Leitsatz: 1. Syrischen Staatsangehörigen droht bei ihrer Rückkehr nicht allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihres Aufenthaltes im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG durch das syrische Regime. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Anfang April 2018 veröffentlichte Dekrets der syrischen Regierung, wonach bei Ausweisung von Bebauungsplänen in zerstörten Gebieten von den betroffenen Grundeigentümer verlangt werden kann, ihre Eigentumsrechte nachzuweisen. [Rn. 39 ff., 51 ff.] 2. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht dem Kläger zu 1. nicht unter dem Aspekt der Wehrdienstentziehung. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger aufgrund von Verletzungen nach eigenen Angaben nicht wehrdiensttauglich ist. [Rn. 59 ff.] 3. Weder die Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet noch äußerlich nicht als Kriegsverletzung erkennbare Verletzungen oder die sunnitische Religionszugehörigkeit führen ohne zusätzliche individuelle Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. [Rn. 66 ff., 71 ff.] 4. Eine Verfolgungsgefahr folgt schließlich weder aufgrund des Nachnamens der Klägerin zu 2. noch aus dem Umstand, dass diese aus einer bekannten Großfamilie stammen soll. [Rn. 74 ff.] Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. verließ sein Heimatland nach eigenen unterschiedlichen Angaben im April 2011, im April 2012 oder im März 2014. Die Klägerin zu 2. reiste nach eigenen Angaben im Juni 2015 aus. Ebenfalls nach eigenen Angaben reisten die Kläger gemeinsam im November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 12. Oktober 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ebenfalls am 12. Oktober 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, in ihrem Heimatdorf in der Region Rif Damaskus sei die Freie Syrische Armee gewesen. Deshalb habe das Assad-Regime den Ort abgeriegelt und bombardiert. Es habe nichts mehr zu essen und zu trinken und auch keine Sicherheit gegeben. Die Klägerin zu 2. habe sechs Monate lang als Lehrerin gearbeitet. Sie habe fliehen können, weil sie vorgegeben habe, ihren Lohn abholen zu wollen. Der Kläger zu 1. machte zudem geltend, er leide aufgrund einer Kopfverletzung an Gedächtnisproblemen. Als der Krieg anfing, habe ihn das Regime zum Wehrdienst gerufen. Er habe aber abgelehnt und sei nicht hingegangen. Die Grenze habe er passieren können, weil er Bestechungsgelder gezahlt habe. Nach einem ärztlichen Entlassungsbericht befindet sich eine Patronenhülse oder ein Granatsplitter im Kopf des Klägers zu 1. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Ein Zustellversuch am 24. Oktober 2016 unter der - damals wie heute aktuellen - Anschrift der Kläger blieb erfolglos. Auf der Postzustellungsurkunde wurde vermerkt, dass der Adressat unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln sei. Die Kläger haben am 19. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Bescheid sei ihnen erst am 9. Januar 2017 (unvollständig) durch die Ausländerbehörde ausgehändigt worden. Ihnen drohe Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Deutschland und des längeren Aufenthaltes in Deutschland. Die Verfolgung knüpfe an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Außerdem drohe ihnen Verfolgung wegen des neu erlassenen Dekretes zum Grundeigentum. Mit Schriftsatz vom 27. September 2018, nach der mündlichen Verhandlung, nehmen die Kläger noch ausführlich zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 3 AsylG Stellung. Außerdem vertiefen sie ihren Vortrag, dass dem Kläger zu 1. aufgrund seiner Herkunft aus Rif Damaskus bzw. Ost-Ghuta, weil er Sunnite sei und wegen seiner Kriegsverletzung Verfolgung drohe. Auch der Nachname der Klägerin zu 2. erhöhe die Verfolgungsgefahr. Sie stamme aus einer bekannten Großfamilie. Sie habe nachvollziehbar erläutert, dass sie gegenüber dem Bundesamt keine Angaben zur Verhaftung ihrer Familienmitglieder gemacht habe, weil sie Angst gehabt habe, Verdacht zu erregen, zu einer Oppositionsgruppe zu gehören. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 17. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 entscheiden. Die Beteiligten sind fristgerecht geladen und darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die förmliche Zustellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei lässt das Gericht dahinstehen, ob die Klage zulässig insbesondere fristgemäß im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden ist. Insoweit spricht vieles dafür, dass die Kläger zumindest den Zustellversuch vom 24. Oktober 2016 nicht gegen sich gelten lassen müssen. Denn sie haben stets unter derselben Adresse gewohnt und sind unter dieser auch zu ihrer Anhörung geladen worden. Weshalb sie dort bei Bescheidzustellung nicht ermittelbar gewesen sein sollen, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Flüchtlingseigenschaft setzt dabei eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht. Es muss weiter an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Bei der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dabei reicht es für eine politische Verfolgung aus, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 63.17, 1 PKH 23.17 -, juris Rn. 11. Maßgebend ist die objektive Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht § 1 AsylG i.V.m. Art. 2d der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie -QRL-) und orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Danach ist die Verfolgung nur beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und 32. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Dem Asylsuchenden kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit der Furcht des Asylsuchenden vorliegen und er damit geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris Rn. 93. Ausgehend von diesen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Die Kläger sind nicht vorverfolgt im Sinne der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL aus Syrien ausgereist. Für die Klägerin zu 3. gilt dies schon, weil sie erst im Bundegebiet geboren ist. Hinsichtlich des Klägers zu 1. kann offen bleiben, ob er tatsächlich wie vorgetragen zum Militärdienst einberufen worden ist. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG angeknüpft haben könnte. Auch soweit die Kläger zu 1. und 2. vortragen, ihr Heimatort sei von der freien syrischen Armee beherrscht und dann von Regierungstruppen umstellt bzw. abgeriegelt worden, stellt dies für sich genommen noch keine gezielte, individuelle Verfolgung der Kläger dar. Insoweit fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass das syrische Regime allen Bewohnern des Ortes bereits bei Durchführung dieser kriegstaktischen Maßnahme eine oppositionelle Gesinnung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zugeschrieben hat. Die pauschale Erklärung des Klägers zu 1. die Regierungstruppen hätten niemanden aus dem Gebiet hinaus- oder hineingelassen, weil sie („wir“) Opposition gewesen seien, genügt zur Darlegung einer individuellen Verfolgung nicht. Weitere Umstände, die eine Vorverfolgung begründen könnten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch aus den Ereignissen, die nach Verlassen Syriens eingetreten sind, folgt keine begründete Furcht vor Verfolgung (sog. Nachfluchtgründe im Sinne von § 28 Abs. 1a AsylG). Den Klägern droht zunächst nicht allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihres Aufenthaltes im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylG) bedroht wären, vgl. dies verneinend OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 43 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 59 ff. Denn eine entsprechende Verfolgungsgefahr bestünde jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 b AsylG. Es fehlt deshalb zumindest die nach § 3 a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthaltes drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Zwar kann die besonders gesteigerte Verfolgungsintensität in Form einer unüblichen oder vergleichsweise härteren Bestrafung oder Behandlung – insbesondere Folter – indizieren, dass der Betroffene jedenfalls auch wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28/99 –, juris Rn. 14 und Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris Rn. 27 ff. (34) jeweils zu Art. 16a GG. Angesichts der Schwierigkeiten, das Vorliegen einer Verfolgungsmotivation eines Staates zu ermitteln, ist allerdings auch besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine solche vorliegt. Dabei sind in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris Rn. 34. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund dann fehlt, wenn Übergriffe unterschiedslos bzw. wahllos erfolgen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 – 1 B 63/17 –, juris Rn. 11. Dies zugrunde gelegt erscheint es nach Auswertung der Erkenntnismittel und gemessen an den oben dargestellten Maßstäben zumindest nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der syrische Staat Rückkehrern ausnahmslos eine regimefeindliche Gesinnung zuschreibt. Für eine solche Annahme fehlen belastbare Anhaltspunkte. Vielmehr stellen sich die Misshandlungen etwa bei Einreisekotrollen in Syrien gerade als willkürliche, wahllose Übergriffe dar. Das Gericht schließt sich nach eigener Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse insoweit der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 45 ff., vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 30, 32, vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris Rn. 38, zuletzt bestätigt durch Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A –, juris Rn. 44 ff.; so auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 55 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 –, juris Rn. 22; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12/17 –, juris Rn. 27 ff., OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bayrischer VGH, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 –, juris Rn. 52 ff.; offen gelassen von Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A –, juris Rn. 48. Hieran ändert auch nichts das Anfang April 2018 veröffentlichte Dekret der syrischen Regierung, wonach bei Ausweisung von Bebauungsplänen in zerstörten Gebieten von den betroffenen Grundeigentümer verlangt werden kann, ihre Eigentumsrechte nachzuweisen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Frist von 30 Tagen für den Nachweis nachträglich auf ein Jahr verlängert wurde, vgl. Zeit Online, Frist von umstrittenen Enteignungsgesetz verlängert, 2. Juni 2018. Das Dekret dient – jedenfalls dem äußeren Rahmen nach – dem Ziel eines beschleunigten Wiederaufbaus des durch den Bürgerkrieg zerstörten Landes. Von dem Dekret können Flüchtlinge aus Syrien in höchst unterschiedlicher Weise von dem fraglichen Dekret betroffen sein. Während einige hiervon überhaupt nicht betroffen seien dürften, selbst wenn sie zwar über Grundbesitz verfügen, dieser aber nicht in einem der in Frage kommenden Bebauungsgebiete liegt, oder sie (ggf. über Verwandte/andere Dritte) den Eigentumsnachweis problemlos erbringen können, mag die Sorge um ungeklärte Besitzverhältnisse andere sogar zur Rückkehr nach Syrien bewegen. Vgl. hierzu http://www.unhcr.org/dach/de/15457-unhcr-meldet-anstieg-bei-rueckkehrern-nach-syrien.html. Dritte wiederum werden von dem Dekret in Bezug auf eine eventuelle spätere Rückkehrperspektive tatsächlich negativ betroffen sein, wo bei es auf die praktische Anwendung des Gesetzes ankommen wird, die sich derzeit nicht abschließend vorhersehen lässt. Angesichts dieser Umstände ist eine Sichtweise, die in dem streitigen Dekret eine generelle politische Verfolgung aller außerhalb des Landes auffälliger Syrer sieht, nicht plausibel. Vgl. im Ergebnis ebenfalls: OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 14 A 817/17.A –, juris Rn. 39 f. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass das Dekret für die Kläger überhaupt einen Nachteil entfalten kann. Denn nach ihrem eigenen Vortrag lebt noch ein Großteil der jeweiligen Familien in Syrien und könnte etwaige Eigentumsansprüche gelten machen. Auch die geltend gemachte Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund dieser Umstände ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Ausführungen zur (fehlenden) politischen Verfolgungsgefahr sind entsprechend übertragbar. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht dem Kläger zu 1. des Weiteren nicht unter dem Aspekt der Wehrdienstentziehung. Eine Verfolgungsgefahr macht er insoweit schon selbst nicht geltend, weil er nach eigenen Angaben aufgrund seiner Verletzungen nicht wehrtauglich ist. Unabhängig davon würde aber auch hier jedenfalls die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund fehlen. Den Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern – ob sie nun erstmals oder als Reservisten einberufen wurden bzw. mit einer Einberufung konkret rechnen mussten – generell eine oppositionelle Gesinnung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zuschreiben würde. Auch insoweit schließt sich das Gericht nach eigener Auswertung der Erkenntnismittel der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 37 ff., vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris Rn. 41 ff. zuletzt bestätigt durch Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A –, juris Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 25 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 85 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 134 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 31; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 72 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 90 ff.; a.A.: Bayrischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris Rn. 36 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris Rn. 26 ff.; politische Verfolgung jedenfalls von Wehrdienstentziehern aus vermeintlich regierungs-feindlichen Zonen annehmend: Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A –, juris Rn. 51 ff. Eine andere Bewertung folgt auch nicht unter Berücksichtigung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach kann die „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen“, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG wiederum erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Kläger zu 1. ist schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von dieser Verfolgungshandlung bedroht. Dies würde voraussetzen, dass er im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen würde, am Militärdienst teilzunehmen und im Rahmen dieses Dienstes Kriegsverbrechen zu begehen. Zudem müsste der Kläger zu 1. zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Militärdienst wegen der Gefahr der Begehung von Kriegsverbrechen verweigern. Nichts davon ist feststellbar. Es ist nicht absehbar, welcher Einheit der Kläger zu 1. im Falle der Heranziehung zum Militärdienst zugeteilt werden würde und dass gerade diese Einheit Kriegsverbrechen begeht. Schließlich kann auch nicht abgesehen werden, dass der Kläger zu 1. tatsächlich den Wehrdienst verweigern bzw. sich diesem entziehen würde. Vgl. die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgungshandlung in ähnlichen Fällen ablehnend: OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris Rn. 87 ff. und Beschluss vom 25. April 2018 – 14 A 807/17.A –, juris Rn. 59 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 158 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 102 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 –, juris Rn. 28. Auch dem weiteren individuellen Vortrag der Kläger sind keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe drohen könnte. Es kann offen bleiben, ob die Kläger tatsächlich aus einem Ort stammen, der zwischenzeitlich durch die Freie Syrische Armee beherrscht worden war. Ebenso kann dahinstehen, ob dieser Heimatort (vermutlich Al-Malihah) tatsächlich, wie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in der Region Ost-Ghuta liegt, einem Gebiet das noch bis März 2018 von Rebellengruppen (vornehmlich dem IS) kontrolliert wurde. Insbesondere an dieser geografischen Einordnung des Heimatortes der Kläger bestehen erhebliche Zweifel. Jedenfalls aber führt die Herkunft aus dieser Region ohne zusätzliche individuelle Verfolgungsgründe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. Den Erkenntnismitteln sind weder hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass (allen) ehemaligen Bewohnern eines (ehemaligen) Oppositionsgebietes bei der Rückkehr Verfolgungshandlungen drohen könnten noch, dass das syrische Regime ihnen gerade wegen dieser Herkunft pauschal eine Gegnerschaft unterstellen würde. Vgl. zur Herkunft aus Oppositionsgebieten generell: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A –, juris Rn. 34 ff., 39 f., und Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A –, juris Rn. 33 ff., 38 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 54 ff.; speziell zu Aleppo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 85 ff. VG Magdeburg, Urteil vom 12. März 2018 – 7 A 672/16 –, juris Rn. 17, 26 f.; im Ergebnis ebenso zur Region Daraa: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A –, juris Rn. 34 ff.; zur Region um Idlib: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A –, juris Rn. 33 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 70 f.; zur Stadt Homs: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 46. Weshalb ausgerechnet für die Region Ost-Ghuta anderes gelten sollte, ist weder ausreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Zu einer ihnen angeblich zugeschriebenen Zugehörigkeit zur Opposition aufgrund ihrer Herkunft haben die Kläger erstmals und auch nur äußerst pauschal und vage in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Außerdem lebt nach ihren eigenen Angaben (gegenüber dem Bundesamt), noch ein Großteil der jeweiligen Familien in der Heimat, was ebenfalls gegen eine pauschale Verfolgung aller dortigen Bewohner spricht, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A –, juris Rn. 43. Eine politische Verfolgung ist daher im Fall der Kläger jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch die von den Klägern nach der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich in Bezug genommenen Auskünfte bzw. Stellungnahmen veranlassen für sich genommen keine abweichende Bewertung. Für den Kläger zu 1. folgt die Gefahr einer Verfolgung ebenso wenig mit Blick auf seine Verletzung. Da diese schon von außen nicht (als Kriegsverletzung) erkennbar ist, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das Regime ihm die Teilnahme an Kriegshandlungen auf Seiten der Rebellengruppen und damit eine oppositionelle Gesinnung im Sinne von § 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG unterstellen würde. Entsprechendes gilt für die - erstmals im Termin angeführte - sunnitische Religionszugehörigkeit des Klägers zu 1. Auch dies lässt eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Für eine solche Annahme gibt die Erkenntnislage nichts her. Vgl. zur Religionsgruppe der Sunniten: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 67; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 39 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 -, juris Rn. 48; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 68 f.. Des Weiteren besteht für die Kläger keine Verfolgungsgefahr aufgrund des Nachnamens der Klägerin zu 2. Hierfür sind weder belastbare Anhaltspunkte vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kläger selbst haben hierzu weder gegenüber dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Soweit der Prozessbevollmächtigte im Termin erstmals vortrug, es handele sich um einen sehr bekannten Namen und vielleicht hieße auch ein wichtiger Oppositionsführer so, macht diese Behauptung die politische Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch ist dadurch keine weitere Sachaufklärung durch das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes, vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, veranlasst. Soweit die Klägerin 2. erstmals in der mündlichen Verhandlung vortrug, ihr Vater und zwei ihrer Onkel seien umgebracht worden und ihre Cousine säße in Haft (wobei ihrem Vater vorgeworfen worden sei, Demonstrationen organisiert zu haben), führt dies ebenso wenig zu einer Verfolgungsgefahr. Das Vorbringen ist gemessen an den eingangs dargelegten Maßstäben schon nicht glaubhaft. Durchgreifende Zweifel ergeben sich insbesondere aufgrund der erheblichen Steigerungstendenz. In der Anhörung hatte die Klägerin zu 2. lediglich angegeben, ihr Vater sei verstorben. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung konnte sie zudem nicht überzeugend erklären, weshalb sie von den Vorfällen nicht schon gegenüber dem Bundesamt berichtet hatte. Sie erklärte zunächst, sie sei nicht danach gefragt worden. Auf weiteren Vorhalt, dass sie in der Tat umfassend nach ihrem Fluchtschicksal gefragt worden sei, erklärte sie lediglich pauschal, sie habe Angst gehabt, den Eindruck zu erwecken, sie gehöre zur Opposition. Dies überzeugt insbesondere deswegen nicht, weil es ihrer vorherigen Angabe widerspricht, sie sei nach Deutschland aufgrund der hier herrschenden Sicherheit gekommen. Außerdem ist dadurch auch nicht begründet, weshalb die Klagebegründung in diesem Zusammenhang nichts ausführt. Unabhängig davon ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO gesetzten Frist (vgl. Bl. 36 ff. der Gerichtsakte, Präklusionsfrist bis zum 24. August 2018) geltend gemacht worden ist. Eine überzeugende Erklärung für diese Verspätung ist, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich. Aus denselben Gründen gebietet auch das nachträglich schriftsätzlich eingebrachte Vorbringen, die Klägerin zu 2. stamme aus einer bekannten Großfamilie, weder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch führt es zur Annahme einer Verfolgungsgefahr. Schließlich folgt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für die Klägerin zu 2. nicht aufgrund ihrer (sechsmonatigen) Tätigkeit als Lehrerin - unabhängig davon, ob sie tatsächlich für sechs Monate Lehrerin bzw. Beamtin war. Weder wurde insoweit vorgetragen noch liegen ausreichend Anhaltspunkte für die drohende Verfolgung aller ehemaliger Staatsbeamter unabhängig von deren Position und konkreten Tätigkeitsbereich vor, vgl. die Verfolgungsgefahr in einem ähnlichen Fall ablehnend OVG Saarland, Urteil vom 20. August 2018 – 1 A 589/17 –, juris Rn. 44 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2018 – 17 K 10564/16.A –, juris Rn. 23; auf die jeweilige Position abstellend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2018 – 1 A 10988/16 –, juris Rn. 48. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.