaben zu Uhrzeit, Dauer und Ort der durchgeführten Schulungen enthielten die Teilnehmerlisten nicht. Unter dem 02.01.2012 erging auf der Grundlage des Verwendungsnachweises eine Ergebnismitteilung über 00.000,00 €, auf deren Grundlage der Förderbetrag ausgezahlt wurde. Im September 2012 fand eine von der Beklagten veranlasste Überprüfung des Weiterbildungsträgers Ferienfahrschule T. T1. GmbH durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr statt, bei welcher zahlreche Auffälligkeiten festgestellt wurden. Infolgedessen veranlasste die Beklagte auch bei der Klägerin eine rückwirkende vertiefte Prüfung. Mit Schreiben vom 06.06.2013 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung bzw. Teilaufhebung des Zuwendungsbescheides vom 12.05.2011 an. Die Prüfung des Weiterbildungsträgers Ferienfahrschule T. T1. GmbH durch die zuständige Überwachungsbehörde habe zu den Feststellungen geführt, dass zu dem Unternehmen der Klägerin zu allen Maßnahmen keine Teilnehmernachweise (Unterschriftenlisten der Mitarbeiter) bei dem Weiterbildungsträger vorgefunden worden seien. Darauf reichte die Klägerin am 12.07.2013 weitere Unterlagen ein, insbesondere Kopien der bereits mit dem Verwendungsnachweis vorgelegten, lediglich abgehakten Teilnehmerlisten sowie ein Schreiben der Ferienfahrschule T. T1. GmbH an die Klägerin vom 05.07.2013. In dem Schreiben wies die Ferienfahrschule T. T1. GmbH darauf hin, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen bei ihr keine Anwesenheitslisten mit persönlicher Unterschrift geführt würden. Lediglich im BKF-Weiterbildungsbereich ließe man sich die Anwesenheit durch die Teilnehmer bestätigen. Dem Bundesamt für Güterverkehr seien mit Einreichung des Verwendungsnachweises alle Anwesenheitslisten übergeben worden. Parallel lief gegen den Weiterbildungsträger Ferienfahrschule T. T1. GmbH ein Ermittlungsverfahren. Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens teilte die Polizeidirektion E. der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2015, bei der Beklagten eingegangen am 13.01.2015, mit. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 04.05.2015 hob die Beklagte, gestützt auf §§ 49, 49a VwVfG, den Zuwendungsbescheid vom 12.05.2011 sowie die Ergebnismitteilung vom 02.01.2012 jeweils in Höhe von 00.000,00 € auf, forderte die Bewilligungssumme in Höhe von 00.000,00 € zurück und machte eine Zinsforderung i.H.v. 0000,00 € geltend. Die Klägerin habe tabellarische Teilnehmerlisten vorgelegt, in denen die Teilnahme durch Abhaken der Namensliste und durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Ferienfahrschule T. T1. GmbH bestätigt worden sei. Außerdem seien die von der Ferienfahrschule T. T1. GmbH zu den Schulungen getätigten Angaben erwiesenermaßen falsch: Es seien im hohen Maße Weiterbildungsmaßnahmen abgerechnet worden, die nicht, teilweise, außerhalb des Bewilligungszeitraums oder ohne Erfolg durchgeführt worden seien. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Zuwendungsbescheides und den Erhalt der zugesagten Fördermittel sei gegenüber dem öffentlichen Interesse minder gewichtig. Die Aufhebung, bei der es sich um eine Ermessensentscheidung handele, sei im Ergebnis geeignet, erforderlich und angemessen, um das öffentliche Interesse an einem sorgsamen Umgang mit Haushaltsmitteln zu gewährleisten. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 18.05.2015 Widerspruch, welchen sie mit Schreiben vom 17.07.2015 begründete. Hinsichtlich der Teilnehmerlisten könne Punkt 8.2 der Förderrichtlinie nicht entscheidungserheblich zum Maßstab gemacht werden. Aus den Formularen auf der Internetseite des Bundesamtes ergebe sich, dass als Anlage eine Teilnahmebestätigung mit Unterschrift des Weiterbildungsträgers notwendig sei. Dass über dieses Formular hinaus weitere Unterlagen, im Einzelnen die Teilnahmebestätigung von jedem einzelnen Teilnehmer und zusätzlich die Bestätigung des Weiterbildungsträgers erforderlich seien, sei weder dem Zuwendungsbescheid, noch den Formularen zum Verwendungsnachweis, auf die im Zuwendungsbescheid Bezug genommen worden sei, zu entnehmen. Auch sei die einjährige Widerrufsfrist nicht eingehalten, die getroffene Ermessenentscheidung der Beklagten fehlerhaft und die Ergebnismitteilung nicht gemäß § 49 VwVfG widerrufbar, weil es sich bei dieser nicht um einen Verwaltungsakt handele. Mit der Widerspruchsbegründung legte die Klägerin eine Rechnung der Ferienfahrschule T. T1. GmbH für die in Frage stehenden Weiterbildungsmaßnahmen über 00.000,00 € vom 07.12.2011, zwei Belege zu Überweisungen an die Ferienfahrschule T. T1. GmbH über 00.000,00 € und 00.000,00 € jeweils vom 16.12.2011 sowie von den Teilnehmern unterschriebene Teilnahmezertifikate zu den Modulschulungen zum BKrFQG (lfd. Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides) vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2016, zugestellt am 14.07.2016, zurück. Einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides bedürfe es angesichts der wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung zuvor eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 12.05.2011 nicht. Die auflösende Bedingung sei eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides der Klägerin keine tatsächlichen Kosten für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden seien und sich der Zuwendungsbetrag daher auf Null reduziert habe. Weder habe die Klägerin den gemäß Ziffer 8.2 der Förderrichtlinie erforderlichen Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen durch Unterschrift der Beschäftigten und des rechtsgeschäftlichen Vertreters des Weiterbildungsträgers erbracht, noch sei die Zeitdauer der jeweiligen Veranstaltung auf den Listen angegeben. Auch seien die Weiterbildungsmaßnahmen nicht wie angegeben durchgeführt worden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten; alle für die Aufhebung bedeutsamen Umstände seien dem Bundesamt erst mit der Zusendung der Unterlagen der Polizeidirektion E. vom 05.01.2015 bekannt gewesen. Die Klägerin hat am 12.08.2016 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren: Aus den von der Beklagten bereitgestellten Verwendungsnachweisunterlagen für das Förderjahr 2011 – Verwendungsnachweisformular mit Anlage 2, Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis 2011, Ausfülltipps 2011 – ergebe sich nicht, dass für den Nachweis der durchgeführten Maßnahmen von den Teilnehmern unterschriebene Teilnehmerlisten erforderlich seien. Dies werde insbesondere deutlich, wenn man die entsprechenden Unterlagen den Unterlagen aus dem Förderjahr 2013 gegenüberstelle, in welchen ausdrücklich auf das Erfordernis der Teilnehmerunterschriften Bezug genommen werde. Die Unterlagen aus dem Förderjahr 2011 seien damit unklar gewesen. Für die Klägerin sei jedenfalls Vertrauensschutz anzunehmen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin habe die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen zu den lfd. Ziff. 1-5 des Zuwendungsbescheides mangels Vorlage von seitens der Teilnehmer unterschriebenen Teilnehmerlisten nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, sodass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich dieser Maßnahmen wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 04.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid ist zunächst insoweit rechtmäßig, als mit diesem der Zuwendungsbescheid vom 12.05.2011 i.H.v. 00.000,00 € mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist. Bei der Aufhebung des Zuwendungsbescheides handelt es sich um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende, lediglich deklaratorische Aufhebung. Denn der Zuwendungsbescheid ist wegen des Eintritts der in Ziff. VI, 2.4 enthaltenen auflösenden Bedingung hinsichtlich sämtlicher bewilligter Weiterbildungsmaßnahmen unwirksam geworden. Ziff. VI, 2.4 des Zuwendungsbescheides bestimmt: „Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ In Verbindung mit der sich aus Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelungen zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigen soll, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme“ erweist. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine (auflösende) Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG definiert eine Bedingung als eine „Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt“. Den Begriff des „Ereignisses“ konkretisiert das Bundeverwaltungsgericht wie folgt: „Unter den Begriff des Ereignisses fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse. Für ein Ereignis ist im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichnend, dass es erlebt, gehört, gesehen, mit anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden kann. Dass es sich bei dem in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V genannten "Ereignis" um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln muss, legt auch der semantische Zusammenhang zum "Eintritt" des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhält. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten – für den Adressaten des Bescheids, für die Behörde und ggf. für Dritte – gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Dies ist bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen.“ vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 – 10 C 1/16 –, juris, Rn. 12. Ein Ereignis ist „zukünftig“ und „ungewiss“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, wenn es zeitlich nach Erlass des Zuwendungsbescheides eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15/14 –, juris, Rn. 17. Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei Ziff. VI, 2.4 des Zuwendungsbescheides um eine (auflösende) Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Erbringung bzw. Nichterbringung eines Nachweises für die Durchführung einer bewilligten Weiterbildungsmaßnahme stellt ein zeitlich nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides liegendes, empirisch feststellbares Ereignis dar. Es lässt sich, anders als die bloß interne rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde, als äußere, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörende Tatsache dem Grunde nach von allen Beteiligten feststellen. Zwar wohnt der Feststellung, dass die Durchführung einer bewilligten Weiterbildungsmaßnahme (nicht) nachgewiesen wurde, eine gewisse bewertende Qualität inne, so bereits VG Köln, Gerichtsbescheid vom 10.04.2017 – 16 K 82/16 –. Denn die Anforderungen, die an den Nachweis der Durchführung einer bewilligten Weiterbildungsmaßnahme gestellt werden, ergeben sich letztlich aus der an der Förderrichtlinie orientierten Ermessenspraxis der Beklagten, so z.B. das Ziff. 8.2 Abs. 1, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie konkretisierende Erfordernis der Vorlage von qualifizierten Teilnehmerlisten mit Unterschriften der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer und der Dozentin/ des Dozenten sowie Datums-, Zeit- und Ortsangabe der Schulungen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass die Kenntnis der in der Förderrichtlinie enthaltenen Bestimmungen entsprechend der diesbezüglich im Antragsformular abzugebenden rechtverbindlichen Kenntnisnahmeerklärung vorausgesetzt werden kann und die Beteiligten auch bereits bei Erlass des Zuwendungsbescheides die Möglichkeit haben, sich Kenntnis von der an der Förderrichtlinie orientierten ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten zu verschaffen, als unschädlich einzustufen. Im Übrigen entsprechen die Anforderungen, die die Beklagte im Einzelnen an den Nachweis der tatsächlichen Durchführung der bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen stellt – z.B. das Erfordernis, dass Teilnehmerlisten tagesgenaue und eigenhändige Unterschriften der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten müssen –, den bei Schulungen und Fort- oder Weiterbildungen üblichen Nachweiserfordernissen. Die Regelung in Ziff. VI, 2.4 des Zuwendungsbescheides unterscheidet sich ihrem Inhalt nach auch entscheidend von dem Inhalt der in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht streitgegenständlichen Klausel, dass der Rückgang der im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben zu einer Ermäßigung der Zuwendung führt (Nr. 2.1. ANBest-K). Diese Klausel hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis deswegen nicht als auflösende Bedingung angesehen, weil in der Klausel kein die Bedingung auslösendes Ereignis (= beobachtbares Ereignis) benannt und die Ermäßigung der Zuwendung von einer erneuten rechtlichen Kontrolle der Zuwendungsfähigkeit der Ausgabe abhängig gemacht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15/14 –, juris, Rn. 14; Beschluss vom 15.01.2016 – 10 B 16.15 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 15.03.2017 – 10 C 1/16 –, juris, Rn. 13 f. In der hier streitgegenständlichen Ziff. VI, 2.4 des Zuwendungsbescheides ist aber ein die Bedingung auslösendes Ereignis genannt – nämlich die Erbringung bzw. Nichterbringung eines Nachweises für die tatsächliche Maßnahmendurchführung – und die Ermäßigung wird auch nicht von einer erneuten Kontrolle der Zuwendungsfähigkeit der Ausgabe abhängig gemacht, sondern von dem beobachtbaren Vorgang der Erbringung bzw. Nichterbringung eines Nachweises für die tatsächliche Maßnahmendurchführung. Die Voraussetzungen der in Ziff. VI, 2.4 enthaltenen auflösenden Bedingung sind vorliegend auch eingetreten. Der Klägerin sind keine tatsächlichen Kosten für die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen nachweislich entstanden. Hinsichtlich der Maßnahmen zu den lfd. Ziff. 6 und 7 des Zuwendungsbescheides ergibt sich dies bereits daraus, dass die Klägerin die Maßnahmen gar nicht erst durchgeführt hat. Insofern können diesbezüglich auch keine tatsächlichen Kosten nachweislich entstanden sein. Dass der Klägerin auch für die Maßnahmen zu den lfd. Ziff. 1-5 des Zuwendungsbescheides keine tatsächlichen Kosten nachweislich entstanden sind, ergibt sich daraus, dass sie zu diesen Maßnahmen – den Einzelmodulen nach dem BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation, der Schulung Ladekran, der Schulung Gabelstapler und der Führerscheinerwerbsschulung Klasse C u. CE (= lfd. Ziff. 1-5 des Zuwendungsbescheides) – keine qualifizierten Teilnehmerlisten, d.h. Listen mit Unterschriften der Teilnehmer mit genauer Zeit- und Ortsangaben der Schulungen vorgelegt hat. Das Erfordernis der Vorlage qualifizierter Teilnehmerlisten mit Unterschriften der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen ergibt sich aus Ziff. 8.2 Abs. 1, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie, wonach der Verwendungsnachweis insbesondere einen „Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“ enthalten soll. Ein solcher Nachweis ist entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2015 – 4 A 618/14 –; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 10.04.2017 – 16 K 82/16;–; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 25.01.2017 – 16 K 669/16 –; VG Köln, Urteil vom 22.09.2016 – 16 K 4814/16 –; VG Köln, Urteil vom 01.06.2015 – 16 K 6959/13 –; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24.02.2014 – 16 K 4788/11 –. Angesichts der Tatsache, dass die Förderrichtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.1996 – 11 C 5.95 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und vom 16.06.2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764, kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Hiernach ist hinsichtlich der zu den lfd. Ziff. 1-5 des Zuwendungsbescheides bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von der Klägerin vorgelegten Teilnehmerlisten als nicht ordnungsgemäßen Nachweis ansieht. Bei den vorgelegten Teilnehmerlisten handelt es sich nicht um qualifizierte Teilnehmerlisten im vorgenannten Sinne. Auf den mit dem Verwendungsnachweis vorgelegten Teilnehmerlisten zu den Maßnahmen der lfd. Ziff. 1-5 des Zuwendungsbescheides sind die Namen der Teilnehmer lediglich abgehakt. Die im Widerspruchsverfahren zu den Einzelmodulen nach dem BKrFQG (lfd. Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides) nachgereichten, auf Mai bzw. Juni 2012 datierten Teilnahmezertifikate enthalten zwar eigenhändige Unterschriften der Teilnehmer. Diese Zertifikate können die tatsächliche Durchführung der Schulungen zu den dort genannten Schulungstagen aber schon deswegen nicht nachweisen, weil sie mit erheblichem zeitlichem Abstand ausgestellt wurden. Zwischen der ersten Teilschulung – Modul 1 am 26.03.2011 – und dem Ausstellungsdatum der Zertifikate lag mehr als ein Jahr. Im Übrigen lässt sich den Zertifikaten auch nicht der Ort, die Uhrzeit und die Dauer der durchgeführten Schulungen entnehmen. Die Ermessenspraxis der Beklagten, nur qualifizierte Teilnehmerlisten als Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen zu akzeptieren, ist auch nicht widersprüchlich, unklar oder sonst in rechtlich erheblicher Weise missverständlich. Insbesondere war der Klägerin bekannt, dass ein Nachweis erbracht werden muss, dass die in der Anlage 2 zum Verwendungsnachweis benannten Teilnehmer tatsächlich an den Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Soweit die Klägerin moniert, weder in dem Verwendungsnachweisformular 2011, noch in der „Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis 2011“ oder den „Tipps zum Ausfüllen der Verwendungsnachweise Weiterbildung 2011“ werde auf das in Ziff. 8.2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie enthaltene formale Erfordernis der Vorlage von durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterschriebenen Anwesenheitslisten ausdrücklich hinweisen, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Die Klägerin hat im Antragsformular erklärt, die Regelungen der Förderrichtlinie – und damit auch Ziff. 8.2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie – zur Kenntnis genommen zu haben. Da maßgeblich auf die bekanntgemachten Richtlinien in ihrer tatsächlichen Handhabung abzustellen ist, ist neben der Bekanntmachung der Richtlinien eine ausdrückliche Bekanntgabe der Verwaltungspraxis nicht zu verlangen, BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 – 7 B 38/08 –, juris, Rn. 10. Die Verwaltungspraxis der Beklagten ist auch nicht unklar. Die Verwendungsnachweisunterlagen der Beklagten für das Förderjahr 2011 vermitteln bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gerade nicht den Eindruck, dass Unterschriften der Teilnehmerinnen und Teilnehmern zum Nachweis der Durchführung der Maßnahmen nicht erforderlich sind. In den entsprechenden Unterlagen ist an verschiedenen Stellen von einer „Teilnehmerbestätigung mit Unterschrift des Weiterbildungsträgers“ die Rede. Das Wort „Teilnehmerbestätigung“ lässt sich ohne weiteres dahingehend auslegen, dass Unterschriften der Teilnehmerinnen und Teilnehmerinnen gerade erforderlich sind. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die Erläuterungen auf S. 6 der Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis 2011: „Zusätzlich zur Anlage 2 muss ein Nachweis erbracht werden, dass die in der Anlage 2 benannten Teilnehmer tatsächlich an der Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben. Dieser Nachweis kann formlos schriftlich z.B. durch eine Teilnehmerliste erfolgen. Das für die Weiterbildung zuständige Institut bzw. der Träger der Weiterbildung muss die erfolgte Durchführung der Weiterbildung für die benannten Teilnehmer schriftlich bestätigen.“ Dass die Beklagte in die Verwendungsnachweisunterlagen für die Förderperiode 2013 – klarstellend – Hinweise auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschriften der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf den Teilnehmerlisten aufgenommen hat, ist für das vorgenannte Ergebnis ohne Belang. Bildet damit allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach-fremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305. Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellen-de formale Fakten (Vorlage einer Teilnehmerliste mit bestimmten Angaben) als Förder-voraussetzung an, ohne hiermit von der Subventionsempfängerin/ dem Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen. II. Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid ist – auf der Grundlage von § 48 VwVfG – auch insoweit rechtmäßig, als mit ihm die Ergebnismitteilung vom 02.01.2012 i.H.v. 00.000,00 € mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist. Die Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmte Zuwendungsbescheid – wie hier – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, geht die Ergebnismitteilung gleichsam ins Leere, da ihr kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die – hier deklaratorische – Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückwirkt, war die Ergebnismitteilung vom 02.01.2012 von Anfang an rechtswidrig. Auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG kann sich die Klägerin nicht berufen. Soweit sie einen ihr zustehenden Vertrauensschutz daraus herleiten will, dass die von der Beklagten für das Förderjahr 2011 verwendeten Verwendungsnachweisunterlagen unklar gewesen seien, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen wird hinsichtlich der vom Weiterbildungsträger geführten, nicht ordnungsgemäßen Teilnehmerlisten darauf hingewiesen, dass es allein in der Verantwortung der Subventionsnehmerin bzw. des Subventionsnehmers, sich den Weiterbildungsanbieter sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen, vgl. dazu Urteil der Kammer vom 22.09.2016 – 16 K 4814/16. Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid hinsichtlich der Aufhebung der Ergebnismitteilung auch eine Ermessensentscheidung getroffen. Sie hat mit dem dort angeführten haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihr Ermessen nach dem Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO und unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. Intendierten Ermessens zutreffend ausgeübt. Dass sie dieses auf der Grundlage von § 49 VwVfG – und nicht auf der Grundlage von § 48 VwVfG – ausgeübt hat, ist wegen des Parallellaufs der Ermessensentscheidungen unschädlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2015 – 15 A 121/15 –, juris. Schließlich hat die Beklagte hinsichtlich der Aufhebung der Ergebnismitteilung auch die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Vollständige Kenntnis aller für die Aufhebung der Ergebnismitteilung bedeutsamen Umstände erlangte sie erst mit Erhalt des Schreibens der Polizeidirektion E. , Kriminalpolizei Q. , vom 05.01.2015 am 13.01.2015, mit welchem diese die Ermittlungsergebnisse in dem Verfahren gegen die Ferienfahrschule T. T1. GmbH mitteilte. III. Die Erstattungsforderung beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG, die Erhebung der Zinsen auf § 49a Abs. 3 VwVfG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG für ein Absehen von der Zinsforderung liegen nicht vor; die Klägerin hat die Umstände, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides und zur Rücknahme der Ergebnismitteilung geführt haben, zu vertreten. Wie dargestellt, lag es allein in der Verantwortung der Klägerin, sich den Weiterbildungsanbieter sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung folgt aus § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das vorliegende Urteil weicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2018 – 4 A 1352/16 – ab und beruht auf dieser Abweichung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.272,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.