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Beschluss

15 L 3903/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0917.15L3903.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.024,17 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.024,17 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 18. September 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2017 den fraglichen Dienstposten, Besoldungsgruppe A 13 g beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr - ZS 2.3 (Stellenausschreibung Nr. 318g/16) -, mit der Beigeladenen zu besetzen, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grund-rechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, stRspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 B 100/02 -, juris. Ein Anordnungsanspruch zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs liegt vor, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Zugleich muss die Auswahl des Betroffenen in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren möglich erscheinen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, juris. Dabei sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, juris. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die streitbefangene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Auswahlvermerk vom 10. Juli 2017, die dem Antragssteller mit Bescheid vom 8. September 2017 mitgeteilt worden ist, verletzt materiell nicht seinen beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Der der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Leistungsvergleich beruht auf der Grundlage der für den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2015 erstellten Regelbeurteilung und der für die Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2015 erstellten Regelbeurteilung. Anhand der Gesamtnote der Regelbeurteilungen ist ein Leistungsunterschied nicht feststellbar. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene erhalten darin die Gesamtnote 3 „befriedigend“. Maßgeblich für den Leistungsvorsprung der Beigeladenen war daher eine Binnendifferenzierung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung im Wege der Ausschärfung. Hierbei ist für die Beigeladene ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller festzustellen. Die Beigeladene erhielt in sechs Einzelmerkmalen die Bewertung „2“ und in acht Einzelmerkmalen die Bewertung „3“. Der Antragsteller erhielt hingegen nur in drei Einzelmerkmalen die Bewertung „2“, in neun Einzelmerkmalen die Bewertung „3“ und in 2 Einzelmerkmalen die Bewertung „4“. Der vorgenommene Leistungsvergleich ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es den genannten Beurteilungen an einer hinreichenden Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht fehlen könnte. Der bei der Beigeladenen bis zum 31. März 2015 verlängerte Beurteilungszeitraum steht einer Vergleichbarkeit nicht entgegen. Die Eignung aktueller dienstlicher Beurteilungen als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist dabei von erheblicher Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet; nicht zwingend dürfte es sein, dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 6 B 33/17 -, juris; Beschluss vom 7. November 2016 - 6 B 1091/16 - juris; Beschluss vom 30. September 2015 - 6 B 1012/15 -, juris; Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 B 360/14 - , juris; Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris. Zudem sollten die Beurteilungszeiträume in ihrem Umfang jedenfalls annähernd gleich sein, um für einen vom Umfang her überwiegend gleichen Zeitraum Erkenntnisse über das Leistungsverhalten der Bewerber zu gewinnen. Danach ist vorliegend eine hinreichende Vergleichbarkeit der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten gegeben: Nach Nr. 107 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83 „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich“ verlängert sich der Beurteilungszeitraum bei einem erfolgten Statusamtswechsel bis zu sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag, jedoch vor Durchführung der Beurteilungskonferenz, bis zum Ende des Monats, in dem die entsprechende Maßnahme wirksam geworden ist. Die Beigeladene wurde mit Wirkung zum 17. März 2015 in das Statusamt einer Regierungsamtsrätin befördert. Die Beurteilungskonferenz fand danach statt. Der Beurteilungszeitraum war daher bis zum 31. März 2015 zu verlängern. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Denn der Beurteilungszeitraum hat sich dadurch nicht erheblich im Vergleich zum Regelbeurteilungszeitraum verlängert. Vielmehr umfasste der Beurteilungszeitraum für die Beigeladene überwiegend den gleichen Zeitraum. Ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung ist ihr gegenüber dem Antragsteller dadurch nicht erwachsen. Für den Zeitraum bis zum 31. März 2015 liegt der Beurteilung der Beigeladenen auch ein ausreichender Beurteilungsbeitrag zugrunde. Die Beigeladene war in diesem Zeitraum im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum in P. tätig. Der für diese Tätigkeit erstellte Beurteilungsbeitrag vom 15. April 2015 erstreckt sich zwar ausweislich des darauf eingetragenen Datums nur auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2015. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich aber klargestellt, dass der Beurteilungsbeitrag auch den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 mitumfasst und insoweit nur ein Tippfehler vorliegt. Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, an diesem Vortrag zu zweifeln. Die Beurteilung der Beigeladenen erfolgte auch im Statusamt einer Regierungsamtsrätin. Der Maßstab einer Beurteilung darf sich nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, orientieren; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt bzw. den daraus abgeleiteten Anforderungen erfolgen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, juris; Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris. Für das Gericht ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beurteilung der Beigeladenen nicht im Statusamt einer Regierungsamtsrätin erfolgt ist. In ihrer Beurteilung ist das Statusamt der Regierungsamtsrätin ausdrücklich angegeben worden. Dass sie im Statusamt der Regierungsamtsrätin beurteilt worden ist, ergibt sich auch aus einem Vergleich zu ihrer vorangegangenen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2011. In diesem Beurteilungszeitraum wurden ihre Leistungen im Schnitt deutlich höher bewertet als in der aktuellen Beurteilung im höheren Statusamt. So erhielt sie in fünf Einzelmerkmalen die höchste Bewertungsstufe „A“, und in 9 Einzelmerkmalen die zweithöchste Bewertungsstufe „B“. In der aktuellen Regelbeurteilung werden ihre Leistungen hingegen in sechs Einzelmerkmalen mit der (nunmehr) dritthöchsten Bewertungsstufe „2“ und in acht Einzelmerkmalen mit der (nunmehr) vierhöchsten Bewertungsstufe „3“ bewertet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Grundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 13 (erstrebtes Amt) zum Zeitpunkt der Antragstellung: 5.341,39 EUR x 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.